KLVwG-1819/8/2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.03.2020 GeschäftszahlKLVwG-1819/8/2019 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 07.08.2019, Zahl: xxx, mit dem eine Berufung in einem Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: xxx, vertreten durch xxx, dieser vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2019, zu Recht:
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid wie folgt a b g e ä n d e r t :
Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 12.06.2018, Zahl: xxx, wird abgeändert, indem das dort spruchgegenständliche Bauansuchen der xxx, betreffend den Abbruch der Bestandsbauten und der Errichtung einer Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten samt Tiefgarage und oberirdischen PKW-Stellplätzen auf GSt xxx, KG xxx, wegen der fehlenden liquiden Zustimmung der Miteigentümerin der von den Abbruchmaßnahmen betroffenen Scheidewand am Bestandsobjekt (dem einheitlichen Bauwerk auf GSt xxx und xxx KG xxx), xxx, abgewiesen wird.
II.römisch zwei.
Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VGGegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Gang des Verwaltungsverfahrens:
Mit einem Schreiben vom 14.12.2015 beantragte die mitbeteiligte Partei, die xxx, beim Magistrat der Stadt xxx die Erteilung einer Baubewilligung. Neben der Errichtung eines Neubaus („Wohnpark xxx“), bestehend aus 24 Wohneinheiten, wurde auch die Bewilligung des Abbruchs für vier bestehende Gebäude mit den maximalen Außenmaßen von 7,54 m x 17,96 m – zweigeschossig mit Satteldach und ca. 5,77 m x 6,90 m – eingeschossig mit Satteldach, sowie Holzlager und Garage mit den maximalen Ausmaßen von ca. 4,90 m x 6,20 m – eingeschossig mit Pultdach, alle auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx xxx, gelegen, beantragt.
Die Abbruchmaßnahmen werden in der Baubeschreibung nicht detailliert beschrieben; im Lageplan Nr. 497/ER 01 vom 14.12.2015 wurden die vom Abbruch betroffenen Gebäude nur im Grundriss, gelb gestrichelt, skizzenhaft eingezeichnet.
Nach positivem Vorprüfungsverfahren wurde am 12.02.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die im Vorprüfungsverfahren angeregten Änderungen wurden mit Planunterlagen vom 09.02.2016 berücksichtigt; die Darstellung des Abbruches blieb dabei unverändert.
In dieser Verhandlung sprach sich die nunmehrige Beschwerdeführerin als unmittelbar südlich angrenzende Anrainerin gegen das Bauvorhaben aus. Die Tiefgaragenzufahrt bringe eine unzulässige Erhöhung der Abgas- und Lärmbelästigung und solle daher verlegt werden. Des Weiteren werde festgehalten, dass vor Inangriffnahme des Abbruchs die Grenzen zwischen der baugegenständlichen Liegenschaft und den Grundstücken der Anrainerin festzulegen sind, zumal es sich um Mappen- und nicht Katastergrenzen handelt. Schäden am Gebäude der Anrainerin, das vom Abbruch betroffen ist, seien von der Bauwerberin zu tragen.
Folgende offene Punkte seien vor Inangriffnahme der Abbrucharbeiten abzuklären:
1.
Zeitraum und Zeitabfolge des Abbruches;
2.
Nutzung während der Abbrucharbeiten, eventuell Organisation einer Ersatzunterkunft;
3.
Technische Ausführung nach erfolgtem Abbruch (Feuermauer, Wärmeschutz, Dachkonstruktion);
4.
Benutzung des Weges entlang der gemeinsamen Grundgrenze;
5.
Behebung von Bauschäden;
6.
Nach Durchführung der Abbrucharbeiten sei der bestehende Sichtzaun zu adaptieren und die Höhe auf 2 m festzulegen.
Von der Behörde wurden weitere Verbesserungen, vor allem hinsichtlich der Tiefgaragenzufahrt, nachgefordert. Diese wurden im Auswechslungsplan Nr. 497/ER 04 vom 17.02.2016 dargestellt. Die geänderten Pläne wurden den Parteien schriftlich zum Parteiengehör übermittelt. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.04.2016 Einwendungen. Vor Inangriffnahme der Abbrucharbeiten sei das Einvernehmen mit ihr als Nachbarin herzustellen.
Ein „Vorschlag für die Nordfassade“, erstellt von Architekt xxx, erliegt dazu im Akt. Dieser beinhaltete die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems im Ausmaß von 20 cm sowie einen Dachüberstand von 1 m. Neuerliche Planergänzungen betreffend die Umgestaltung der Tiefgaragenzufahrt und der Tiefgaragenrampe, wurden mit Schreiben vom 10.05.2016 ins Parteiengehör gegeben. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schriftsatz vom 15.05.2016 ablehnend.
