KLVwG-1647/5/2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.12.2019 GeschäftszahlKLVwG-1647/5/2019 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid (Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 04.07.2019, Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Berichtigungsverfahrens nach § 42 PStG 2013) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid (Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 04.07.2019, Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 42, PStG 2013) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, den B E S C H L U S S I. Der Beschwerde wirdrömisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n , der angefochtene Bescheid (Erledigung des Bürgermeisters der Marktge-meinde xxx vom 04.07.2019) aufgehoben und wird die Angelegenheit dem Bürgermeister der Marktgemeinde xxx zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG der angefochtene Bescheid (Erledigung des Bürgermeisters der Marktge-meinde xxx vom 04.07.2019) aufgehoben und wird die Angelegenheit dem Bürgermeister der Marktgemeinde xxx zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 20.02.2019 hat Frau xxx, geb. am xxx (geschiedene xxx) als Kindesmutter des mj. xxx (früher xxx), geb. am xxx, sowie der mj. xxx (früher xxx), geb. am xxx, gemäß § 155 ABGB die kindesnamensrechtliche Erklärung abgegeben, dass der Familienname für die beiden og. Minderjährigen auf „xxx“ bestimmt wird.Am 20.02.2019 hat Frau xxx, geb. am xxx (geschiedene xxx) als Kindesmutter des mj. xxx (früher xxx), geb. am xxx, sowie der mj. xxx (früher xxx), geb. am xxx, gemäß Paragraph 155, ABGB die kindesnamensrechtliche Erklärung abgegeben, dass der Familienname für die beiden og. Minderjährigen auf „xxx“ bestimmt wird.
Mit Schreiben vom 02.05.2019 hat der nunmehrige Beschwerdeführer die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass er von der oben dargestellten Vorgangsweise der Kindesmutter (seiner geschiedenen Ehegattin) weder informiert worden sei, noch habe er dazu seine Zustimmung erklärt.
Diesem Schreiben sind der Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes xxx zu xxx sowie der Scheidungsvergleich auszugsweise angeschlossen.
Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seiner geschiedenen Ehegattin und ihm für die beiden Kinder die gemeinsame Obsorge zuerkannt worden sei.
Mit Schreiben vom 08.05.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass gegenständlich keine Namensänderung nach dem Namensrechtsänderungsgesetz durchgeführt worden sei.
Gegenständlich sei lediglich eine Beurkundung (Beglaubigung) der kindesnamenrechtlichen Erklärung vorgenommen worden.
Mit Schreiben vom 28.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer das Berichtigungsverfahren nach § 42 Personenstandsgesetz – PStG 2013 durchzuführen und wies er nochmals darauf hin, dass er für die gegenständliche Vorgangsweise niemals sein Einverständnis noch seine Zustimmung erteilt habe.Mit Schreiben vom 28.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer das Berichtigungsverfahren nach Paragraph 42, Personenstandsgesetz – PStG 2013 durchzuführen und wies er nochmals darauf hin, dass er für die gegenständliche Vorgangsweise niemals sein Einverständnis noch seine Zustimmung erteilt habe.
Die Erklärung der Kindesmutter gegenüber der Behörde, in der sie versichert habe, dass er mit der Namensänderung einverstanden sei, entspreche daher nicht den Tatsachen bzw. sei die Namensbestimmung wahrheitswidrig und gegen das Einvernehmlichkeitsprinzip verstoßend zustande gekommen.
Mit Schreiben vom 28.06.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass eine Einleitung eines Berichtigungsverfahrens abgelehnt werde, da dafür keine rechtlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Mit Schreiben vom 04.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer nochmals die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages.
Mit Schreiben vom 04. 07.2019 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Namensbestimmung für die beiden mj. Kinder ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dass daher eine Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 42 PStG nicht möglich sei. Sollten bei der Beurkundung unrichtige Angaben gemacht worden seien, so könne dies bei Gericht geklärt werden.Mit Schreiben vom 04. 07.2019 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Namensbestimmung für die beiden mj. Kinder ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dass daher eine Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gemäß Paragraph 42, PStG nicht möglich sei. Sollten bei der Beurkundung unrichtige Angaben gemacht worden seien, so könne dies bei Gericht geklärt werden.
Mit Eingabe vom 31.07.2019 hat der Beschwerdeführer die nunmehrige Beschwerde eingebracht.
Im Wesentlichen zusammengefasst machte der Beschwerdeführer Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend.
Das Verfahren sei deswegen mit Mangelhaftigkeit belastet, da diesem nicht zu entnehmen sei, aufgrund welchen festgestellten Sachverhaltes die Personenstandsbehörde davon ausgehe, dass die Namensbestimmung bzw. die Änderung des Familiennamens möglich gewesen wäre.
Zur materiellen Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass er als zugleich mit der gemeinsamen Obsorge betraute Kindesvater in keiner Weise sein Einverständnis bzw. die Zustimmung zu der von der Kindesmutter alleine abgegebenen namensrechtliche Erklärung erteilt habe.
