RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-1825/8/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geb. am xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 31.07.2017, Zahl: xxx, wegen Einstellung der Grundversorgung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht: I. Der Beschwerde wird insofernrömisch eins. Der Beschwerde wird insofern F o l g e g e g e b e n , als die der Beschwerdeführerin bisher gewährte Grundversorgung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis n Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG mit Wirksamkeit am
- August 2017 eingestellt wird.als die der Beschwerdeführerin bisher gewährte Grundversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis n Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG mit Wirksamkeit am
- August 2017 eingestellt wird. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist unzulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem Bescheid der xxx vom 31.07.2017, Zahl: xxx, wurde die der Beschwerdeführerin bisher gewährte Grundversorgung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis n K-GrvG mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit 21.04.2017 Leistungen aus der Grundversorgung des xxx beziehe und über Vermögen in ihrem Herkunftsland xxx verfüge. Aufgrund ihres Vermögens, auf welches die Beschwerdeführerin zum Teil auch von Österreich zugreifen könne, sei sie in der Lage, ihren Lebensbedarf in Österreich aus eigenen Mitteln zu bestreiten und würde keine Hilfsbedürftigkeit vorliegen.Mit dem Bescheid der xxx vom 31.07.2017, Zahl: xxx, wurde die der Beschwerdeführerin bisher gewährte Grundversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis n K-GrvG mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin seit 21.04.2017 Leistungen aus der Grundversorgung des xxx beziehe und über Vermögen in ihrem Herkunftsland xxx verfüge. Aufgrund ihres Vermögens, auf welches die Beschwerdeführerin zum Teil auch von Österreich zugreifen könne, sei sie in der Lage, ihren Lebensbedarf in Österreich aus eigenen Mitteln zu bestreiten und würde keine Hilfsbedürftigkeit vorliegen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Erkenntnis vom 05.12.2017, Zahl: KLVwG-1482/5/2017, als unbegründet ab. Begründend stellte das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass die nunmehr seit 16.08.2017 in xxx wohnhafte Beschwerdeführerin gegenüber der xxx erstmals anlässlich ihrer vor dieser erfolgten Einvernahme am 26.07.2017 bekanntgegeben habe, dass sie in xxx Vermögen (Bankkonto, Grundstücke und Goldschmuck) besitze. Gemäß ihren eigenen Angaben habe sie (zwar) am 23.04.2017 ihre Bankomatkarte verloren, weshalb sie keine Möglichkeit mehr habe, Geld von ihrem Bankkonto zu beheben; die xxx Liegenschaften sowie der Goldschmuck stünden nicht im Alleineigentum der Beschwerdeführerin. (Ungeachtet dessen) habe die Beschwerdeführerin aber die ihr nach § 3 Abs. 5 Kärntner Grundversorgungsgesetz obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, weil sie gegenüber der xxx nicht unverzüglich ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntgegeben habe. Schon das rechtfertige gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 Kärntner Grundversorgungsgesetz die Einstellung der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit 21.04.2017 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und hätte daher zumindest in der Zeit bis zum Verlust ihrer Bankomatkarte am 23.04.2017 von ihrem xxx Konto Geld beheben und darauf zugreifen können. Weiters sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 16.08.2017 nicht mehr in xxx wohne. Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in xxx seien jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Kärntner Grundversorgungsgesetz Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz, weshalb die Leistungen aus der Grundversorgung auch von daher zu Recht eingestellt worden seien.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Erkenntnis vom 05.12.2017, Zahl: KLVwG-1482/5/2017, als unbegründet ab. Begründend stellte das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass die nunmehr seit 16.08.2017 in xxx wohnhafte Beschwerdeführerin gegenüber der xxx erstmals anlässlich ihrer vor dieser erfolgten Einvernahme am 26.07.2017 bekanntgegeben habe, dass sie in xxx Vermögen (Bankkonto, Grundstücke und Goldschmuck) besitze. Gemäß ihren eigenen Angaben habe sie (zwar) am 23.04.2017 ihre Bankomatkarte verloren, weshalb sie keine Möglichkeit mehr habe, Geld von ihrem Bankkonto zu beheben; die xxx Liegenschaften sowie der Goldschmuck stünden nicht im Alleineigentum der Beschwerdeführerin. (Ungeachtet dessen) habe die Beschwerdeführerin aber die ihr nach Paragraph 3, Absatz 5, Kärntner Grundversorgungsgesetz obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, weil sie gegenüber der xxx nicht unverzüglich ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntgegeben habe. Schon das rechtfertige gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, Kärntner Grundversorgungsgesetz die Einstellung der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit 21.04.2017 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und hätte daher zumindest in der Zeit bis zum Verlust ihrer Bankomatkarte am 23.04.2017 von ihrem xxx Konto Geld beheben und darauf zugreifen können. Weiters sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 16.08.2017 nicht mehr in xxx wohne. Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in xxx seien jedoch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner Grundversorgungsgesetz Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz, weshalb die Leistungen aus der Grundversorgung auch von daher zu Recht eingestellt worden seien. Mit dem Erkenntnis vom 03.07.2018, Zahl: Ra 2018/21/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision der Beschwerdeführerin das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.12.2017, Zahl: KLVwG-1482/5/2017, betreffend Einstellung der Grundversorgung insoweit, als damit die Beschwerde gegen den Bescheid der xxx vom 31.07.2017 betreffend Einstellung der Grundversorgung der Revisionswerberin auch in Bezug auf den Zeitraum
- bis
- August 2017 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass, während die xxx an ihrem Einstellungsbescheid offenkundig noch davon ausgegangen sei, die Revisionswerberin sei nicht „hilfsbedüftig“ im Sinn von § 2 Abs. 2 Kärntner Grundversorgungsgesetz, weil sie über ausreichende eigenen Mittel verfüge, sich diese Ansicht dem angefochtenen Erkenntnis nicht mehr entnehmen lasse. So finde sich – ohne Bezugnahme auf eine Gesetzesstelle – dafür aber in erkennbarem Zusammenhang mit der der Revisionswerberin angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht – in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auch der Hinweis darauf, dass es der Revisionswerberin zumindest vom
- bis 23.04.2017 möglich gewesen wäre, Geld von ihrem xxx Konto zu beheben und darauf zurückzugreifen. Damit solle aber erkennbar nur die Relevanz der der Revisionswerberin angelasteten Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht dargetan und – was zutreffend sei – nicht zum Ausdruck gebracht werden, sie sei für den hier zu beurteilenden Einstellungszeitraum nicht als „hilfsbedürftig“ im Sinn der zuvor genannten Gesetzesstelle anzusehen. Das Landesverwaltungsgericht führe aber ins Treffen, die Revisionswerberin habe ihre Mitwirkungspflicht nach § 3 Abs. 5 Kärntner Grundversorgungsgesetz verletzt und insoweit den Einstellungstatbestand nach § 5a Abs. 1 Z 4 Kärntner Grundversorgungsgesetz verwirklicht. Richtig sei, dass mit § 3 Abs. 5 Kärntner Grundversorgungsgesetz Fremden, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden solle, auferlegt werde, an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben sowie jede Änderung derselben, aufgrund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen. Schon im § 3 Abs. 7 Kärntner Grundversorgungsgesetz werde dann aber normiert, dass die Fremden über die ihnen demnach zukommenden Obliegenheiten anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren seien. (Erst) daran knüpfe dann, der vom Landesverwaltungsgericht herangezogene Einstellungstatbestand nach § 5a Abs. 1 Z 4 Kärntner Grundversorgungsgesetz an, wonach Grundversorgungsleistungen (unter anderem) eingestellt werden können, wenn der Fremde den Mitwirkungspflichten im Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkomme. Es bedürfe nach der klaren Anordnung des Gesetzes daher einer Information über die bestehende Mitwirkungsverpflichtung und einer entsprechenden Aufforderung, dieser Verpflichtung nachzukommen, wobei diese Aufforderung nach Lage des Falles auch schon in der notwendigen Information enthalten sein könne. Erst wenn ein Fremder dieser Aufforderung nicht entspreche, verwirkliche er den Einstellungstatbestand nach § 5a Abs. 1 Z 4 Kärntner Grundversorgungsgesetz. Im vorliegenden Fall habe das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht festgestellt, dass die Revisionswerberin im eben genannten Sinn informiert und aufgefordert worden sei. Auch der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde lasse sich das im Übrigen nicht ausreichend deutlich entnehmen. Die Annahme, es sei der Einstellungsgrund nach § 5a Abs. 4 Z 4 Kärntner Grundversorgungsgesetz gesetzt worden, habe daher keine tragfähige Basis. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten habe allerdings auch damit argumentiert, dass die Revisionswerberin seit 16.08.2017 nicht mehr in xxx aufhältig sei. Dass seither Grundversorgung nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz nicht mehr in Betracht komme, ergebe sich über § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes hinaus ausdrücklich aus § 2 Abs. 6 Kärntner Grundversorgungsgesetz, wonach die Unterstützung – von einem hier nicht in Frage kommenden Ausnahmefall abgesehen – jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes ende. Insoweit handle es sich bei § 2 Abs. 6 Kärntner Grundversorgungsgesetz um einen selbständigen neben jenen des § 5a Abs. 1 Kärntner Grundversorgungsgesetz bestehenden Einstellungsgrund (siehe auch die erläuternden RV zu § 2 Abs. 6 Kärntner Grundversorgungsgesetz, denen zufolge diese Bestimmung festlege, dass die Unterstützung jedenfalls mit Verlassen des „Bundesgebietes“ eingestellt werde). Auf ihn komme dann aber auch die in der Revision angesprochene Abwägung nach § 5a Abs. 3 Kärntner Grundversorgungsgesetz nicht zur Anwendung, weshalb sich im Ergebnis die Einstellung der Grundversorgung ab dem 16.08.2017 auch ohne die von der Revisionswerberin vermisste Abwägung nach der zuletzt genannten Bestimmung als rechtens erweise. Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis daher auch die Einstellung der Grundversorgung für den Zeitraum ab 16.08.2017 zum Ausdruck gebracht worden sei, sei die Revision somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen gewesen. Im Übrigen (Zeitraum vom