Einer Stellungnahme des Zivilingenieurs xxx (im Auftrag der Bauwerber) vom 12.09.2016 ist zu entnehmen, dass der Abbruch des angrenzenden Objektes händisch zu erfolgen habe, da eine Verzahnung der Längswände nicht auszuschließen sei. Weiters wurde vom Bauwerber eine Vermessung des Naturstandes (xxx, 21.09.2016) in Auftrag gegeben, wonach sich die gesamten (auch künftigen) Außenwände aller Objekte jenseits der Grundgrenze (auf dem Eigentum des Bauwerbers) befinden würden.
Die Stellungnahme des xxx wurde daraufhin am 10.10.2016 aktualisiert: Das abzubrechende ältere Objekt und das angebaute Objekt xxx weisen eine gemeinsame Stirntrennwand au. Eine Sicherung der Trennwand in Form von horizontalen U-Profilen, welche in die Außenwände mit Dübeln verankert werden, soll durchgeführt werden.
Mit einer Eingabe vom 09.11.2016 wurden die durchzuführenden Abbruchmaßnahmen neuerlich konkretisiert. Die Wand befinde sich im Eigentum des Bauwerbers; nunmehr wird eine Gestaltung der Nordfassade mit 20 cm Wärmedämmverbundsystem, ohne Dachüberstand, projektiert.
Die Beschwerdeführerin führte im Schriftsatz vom 20.02.2017 aus, dass die Gebäude miteinander statisch verbunden sind und über eine gemeinsame Bodenplatte verfügen. Die Zustimmung zum Abriss werde nicht erteilt. Mittlerweile rechtsfreundlich vertreten, wurde eine weitere Stellungnahme vom 01.03.2017 erstattet. Der Abriss der Gebäude und auch die Errichtung der neuen Gebäude bedürfen der persönlichen Zustimmung der Frau xxx. Dies deshalb, weil die Grundgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen wären und die im Eigentum der Frau xxx stehende Haushälfte auch auf dem nun zum Abriss und Neubau „eingereichten Grundstück“ stehe. Jedenfalls sei Frau xxx Miteigentümerin des „eingereichten Baugrundstückes“; es bedürfe daher ihrer Unterschrift sowohl auf den Einreichunterlagen als auch ihrer Zustimmung zur Umsetzung des gesamten Bauvorhabens. Beides werde derzeit nicht erteilt. Auch „baurechtlich“ würde ein Gebäude vorliegen; weil die Haushälften statisch, bautechnisch und funktional eng miteinander verbunden seien; sie verfügten über gemeinsame Fundamente und Bodenplatten.
Die Bauwerber wurden aufgefordert, zweifelsfreie vermessungstechnische Unterlagen nachzubringen. Daraufhin wurde eine Naturmaßaufnahme, wiederum vom Ingenieurbüro xxx, vom 24.05.2017 mit Darstellung der neuen Situation nach dem Abriss vorgelegt. Demnach befinden sich – nach Einpassung des Katasters - die Grenzeinrichtungen zum Großteil auf dem Grundeigentum der Bauwerber; im Bereich des Hauptobjektes verlaufe die Grenze mitten in der Wand.
Der behördliche Sachverständige stellte in einer Stellungnahme vom 31.08.2017 fest, dass ursprünglich ein erdgeschossiges Gebäude als langgestreckter Baukörper über beide Parzellen errichtet worden sei. Danach sei die Teilung des Grundstückes erfolgt, bei welcher die Teilungslinie durch eine Trennwand im Gebäude geführt worden sei. Zeitversetzt sei danach das Gebäude auf beiden Liegenschaften durch Aufstockung erweitert und sei dabei eine Trennung im Grenzbereich mit einer gemeinsamen Trennwand ausgeführt worden. Im Zuge der Abbruchmaßnahmen käme es zu keinen Aktionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Beide Haushälften würden zwar durch die gemeinsamen Trennwände in den einzelnen Geschoßen eine bautechnische und auch statische Einheit bilden, seien jedoch durch das Fehlen von Öffnungen in diesen Trennwänden nicht funktionell miteinander verbunden.
Mit einer Eingabe vom 11.09.2017 erklärten die Beschwerdeführer, dass die Vermessungsergebnisse auf eigentumsrechtlich irrelevanten Katasterangaben beruhen würden, dass der Abbruch nicht ohne Beeinträchtigung ihres Gebäudes möglich wäre, und dass daher dem Abbruch nicht zugestimmt werde.
Daraufhin wurde vom Ingenieurbüro xxx eine neue Abbruchanweisung (vom 18.12.2017) mit entsprechender planlicher Unterlage erstellt. Auf dem Grundstück des Bauwerbers bleibt ein ca. 2 m langer Wandflügel der Außenwand erhalten, zusätzlich wird eine Stahlformrohrkonstruktion eingebaut, um ein eventuelles Ausbauchen der nunmehrigen Außenwand zu verhindern. Die Befestigung dieser Konstruktion erfolge ausschließlich an den beiden Wandflügeln auf Eigengrund der Bauwerberin.
