KLVwG-2041/4/2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlKLVwG-2041/4/2019 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.09.2019, Zahl: xxx, zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i n s o f e r n F o l g e g e g e b e n , als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und dem Beschwerdeführer eine E r m a h n u n g erteilt wird.
II. römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies mit Schriftsatz des Vereins xxx vom 09.07.2019 der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden ist, nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz zu verantworten:
Sie haben als verantwortlicher Tierhalter im Jahr 2019 an zumind. 5 Ihrer Kühe, welche rund um die xxx Almseehütte auf der xxx bis zum Anzeigenzeitpunkt gehalten worden sind, durch das Verfärben von Haut bzw. Fell verbotene Eingriffe an den Tieren vorgenommen, obwohl das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell verboten ist, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt. Die Kühe wurden aus kommerziellen Gründen mittels Naturfarbe jeweils mit Worten wie Buttermilch, Apfelstrudel, Kasnudl, Speck, Zirbale bemalt/beschriftet.“ Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 7 Abs. 6 iVm § 38 Abs. 1 Z 3 Tierschutzgesetz idgF verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, Tierschutzgesetz idgF verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Tierschutzgesetz verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „In der umseits bezeichneten Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin gegen das Straferkenntnis der BH xxx vom 03.09.2019 zu GZ xxx, der ausgewiesenen Vertreterin zugestellt am 05.09.2019, binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 iVm 132 Abs. 1 Zl B-VGgem. Artikel 130, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit 132 Absatz eins, Zl B-VG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führt aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx beschwert und ist der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert.
Die Einbringung der Beschwerde ist überdies rechtzeitig und ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes aus § 3 (2) Z 1 2.F VwGVG. Die Einbringung der Beschwerde ist überdies rechtzeitig und ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes aus Paragraph 3, (2) Ziffer eins, 2.F VwGVG.
Der zuvor bezeichnete Bescheid wird vollinhaltlich angefochten.
Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes geltend gemacht.
Mit Schreiben der BH xxx vom 31.07.2019 zu Zahl xxx (Blg. ./1) wurde dem Beschwerdeführer der Schriftsatz des Vereines xxx vom 09.07.2019 zugestellt und mitgeteilt, dass gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher Tierhalter zumindest fünf seiner Kühe, welche rund um die xxx Almseehütte auf der xxx bis zum Anzeigenzeitpunkt gehalten wurden, durch das Verfärben von Haut bzw. weiße Fell verbotene Eingriff an den Tieren vorgenommen hat, obwohl das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell verboten ist, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.
Die Kühe wären aus kommerziellen Gründen mit dieser Naturfarbe jeweils mit Worten wie Buttermilch, Apfelstrudel, Käsnudl, Speck, Zirbale bemalt und beschriftet worden und habe der Beschwerdeführer daher die Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 6 iVm § 38 Abs. 1 Z 3 Tierschutzgesetz i.d.g.F, zu vertreten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von zwei Wochen (telefonisch erstreckt bis zum 02.09.2019) schriftlich zu rechtfertigen. Mit Schreiben der BH xxx vom 31.07.2019 zu Zahl xxx (Blg. ./1) wurde dem Beschwerdeführer der Schriftsatz des Vereines xxx vom 09.07.2019 zugestellt und mitgeteilt, dass gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher Tierhalter zumindest fünf seiner Kühe, welche rund um die xxx Almseehütte auf der xxx bis zum Anzeigenzeitpunkt gehalten wurden, durch das Verfärben von Haut bzw. weiße Fell verbotene Eingriff an den Tieren vorgenommen hat, obwohl das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell verboten ist, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.
Die Kühe wären aus kommerziellen Gründen mit dieser Naturfarbe jeweils mit Worten wie Buttermilch, Apfelstrudel, Käsnudl, Speck, Zirbale bemalt und beschriftet worden und habe der Beschwerdeführer daher die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, Tierschutzgesetz i.d.g.F, zu vertreten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von zwei Wochen (telefonisch erstreckt bis zum 02.09.2019) schriftlich zu rechtfertigen.
Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 02.09.2019 samt Anlagen (Blg . ./2) Gebrauch gemacht. In dieser Stellungnahme hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin dargelegt, dass dieser seit 17 Jahren - also weit vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 6 TSchG idgF BGBI. Nr. 148/2017 am 26.04.2017 die in seinem Eigentum stehenden Küche mit natürlichen Lebensmittelfarben einmalig im Jahr stressfrei (für die Dauer von ca. 30 Minuten pro Tier) bemalt. Die Bemalung wächst mit dem Fellwechsel wieder aus. Die Kühe des Beschwerdeführers werden artgerecht gehalten (Laufstall ca. 4 Monate, Alm und Wiese ca. 8 Monate), dies fernab von jeglicher Massentierhaltung und in Form der sogenannten Mutter-Kuh-Haltung.
