RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.12.2018 GeschäftszahlKLVwG-836/12/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.02.2018, Zahl: xxx (xxx), betreffend die Verhängung eines unbefristeten Waffenverbotes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid vom 01.09.2017, Zahl: xxx (xxx), wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.02.2018, Zahl: xxx (xxx), der Vorstellung keine Folge gegeben und den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx bestätigt. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung auszugsweise wie folgt: „Gem § 12 Abs 1 WaffG 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.„Gem Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Bestimmung des Waffengesetzes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Nach der Rsp des VwGH ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020; VwGH 18.05.2011 2011/03/0001; VwGH 25.01.2012, 2012/03/0007). Es genügt daher, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte (VwGH 18.09.2013, 2013/03/0072).Diese Bestimmung des Waffengesetzes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Nach der Rsp des VwGH ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020; VwGH 18.05.2011 2011/03/0001; VwGH 25.01.2012, 2012/03/0007). Es genügt daher, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte (VwGH 18.09.2013, 2013/03/0072). Von einer Gefährdung kann gesprochen werden, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, aber auch Vermögen bedroht werden. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist die gerechtfertigte Annahme der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Ein Vorgehen nach § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Tatsachen eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 leg cit vorzugehen und ein unbefristetes Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 18.02.1999, 98/20/0020).Ein Vorgehen nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Tatsachen eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, leg cit vorzugehen und ein unbefristetes Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche VwGH 18.02.1999, 98/20/0020). Aus dem, der hiesigen Waffenbehörde vorliegenden, Bericht PI xxx vom 07.01.2015 geht hervor, dass Sie am 19.12.2014 in der Zeit von 05:00 - 06:00 Uhr gegenüber Ihrer damaligen Lebensgefährtin xxx massiv tätlich vorgingen. Der Sachverhalt wurde der PI xxx erst im Zuge einer Verkehrskontrolle bekannt, als die handelnden Polizeibeamten Ihre damalige Lebensgefährtin mit offensichtlichen Verletzungen und blutverschmierter Bekleidung antrafen. Ein Streit zwischen Ihnen beiden, welcher nach Mitternacht zunächst mit verbalen Beschimpfungen und den Wurf von Sachen (Schmuck, Wäsche und andere Dinge) begann, eskalierte und es wurden Ihrerseits massive tätliche Handlungen gesetzt. So geht aus der Zeugenvernehmung der xxx hervor: „Die richtigen Tätlichkeiten gegen mich begannen dann so zwischen 05:00 und 06:00 Uhr im Schlafzimmer. Im Zuge des Streites, wo er wieder sagte, ich soll mich endlich schleichen, erfasste er mich mit beiden Händen von hinten an meinen beiden Oberarmen, hob mich leicht an und stieß mich von sich weg. Dabei stürzte ich und prallte mit meiner rechten Kopfseite gegen die Kante einer Lautsprecherbox. Es tat sehr weh und ich fing sogleich ganz stark zu bluten an. Der Parkettboden im Schlafzimmer war voll von meinem Blut. Ich stand wieder auf, xxx lachte mich aus. Er sagte, dass mir sowieso keiner glauben werde, weil er ja der sei, der Erziehungswissenschaften studieren würde und ich die bin, die saufen würde. Anmerken muss ich, dass xxx keinen Alkohol trinkt. Ich hingegen trinke gelegentlich und anlassbedingt Alkohol. Dies warf er mir vor und ergänzte, dass mir deswegen keiner glauben werde, nachdem ich androhte, die Polizei anzurufen. Ich wusch mich anschließend im Badezimmer. Im Vorhaus dann hob ich meine am Boden verteilten Sachen auf. Inzwischen hatte ich auch meine Stiefel angezogen gehabt. Da packte xxx mich wieder von hinten, wobei er seine Arme ganz um meinen Oberkörper legte. Dann riss er mich hoch und ging so mit mir zum Treppenabgang und schmiss mich von ihm weg den Treppenabgang hinunter, wo ich beim Stiegenpodest zum Liegen kam. xxx war mir gefolgt und zog mich dann bei meinen Füßen den restlichen Treppenabgang