Auch zu dieser Maßnahme gab die Beschwerdeführerin keine Zustimmung (Schreiben vom 19.02.2018). In einer Stellungnahme vom 03.04.2018 wurde die abgeänderte Projektunterlage vom Amtssachverständigen untersucht; dabei stellte er fest, dass die Trennwand an der gemeinsamen Grundgrenze eine klare Abgrenzung der beiden Gebäude bilde; beide Dachkonstruktionen seien im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze mit einer sichtbaren Trennung zusammengeführt und wiesen getrennte Tragekonstruktionen auf. Mit dem neuen Abbruchplan werde ein Eingreifen in die Bausubstanz des Nachbargrundstückes nicht mehr erforderlich.
Die Baubehörde übermittelte der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eines vermessungstechnischen Sachverständigen, wonach der im Lageplan des xxx eingezeichnete Grenzverlauf dem aktuellen Katasterstand entspreche. Dieser sei durch das Bundesvermessungsamt im Zuge der Neuvermessung der KG xxx lt. Grenzbegehungsprotokoll Nr. xxx einvernehmlich mit den Grundstückseigentümern festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Eingabe vom 20.04.2018 dazu ablehnend; die Angaben der Sachverständigen seien hinsichtlich aller Zeitabläufe zu ungenau. Das Grenzbegehungsprotokoll sei zivilrechtlich nicht relevant, sondern nur die vor Ort dargestellten Nutzungsgrenzen. Die bisherigen Einwendungen würden aufrechterhalten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.06.2018, Zahl: xxx, wurden der Bauwerberin die Baubewilligung und die Abbruchbewilligung erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden für nicht relevant erklärt. Die baulichen Maßnahmen, Errichtung und Abbruch, würden ausschließlich auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, projektiert sein, nicht auf Fremdgrund. Daher sei die Zustimmung der Frau xxx nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei für die Beurteilung, ob eine bauliche Einheit vorliege, der Istzustand ausschlaggebend. Die Gebäude seien nicht ineinander integriert, würden auf verschiedenen Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer stehen, die Räumlichkeiten würden nicht ineinandergreifen und würden getrennte Tragekonstruktionen der Dächer vorliegen. Es könne daher nicht vom Vorliegen einer funktionellen oder baulichen Einheit ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung. Die Behörde habe zu Unrecht die Einwendungen hinsichtlich der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht geprüft; die Geschoßanzahl sei fehlerhaft beurteilt worden; und sei die Behörde von einem unrichtigen Grenzverlauf ausgegangen. Die Behörde habe das Eigentum am zu bebauenden Grundstückes als Vorfrage zu prüfen. Für das zivilrechtliche Eigentum sei die Naturgrenze maßgeblich. Es würde ein einheitliches Gebäude vorliegen; welches ohne ihre Zustimmung nicht verändert werden dürfe. Die Gebäude seien unmittelbar aneinander angebaut. Daher wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und die beantragten Bewilligungen zu versagen.
Im Rechtsmittelverfahren wurden der Beschwerdeführerin die vermessungstechnischen Unterlagen übermittelt und sie aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist auf gleicher fachlicher Ebene dazu Stellung zu nehmen.
II.römisch zwei.
Angefochtener Bescheid:
Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 07.08.2019, Zahl: xxx, wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin und eines weiteren Berufungswerbers als unbegründet abgewiesen. Bezogen auf die Beschwerdeführerin sprach die Behörde aus, dass durch die Novellierung der Kärntner Bauordnung im Jahr 2012 die Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn bei Wohnbauvorhaben beschränkt worden seien; insbesondere können Einwendungen hinsichtlich des Immissionsschutzes und der Gesundheit der Anrainer nicht mehr vorgebracht werden. Die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Abbruchmaßnahmen auf die Gebäudesubstanz am Nachbargrundstück würden im Ergebnis Einwendungen gegen die Bauausführung darstellen, die nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern allenfalls zivilrechtlich zu klären seien.
Einwendungen zur Verletzung des Ortsbildes bzw. zur Geschoßigkeit würden keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte relevieren. Strittige Grenzfragen seien von der Baubehörde als Vorfrage zu entscheiden und sei der tatsächliche Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Im Lageplan des xxx zur GZ xxx, seien der Grenzverlauf und die abzubrechenden Baulichkeiten dargestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe den Grenzverlauf in Frage gestellt, aber von sich aus nichts zur Feststellung des Grenzverlaufs beigetragen. Die Behörde habe sich auf die Überprüfung des Lageplanes durch den vermessungstechnischen Amtssachverständigen verlassen. Die Grenze sei im Jahr 1960 einvernehmlich mit den Grundstückseigentümern festgelegt worden und im gegenständlichen Bereich seit dieser Neuvermessung unverändert geblieben.
Das Objekt, das über die Grundstücke xxx und xxx verlaufe, sei aus einem ursprünglich erdgeschossig errichteten Gebäude entstanden; es habe eine Grundstücksteilung entlang einer Scheidewand im Erdgeschoß stattgefunden und sei das Objekt nachher zeitversetzt um ein Obergeschoß erweitert worden. Trennwand und Streifenfundamente würden für diese Gebäude gemeinsame Bauteile bilden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellte die Behörde fest, dass es sich vorliegend um zwei Gebäude handle. Aufgrund der Neugestaltung des Projektes sei daher die Zustimmung der Beschwerdeführerin zu den Abbruchmaßnahmen nicht erforderlich. Wenn die Beschwerdeführerin anführe, dass die Zustimmung zur Anbringung eines Vollwärmeschutzes auf der nunmehrigen Außenwand erforderlich sei, falle das nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter „schikanöse Rechtsausübung“.