Die Tiere werden nicht an die Industrie verkauft, das heißt es folgen keine Tiertransporte und entsteht kein Verladestress für die Tiere, der Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb befindet sich direkt am Hof des Beschwerdeführers. Es werden von diesem auch nur hofeigene Futtermittel in Form von Silage, Heu und Almgras verwendet und besteht täglicher Kontakt mit den Tieren. Weiters werden die Tiere fünf bis sieben Mal im Jahr durch den eigenen Tierarzt und Amtstierarzt kontrolliert und gab es hier noch keine Beanstandung. Gerade wenn man die der Anzeige beigelegten Bilder in Augenschein nimmt sieht man, dass es sich bei den Kühen des Beschwerdeführers um durchwegs gesunde Tiere handelt. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 02.09.2019 samt Anlagen (Blg . ./2) Gebrauch gemacht.
In dieser Stellungnahme hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin dargelegt, dass dieser seit 17 Jahren - also weit vor Inkrafttreten des Paragraph 7, Absatz 6, TSchG idgF BGBI. Nr. 148 aus 2017, am 26.04.2017 die in seinem Eigentum stehenden Küche mit natürlichen Lebensmittelfarben einmalig im Jahr stressfrei (für die Dauer von ca. 30 Minuten pro Tier) bemalt. Die Bemalung wächst mit dem Fellwechsel wieder aus. Die Kühe des Beschwerdeführers werden artgerecht gehalten (Laufstall ca. 4 Monate, Alm und Wiese ca. 8 Monate), dies fernab von jeglicher Massentierhaltung und in Form der sogenannten Mutter-Kuh-Haltung. Die Tiere werden nicht an die Industrie verkauft, das heißt es folgen keine Tiertransporte und entsteht kein Verladestress für die Tiere, der Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb befindet sich direkt am Hof des Beschwerdeführers.
Es werden von diesem auch nur hofeigene Futtermittel in Form von Silage, Heu und Almgras verwendet und besteht täglicher Kontakt mit den Tieren. Weiters werden die Tiere fünf bis sieben Mal im Jahr durch den eigenen Tierarzt und Amtstierarzt kontrolliert und gab es hier noch keine Beanstandung. Gerade wenn man die der Anzeige beigelegten Bilder in Augenschein nimmt sieht man, dass es sich bei den Kühen des Beschwerdeführers um durchwegs gesunde Tiere handelt.
Beweis:
Zudem wurden, seitdem das sogenannte „Kuhurteil" in Tirol gefällt wurde, die Schlagworte „ACHTUNG KUH" sowie „Abstand halten" auf den Tieren aufgemalt, was durchwegs - im Besonderen vom Tourismus - positiv wahrgenommen wurde. Die Kühe des Beschwerdeführers bilden seit 17 Jahren ein Markenzeichen der Region xxx sowie des Ausflugsberges xxx und bilden seit 17 Jahren eine lang geübte Tradition und werden die Kühe mittlerweile als eine Art Wahrzeichen am Berg wahrgenommen. Feststeht, dass der Betrieb des Beschwerdeführers auch ohne die gesetzten Maßnahmen den gleichen wirtschaftlichen Erfolg erzielen würde und der Beschwerdeführer keinen wie immer gearteten messbaren monetären Vorteil durch die Bemalung seiner Kühe hat.
Das wichtigste Augenmerk lag und liegt für den Beschwerdeführer am Wohl der Tiere. Diesen wird weder Stress, noch irgendein Schaden oder Leid durch die aufgebrachte Werbung zugefügt. Das Färben wurde auch schon im Rahmen eines Ortsaugenscheines von Tierschutzfreunden begutachtet und wurden auch von diesen keine wie immer gearteten Einwände erhoben. Bemerkenswert ist für den Beschwerdeführer im Besonderen, dass er seine Tiere von einem eigenen Kuhfriseur - dieser Beruf existiert EU-weit – „frisieren" lässt. Im Rahmen dieses Berufes wird das Schneiden, Rasieren und Färben des Felles nach wie vor durchgeführt, dies ungeachtet des Inkrafttretens der Bestimmung des § 7 Abs 6 TSchG. Auch ist nach Meinung des Beschwerdeführers Augenmaß zu bewahren und hervorzuheben, dass dieser seit mehr als 30 Jahren Tiere aller Art hält, um diesen ein artgerechtes und würdiges Leben zu ermöglichen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers nimmt man den Tieren nicht durch ein allfälliges Bemalen ihre Würde - ungeachtet des Umstandes, dass in § 7 Abs 6 TSchG von der Würde des Tieres nicht die Rede ist - sondern durch eine allfällige nicht artgerechte Haltung wie z.B. Massentierhaltung oder ganzjährige Anbindehaltung. Das wichtigste Augenmerk lag und liegt für den Beschwerdeführer am Wohl der Tiere. Diesen wird weder Stress, noch irgendein Schaden oder Leid durch die aufgebrachte Werbung zugefügt. Das Färben wurde auch schon im Rahmen eines Ortsaugenscheines von Tierschutzfreunden begutachtet und wurden auch von diesen keine wie immer gearteten Einwände erhoben. Bemerkenswert ist für den Beschwerdeführer im Besonderen, dass er seine Tiere von einem eigenen Kuhfriseur - dieser Beruf existiert EU-weit – „frisieren" lässt.