Die Erklärung der Mutter, dass er mit der Namensänderung einverstanden sei, entspreche nicht den Tatsachen. § 42 Personenstandsgesetz 2013 iVm. § 156 ABGB sei jedenfalls so zu verstehen, dass vorerst für die Wirksamkeit der Namensbestimmung eine Erklärung einer obsorgeberechtigten Person ausreiche. So lange kein Grund für die Personenstandsbehörde dafür bestehe, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln sei diese auch nicht verpflichtet, diese zu überprüfen.Paragraph 42, Personenstandsgesetz 2013 in Verbindung mit Paragraph 156, ABGB sei jedenfalls so zu verstehen, dass vorerst für die Wirksamkeit der Namensbestimmung eine Erklärung einer obsorgeberechtigten Person ausreiche. So lange kein Grund für die Personenstandsbehörde dafür bestehe, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln sei diese auch nicht verpflichtet, diese zu überprüfen.
Das Wesen des Berichtigungsverfahrens bestehe allerdings darin, dass dann ein Verfahren einzuleiten sei, wenn der andere obsorgeberechtigte Elternteil (gegenständlich der Beschwerdeführer) behaupte übergangen worden zu sein.
In concreto habe die belangte Behörde jedoch keinerlei diesbezügliche Ermittlungstätigkeit aufgenommen, sondern lediglich eine unrichtige Vorgangsweise gewählt, die die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens von vorneherein abzulehnen.
Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben, den „Bescheid“ vom 04.07.2019 aufzuheben und auszusprechen, dass das Berichtigungsverfahren nach § 42 PStG 2013 einzuleiten sei. Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben, den „Bescheid“ vom 04.07.2019 aufzuheben und auszusprechen, dass das Berichtigungsverfahren nach Paragraph 42, PStG 2013 einzuleiten sei.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 24.09.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer sowie sein ausgewiesener Rechtsvertreter haben in dieser Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen aufrecht gehalten und nochmals darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde gegenständlich verpflichtet gewesen wäre zu klären, ob der andere Elternteil (gegenständlich der Beschwerdeführer) mit der beantragten Namensbestimmung auch einverstanden sei. Dies hab die Behörde jedoch unterlassen.
Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass er im Zuge der Amtshandlung betreffend die namensrechtliche Erklärung, mit der Kindesmutter das Formular für die Namensbestimmung besprochen habe. Weiters verwies er darauf, dass die Aufsichtsbehörde seine Vorgangsweise für richtig befunden habe und ausdrücklich zum Ausdruck gebracht habe, dass es rechtlich nicht zulässig sei, dem Antrag auf ein Berichtigungsverfahren stattzugeben.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat aufgrund des Parteienvorbringens sowie des Verwaltungsaktes als erwiesen festgestellt:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx, Zahl: xxx wurde die Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter geschieden. Im bezughabenden Scheidungsvergleich zu xxx ist festgehalten, dass nach der Scheidung die gemeinsame Obsorge für beide Elternteile aufrecht bleiben soll. Weiters ist vereinbart, dass die beiden mj. Kinder hauptsächlich bei der Kindesmutter aufhältig sein werden.
Am 20.02.2019 hat die Kindesmutter vor dem Standesamt xxx die Erklärung abgegeben, dass sie nach Auflösung der Ehe gemäß § 93a Abs. 2 ABGB den Familiennamen „xxx“ annehmen wird.Am 20.02.2019 hat die Kindesmutter vor dem Standesamt xxx die Erklärung abgegeben, dass sie nach Auflösung der Ehe gemäß Paragraph 93 a, Absatz 2, ABGB den Familiennamen „xxx“ annehmen wird.
Am selben Tag hat die Genannte vor dem Standesamt xxx beantragt, dass der Familienname für die mj. xxx, geb. xxx sowie den mj. xxx gemäß § 155 Abs. 2 ABGB mit „xxx“ bestimmt wird.Am selben Tag hat die Genannte vor dem Standesamt xxx beantragt, dass der Familienname für die mj. xxx, geb. xxx sowie den mj. xxx gemäß Paragraph 155, Absatz 2, ABGB mit „xxx“ bestimmt wird.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: § 156 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB lautet:Paragraph 156, Absatz eins, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB lautet: „Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.“ § 157 Abs. 2 ABGB lautet:Paragraph 157, Absatz 2, ABGB lautet: „Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.“ § 167 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB lauten:Paragraph 167, Absatz eins und Absatz 2, ABGB lauten: „(1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
Gemäß § 156 ABGB ist über die Namensbestimmung das Einverständnis der mit der Obsorge betrauten Personen herzustellen. Zur Durchführung der Bestimmung genügt, wenn eine zur gemeinsamen Obsorge berechtigte Person diese vornimmt und versichert, dass die andere Person damit einverstanden ist. Eine spezielle Form des Nachweises des Einverständnisses wird nicht gefordert. Insbesondere hat dieses nicht z. B. in Schriftform vorzuliegen. Nicht festgelegt wurden im Gesetz die Folgen, sollte das Einverständnis betreffend die Namensherstellung nicht vorliegen, die die Namensbestimmung durchführende zur gemeinsamen Obsorge berechtigte Person jedoch anderes vor dem Standesamt angeben.Gemäß Paragraph 156, ABGB ist über die Namensbestimmung das Einverständnis der mit der Obsorge betrauten Personen herzustellen. Zur Durchführung der Bestimmung genügt, wenn eine zur gemeinsamen Obsorge berechtigte Person diese vornimmt und versichert, dass die andere Person damit einverstanden ist. Eine spezielle Form des Nachweises des Einverständnisses wird nicht gefordert. Insbesondere hat dieses nicht z. B. in Schriftform vorzuliegen. Nicht festgelegt wurden im Gesetz die Folgen, sollte das Einverständnis betreffend die Namensherstellung nicht vorliegen, die die Namensbestimmung durchführende zur gemeinsamen Obsorge berechtigte Person jedoch anderes vor dem Standesamt angeben.