Daher sei diese Berufung als unbegründet abzuweisen.
III.römisch drei.
Beschwerdevorbringen:
Dagegen erhob xxx rechtzeitig Beschwerde. Die Berufungsbehörde habe hinsichtlich der Einwendungen zu Lärm- und Staubimmissionen eine falsche Rechtsansicht vertreten, es sei auf die Regelungen der Kärntner Bauvorschriften, insbesondere auf § 51 Abs. 2 lit. a (?; Anm.) zu verweisen, der subjektiv-öffentliche Rechte darstellen würde. Die Baubehörde hätte einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Geologie heranzuziehen gehabt, der feststellen müsste, ob durch die geplante Abtragung des Hauses eine Lockerung des Erdreiches (mit der Gefahr von Feuchtigkeitseintritt) bewirkt wird. Auch sei das Parteiengehör im Hinblick auf die Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission zu wahren gewesen. Dagegen erhob xxx rechtzeitig Beschwerde. Die Berufungsbehörde habe hinsichtlich der Einwendungen zu Lärm- und Staubimmissionen eine falsche Rechtsansicht vertreten, es sei auf die Regelungen der Kärntner Bauvorschriften, insbesondere auf Paragraph 51, Absatz 2, Litera a, (?; Anmerkung zu verweisen, der subjektiv-öffentliche Rechte darstellen würde. Die Baubehörde hätte einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Geologie heranzuziehen gehabt, der feststellen müsste, ob durch die geplante Abtragung des Hauses eine Lockerung des Erdreiches (mit der Gefahr von Feuchtigkeitseintritt) bewirkt wird. Auch sei das Parteiengehör im Hinblick auf die Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission zu wahren gewesen.
Für den Grenzverlauf komme es nicht auf das Grenzbegehungsprotokoll, sondern auf die vor Ort ersichtlichen Nutzungsgrenzen und die Einfriedungen an; diese stünden im Eigentum der Familie der Beschwerdeführerin. Mauern, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden gemäß ABGB für ein gemeinschaftliches Eigentum angesehen. Sie sei daher im gegebenen Umfang des Überbaues die Miteigentümerin des „eingereichten Baugrundstückes“. Im Gegensatz zu den Feststellungen der Behörde sei vom Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes auszugehen. Beide Haushälften seien statisch, bautechnisch und funktional miteinander verbunden, wegen der gemeinsamen Fundamente und Bodenplatten. Es wird noch darauf hingewiesen, dass die neue Außenwand durch Anker und durch ein Kreuzgerippe mit dem Gebäude der Beschwerdeführerin statisch verbunden werden müsste; es sei angeordnet worden, Ziegel und Träme erschütterungsfrei zu schneiden; dies sei begrifflich nicht möglich; außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass über dem Erdgeschoß selbständige Baukörper vorliegen sollen; weiters würde das Streifenfundament durch Abbruch eines Gebäudeteiles die seitliche Stabilisierung verlieren.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und „den rechtswidrigen Bescheid vom 07.08.2019 aufzuheben“ und in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
IV.römisch vier.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Nach Vorlage der Beschwerde forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten beim Landesarchiv sowie beim Bezirksgericht xxx die in der Urkundensammlung einliegenden Dokumente, die Teilung der ursprünglich einheitlichen Liegenschaft betreffend, an.
Anschließend wurde ein Sachverständiger beauftragt, den Sachverhalt bis zu einer mündlichen Verhandlung vorzubereiten.
Am 16.12.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten. Es wurden zwei Amtssachverständige einvernommen; die Parteien gaben an, wohl Vergleichsgespräche geführt zu haben, jedoch aufgrund teilweise überzogener Forderungen seitens der Anrainer zu keiner Einigung gekommen zu sein.
V.römisch fünf.
Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 6 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996Paragraph 6, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 LGBl.Nr. 62/1996 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; ....
10 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012LGBl.Nr. 62 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012 Belege
Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen (Anm.: richtig: Wappen), Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen Anmerkung, richtig: Wappen), Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen. § 855 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGBParagraph 855, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB JGS Nr. 946/1811 Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Dicke benützen, auch Blindthüren und Wandschränke dort anbringen, wo auf der entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Gebäude durch einen Schorstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in dem Gebrauche seines Antheiles gehindert werden. § 856 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGBParagraph 856, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB JGS Nr. 946/1811 Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnißmäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört. § 857 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGBParagraph 857, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB JGS Nr. 946/1811 Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf Einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungetheilte Eigenthum der Scheidewand, wenn nicht aus einer beyderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellet. Auch derjenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer von gleicher Höhe und Dicke unstreitig besitzt.