- bis 15.08.2017) sei der Revision aber in Anbetracht der obigen Ausführungen Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.Begründend wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass, während die xxx an ihrem Einstellungsbescheid offenkundig noch davon ausgegangen sei, die Revisionswerberin sei nicht „hilfsbedüftig“ im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2, Kärntner Grundversorgungsgesetz, weil sie über ausreichende eigenen Mittel verfüge, sich diese Ansicht dem angefochtenen Erkenntnis nicht mehr entnehmen lasse. So finde sich – ohne Bezugnahme auf eine Gesetzesstelle – dafür aber in erkennbarem Zusammenhang mit der der Revisionswerberin angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht – in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auch der Hinweis darauf, dass es der Revisionswerberin zumindest vom
- bis 23.04.2017 möglich gewesen wäre, Geld von ihrem xxx Konto zu beheben und darauf zurückzugreifen. Damit solle aber erkennbar nur die Relevanz der der Revisionswerberin angelasteten Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht dargetan und – was zutreffend sei – nicht zum Ausdruck gebracht werden, sie sei für den hier zu beurteilenden Einstellungszeitraum nicht als „hilfsbedürftig“ im Sinn der zuvor genannten Gesetzesstelle anzusehen. Das Landesverwaltungsgericht führe aber ins Treffen, die Revisionswerberin habe ihre Mitwirkungspflicht nach Paragraph 3, Absatz 5, Kärntner Grundversorgungsgesetz verletzt und insoweit den Einstellungstatbestand nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, Kärntner Grundversorgungsgesetz verwirklicht. Richtig sei, dass mit Paragraph 3, Absatz 5, Kärntner Grundversorgungsgesetz Fremden, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden solle, auferlegt werde, an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben sowie jede Änderung derselben, aufgrund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen. Schon im Paragraph 3, Absatz 7, Kärntner Grundversorgungsgesetz werde dann aber normiert, dass die Fremden über die ihnen demnach zukommenden Obliegenheiten anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren seien. (Erst) daran knüpfe dann, der vom Landesverwaltungsgericht herangezogene Einstellungstatbestand nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, Kärntner Grundversorgungsgesetz an, wonach Grundversorgungsleistungen (unter anderem) eingestellt werden können, wenn der Fremde den Mitwirkungspflichten im Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkomme. Es bedürfe nach der klaren Anordnung des Gesetzes daher einer Information über die bestehende Mitwirkungsverpflichtung und einer entsprechenden Aufforderung, dieser Verpflichtung nachzukommen, wobei diese Aufforderung nach Lage des Falles auch schon in der notwendigen Information enthalten sein könne. Erst wenn ein Fremder dieser Aufforderung nicht entspreche, verwirkliche er den Einstellungstatbestand nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, Kärntner Grundversorgungsgesetz. Im vorliegenden Fall habe das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht festgestellt, dass die Revisionswerberin im eben genannten Sinn informiert und aufgefordert worden sei. Auch der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde lasse sich das im Übrigen nicht ausreichend deutlich entnehmen. Die Annahme, es sei der Einstellungsgrund nach Paragraph 5 a, Absatz 4, Ziffer 4, Kärntner Grundversorgungsgesetz gesetzt worden, habe daher keine tragfähige Basis. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten habe allerdings auch damit argumentiert, dass die Revisionswerberin seit 16.08.2017 nicht mehr in xxx aufhältig sei. Dass seither Grundversorgung nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz nicht mehr in Betracht komme, ergebe sich über Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes hinaus ausdrücklich aus Paragraph 2, Absatz 6, Kärntner Grundversorgungsgesetz, wonach die Unterstützung – von einem hier nicht in Frage kommenden Ausnahmefall abgesehen – jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes ende. Insoweit handle es sich bei Paragraph 2, Absatz 6, Kärntner Grundversorgungsgesetz um einen selbständigen neben jenen des Paragraph 5 a, Absatz eins, Kärntner Grundversorgungsgesetz bestehenden Einstellungsgrund (siehe auch die erläuternden Regierungsvorlage zu Paragraph 2, Absatz 6, Kärntner Grundversorgungsgesetz, denen zufolge diese Bestimmung festlege, dass die Unterstützung jedenfalls mit Verlassen des „Bundesgebietes“ eingestellt werde). Auf ihn komme dann aber auch die in der Revision angesprochene Abwägung nach Paragraph 5 a, Absatz 3, Kärntner Grundversorgungsgesetz nicht zur Anwendung, weshalb sich im Ergebnis die Einstellung der Grundversorgung ab dem 16.08.2017 auch ohne die von der Revisionswerberin vermisste Abwägung nach der zuletzt genannten Bestimmung als rechtens erweise. Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis daher auch die Einstellung der Grundversorgung für den Zeitraum ab 16.08.2017 zum Ausdruck gebracht worden sei, sei die Revision somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen gewesen. Im Übrigen (Zeitraum vom