Im Rahmen dieses Berufes wird das Schneiden, Rasieren und Färben des Felles nach wie vor durchgeführt, dies ungeachtet des Inkrafttretens der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, TSchG. Auch ist nach Meinung des Beschwerdeführers Augenmaß zu bewahren und hervorzuheben, dass dieser seit mehr als 30 Jahren Tiere aller Art hält, um diesen ein artgerechtes und würdiges Leben zu ermöglichen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers nimmt man den Tieren nicht durch ein allfälliges Bemalen ihre Würde - ungeachtet des Umstandes, dass in Paragraph 7, Absatz 6, TSchG von der Würde des Tieres nicht die Rede ist - sondern durch eine allfällige nicht artgerechte Haltung wie z.B. Massentierhaltung oder ganzjährige Anbindehaltung.
Bereits in der Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des hier angewendeten § 7 Abs. 6 TschG idgF eingewendet und erläuternd ausgeführt. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 03.09.2019 zu Zahl xxx erlassen. Bereits in der Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des hier angewendeten Paragraph 7, Absatz 6, TschG idgF eingewendet und erläuternd ausgeführt. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 03.09.2019 zu Zahl xxx erlassen.
Aus nachstehenden Rechtsgründen ist das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.0~.2019 zu Zahl xxx einerseits mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und andererseits das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangene Verfahren mangelhaft und wird zudem auch die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte geltend gemacht (Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 26; Kneis, Verwaltungsgerichte als Verfassungsgerichte erster Instanz, NLMR 2014/1).
Vorab festgehalten sei, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis sämtliche in der Stellungnahme vom 02.09.2019 einerseits zur Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes und andererseits zur mangelnden Tatbestandsmäßigkeit des beanstandeten Verhaltens sowie die Sach- und Rechtslage vollkommen unberücksichtigt ließ.
4.1. Eingriff in das Eigentumsrecht:
Festzuhalten ist, dass die Kühe als Tiere im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Die Vorschriften für Sachen gelten mangels abweichender Regelungen auch für Tiere (Holzner in Rummel/Lukas, ABGB § 285a RZ 1 ff). Wo immer eine Norm an den Sachenbegriff anknüpft, ist sie daher auch durch „und Tiere" zu ergänzen.Festzuhalten ist, dass die Kühe als Tiere im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Die Vorschriften für Sachen gelten mangels abweichender Regelungen auch für Tiere (Holzner in Rummel/Lukas, ABGB Paragraph 285 a, RZ 1 ff). Wo immer eine Norm an den Sachenbegriff anknüpft, ist sie daher auch durch „und Tiere" zu ergänzen.
Vermögen iSd § 353 ABGB sind daher alle körperlichen, unkörperlichen Sachen und Tiere einer Person. Folglich stellt § 7 Abs. 6 TSchG einen gravierenden Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers dar. Der bundesverfassungsgesetzliche Eigentumsschutz beruht auf § 5 StGG und Art. 11. ZP-EMRK. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt werden (Öhlinger/Eberhard Verfassungsrecht10 RZ 870). Regelungen der Eigentumsnutzung, wie dies hier der Fall ist, müssen einem - vom Gerichtshof nachprüfbaren - öffentlichen Interesse entsprechen. Darüber hinaus muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden.
Verfassungsrechtliche Anforderungen einer Eigentumsbeschränkung sind somit das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch - allgemeiner, nicht auf den Schutzbereich von Grundrechten beschränkter - Grundsatz des Unionsrechtes und genießt damit Überverfassungsrang. Es muss zum Einen das öffentliche Interesse an der Regelung schwerer wiegen als das Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs, und es darf ferner der zur Verwirklichung einem überwiegend öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommenen Eigentumseingriffs nicht weiter gehen, als dieses zur Erreichung der Regelungsziele notwendig ist.