ins Erdgeschoß hinunter und weiter über das Vorhaus durch die Hauseingangstüre ins Freie vor die Tür hinaus. Ich wehrte mich dabei durch Strampeln, dabei zog es meine Pyjamahose aus. Da er so heftig daran gezogen hatte, zerriss es die Hose. ..." Was den - im Zuge der Hausdurchsuchung durch das xxx vom 17.08.2017 - Suchtmittelfund anbelangt, konnte zwischenzeitlich ermittelt werden, dass der begründete Verdacht besteht, dass Sie neben den bei Ihnen gefundenen und Ihnen auch zuordenbaren Suchtmitteln, gemeinsam mit einer weiteren Person eine Cannabis-Indoor-Plantage betrieben. Dies geht auch aus eindeutigen Nachrichten, wo es darum geht, wer die Pflanzen betreut (gießen) hervor. Dem von Ihnen vorgebrachten Einwand, Sie würden die Plantage mit der weiteren Person lediglich für den Eigengebrauch betreiben, kann seitens der Waffenbehörde kein Glauben geschenkt werden, zumal im Zuge der Auswertung Ihres Laptops Aufzeichnungen über den Ankauf von ca 3.000 Stk Cannabissetzlingen und eindeutige Suchtgiftkontaktpersonen vorgefunden wurden. Außerdem wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung ein handschriftlicher Zettel mit Gewicht und Preistabellen mit eindeutigem suchtgiftrelevanten Hintergrund vorgefunden. Darüber hinaus gab Ihr Mitbewohner, Herr xxx in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 17.08.2017 an, von Ihnen in den letzten 2 Jahren ca 20 - 30 Mal Cannabis zu je 3 Gramm gekauft zu haben. Außerdem wurde bei der Hausdurchsuchung durch das xxx am 17.08.2017 in Ihrer Gewahrsame (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) eine verbotene Waffe, nämlich eine Teleskopstahlrute (Totschläger) gefunden, welche durch die vor Ortanwesenden Organe unmittelbar sichergestellt wurde. Die Tatsachen, dass Sie, Herr xxx, nicht davor zurückschrecken bei Meinungsverschiedenheiten, bspw. mit der Lebensgefährtin, Ihren Vorstellungen mittels massiver Gewalteinwirkungen zum Durchbruch zu verhelfen (VwGH 28.02.2006, 2005/03/0071; VwGH 18.09.2013, 2013/03/0097; VwGH
- Marz 2013,2012/03/0180 mwH), dass - wie von Ihnen im Zuge der Beschuldigtenvernehmung und der Vorstellung vorgebracht - jedenfalls seit 2016 zumindest gelegentlich Kokain durch die Nase und Marihuana in Form von Joints konsumiert wird sowie der begründete Verdacht besteht, dass Sie in den letzten 2,5 Jahren zumindest mit Cannabis gehandelt, sprich dieses an andere Personen gegen Zahlung einer Geldleistung weitergegeben haben (VwGH 12.09.1996, 96/2010420), stellen aus behördlicher Sicht Umstände für ein Vorgehen nach § 12 Abs 1 WaffG dar.Die Tatsachen, dass Sie, Herr xxx, nicht davor zurückschrecken bei Meinungsverschiedenheiten, bspw. mit der Lebensgefährtin, Ihren Vorstellungen mittels massiver Gewalteinwirkungen zum Durchbruch zu verhelfen (VwGH 28.02.2006, 2005/03/0071; VwGH 18.09.2013, 2013/03/0097; VwGH
- Marz 2013,2012/03/0180 mwH), dass - wie von Ihnen im Zuge der Beschuldigtenvernehmung und der Vorstellung vorgebracht - jedenfalls seit 2016 zumindest gelegentlich Kokain durch die Nase und Marihuana in Form von Joints konsumiert wird sowie der begründete Verdacht besteht, dass Sie in den letzten 2,5 Jahren zumindest mit Cannabis gehandelt, sprich dieses an andere Personen gegen Zahlung einer Geldleistung weitergegeben haben (VwGH 12.09.1996, 96/2010420), stellen aus behördlicher Sicht Umstände für ein Vorgehen nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar. Daher vertritt die hiesige Waffenbehörde - unter Zugrundelegung der oben ausgeführten rechtlichen Parameter und Berücksichtigung der Erkenntnisse, welche das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat - die Ansicht, dass ausreichend konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass durch Sie, Herr xxx, von der Waffe ein, die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidriger, Gebrauch gemacht werden könnte (VwGH 18.09.2013, 2013/03/0072).“ Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, dass der angefochtene Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sei schlicht unvertretbar. Zur Teleskopstahlrute führt der Beschwerdeführer aus, dass es zutreffend sei, dass diese im Rahmen der polizeilichen Ermittlungstätigkeit sichergestellt worden sei. Diese habe er jedoch nicht als solche bzw. als Waffe erkannt, da diese bereits massiv oxidiert gewesen sei. Die Teleskopfunktion sei jedenfalls nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer könne nicht ausschließen, dass sich die Teleskopstahlrute ursprünglich im Besitz einer anderen Person befunden habe. Er habe das Gerät zu keinerlei Zeit verwendet, noch auch dessen Verwendung geplant. Bis zur Hausdurchsuchung sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei dem verrosteten Rohr um eine verbotene Waffe gehandelt habe. Gerade weil er sich nicht für Waffen interessiere sei er nicht in der Lage, irgendwelche Rohre als verbotene Waffe zu erkennen. Zum Vorwurf der angeblichen Gewaltbereitschaft, insbesondere gegen Frauen führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund des ihm angelasteten Vorfalles im Jahre 2015 in einem Strafverfahren vor dem Landesgericht xxx zu GZ: xxx, rechtskräftig freigesprochen worden sei. Es sei für ihn befremdend, dass nunmehr ein Vorfall aus dem Jahre 2015 zur Begründung des Waffenverbotes herangezogen werde. Bezüglich des sichergestellten Computers führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser einer anderen Person gehöre, dass er den Computer nie verwendete habe und dass er sich auch nicht vorstellen könne, dass sich auf diesem der von der belangten Behörde behauptete Inhalt befunden habe. Bezüglich der Suchtmittel räumte der Beschwerdeführer ein, dass er Suchtmittel in Form von Cannabis im Rahmen der polizeilichen Ermittlungstätigkeiten seiner Person zugeordnet werden konnte. Er konsumiere gelegentlich Cannabis, das heißt circa an einem Wochenende pro Monat. Ein regelmäßiger Konsum, der geeignet sei, zu einem Suchtverhalten zu führen, sei zu keinem Zeitpunkt gewesen. Er sei ein unbescholtener Bürger und seien weder die sichergestellte Teleskopstahlrute noch das sichergestellte Suchtmittel in rechtlicher Hinsicht geeignet, ein Waffenverbot auszusprechen. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer eine Reihe von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Beweis dafür, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente nicht dazu geeignet wären, ein Waffenverbot zu rechtfertigen. In der Beschwerdeverhandlung am 12.06.2018 hat der Beschwerdeführer Nachstehendes vorgebracht: „Am 17.08.2017 hat in dem von mir bewohnten Haus in xxx, xxx, eine Amtshandlung der Polizei stattgefunden. Mir wurde vorgehalten, dass ich mit illegalen Drogen handle, dass ich Drogen lagere und dass ich auch Waffen lagere. Mir wurde auch unterstellt, ich hätte einen Bezug zu den xxx. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde ich auch einvernommen. Mir wurde ua. vorgehalten, dass ich eine Teleskopstahlrute besitze. Bis zu dem Zeitpunkt bis mir die Teleskopstahlrute von den Beamten gezeigt wurde, habe ich nicht einmal gewusst, dass dieser Gegenstand sich im Haus befindet. Einer der Beamten hat in meiner Gegenwart die Funktion der Teleskopstahlrute ausprobiert, es hat allerdings nicht funktioniert. Dies hat der Beamte eingeräumt, weil sich die Teleskopstahlrute nicht verlängert hat. Die Beamten sagten mir, dass sie die Teleskopstahlrute in einem Nebengebäude gefunden hätten. Der Beamte hat mir im Zuge der Amtshandlung die Funktion der Teleskopstahlrute erklärt. Der Beamte sagte mir auch, es sei eine verbotene Waffe. Ich habe jedenfalls nicht erkannt, dass es sich bei der mir gezeigten Teleskopstahlrute um eine Waffe handelt. Bezüglich des Vorhaltes des Suchtmittelbesitzes ist es nicht richtig, dass ich eine Cannabis Indoor-Plantage betrieben habe. Ich weiß zwar, dass eine Cannabis Indoor-Plantage von den Beamten entdeckt wurde, mit dieser habe ich allerdings nicht zu tun. Die Indoor-Plantage wurde in der Ortschaft xxx bei Radenthein betrieben und ist diese Örtlichkeit einige Kilometer von meinem Haus entfernt. Ich selbst habe 100 g Cannabiskraut brutto in meinem Besitz gehabt. Kokain habe ich niemals besessen.“ Bezüglich der Teleskopstahlrute wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass ihm im Zuge der Amtshandlung mehrere Gegenstände vorgehalten worden seien, unter anderem auch ein flexibler Schraubengreifer. Dieses Gerät habe er besessen. Es sei ihm auch ein Metallrohr vorgehalten worden. Bei diesem Gegenstand habe es sich offensichtlich um die Stahlrute gehandelt. Diese habe er jedenfalls nicht als Waffe erkannt. Der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in diesem Zusammenhang Nachstehendes vorgebracht: „Auch ich, sein Vertreter, habe erst in der heuten Verhandlung erkannt, worin die Irrtümer zwischen den vernehmenden Beamten am