VI.römisch sechs.
Festgestellter Sachverhalt:
Das Baugrundstück liegt auf GSt xxx, KG xxx xxx; der Beschwerdeführerin gehört die EZ xxx derselben KG, bestehend aus den GSt xxx, xxx und xxx.
Der Gutsbestand dieser EZ ist unmittelbar südlich angrenzend zum Baugrundstück situiert. Sie ist somit Anrainerin im Sinne des § 23 Abs 2 lit a K-BO.Der Gutsbestand dieser EZ ist unmittelbar südlich angrenzend zum Baugrundstück situiert. Sie ist somit Anrainerin im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO.
Die Grundstücke sind lt. Flächenwidmungsplan xxx als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet; das Bauvorhaben betrifft die Errichtung eines Objektes, das Wohnzwecken dient, samt zugehöriger Anlagen (Tiefgarage) und den Abbruch mehrerer Bestandsobjekte; der Abbruch ist wegen der teilweise überschneidenden Lage erforderlich, um das Bauvorhaben realisieren zu können.
Über die GSt xxx und xxx verläuft in Nord-Südrichtung ein Gebäude (im Text Hauptgebäude bzw. Hauptobjekt genannt). Mit Kaufvertrag vom 11.06.1929 (Lageplan vom 30.08.1929), jeweils inliegend zu TZ xxx beim BG xxx, wurde die heute noch bestehende Teilung des Hauptobjektes durchgeführt. Die Bauparzelle xxx und die Grundparzelle xxx wurden geteilt, und zwar in diese und die Bauparzelle xxx (den nördlichen Teil des Hauptobjektes betreffend) und GSt xxx; wobei die Parzellen xxx und xxx später mit der Parzelle xxx vereinigt wurden.
Gemäß § 10 dieses Kaufvertrages umfasst „der verkaufte Teil des Wirtschaftsgebäudes den gegenwärtigen Pferdestall sowie die anschließende Futterkammer, während der Schweinestall im Eigentum der Verkäufer bleibt. Die Grenze zwischen dem verkauften und nicht verkauften Gebäudeteil verläuft in der Mitte der zwischen der Futterkammer und dem Schweinestall gelegenen Mauer. Da am Dachboden eine den verkauften und unverkauften Teil des Wirtschaftsgebäudes trennende Scheidewand fehlt, verpflichten sich die Vertragsschließenden, eine solche im gegenseitigen Einvernehmen und auf gemeinsame Kosten zu errichten und ebenso wie die Scheidewand im Erdgeschoß zu erhalten. Die Verkäufer einerseits und der Käufer andererseits haben je die Hälfte der Kosten zu tragen.“Gemäß Paragraph 10, dieses Kaufvertrages umfasst „der verkaufte Teil des Wirtschaftsgebäudes den gegenwärtigen Pferdestall sowie die anschließende Futterkammer, während der Schweinestall im Eigentum der Verkäufer bleibt.
Die Grenze zwischen dem verkauften und nicht verkauften Gebäudeteil verläuft in der Mitte der zwischen der Futterkammer und dem Schweinestall gelegenen Mauer. Da am Dachboden eine den verkauften und unverkauften Teil des Wirtschaftsgebäudes trennende Scheidewand fehlt, verpflichten sich die Vertragsschließenden, eine solche im gegenseitigen Einvernehmen und auf gemeinsame Kosten zu errichten und ebenso wie die Scheidewand im Erdgeschoß zu erhalten. Die Verkäufer einerseits und der Käufer andererseits haben je die Hälfte der Kosten zu tragen.“ Es wurde auch eine Reallast zur Mauererhaltung auf dem verbleibenden Liegenschaftsteil (wechselseitig) vereinbart; aber dann im Grundbuch nicht einverleibt. Die späteren Verträge (Tagebuchzahlen xxx und xxx), beinhalten keine Passagen, die auf die Grenzziehung zwischen den Liegenschaften Bezug nehmen; es wird auf den bisherigen Besitzstand verwiesen.
Mit dem gegenständlichen Bauvorhaben sollen (von West nach Ost:) - ein hinsichtlich der Nutzung nicht näher definiertes Objekt, dann - eine Garage abgebrochen werden, wobei die Rückwand lt. Bestand, die an das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt, erhalten bleibt; - dann das Hauptobjekt, soweit es auf GSt xxx liegt, laut Abbruchanweisung, - und dann ein Lager, dass sich lt. Vermessungsplan des xxx, GZ xxx, zur Gänze auf GSt xxx befindet; (bei dieser Naturmaßaufnahme wurde der Naturbestand in den Kataster übertragen).
Die Grundstücke sind keine Grenzkatastergrundstücke.