- bis 15.08.2017) sei der Revision aber in Anbetracht der obigen Ausführungen Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 31.10.2018 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin, welche zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, die Verhandlung wurde daher in ihrer Abwesenheit durchgeführt und das Protokoll über die am 28.09.2017 durchgeführte Beschwerdeverhandlung verlesen. Die Vertreterin der belangten Behörde hat in der am 31.10.2018 durchgeführten Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstinformation, die bei jedem Asylwerber stattfinde, nicht über die bestehende Mitwirkungsverpflichtung nachweislich informiert worden sei. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist xxx Staatsangehörige und befand sich seit 18.02.2017 als Asylwerberin in Österreich. Nach Zulassung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz wurde die Beschwerdeführerin am 21.04.2017 in die Grundversorgung des xxx überstellt. Bei der Erstinformation, welche bei jedem Asylwerber stattfindet, wurde die Beschwerdeführerin über die nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz bestehenden Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachweislich informiert. Im hier zu beurteilenden Einstellungszeitraum (02.8.2017 bis zum 15.08.2017) war die Beschwerdeführerin als „hilfsbedürftig“ im Sinne des § 2 Abs. 2 K-GrvG anzusehen, da sie auf ihr Vermögen in xxx keinen Zugriff hatte.Im hier zu beurteilenden Einstellungszeitraum (02.8.2017 bis zum 15.08.2017) war die Beschwerdeführerin als „hilfsbedürftig“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, K-GrvG anzusehen, da sie auf ihr Vermögen in xxx keinen Zugriff hatte. Seit dem 16.08.2017 war die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in der xxx, xxx, wohnhaft. Die Beschwerdeführerin wohnte seit dem 16.08.2017 nicht mehr in xxx und war in xxx nicht mehr mit einem Wohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 11.07.2018 über keinen Wohnsitz mehr in Österreich, da sie nach xxx abgeschoben wurde. Eine neue Abgabestelle hat die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht bekannt gegeben und konnte eine solche auch nicht festgestellt werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie insbesondere auf die Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 28.09.2017 sowie die Angaben der Vertreterin der belangten Behörde in der am 31.10.2018 durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Die Angaben der Beschwerdeführerin in der am 28.09.2017 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, wonach sie am 23.04.2017 ihre Wertgegenstände – darunter auch ihre Bankomatkarte – verloren habe, weshalb sie seitdem keine Möglichkeit mehr gehabt habe, Geld von diesem Konto ihrer Bank in xxx zu beheben, erweisen sich als glaubhaft, da die Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung die am 25.04.2017 beim xxx, Fundamt, erstattete Verlustmeldung vorgelegt hat. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung schlüssig dargelegt, dass sie seit dem Verlust ihrer Bankomatkarte kein Geld mehr von ihrem Konto habe beheben können, da für die Ausstellung einer neuen Bankomatkarte ihre persönliche Anwesenheit in xxx erforderlich gewesen wäre. In Österreich habe sie kein Vermögen, die Besitztümer xxx stünden im Besitz ihrer Familie. Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den hier zu beurteilenden Einstellungszeitraum (02.8.2017 bis zum 15.08.2017) als hilfsbedürftig im Sinne des § 2 Abs. 2 K-GrvG anzusehen war, da sie auf ihr Vermögen in xxx keinen Zugriff hatte. Sie war daher nicht in der Lage, den Lebensbedarf für sich aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen.Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den hier zu beurteilenden Einstellungszeitraum (02.8.2017 bis zum 15.08.2017) als hilfsbedürftig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, K-GrvG anzusehen war, da sie auf ihr Vermögen in xxx keinen Zugriff hatte. Sie war daher nicht in der Lage, den Lebensbedarf für sich aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstinformation, welche bei jedem Asylwerber stattfindet, über die nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz bestehende Mitwirkungsverpflichtung nicht nachweislich informiert wurde, ergibt sich aus den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde in der am 31.10.2018 durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Dass die Beschwerdeführerin seit dem 16.08.2017 nicht mehr in xxx aufhältig war, sondern ab diesem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz in der xxx, xxx, wohnhaft war, ist unbestritten. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006 idgF LGBl. Nr. 71/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006, idgF Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2016, lauten wie folgt: § 2 Abs. 2 und 3 lit. a Kärntner Grundverkehrsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Litera a, Kärntner Grundverkehrsgesetz – K-GrvG idgF lautet:
