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KLVwG-28/2/2020

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlKLVwG-28/2/2020 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 15.10.2019, Verfahrensnummer: xxx, betreffend Neubemessung der Mindestsicherung im Verfahren nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, nachstehenden B E S C H L U S S I.römisch eins.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG z u r ü c k g e w i e s e n .

II.römisch zwei.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 15.10.2019, Verfahrensnummer: xxx, wurde die Frau xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin) gewährte soziale Mindestsicherung neu bemessen und beträgt ab 1.6.2019 monatlich € 664,10.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren bevollmächtigten Gatten xxx, rechtzeitig Beschwerde und brachte im Beschwerdeschriftsatz vor wie folgt: „In Vertretung meiner schwerkranken und dadurch arbeitsunfähigen Gattin xxx bringe ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2019, zugestellt am 29. (!) Oktober 2019 ein.

Beleg: Vertretungvollmacht Sachverhalt Der zuständige Sachbearbeiter führt einen regelrechten Vernichtungsfeldzug gegen meine Gattin und mich. Mehrere schwere, durch fachärztliche Atteste belegbare und durch die Amtsärztin bestätigte Arbeitsunfähigkeit halten ihn leider nicht davon ab, willkürliche Entscheidungen auf unsere Kosten zu treffen.

So wurde meiner Gattin seit Juni 2019 ohne rechtlicher Grundlage, Warnung oder Ausstellung eines Bescheides die Mindestsicherung gekürzt. Aufgrund des rechtswidrigen Vorgehens der Behörde habe ich am 26. Juli 2019 nachweislich einen Antrag auf Bescheidausstellung gestellt. Diese wurde mir verwehrt und uns damit ein ordentliches Rechtsmittel genommen.

Beweis: Antrag auf Bescheidausstellung Erst am 29. Oktober 2019 erhielt meine Gattin den oa und hiermit beeinspruchten Bescheid zugesandt. Darin wurde die rechtswidrige Reduzierung der Mindestsicherung ab Juni 2019 zurückgenommen und für sechs (!) Monate ausbezahlt.

Für den Dezember 2019 wurde neuerlich der Auszahlungsbetrag auf 389,10 Euro reduziert. Wiederum rechtswidrig ohne Ausstellung eines Bescheides. Die Reduzierung kann somit nicht nachvollzogen werden, was auch vermutlich Intention des Sachbearbeiters ist. Wiederum wurde uns damit willkürlich ein ordentliches Rechtsmittel genommen.

Für die rechtswidrige Kürzung ab Juni bis Oktober 2019 idHv monatlich 137,50 Euro, eingelangt am 5. November 2019 fordere ich gem § 456 UGB Verzugszinsen iHv 13,4836 Euro, sowie einen Versäumnisszuschlag iHv eines Kürzungsbetrages. Somit insgesamt 150,98 Euro.“Für die rechtswidrige Kürzung ab Juni bis Oktober 2019 idHv monatlich 137,50 Euro, eingelangt am 5. November 2019 fordere ich gem Paragraph 456, UGB Verzugszinsen iHv 13,4836 Euro, sowie einen Versäumnisszuschlag iHv eines Kürzungsbetrages. Somit insgesamt 150,98 Euro.“ Einlangend am 10.1.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: a) Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und am xxx geboren. Sie ist in xxx wohnhaft. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Gatten xxx im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in xxx, xxx. Für das Wohnen haben die Beschwerdeführerin und ihr Gatte im Monat € 665,71 an Miete aufzuwenden. In der Zeit vom 1.6.2019 bis 31.10.2019 erhielt weder die Beschwerdeführerin noch ihr Gatte Wohnbeihilfe. Seit November 2019 erhält Herr xxx Wohnbeihilfe in der Höhe von € 275,-- monatlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin soziale Mindestsicherung in der Höhe von € 664,10 ab 1.6.2019 gewährt. Laut Kärntner Mindeststandardverordnung 2019 ist der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) mit € 885,47 festgesetzt. Da die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Gatten lebt, wurde ihr Mindestsicherung in der Höhe von € 75 % des Mindeststandards von € 885,47, somit € 664,10 gewährt. Die gewährte soziale Mindestsicherung in der Höhe von € 664,10 setzt sich aus dem monatlichen Lebensbedarf von € 498,08 und dem monatlichen Wohnbedarf in der Höhe von € 166,02 zusammen, wobei hievon eine Wohnbeihilfe nicht abgezogen wurde, da in der Zeit vom 1.6.2019 bis 31.10.2019 keine Wohnbeihilfe gewährt wurde.

Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2019, Verfahrensnummer: xxx, wurde die der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten gewährte Mindestsicherung wieder neu bemessen. Gegen diesen Bescheid ist ein gesondertes Beschwerdeverfahren zu Zahl: KLVwG-260/2020 anhängig. b) Mit Schriftsatz vom 26.7.2019 brachte der Gatte der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides für Juni 2019 ein, da seines Erachtens nach der für seine Gattin berechnete Auszahlungsbetrag für Juni 2019 falsch berechnet sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2019 hat die belangte Behörde die gewährte soziale Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin neu bemessen und beträgt diese ab 1.6.2019 monatlich € 664,10.