Beim Abbruch des Hauptobjektes sollen – lt. Plandarstellung, mit Eingangsvermerk vom 10.03.2018 – und Abbruchanweisung xxx vom 18.12.2017, die Außenwände Ost und West bis auf einen Wandstutzen erschütterungsfrei entfernt werden. Die Bestandsfundamente der verbleibenden Wandflügel bleiben erhalten und wird eine Stahlformrohrkonstruktion eingebaut, um ein eventuelles Ausbauchen der nunmehrigen Außenwand zu verhindern. Die Befestigung dieser Konstruktion erfolgt ausschließlich an den beiden Wandflügeln auf Eigengrund der Bauwerberin. Dem Plan ist zu entnehmen, dass: - je ein am tiefsten Punkt 2 m und am höchsten Punkt 1 m langer Wandflügel in Fortsetzung der Außenwände des Hauptgebäudes, auf die Bestandfundamente aufgesetzt, erhalten bleibt; - in diese Wandflügel zwei Stahlträger verankert und mit einer Stahlsäule verbunden werden, die wiederum auf den Giebel zuläuft, - auf der Außenmauer (nördlich) ein 20 cm Wärmedämmverbundsystem angebracht und ein Dachüberstand von 90 cm belassen werden, - für die Stahlsäule ein zusätzliches Fundament errichtet und an der nunmehrigen Außenmauer ein Wärmedämmverbundsystem angebracht wird.
Diese nunmehrige Außenmauer steht als Scheidewand im Miteigentum der Verfahrensparteien.
Dies ergibt sich aus den vorliegenden Projektunterlagen, der Naturbestandsaufnahme des xxx und dem Abgleich mit dem Kataster, sowie der rechtlichen Würdigung der vorliegenden Dokumente.
Das Gebäude wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen ursprünglich als ein Objekt errichtet und weist gemeinsame Streifenfundamente entlang der Außenmauern auf. Das Objekt bildet eine bautechnische Einheit wegen der gemeinsamen Fundamente, wegen der Außenwände und der aufgehenden gemeinsamen Wand an der Grundstücksgrenze. Die Obergeschoßausbauten und die Dächer wurden zeitversetzt errichtet. Eine funktionale Verbindung in Form von Zwischentüren oder Ähnlichen besteht nicht. Der Sachverständige geht davon aus, dass die Dachkonstruktionen unabhängig voneinander bestehen.
Die Zustimmung der Beschwerdeführerin zu den Abbruchmaßnahmen (lt. Abbruchanweisung) liegt nicht vor, und wurde auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweigert.
VII.römisch sieben.
Rechtliche Würdigung:
1.
Zu den geltend gemachten Nachbarrechten: a.
Allgemeines:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte in Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH Slg. Nr. 10317/A). b.
Immissionsschutz, Schutz der Gesundheit, Ortsbild:
Soweit die Beschwerdeführerin – auch in der Beschwerde –die Auffassung vertritt, es stünden ihr Nachbarrechte im Hinblick auf den Immissionsschutz und den Schutz der Gesundheit zu, ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 4 K-BO zu verweisen:Soweit die Beschwerdeführerin – auch in der Beschwerde –die Auffassung vertritt, es stünden ihr Nachbarrechte im Hinblick auf den Immissionsschutz und den Schutz der Gesundheit zu, ist auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, K-BO zu verweisen:
Bei Bauvorhaben, die (wie im vorliegenden Fall) Wohnzwecken dienen bzw. den zugehörigen Anlagen, sind Anrainer nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g leg.cit. zu erheben; lit. h (Gesundheit) und i (Immissionen) sind daher ausdrücklich ausgenommen und stellen seit der Baurechtsnovelle 2012 bei derartigen Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn auch beim Ortsbild kein Mitspracherecht.Bei Bauvorhaben, die (wie im vorliegenden Fall) Wohnzwecken dienen bzw. den zugehörigen Anlagen, sind Anrainer nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g leg.cit. zu erheben; Litera h, (Gesundheit) und i (Immissionen) sind daher ausdrücklich ausgenommen und stellen seit der Baurechtsnovelle 2012 bei derartigen Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn auch beim Ortsbild kein Mitspracherecht. c.
Nachbarrechte bei Abbruchmaßnahmen:
Vorauszuschicken ist, dass auch bei Abbruchmaßnahmen die vorerwähnte Beschränkung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gilt, wenn die Abbruchmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohngebäuden stehen (ausdrücklicher Verweis in § 23 Abs. 4 leg.cit. auf § 6 lit. d K-BO). Daher sind Einwendungen, die sich auf Immissionen durch die Abbruchmaßnahmen, aber auch auf den Gesundheitsschutz (Gefährdung durch die Abbruchmaßnahmen) beziehen, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ein Aufgreifen derartiger Einwendungen als öffentliche Interessen im Rahmen einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei wäre daher unzulässig (VwGH Ro 2016/07/0008). Vorauszuschicken ist, dass auch bei Abbruchmaßnahmen die vorerwähnte Beschränkung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gilt, wenn die Abbruchmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohngebäuden stehen (ausdrücklicher Verweis in Paragraph 23, Absatz 4, leg.cit. auf Paragraph 6, Litera d, K-BO). Daher sind Einwendungen, die sich auf Immissionen durch die Abbruchmaßnahmen, aber auch auf den Gesundheitsschutz (Gefährdung durch die Abbruchmaßnahmen) beziehen, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ein Aufgreifen derartiger Einwendungen als öffentliche Interessen im Rahmen einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei wäre daher unzulässig (VwGH Ro 2016/07/0008).