(2)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel sowie das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erlassen.
(3)Schutzbedürftig sind
- a)Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. § 3 Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 3, Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet: Die Grundversorgung umfasst:
- a)Unterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,
- b)Versorgung mit angemessener Verpflegung,
- c)Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,,
- d)Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
- e)Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
- f)Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
- g)Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
- h)Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
- i)Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
- j)Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
- k)Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
- l)Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
- m)Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
- n)Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2)Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
(3)Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen gewährt werden.
(3a)Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.
(4)Bei Fremden gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 7 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(4)Bei Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in Paragraph 7, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
(5)Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(6)Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(7)Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(7)Über die Bestimmungen des Absatz 5, sind die Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(8)Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
(8)Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren. § 5a Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 5 a, Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
(1)Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
- eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,
- den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
- innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (Paragraph 28, des Asylgesetzes 2005),
- den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,
- durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
(2)Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
(3)Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(3)Maßnahmen nach Absatz eins, erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 4 a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.
(4)Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Absatz eins, § 9 Abs. 2 Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz 2, Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG idgF lautet: Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0013, bereits eine Entscheidung darüber getroffen wurde, dass sich die Einstellung der Grundversorgung ab dem 16.08.2017 als rechtmäßig erweist, da die Unterstützung jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes endet. Es war daher nur für den Einstellungszeitraum vom 02.8.2017 bis zum 15.08.2017 zu klären, ob die Einstellung der Grundversorgung zu Recht erfolgt ist. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum als „hilfsbedürftig“ im Sinne des § 2 Abs. 2 K-GrvG zu qualifizieren war, da sie auf ihr Vermögen in xxx keinen Zugriff hatte. Sie war daher nicht in der Lage, den Lebensbedarf für sich aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum als „hilfsbedürftig“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, K-GrvG zu qualifizieren war, da sie auf ihr Vermögen in xxx keinen Zugriff hatte. Sie war daher nicht in der Lage, den Lebensbedarf für sich aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen. Weiters ist festzuhalten, dass durch die Beschwerdeführerin auch der Einstellungstatbestand nach § 5a Abs. 1 Z 4 K-GrvG nicht verwirklicht wurde, weil die Beschwerdeführerin über die sie nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz bestehende Mitwirkungsverpflichtung nicht nachweislich informiert wurde.Weiters ist festzuhalten, dass durch die Beschwerdeführerin auch der Einstellungstatbestand nach Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, K-GrvG nicht verwirklicht wurde, weil die Beschwerdeführerin über die sie nach dem Kärntner Grundversorgungsgesetz bestehende Mitwirkungsverpflichtung nicht nachweislich informiert wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1825.8.2018