- Und 18.08.2017 bestand. Beide sprachen von verschiedenen Gegenständen. Anlässlich der Protokollierung seiner Aussagen. Während der vernehmende Polizeibeamte hinsichtlich seiner Fragestellungen die verbotene Waffe, nämlich den Teleskopschlagstock vorstellte und hierzu Fragen stellte, war in der Vorstellung des Beschwerdeführers das Bild des im Baumarkt gekauften flexiblen Werkzeuges enthalten. Dieses flexible Werkzeug assoziierte er mit Rute, da Ruten flexibel d.h. biegsam Sind. Dieser Irrtum wurde durch den Polizisten begünstigt, weil er das Wort „schwarze Stahlrute“ und zwar am 18.08.2017 (Seite 4) verwendete. Am 17.08.2017 (Seite 4) ist ebenfalls von einer Teleskoprute die Rede. In der Vorstellung des Beschwerdeführers ist „Rute“ etwas Flexibles. In seiner Vorstellung war dies das Werkzeug aus dem Baumarkt, welches ebenfalls schwarz ist und ihm ebenfalls vorgezeigt wurde. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls den ihm vorgezeigten Stahlstock nicht als Waffe erkannt. Mit dem Begriff Rute hat er sein flexibles Werkzeug assoziiert. Gegen den Beschwerdeführer ist ein Gerichtsverfahren nach dem Suchtmittelgesetz sowie nach dem Waffengesetz anhängig. In dieser Angelegenheit wird am
- Juni 2018 am Sitz des Landesgerichtes xxx die Hauptverhandlung stattfinden. Das Verfahren ist zu Zahl xxx gerichtsanhängig.“ Weiters beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einholung eines waffenpsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Gefährdung ausgehe. Der Beschwerdeführer sei in waffenrechtlicher Hinsicht verlässlich. Er besitze keine Waffen und beabsichtige auf weiteres nicht zu erwerben. Kommt es zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz bzw. dem Waffengesetz komme, so möge in das Gutachten einfließen, ob die Schwere oder Art der verwirklichten Delikts als Tatsache iSd § 12 Abs. 1 Waffengesetz die dort umschriebene Annahme zu begründen vermag.Kommt es zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz bzw. dem Waffengesetz komme, so möge in das Gutachten einfließen, ob die Schwere oder Art der verwirklichten Delikts als Tatsache iSd Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz die dort umschriebene Annahme zu begründen vermag. Bezüglich des Vorfalles vom 19.12.2014 legte der Beschwerdeführer einen Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes xxx vom 09.03.2015 vor aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalles vom 19.12.2014 gegen seine damalige Lebensgefährtin freigesprochen worden ist. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen (Beilage ./A). Der Beschwerdeführer legte einen Brief seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau xxx, gerichtet an seine Mutter, vor, wobei aus diesem Brief im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass sie sich für ihr Verhalten entschuldige und dass es ihr sehr leid tue, dass sie den Beschwerdeführer und seiner Familie so viele Probleme bereitet habe. Weiters wies die Genannte darauf hin, dass sie psychisch krank sei. In der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 30.12.2018 führte der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängige Gerichtsverfahren beim LG xxx wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Abs. 1
- Fall Suchtmittelgesetz noch nicht abgeschlossen sei.In der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung am 30.12.2018 führte der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängige Gerichtsverfahren beim LG xxx wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall Suchtmittelgesetz noch nicht abgeschlossen sei. In dieser Angelegenheit habe es bereits zwei Verurteilungen gegeben, wobei die genannten Personen ein Geständnis abgelegt haben. Nunmehr sei zu klären, ob der Beschwerdeführer Mitwisser oder Mittäter gewesen sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegen einen der ermittelnden Beamten wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches Anzeige erstattet habe. Zum Beweis dafür legte der Rechtsvertreter die bezughabenden Einvernehmungsprotokolle vor. Der zeugenschaftlich einvernommene Polizeibeamte xxxx gab an, dass er bei der Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers am 17.08.2017 anwesend gewesen sei. Er habe den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Kollegen xxx einvernommen. Dieser habe auch den Großteil der Fragen gestellt und habe er auch das Protokoll geschrieben. Der Inhalt der Anzeige der Beschuldigteneinvernahme vom 17.08.2017 zu GZ: xxx, sei ihm großteils bekannt. Die Beschuldigtenvernehmung sei im Protokoll richtig wiedergegeben. Er sei während der Amtshandlung anwesend gewesen, möglicherweise habe er einmal kurz den Raum verlassen. Bezüglich der Teleskopstahlrute gab der Genannte an, dass eine solche vorgefunden und sichergestellt worden sei. Von dieser sei auch ein Lichtbild angefertigt worden (der Zeuge hat dieses Lichtbild dem Gericht ausgefolgt und wurde dieses Lichtbild als Beilage ./F zum Akt genommen. Weiters wurde das Lichtbild dem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bzw. dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme ausgefolgt. In wie weit die Stahlrute dem Beschwerdeführer gezeigt worden sei, wisse er heute nicht mehr. An Details der diesbezüglichen Amtshandlung könne er sich heute nicht mehr erinnern, zumal dieser Vorfall schon über ein Jahr zurückliege. Er gab an, dass er damals eine Vielzahl von ähnlichen Amtshandlungen geführt habe. Er kann auch nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob dem Beschwerdeführer eine Teleskopstahlrute anlässlich der Auffindung oder erst anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers gezeigt wurde. Die Aussage des Zeugen xxx lautet (auszugsweise): „Ich habe den Beschwerdeführer am 18.08.2017 gemeinsam mit meinem Kollegen xxx als Beschuldigten einvernommen. Die Vernehmung erfolgte gemeinsam. Ich habe die Vernehmung durchgeführt. Den überwiegenden Teil der Fragen habe ich gestellt. Im Zuge dieser Vernehmung ist es um diejenigen Gegenstände gegangen, die am 17.08.2017 im Zuge der Amtshandlung sichergestellt wurden. Es ist dabei um illegale Suchtmittel sowie eine verbotene Waffe gegangen. Bei der verbotenen Waffe handelte es sich um eine Teleskopstahlrute. Während der Einvernahme waren die am 17.08.2017 sichergestellten Gegenstände nicht mehr offen zur Schau gestellt. Bezüglich der sichergestellten Gegenstände wurde auch ein Sicherstellungsprotokoll angefertigt. Gegenständlich habe ich den Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass am Vortag eine verbotene Waffe sowie illegale Suchtmittel sichergestellt wurden und ich befragte ihn, was von diesen sichergestellten Gegenständen ihm gehört. Bezüglich der Teleskopstahlrute sagte der Beschwerdeführer, dass diese ihm gehöre. Bezüglich der Suchtmittel war der Beschwerdeführer teilgeständig. Dies wurde auch so protokolliert. Das Beschuldigtenvernehmungsprotokoll habe ich geschrieben und zwar in Gegenwart des Beschwerdeführers sowie meines Kollegen. Das Protokoll wurde EDV-mäßig erfasst. Das Protokoll wurde von mir, meinem Kollegen sowie dem Beschwerdeführer unterfertigt.“ Über Befragen durch den Rechtsvertreter gab der Zeuge an, dass er sich heute nicht mehr daran erinnern könne, ob im Zuge der Hausdurchsuchung auch ein Werkzeug aufgefunden worden sei. Er sei bei der Hausdurchsuchung nicht dabei gewesen. Anlässlich der Vernehmung seien ihm die Sicherstellungsprotokolle von der Vernehmung zur Verfügung gestanden. Das Sicherstellungsprotokoll habe allerdings nicht er angefertigt. Die Amtshandlung am 17.08.2017 haben seine Kollegen durchgeführt. Er sei allerdings für die gesamte Amtshandlung verantwortlich gewesen, da er diese geleitet habe. Er sei somit auch für die Hausdurchsuchung verantwortlich. Die Amtshandlung habe damit geendet, dass das Ermittlungsergebnis in einem Abschlussbericht zusammengefasst worden sei und wurden sämtliche Unterlagen und Vernehmungsprotokolle, die in seinem Verantwortungsbereich gelegen seien, an die Staatsanwaltschaft xxx übermittelt. Der Rechtsvertreter sowie der Beschwerdeführer haben auf die Einvernahme der Zeugen xxx sowie xxx verzichtet. In seinem Schlusswort beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters angeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt: Am 17.08.2017 fand in den Räumlichkeiten des xxx, xxx, eine Hausdurchsuchung durch das xxx statt. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung wurde im Wohnzimmer eine Teleskopstahlrute (verbotene Waffe) vorgefunden, welche dem Beschwerdeführer gehört. Dem Beschwerdeführer war nicht bekannt, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handelt und dass deren Besitz verboten ist. Weiters wurden im Zuge der Hausdurchsuchung eine Reihe von Suchtmitteln sichergestellt. Der Beschwerdeführer war im Besitz von 100 g Cannabiskraut für den Eigengebrauch, von Cannabistaudenresten sowie 1,95 g Kokain. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm die Cannabisstaudenreste in den Säcken gehöre, sowie 1,95 g Kokain gehören. Aufgrund der Hausdurchsuchung am 17.08.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer und andere Personen wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Abs. 1
- Fall Suchtmittelgesetz ein Gerichtsverfahren eingeleitet und ist dieses Gerichtsverfahren zu Zahl: xxx, beim Landesgericht xxx anhängig.Aufgrund der Hausdurchsuchung am 17.08.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer und andere Personen wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall Suchtmittelgesetz ein Gerichtsverfahren eingeleitet und ist dieses Gerichtsverfahren zu Zahl: xxx, beim Landesgericht xxx anhängig. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt erliegt eine Zeugeneinvernahmeprotokoll vom 19.07.2014 betreffend die Einvernahme der Frau xxx. In dem genannten Zeugeneinvernahmeprotokoll gibt die Genannte unter anderem an, dass sie der Beschwerdeführer am 19.12.2014 beschimpft habe und dass er ihr gegenüber tätlich geworden sei. Aufgrund dieses Vorfalles hat die Staatsanwaltschaft xxx gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag eingebracht. Das Landesgericht xxx hat mit Urteil vom 09.03.2015, Zahl: xxx, den Beschwerdeführer von dem wider ihn erhobenen Strafantrag freigesprochen. Der Freispruch wurde damit begründet, dass kein Schuldbeweis vorliege, zumal sich seine damalige Lebensgefährtin im Zuge der Hauptverhandlung berechtigt der Aussage entschlagen habe, weshalb Feststellungen, die einen Schuldspruch des Genannten zu tragen vermögen, mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht getroffen werden können. Das Urteil lautet wie folgt: „Der Angeklagte xxx wird von dem wider ihn erhobenen Strafantrag der Staatsanwaltschaft xxx vom
- Februar 2015, xxx, er hat am
- Dezember 2014 in xxx xxx 1.) indem er sie nach der Äußerung, sie solle das Haus verlassen, an den Oberarmen erfasste, anhob und von sich wegstieß, so dass sie mit dem Kopf gegen die Kannte einer Lautsprecherbox prallte, danach neuerlich mit seinen Armen an ihrem Oberkörper erfasste, anhob und bei einem Stiegenabgang von sich wegstieß, so dass sie die Stiege hinab auf ein Stiegenpodest fiel, danach an den Füßen erfasste und den restlichen Stiegenabgang hinunter und durch das Vorhaus in das Freie zog, sohin durch Gewalt zu einer Handlung, und zwar zum Verlassen des Hauses xxx in xxx genötigt, 2.) im Zuge der zu 1.) geschilderten Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt (4 cm lange Platzwunde am linken vorderen behaarten Kopfbereich, offene Wunde am linken Handrücken zwischen Daumen und Zeigefinger, Prellungen und Hämatome im Kopf-, Brust-, Hüft- und Kniebereich beidseitig), gemäß § 259 Z 3 StPO 2.) im Zuge der zu 1.) geschilderten Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt (4 cm lange Platzwunde am linken vorderen behaarten Kopfbereich, offene Wunde am linken Handrücken zwischen Daumen und Zeigefinger, Prellungen und Hämatome im Kopf-, Brust-, Hüft- und Kniebereich beidseitig), gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.“ Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten es als erwiesen ansieht, dass die im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundene und sichergestellte Teleskopstahlrute sich im Besitz des Beschwerdeführers befunden hat. Ebenso ist es erwiesen, dass sich die in den og. Feststellungen angeführten Suchtmittel im Besitz des Beschwerdeführers befunden haben. Diese Feststellungen stützen sich auf das im Akt erliegende Beschuldigtenvernehmungsprotokoll vom 18.08.2017 des Bundesministeriums für Inneres, Zahl: xxx, sowie auf die Aussage des Zeugen xxx, welcher anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 30.10.2018 den Verlauf der Amtshandlung schlüssig und nachvollziehbar darlegte. Insbesondere führte der Zeuge aus, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Teleskopstahlrute nicht in Abrede stellte und sei er hinsichtlich des Besitzes von Suchtmitteln teilgeständig gewesen. Demzufolge war der weiteren Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er die Stahlrute mit einem ihm gehörenden Werkzeug verwechselt habe, nicht zu folgen. Ebenso war der weiteren Verantwortung des Beschwerdeführers, dass ihm lediglich 100 g Cannabiskraut gehört haben, nicht zu folgen. Der Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 17.