Das hauptsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Bauausführung. Mit der Bauausführung im Zusammenhang stehende bzw. befürchtete Beeinträchtigungen stellen keine aus der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes resultierenden Nachteile dar (zuletzt VwGH Ra 2019/05/0245). Durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können (VwGH 2010/05/0134). In der (bei Wohnbauvorhaben) erschöpfenden Aufzählung der Nachbarrechte ist die Standsicherheit nicht angeführt; die Standsicherheit des eigenen Gebäudes (der Beschwerdeführerin) wäre daher allenfalls unter § 23 Abs. 3 lit. h subsumierbar.
Eine § 6 Abs. 2 Z 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 entsprechende Bestimmung (Mitspracherecht der Nachbarn hinsichtlich der Standsicherheit und Trockenheit ihrer eigenen Bauwerke) enthält die Kärntner Bauordnung nicht. Wenn in den Auflagen eine dokumentierte Beweissicherung enthalten ist, ist das nicht als Ausdruck einer im Zuge der Verwirklichung des bewilligten Bauvorhabens zu erwartenden Gefahr für den Bestand des Gebäudes zu verstehen, sondern vielmehr als Erleichterung der Beweisführung (VwGH 94/05/0227).Das hauptsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Bauausführung. Mit der Bauausführung im Zusammenhang stehende bzw. befürchtete Beeinträchtigungen stellen keine aus der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes resultierenden Nachteile dar (zuletzt VwGH Ra 2019/05/0245).
Durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können (VwGH 2010/05/0134). In der (bei Wohnbauvorhaben) erschöpfenden Aufzählung der Nachbarrechte ist die Standsicherheit nicht angeführt; die Standsicherheit des eigenen Gebäudes (der Beschwerdeführerin) wäre daher allenfalls unter Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, subsumierbar. Eine Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 entsprechende Bestimmung (Mitspracherecht der Nachbarn hinsichtlich der Standsicherheit und Trockenheit ihrer eigenen Bauwerke) enthält die Kärntner Bauordnung nicht.
Wenn in den Auflagen eine dokumentierte Beweissicherung enthalten ist, ist das nicht als Ausdruck einer im Zuge der Verwirklichung des bewilligten Bauvorhabens zu erwartenden Gefahr für den Bestand des Gebäudes zu verstehen, sondern vielmehr als Erleichterung der Beweisführung (VwGH 94/05/0227).
2.
Zustimmung des Grundeigentümers:
Nach § 10 Abs. 1 lit. b K-BO ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, beizubringen. Nach der Rechtsprechung muss diese Zustimmung „liquid“, also in zweifelsfreier Weise, vorliegen. Im Kaufvertrag vom 11.06.1929, § 10, wird die im Erdgeschoß bestehende Wand als „Scheidewand“ bezeichnet und soll die Grenze zwischen den Liegenschaften in der Mitte dieser Mauer verlaufen. Auch nach der Zweifelsregel des § 855 ABGB stehen derartige Scheidewände im Miteigentum (gemeinsamen Eigentum) der benachbarten Grundeigentümer, wenn nicht Wappen, Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegenteil beweisen. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, beizubringen. Nach der Rechtsprechung muss diese Zustimmung „liquid“, also in zweifelsfreier Weise, vorliegen. Im Kaufvertrag vom 11.06.1929, Paragraph 10,, wird die im Erdgeschoß bestehende Wand als „Scheidewand“ bezeichnet und soll die Grenze zwischen den Liegenschaften in der Mitte dieser Mauer verlaufen. Auch nach der Zweifelsregel des Paragraph 855, ABGB stehen derartige Scheidewände im Miteigentum (gemeinsamen Eigentum) der benachbarten Grundeigentümer, wenn nicht Wappen, Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegenteil beweisen.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 46/21) tritt das Miteigentum an der Scheidewand mit dem bis zur Grundgrenze reichenden Alleineigentum der Nachbarn an ihren Grundstücken in eine „eigentümliche Verbindung“ und bildet ein Akzessorium zum Alleineigentum. Der Beweis des Gegenteils kann nicht zum Ergebnis führen, dass real geteiltes Eigentum – an einer unteilbaren Sache - in der Mitte der Mauer, sondern dass Alleineigentum an der Grenzeinrichtung, die sich in diesem Fall zur Gänze auf Grundeigentum eines der Nachbarn befände, besteht (vgl. § 857 ABGB). Die vertragliche Festlegung des Grenzverlaufes in der Mitte der Mauer sowie die daran anknüpfende Instandhaltungsregelung sprechen dafür, dass an dieser Scheidewand Miteigentum (gemeinsames Eigentum) auch gewollt war.