Vermögen iSd Paragraph 353, ABGB sind daher alle körperlichen, unkörperlichen Sachen und Tiere einer Person. Folglich stellt Paragraph 7, Absatz 6, TSchG einen gravierenden Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers dar. Der bundesverfassungsgesetzliche Eigentumsschutz beruht auf Paragraph 5, StGG und Artikel 11, ZP-EMRK. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt werden (Öhlinger/Eberhard Verfassungsrecht10 RZ 870). Regelungen der Eigentumsnutzung, wie dies hier der Fall ist, müssen einem - vom Gerichtshof nachprüfbaren - öffentlichen Interesse entsprechen. Darüber hinaus muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden.
Verfassungsrechtliche Anforderungen einer Eigentumsbeschränkung sind somit das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch - allgemeiner, nicht auf den Schutzbereich von Grundrechten beschränkter - Grundsatz des Unionsrechtes und genießt damit Überverfassungsrang. Es muss zum Einen das öffentliche Interesse an der Regelung schwerer wiegen als das Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs, und es darf ferner der zur Verwirklichung einem überwiegend öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommenen Eigentumseingriffs nicht weiter gehen, als dieses zur Erreichung der Regelungsziele notwendig ist.
Es stellt sich hier die Frage, ob die Regelung des § 7 (6) TSchG erforderlich in dem Sinn, als sie ein möglichst schonendes (gelindes) Mittel zur Erreichung dieses Ziels bildet, sie also jenes Mittel, das die Grundrechtsposition so wenig wie möglich einschränkt, ist. Dabei ist in Betracht zu ziehen, welche Alternativen dem Gesetzgeber zur Verfügung standen. Ferner ist zu prüfen, ob zwischen dem öffentlichen Interesse und der durch den Eingriff verkürzten Grundrechtsposition eine angemessene Relation (Adäquanz) oder Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) besteht und ist insofern eine Güterabwägung vorzunehmen. Es stellt sich hier die Frage, ob die Regelung des Paragraph 7, (6) TSchG erforderlich in dem Sinn, als sie ein möglichst schonendes (gelindes) Mittel zur Erreichung dieses Ziels bildet, sie also jenes Mittel, das die Grundrechtsposition so wenig wie möglich einschränkt, ist. Dabei ist in Betracht zu ziehen, welche Alternativen dem Gesetzgeber zur Verfügung standen. Ferner ist zu prüfen, ob zwischen dem öffentlichen Interesse und der durch den Eingriff verkürzten Grundrechtsposition eine angemessene Relation (Adäquanz) oder Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn) besteht und ist insofern eine Güterabwägung vorzunehmen.
Die hier in Rede stehende Regelung des § 7 Abs 6 TSchG ist als nicht notwendig, überschießend und als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Ein solcher gravierender Eingriff iS eines generellen Verbotes, das eine Einschränkung nicht auf Basis von sachlichen Kriterien trifft, ist sachlich nicht gerechtfertigt.Die hier in Rede stehende Regelung des Paragraph 7, Absatz 6, TSchG ist als nicht notwendig, überschießend und als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Ein solcher gravierender Eingriff iS eines generellen Verbotes, das eine Einschränkung nicht auf Basis von sachlichen Kriterien trifft, ist sachlich nicht gerechtfertigt.
4.2. Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit:
Im engeren Sinne liegt hier auch ein Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit vor. Eingriffe in die Erwerbsfreiheit müssen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein. Selbst wenn man die Beschriftung der Kühe des Beschwerdeführers als Werbung qualifizieren würde, ist ein generelles Verbot nicht adäquat.
4.3. Zur Warnpflicht:
Wie bereits ausgeführt, liegt die Bemalung der Kühe mit dem Schlagwort „Abstand halten", wie in Beilage ./2 ersichtlich, sowohl im spezial- als auch im generalpräventiven öffentlichen Interesse. Vor allem auf Grundlage der zwischen zeitig ergangenen Judikatur zur Tierhalterhaftung kommt der Beschwerdeführer hiedurch seiner Warnpflicht als Tierhalter nach.
4.4. Freiheit der Kunst:
Letztendlich erfolgt durch den § 7 Abs 6 TSchG auch ein Eingriff in die Freiheit der Kunst iSd Art. 17a StGG. Als Abwehrrecht beinhaltet Art. 17a StGG den Schutz des künstlerisch Schaffenden gegenüber staatlichen Eingriffen jeglicher Art. So ist es dem Staat verboten, Kunst zu „verordnen" und Methoden, Inhalte, Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuengen oder Regeln darüber vorzuschreiben. Das Abwehrrecht umfasst den Werkbereich (künstlerisches Schaffen) und die Lehre der Kunst. Hinzu kommt als weiteres Schutzobjekt die Freiheit des Wirkbereiches (Präsentation von Kunst). Letztendlich erfolgt durch den Paragraph 7, Absatz 6, TSchG auch ein Eingriff in die Freiheit der Kunst iSd Artikel 17 a, StGG. Als Abwehrrecht beinhaltet Artikel 17 a, StGG den Schutz des künstlerisch Schaffenden gegenüber staatlichen Eingriffen jeglicher "Art". So ist es dem Staat verboten, Kunst zu „verordnen" und Methoden, Inhalte, Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuengen oder Regeln darüber vorzuschreiben. Das Abwehrrecht umfasst den Werkbereich (künstlerisches Schaffen) und die Lehre der Kunst. Hinzu kommt als weiteres Schutzobjekt die Freiheit des Wirkbereiches (Präsentation von Kunst).