- sowie 18.08.2017 kommt jedenfalls ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit zu als seiner in weiterer Folge einschränkenden bzw. leugnenden Verantwortung. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines waffenpsychologischen Gutachtens nicht zu entsprechen. Rechtliche Beurteilung: § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl I 12/1997 idgF lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997, idgF lautet: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ § 12 Abs. 1 Waffengesetz erlaubt im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen zu verbieten. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale die besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz erlaubt im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen zu verbieten. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale die besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung des Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 Waffengesetz begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Entscheidend für die Verhängung des Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefahren der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist.Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefahren der in Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (VwGH vom 19.12.2013, 2012/03/0029 u.v.a.). Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (VwGH vom 19.12.2013, 2012/03/0029 u.v.a.). Bereits ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens kann die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz rechtfertigen. Dabei ist es auch nicht entscheidend, ob ein Gericht wegen dieses Vorfalles von einer Verfolgung Abstand nimmt, einen Freispruch fällt, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet. Bereits ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens kann die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz rechtfertigen. Dabei ist es auch nicht entscheidend, ob ein Gericht wegen dieses Vorfalles von einer Verfolgung Abstand nimmt, einen Freispruch fällt, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet. Die Frage der Erlassung eines Waffenverbotes ist nach dem hierfür vom Waffengesetz gegenständlich vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (so auch VwGH vom 19.03.2013, 2012/03/018). Im vorliegenden Fall hat das Beweisverfahren hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel konsumiert und dass er auch Suchtmittel besessen hat. Weiters hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe (Teleskopstahlrute) besessen hat. Unabhängig davon, ob diese Teleskopstahlrute funktionsfähig gewesen ist oder nicht stellt der Besitz eines derartigen Gegenstandes jedenfalls eine bestimmte Tatsache dar, die grundsätzlich dazu geeignet ist, gegen den Besitzer ein Waffenverbot auszusprechen. Wenngleich der Beschwerdeführer wegen des Tatvorwurfes, welcher sich auf einen Vorfall vom 19.12.2014 stützt, rechtskräftig freigesprochen worden ist, so ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht davor zurückschreckt, seine Vorstellungen mittels massiver Gewalteinwirkungen durchzusetzen, nachvollziehbar und hat die belangte Behörde daher zu Recht diesen Vorfall in ihre Überlegungen miteinbezogen, die in der Folge zur Verhängung des unbefristeten Waffenverbotes geführt haben. Die Auffassung der belangten Behörde, dass daher gegenständlich ausreichend konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass durch den Beschwerdeführer, von einer Waffe ein, die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- und zweckwidrige Gebrauch gemacht werden könnte, erweist sich daher nicht als rechtswidrig. Da auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgetreten ist, was zu einer anderen Entscheidung führen hätte können, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.836.12.2018