Nicht zuletzt aufgrund der Parallele in den Folgen einer solchen Namensbestimmung zur Namensänderung wirkt das Zustimmungserfordernis bei der gemeinsamen Obsorge betrauten Person auch auf das Außenverhältnis durch. Das bedeutet, dass eine mit der gemeinsamen Obsorge betraute Person zwar alleine eine Namensbestimmung durchführen lassen kann, ohne beweisen zu müssen, dass über die Bestimmung das Einverständnis hergestellt wurde. In diesem Fall hat auch die Behörde, solange kein Grund besteht an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, dies nicht näher zu überprüfen. Voraussetzung zur Richtigkeit der darauffolgenden Änderung ist allerdings, dass tatsächlich das Einverständnis der mit der gemeinsamen Obsorge betrauten Person vorliegt.
Ist dieses Einverständnis nicht vorliegend, so liegt eine Falscheintragung vor, die dem Berichtigungsmodus des Personenstandsgesetzes (§ 42) auszulösen vermag (so auch VwGH vom 29.01.2014, 2012/01/0154).Nicht zuletzt aufgrund der Parallele in den Folgen einer solchen Namensbestimmung zur Namensänderung wirkt das Zustimmungserfordernis bei der gemeinsamen Obsorge betrauten Person auch auf das Außenverhältnis durch. Das bedeutet, dass eine mit der gemeinsamen Obsorge betraute Person zwar alleine eine Namensbestimmung durchführen lassen kann, ohne beweisen zu müssen, dass über die Bestimmung das Einverständnis hergestellt wurde. In diesem Fall hat auch die Behörde, solange kein Grund besteht an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, dies nicht näher zu überprüfen.
Voraussetzung zur Richtigkeit der darauffolgenden Änderung ist allerdings, dass tatsächlich das Einverständnis der mit der gemeinsamen Obsorge betrauten Person vorliegt. Ist dieses Einverständnis nicht vorliegend, so liegt eine Falscheintragung vor, die dem Berichtigungsmodus des Personenstandsgesetzes (Paragraph 42,) auszulösen vermag (so auch VwGH vom 29.01.2014, 2012/01/0154).
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass im Rahmen des vom Beschwerdeführer beantragten Berichtigungsverfahrens zu überprüfen gewesen wäre, ob die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Namensbestimmung vorgelegen hat oder nicht. Wird letzteres festgestellt, ist die sich somit als falsch herausstellende Namensbestimmung durch die Mutter zu berichtigen. Andernfalls ist der Berichtigungsantrag als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde wäre daher aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen ein entsprechendes Beweisverfahren zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen und in der Folge mit Bescheid eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
Im gegenständlichen Fall hat jedoch die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass die Namensbestimmung für die beiden mj. Kinder mit der Erklärung der Kindesmutter ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, sodass daher die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 42 PStG nicht möglich sei.Im gegenständlichen Fall hat jedoch die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass die Namensbestimmung für die beiden mj. Kinder mit der Erklärung der Kindesmutter ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, sodass daher die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gemäß Paragraph 42, PStG nicht möglich sei.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. § 42 Personenstandsgesetz lautet:Paragraph 42, Personenstandsgesetz lautet: „(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
Für das fortgesetzte Verfahren bedeutet dies, dass im Rahmen des vom Beschwerdeführer beantragten Berichtigungsverfahren zu überprüfen sein wird, ob die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Namensbestimmung tatsächlich vorgelegen hat oder nicht. Wird letzteres festgestellt, ist die sich somit als falsch herausstellende Namensbestimmung durch die Mutter zu berichtigen. Andernfalls ist der Berichtigungsantrag als unbegründet abzuweisen.
Da eine derartige Sachverhaltsermittlung – wie bereits oben dargelegt – nicht stattgefunden hat, war der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1647.5.2019