Die Definition des Kunstbegriffes wurde vom österreichischen Verfassungsgesetzgeber unterlassen, weil es unmöglich ist, die Kunst als Rechtsbegriff zu konkretisieren und nur eine einigermaßen praktikable Definition der Kunst in einen Verfassungstext aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat auf die Ehrlichkeit des künstlerischen Strebens des Urhebers abgestellt und das Erfordernis objektiv feststellbarer künstlerischer Qualität wie folgt beschrieben: „Entscheidend ist der Umstand, dass dieses Streben tatsächlich objektiven Niederschlag finden muss, das heißt, dass das reproduzierte Werk - objektiv und im Gesamten gesehen - zumindest ansatzweiße das Niveau eines Kunstwerks erreicht, also überhaupt den Bereich der Kunst zugehört, wenngleich nicht vorausgesetzt wird, dass es einen besonderen künstlerischen Rang, eine erkennbare künstlerische Reife aufweist. Wie künstlichere Tendenz muss wahrhaftig sein, sie darf nicht bloß vorgetäuscht sein."
Schranken im Bereich des künstlerischen Schaffens (Werkbereich) sind besonders schwere Eingriffe und bedürfen als Eingriff in die Intimsphäre menschlicher Kreativität besonderer Rechtfertigung. Die auf die Tiere meines Klienten gesprühten Wörter können durchaus als Graffiti qualifiziert werden. Als solche sind diese künstlerisch schützenswert und werden von meinem Klienten als thematisch und gestalterisch unterschiedlich sichtbarer Elemente der Almkunst wahrgenommen und praktiziert.
Zuletzt sei auch darauf hingewiesen, dass die Bemalung der Kühe auch als Brauchtum qualifiziert werden kann und auch dadurch die Handlungen des Beschwerdeführerse gerechtfertigt sind. Auch unter dem Gesichtspunkt, der durch Art. 17a StGG gebotene Zuletzt sei auch darauf hingewiesen, dass die Bemalung der Kühe auch als Brauchtum qualifiziert werden kann und auch dadurch die Handlungen des Beschwerdeführerse gerechtfertigt sind. Auch unter dem Gesichtspunkt, der durch Artikel 17 a, StGG gebotene Neutralität des Staates gegenüber verschiedenen Formen von Kunst ist die sogenannte „Brauchtumspflege" zu privilegieren.
4.5. Zusammenfassung:
Im Lichte der vorstehend genannten Argumente sowie auch unter Berücksichtigung des grundlegenden Zweckes des Tierschutzgesetzes, und zwar dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, kann kein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Vielmehr ist die zur Anwendung gebrachte Rechtsnorm des § 7 Abs 6 TSchG als verfassungswidrig zu qualifizieren, da diese eine überschießende sachlich nicht gerechtfertigte Regelung zu Lasten des Beschwerdeführers enthält. Auch hat der Beschwerdeführer iSd in Geltung stehenden Regelung nicht tatbestandsmäßig gehandelt, da das vorgenommene Verfärben des Felles nicht aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen, sondern in Ausübung der dem Beschwerdeführer zustehenden Grundfreiheiten sowie in Ausübung von spezial- und generalpräventiven Erwägungen vorgenommen wurde.
Hiezu fehlt im angefochtenen Straferkenntnis jedwede wie immer geartete Argumentation/Begründung, aus welchem Grund und ungeachtet des Umstandes, dass hier weder ästhetische noch kommerzielle Gründe für das Verfärben des Fells vorlagen, eine Tatbestandsmäßigkeit gegeben sein sollte. Im Lichte der vorstehend genannten Argumente sowie auch unter Berücksichtigung des grundlegenden Zweckes des Tierschutzgesetzes, und zwar dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, kann kein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Vielmehr ist die zur Anwendung gebrachte Rechtsnorm des Paragraph 7, Absatz 6, TSchG als verfassungswidrig zu qualifizieren, da diese eine überschießende sachlich nicht gerechtfertigte Regelung zu Lasten des Beschwerdeführers enthält.