Mit Vollmacht vom 8.12.2019 bevollmächtigt die Beschwerdeführerin ihren Gatten, Herrn xxx, sie im Rahmen des Bezuges der Mindestsicherung zu vertreten.

Dem Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin vom 9.12.2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin seit Juni 2019 die Mindestsicherung ohne rechtlicher Grundlage, Warnung oder Ausstellung eines Bescheides gekürzt worden sei. Erst am 29.10.2019 sei der Bescheid vom 15.10.2019 zugestellt und damit die rechtswidrige Reduzierung der Mindestsicherung ab Juni 2019 zurückgenommen und für 6 Monate ausbezahlt worden.

Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass für den Dezember 2019 neuerlich der Auszahlungsbetrag auf € 389,10 rechtswidrig und ohne Ausstellung eines Bescheides neuerlich reduziert worden sei. Abschließend enthält der Beschwerdeschriftsatz vom 9.12.2019 folgendes Begehren: „Für die rechtswidrige Kürzung ab Juni bis Oktober 2019 in der Höhe von monatlich € 137,50, eingelangt am 5.11.2019, fordere ich gemäß § 456 UGB Verzugszinsen in der Höhe von € 13,4836 sowie einen Versäumniszuschlag in Höhe von eines Kürzungsbetrages. Somit insgesamt € 150,98“.Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass für den Dezember 2019 neuerlich der Auszahlungsbetrag auf € 389,10 rechtswidrig und ohne Ausstellung eines Bescheides neuerlich reduziert worden sei. Abschließend enthält der Beschwerdeschriftsatz vom 9.12.2019 folgendes Begehren: „Für die rechtswidrige Kürzung ab Juni bis Oktober 2019 in der Höhe von monatlich € 137,50, eingelangt am 5.11.2019, fordere ich gemäß Paragraph 456, UGB Verzugszinsen in der Höhe von € 13,4836 sowie einen Versäumniszuschlag in Höhe von eines Kürzungsbetrages. Somit insgesamt € 150,98“.

III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen, sowie insbesondere aus dem Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin vom 9.12.2019 samt Beilagen.

Die Feststellungen, zu der der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15.10.2019 gewährten Sozialmindestsicherung in der Höhe von € 664,10 ab 1.6.2019 ergeben sich insbesondere aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie dem diesem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt. Die Berechnung der Höhe der gewährten Mindestsicherung im angefochtenen Bescheid wird durch die Beschwerdeführerin nicht gerügt. Dass die Ehegatten xxx und xxx in der Zeit von 1.6.2019 bis 31.10.2019 keine Wohnbeihilfe bezogen haben, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug der belangten Behörde über die Wohnbeihilfebezieher vom 7.11.2019 (ON 3).

IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF lautet:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF lautet:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 2 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG idgF lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG idgF lautet:

Die Leistung sozialer Mindestsicherung hat sich nach der Besonderheit des Einzelfalles zu richten, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person. § 5 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG idgF lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG idgF lautet:

Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch a) jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt, sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt, sowie b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a Z 1 übersteigt.jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Hilfe Suchenden mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, übersteigt. § 12 Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG idgF lautet:Paragraph 12, Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG idgF lautet:

(1)Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen.

Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.(2) Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen.

Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.

(3)Als Mindeststandard für andere als in Abs. 2 genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Abs. 2 festgesetzten Betrag:(3) Als Mindeststandard für andere als in Absatz 2, genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Absatz 2, festgesetzten Betrag: a) für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
1.pro Person 75 vH, 2. ab der dritten Hilfe suchenden Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, 50 vH; b) für Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn diese alleinstehend oder alleinerziehend sind, 80 vH; c) für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, 50 vH; d) für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben:
1.für die älteste, die zweit- und drittältes­te Person: 18 vH, 2. ab der viertältesten Person: 15 vH.
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren.

Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.(4) Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem römisch acht. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt.

Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Absatz 2, oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.

(5)Die Zuerkennung von Leistungen nach Abs. 2 bis 4 schließt zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall nicht aus.(5) Die Zuerkennung von Leistungen nach Absatz 2 bis 4 schließt zusätzliche Leistungen zur sozialen Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall nicht aus.
(6)Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt darf auch durch Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um der Hilfe suchenden Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Mindestsicherung erreicht werden kann.

Nach der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2019, LGBl. Nr. 89/2018, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) ab 1.1.2019 € 885,47.Nach der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2019, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2018,, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) ab 1.1.2019 € 885,47.

V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:

1.Berechnung des Mindeststandards:

Bei der Berechnung des Mindeststandards für die Beschwerdeführerin war von der belangten Behörde zu berücksichtigen, dass diese verheiratet ist, gemeinsam mit ihrem Gatten einen Mietaufwand in der Höhe von € 665,71 monatlich hat und vom 1.6.2019 bis 31.10.2019 weder die Beschwerdeführerin noch ihr Gatte eine Wohnbeihilfe erhalten haben.

Der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) beträgt im Jahr 2019 € 885,47, der sich bei der Beschwerdeführerin um 25 % reduziert, da diese verheiratet ist und mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt lebt. Von diesem verbleibenden Betrag entfallen 25 % auf den Wohnbedarf, das sind € 166,02. Der Wohnbedarf von € 166,02 gemeinsam mit dem Lebensbedarf (75 % des Mindeststandards) von € 498,08 ergibt einen monatlichen Lebensunterhalt von € 664,10.

Zu diesem Ergebnis gelangt auch die belangte Behörde in dem dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2019 angeschlossenen Berechnungsblatt.

Entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht beschwert. Sie bringt vor, dass mit dem angefochtenen Bescheid die ihres Erachtens rechtswidrige Reduzierung der Mindestsicherung ab Juni 2019 zurückgenommen und für 6 Monate ausbezahlt wurde.

Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt nicht beschwert.

2.a) Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; insoweit hat das Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG bei seiner Prüfung aufgrund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen, wobei „Sache“ jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs, der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (VwGH 29.4.2015, Zahl: Ra 2015/03/0015).Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; insoweit hat das Verwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 27, VwGVG bei seiner Prüfung aufgrund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen, wobei „Sache“ jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs, der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (VwGH 29.4.2015, Zahl: Ra 2015/03/0015).

Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. VwGH 27.1.2016, Zahl: Ra 2014/10/0038).Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet vergleiche VwGH 27.1.2016, Zahl: Ra 2014/10/0038).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2019 hat die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin gewährte soziale Mindestsicherung neu bemessen und gewährte ihr ab 1.6.2019 soziale Mindestsicherung in der Höhe von € 664,10 gemäß den Bestimmungen des K-MSG. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Gewährung der sozialen Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin, weil nur diese den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde bildete. Es wäre daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ausschließlich zu beurteilen, ob die der Beschwerdeführerin gewährte Mindestsicherung in der Höhe von € 664,10 monatlich zu Recht in dieser Höhe gewährt wurde. Dies wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht bestritten und ist sie in diesem Punkt auch nicht beschwert. Es ist jedoch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine inhaltliche Entscheidung über die im Beschwerdeschriftsatz angeführte Reduzierung des Auszahlungsbetrages für den Monat Dezember 2019 zu entscheiden.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen. b) Das Begehren einer Beschwerde ist auf die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts abzustimmen; im Administrativbeschwerdeverfahren kann das Begehren auf die Behebung eines Bescheides oder dessen Abänderung gerichtet sein sowie auf die Kassation im Sinne einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Prüfung derselben Angelegenheit (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG, § 9 VwGVG, Rz 42, Stand 15.2.2017, rdb.at). Liegt das Begehren außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (VwGH 30.6.2016, Zahl: Ra 2016/11/0044). Auch in diesem Zusammenhang ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl.

VwGH 31.1.2017, Zahl: Ra 2015/03/0066).Das Begehren einer Beschwerde ist auf die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts abzustimmen; im Administrativbeschwerdeverfahren kann das Begehren auf die Behebung eines Bescheides oder dessen Abänderung gerichtet sein sowie auf die Kassation im Sinne einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Prüfung derselben Angelegenheit vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG, Paragraph 9, VwGVG, Rz 42, Stand 15.2.2017, rdb.at). Liegt das Begehren außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen (VwGH 30.6.2016, Zahl: Ra 2016/11/0044). Auch in diesem Zusammenhang ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 31.1.2017, Zahl: Ra 2015/03/0066).

Ausweislich ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 9.12.2019 begehrt die Beschwerdeführerin „… für die rechtswidrige Kürzung ab Juni bis Oktober 2019 in der Höhe von monatlich € 137,50, eingelangt am 5.11.2019 … gemäß § 456 UGB Verzugszinsen in der Höhe von € 13,4836 sowie einen Versäumniszuschlag in Höhe eines Kürzungsbeitrages. Somit insgesamt € 150,98“. Ausweislich ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 9.12.2019 begehrt die Beschwerdeführerin „… für die rechtswidrige Kürzung ab Juni bis Oktober 2019 in der Höhe von monatlich € 137,50, eingelangt am 5.11.2019 … gemäß Paragraph 456, UGB Verzugszinsen in der Höhe von € 13,4836 sowie einen Versäumniszuschlag in Höhe eines Kürzungsbeitrages. Somit insgesamt € 150,98“.

Dieses Begehren liegt außerhalb der Sache des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, da es sich nicht gegen die Neubemessung der Höhe der der Beschwerdeführerin zugesprochenen sozialen Mindestsicherung wendet und sich darüber hinaus im K-MSG keinerlei gesetzliche Bestimmungen über den Zuspruch von Verzugszinsen im Sinne des § 456 UGB sowie eines Versäumniszuschlages finden, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.Dieses Begehren liegt außerhalb der Sache des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, da es sich nicht gegen die Neubemessung der Höhe der der Beschwerdeführerin zugesprochenen sozialen Mindestsicherung wendet und sich darüber hinaus im K-MSG keinerlei gesetzliche Bestimmungen über den Zuspruch von Verzugszinsen im Sinne des Paragraph 456, UGB sowie eines Versäumniszuschlages finden, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.) Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.28.2.2020

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.