Auch hat der Beschwerdeführer iSd in Geltung stehenden Regelung nicht tatbestandsmäßig gehandelt, da das vorgenommene Verfärben des Felles nicht aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen, sondern in Ausübung der dem Beschwerdeführer zustehenden Grundfreiheiten sowie in Ausübung von spezial- und generalpräventiven Erwägungen vorgenommen wurde. Hiezu fehlt im angefochtenen Straferkenntnis jedwede wie immer geartete Argumentation/Begründung, aus welchem Grund und ungeachtet des Umstandes, dass hier weder ästhetische noch kommerzielle Gründe für das Verfärben des Fells vorlagen, eine Tatbestandsmäßigkeit gegeben sein sollte.
Darüber hinaus wurde es auch unterlassen, das beantragte Gutachten eines Amtstierarztes einzuholen und wurde auch aus diesem Grund eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen.
In unrichtiger Rechtsauffassung hat sich die Bescheid erlassende Behörde ausschließlich damit befasst, ob ein Verschulden des Beschwerdeführers vorlag oder nicht. Dabei hat sie jedoch übersehen, die Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen und entsprechend zu subsumieren. Darüber hinaus liegt evidentermaßen eine Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes vor.
Aus alle diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen in eventu 3. das Straferkenntnis aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.“ Am 11.12.2019 hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer in Beisein seiner Rechtsvertreterin einvernommen. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige Amtstierarzt xxx wurde gutachterlich befragt. Die xxx des Landes Kärnten erstattete in der Verhandlung folgendes Vorbringen: „Zu § 7 Absatz 6 des Tierschutzgesetzes: "Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt." „Zu Paragraph 7, Absatz 6 des Tierschutzgesetzes: "Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt."
Kein Tier darf als „Leinwand" oder „Malpapier" instrumentalisiert werden, da dies der Zielsetzung des Tierschutzgesetzes widerspricht (§ 1 des TschG). Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Kein Tier darf als „Leinwand" oder „Malpapier" instrumentalisiert werden, da dies der Zielsetzung des Tierschutzgesetzes widerspricht (Paragraph eins, des TschG). Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
Aus „Binder, das österreichische Tierschutzrecht", 4. Auflage, Verlag Juridica):
Die Zielbestimmung des TschG bringt zum Ausdruck, dass das Tier keine Sache ist und der Umgang mit Tieren bzw. die Verfügungsgewalt über Tiere durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen zum Teil erheblich eingeschränkt wird.
Der Gesetzgeber bekennt sich darin zum ethisch motivierten (originären) Tierschutz, das heißt dass das Tier als fühlendes - zu positiven und negativen Empfindungen fähiges und darin dem Menschen verwandtes - Lebewesen (Mitgeschöpf) um seiner selbst willen, und nicht etwa bloß aus anthropozentrischen Motiven, den Schutz der Rechtsordnung genießt.
Das Tier als Mitgeschöpf hat einen Eigenwert und ihm gebührt Achtung und Respekt seitens des Menschen.“ Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der xxx Almhütte auf der xxx. Diese ist Bestandteil seines landwirtschaftlichen Betriebes. Im Jahr 1992 hat der Beschwerdeführer die Hütte samt dem landwirtschaftlichen Betrieb von seinen Eltern übernommen und bewirtschaftet seither die Hütte. Um die Hütte befinden sich ca. 40 ha Alm. Auf dieser Alm hält der Beschwerdeführer Kühe. Im Jahr 2019 hat der Beschwerdeführer bis zum Anzeigezeitpunkt durch den Verein xxx vom 09.07.2019 zumindest fünf seiner Kühe mit Naturfabe mit Worten wie „Buttermilch“, „Apfelstrudel“, „Kasnudl“, „Speck“ und „Zirbale“ bemalt. xxx Der Beschwerdeführer bemalt seit 17 Jahren einige seiner Kühe, und zwar vorwiegend Mutterkühe, die keinen Stress damit haben. Es wird die Bemalung immer dahingehend vorgenommen, dass auf den Tieren die vorhin angeführten Worte aufgetragen werden. Der Beschwerdeführer hat einen Kuhfriseur beauftragt und wurden entweder Natur-, Henna- oder Biofarben zur Färbung des Felles verwendet.
Der Beschwerdeführer erzeugt seine Produkte Großteils selbst. Die Produkte Buttermilch, Apfelstrudel, Kasnudl, Speck und Zirbale, mit deren Namen er jeweils eine Kuh bemalt hat, werden in seiner Almhütte zum Verkauf angeboten und werden die Gäste damit bewirtet. Die bemalten Kühe fungieren als „lebende“ Speisekarte. Der Beschwerdeführer hat daher das Verfärben von Fell der Kühe aus kommerziellen Gründen vorgenommen.
Das Haarkleid der Kühe hat eine Schutzfunktion. Die Tiere sind im Sommer der Witterung ausgesetzt durch Sonne und Niederschläge. Das Haar hat die Funktion, das Wasser abzuleiten und ist es gefettet. Das unversehrte Haar hat eine Schutzschicht, damit es wasser- und schmutzabweisend ist. Weiters ist auch wichtig, dass die Haare nicht verkleben, um diese Schutzfunktion erfüllen zu können. Das Haarkleid bietet auch Sonnenschutz für die Haut. Beim Färben des Haares wird die Oberfläche und die natürliche Beschichtung des Haares dadurch verändert, dass eine Reaktion des Haares mit der Färbesubstanz erfolgt. Dies ist der Grund, dass die Schutzfunktion des Haares beeinträchtigt wird. Die Kühe leben in Gemeinschaft und haben freien Kontakt mit den anderen Kühen und kann dies auch Auswirkungen auf die anderen Kühe haben, indem sie sich gegenseitig abschlecken. Eine Haarfarbe kann unter Umständen auch Auswirkungen auf die von dem Tier gewonnen Lebensmittel haben. Die Kühe haben zweimal jährlich einen größeren Haarwechsel und verlieren dann die Haare. Die Haare wachsen nur bis zu einer gewissen Länge und gehen dann ab. Es ist je nach Tier unterschiedlich, ob das Stillstehen während des Färbevorgangs ein Problem für dieses darstellt. Vom Beschwerdeführer wurden nach seinen Angaben, die charakterlichen ausgeglichenen Tiere für die Färbung herangezogen.
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der xxx Almseehütte und bezieht daraus ein Einkommen in der Höhe von ca. Euro 3.000,-- monatlich. An Vermögen besitzt er eine Landwirtschaft. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Euro 350.000,--.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt und auf das durchgeführte Beweisverfahren. Vom Beschwerdeführer ist unbestritten, dass er wie im Straferkenntnis angeführt ist, zumindest fünf Kühe, mittels Naturfarbe mit Worten wie „Buttermilch“, „Apfelstrudel“, „Kasnudl“, „Speck“ und „Zirbale“ bemalt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die Färbung des Fells der Kühe aus kommerziellen Gründen vorgenommen zu haben. Dem ist entgegen zu halten, dass die kommerziellen Gründe unzweifelhaft angenommen werden können, da der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet, dass seine Kühe eine „lebende“ Speisekarte darstellen. Eine Speisekarte gehört zu einem Gastronomiebetrieb und sind die kommerziellen Gründe alleine dadurch gegeben. Darüber hinaus hat die vom Beschwerdeführer als „witzig“ qualifizierte Idee unzweifelhaft Werbecharakter für die vom Beschwerdeführer in seiner Almhütte angebotenen und verkauften Produkte seiner Landwirtschaft. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Kühe auf einer abgelegenen Alm mit den Namen der zum Verkauf angebotenen Produkte seines landwirtschaftlichen Betriebes als „witzige Idee“ bemalt hätte. Der Beschwerdeführer gab auch in der Verhandlung selbst an, dass dies eine witzige Idee „für seine Gäste“ sein sollte. Die kommerziellen Gründe sind daher jedenfalls gegeben.
Hinsichtlich der gutachterlichen Äußerung des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen xxx in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche den Feststellungen zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass diese schlüssig und nachvollziehbar sind. Der Amtssachverständige hat in der Verhandlung angegeben, dass er die Tiere selbst nie auf der Alm gesehen hat und als er die Kühe im Winter gesehen hat, waren sie nicht auffällig. Es war ihm nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer das Haarkleid seiner Tiere einfärbt, sonst hätte er dies aus Gründen der Lebensmittelsicherheit sofort beanstandet Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 6 - Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr. 118/2004, idgF, ist das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, - Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, idgF, ist das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.
Gemäß § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.500,--, im Wiederholungsfall bis zu Euro15.000,-- zu bestrafen, werGemäß Paragraph 38, Absatz eins, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.500,--, im Wiederholungsfall bis zu Euro15.000,-- zu bestrafen, wer 1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder 2. ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder 3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder 4. gegen § 8 verstößt.gegen Paragraph 8, verstößt.
Gemäß § 38 Abs. 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500,-- zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500,-- zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
Gemäß § 38 Abs. 6 TSchG hat die Behörde bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 6, TSchG hat die Behörde bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind.
Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 bis zum Anzeigezeitpunkt durch den Verein xxx vom 09.07.2019 durch das Verfärben von Fell aus kommerziellen Gründen von zumindest fünf Kühen, welche rund um die xxx Almseehütte auf der xxx von ihm gehalten wurden, mit Naturfarbe mit den Worten wie „Buttermilch“, „Apfelstrudel“, „Kasnudl“, „Speck“ und „Zirbale“ objektiv gegen den Tatbestand des § 7 Abs. 6 TSchG verstoßen hat, da es sich dabei nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung gehandelt hat. Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 bis zum Anzeigezeitpunkt durch den Verein xxx vom 09.07.2019 durch das Verfärben von Fell aus kommerziellen Gründen von zumindest fünf Kühen, welche rund um die xxx Almseehütte auf der xxx von ihm gehalten wurden, mit Naturfarbe mit den Worten wie „Buttermilch“, „Apfelstrudel“, „Kasnudl“, „Speck“ und „Zirbale“ objektiv gegen den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 6, TSchG verstoßen hat, da es sich dabei nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung gehandelt hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Er lässt das Fell der Kühe bereits seit 17 Jahren durch einen Tierfriseur färben. Mit der Novelle BGBl. I. Nr. 61/2017 vom 25.04.2017 wurde das Tierschutzgesetz insofern geändert als dem § 7 der nunmehr gegenständliche Abs. 6 angefügt wurde und wurde damit das vom Beschwerdeführer seit mehreren Jahren durchgeführte Färben des Felles seiner Kühe unter Strafe gestellt. Da es dem Beschwerdeführer jedoch als Tierhalter oblegen wäre, sich über die aktuellen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu informieren, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist jedoch davon auszugehen, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, zumal ein von ihm seit Jahren vorgenommenes Färben des Felles der Kühe, das ursprünglich keinem Verbot des Tierschutzgesetzes unterlegen ist, zu einem strafbaren Verhalten erhoben wurde. Wichtiger ist jedoch, dass die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend waren. Den Tieren wurden keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt. Es wurden auch keine anderen unter § 7 Abs. 1 bis 5 TschG zu subsumierenden Eingriffe an Tieren, die verboten sind, vorgenommen. Auch wenn die Schutzfunktion des Haares durch das Färben möglicherweise beeinträchtigt wurde, ist darauf zu verweisen, dass die jeweiligen aufgemalten Buchstaben der Beschriftung nur einen kleinen Teil des Felles der Kühe betroffen hat.
Weiters wurden vom Beschwerdeführer nur die charakterlich ausgeglichenen Tiere zur Färbung herangezogen. Im konkreten Einzelfall ist im Sinne des § 38 Abs. 6 TSchG das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig anzusehen und sind die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend. Es konnte im gegenständlichen Fall mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Er lässt das Fell der Kühe bereits seit 17 Jahren durch einen Tierfriseur färben.
Mit der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 61 aus 2017, vom 25.04.2017 wurde das Tierschutzgesetz insofern geändert als dem Paragraph 7, der nunmehr gegenständliche Absatz 6, angefügt wurde und wurde damit das vom Beschwerdeführer seit mehreren Jahren durchgeführte Färben des Felles seiner Kühe unter Strafe gestellt. Da es dem Beschwerdeführer jedoch als Tierhalter oblegen wäre, sich über die aktuellen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu informieren, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist jedoch davon auszugehen, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, zumal ein von ihm seit Jahren vorgenommenes Färben des Felles der Kühe, das ursprünglich keinem Verbot des Tierschutzgesetzes unterlegen ist, zu einem strafbaren Verhalten erhoben wurde.
Wichtiger ist jedoch, dass die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend waren. Den Tieren wurden keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt. Es wurden auch keine anderen unter Paragraph 7, Absatz eins bis 5 TschG zu subsumierenden Eingriffe an Tieren, die verboten sind, vorgenommen. Auch wenn die Schutzfunktion des Haares durch das Färben möglicherweise beeinträchtigt wurde, ist darauf zu verweisen, dass die jeweiligen aufgemalten Buchstaben der Beschriftung nur einen kleinen Teil des Felles der Kühe betroffen hat. Weiters wurden vom Beschwerdeführer nur die charakterlich ausgeglichenen Tiere zur Färbung herangezogen. Im konkreten Einzelfall ist im Sinne des Paragraph 38, Absatz 6, TSchG das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig anzusehen und sind die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend.
Es konnte im gegenständlichen Fall mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Bestimmung des § 7 Abs 6 TSchG verfassungswidrig sein soll, ist auszuführen, dass eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht erkannt werden kann. Hinzuweisen ist darauf, dass die Verwaltungsbehörden sowie auch das Landesverwaltungsgericht geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit obliegt ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, TSchG verfassungswidrig sein soll, ist auszuführen, dass eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht erkannt werden kann. Hinzuweisen ist darauf, dass die Verwaltungsbehörden sowie auch das Landesverwaltungsgericht geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit obliegt ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.2041.4.2019