Die Bauwerber haben diesen Umstand dadurch Rechnung getragen, dass die Abtragung der Seitenwände und Streifenfundamente nun nicht mehr direkt an dieser Scheidemauer, sondern bis zu 2 m vorgesetzt – in Richtung des Baugrundstückes – erfolgen soll. Die Stahlrohrsicherung wird nicht in der Scheidewand verankert, sondern auf diesen Mauerstutzen; und auch ein Dachüberstand wird belassen, sodass es keine Schnittmaßnahmen direkt an der Scheidemauer geben wird. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 46/21) tritt das Miteigentum an der Scheidewand mit dem bis zur Grundgrenze reichenden Alleineigentum der Nachbarn an ihren Grundstücken in eine „eigentümliche Verbindung“ und bildet ein Akzessorium zum Alleineigentum.
Der Beweis des Gegenteils kann nicht zum Ergebnis führen, dass real geteiltes Eigentum – an einer unteilbaren Sache - in der Mitte der Mauer, sondern dass Alleineigentum an der Grenzeinrichtung, die sich in diesem Fall zur Gänze auf Grundeigentum eines der Nachbarn befände, besteht vergleiche Paragraph 857, ABGB). Die vertragliche Festlegung des Grenzverlaufes in der Mitte der Mauer sowie die daran anknüpfende Instandhaltungsregelung sprechen dafür, dass an dieser Scheidewand Miteigentum (gemeinsames Eigentum) auch gewollt war. Die Bauwerber haben diesen Umstand dadurch Rechnung getragen, dass die Abtragung der Seitenwände und Streifenfundamente nun nicht mehr direkt an dieser Scheidemauer, sondern bis zu 2 m vorgesetzt – in Richtung des Baugrundstückes – erfolgen soll.
Die Stahlrohrsicherung wird nicht in der Scheidewand verankert, sondern auf diesen Mauerstutzen; und auch ein Dachüberstand wird belassen, sodass es keine Schnittmaßnahmen direkt an der Scheidemauer geben wird.
Entgegen der rechtlichen Würdigung der Behörde geht das Landesverwaltungsgericht Kärnten davon aus, dass die von der Behörde zitierte Rechtsprechung des VwGH zu einheitlichen Gebäuden für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist; es findet sich kein Ansatzpunkt dafür, dass ein Grundeigentümer ein über sein Grundeigentum bzw. Miteigentum (§ 854 ABGB) hinausreichendes, einem Eigentumsrecht vergleichbares Zustimmungsrecht bei Baumaßnahmen am Nachbargrund haben sollte. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zu anderen Sachverhalten ergangen (Berechnung von Kanalanschlussbeiträgen; Beurteilung, ob ein Zu-, Um- oder Neubau vorliegt; allenfalls behördlich vorgeschriebene Abbruchmaßnahmen an einem einheitlichen Bauwerk).
Zur Interpretation der Reichweite der Zustimmungsverpflichtung nach § 10 Abs 1 lit b K-BO ist allein der zivilrechtliche Eigentumsbegriff maßgeblich, wobei der Kataster lediglich zur Veranschaulichung der Liegenschaften bestimmt ist (§ 3 Allg.GAG)Entgegen der rechtlichen Würdigung der Behörde geht das Landesverwaltungsgericht Kärnten davon aus, dass die von der Behörde zitierte Rechtsprechung des VwGH zu einheitlichen Gebäuden für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist; es findet sich kein Ansatzpunkt dafür, dass ein Grundeigentümer ein über sein Grundeigentum bzw. Miteigentum (Paragraph 854, ABGB) hinausreichendes, einem Eigentumsrecht vergleichbares Zustimmungsrecht bei Baumaßnahmen am Nachbargrund haben sollte.
Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zu anderen Sachverhalten ergangen (Berechnung von Kanalanschlussbeiträgen; Beurteilung, ob ein Zu-, Um- oder Neubau vorliegt; allenfalls behördlich vorgeschriebene Abbruchmaßnahmen an einem einheitlichen Bauwerk). Zur Interpretation der Reichweite der Zustimmungsverpflichtung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO ist allein der zivilrechtliche Eigentumsbegriff maßgeblich, wobei der Kataster lediglich zur Veranschaulichung der Liegenschaften bestimmt ist (Paragraph 3, Allg.GAG) Bei fachgerechter Ausführung muss der Vollwärmeschutz an die gemeinsame Scheidewand angeklebt und dort mit speziellen Dübeln verankert werden. Es ist daher ein Eingriff an dieser Scheidewand notwendig, für den die Zustimmung eines der Miteigentümer nicht vorliegt. Die Neugestaltung der Außenfassade (vergleichbar mit der Funktionsänderung von Innen- zur Außenwand) mit Vollwärmeschutz (OGH 5 Ob94 /89, 5 Ob 301/01b) wird als „wichtige Veränderung“ im Sinne des § 834 ABGB angesehen, sie kann durch die Mehrheit der Miteigentümer gegen Sicherstellung für künftige Schäden durchgeführt werden; letztlich ist – bei widerstrebenden Miteigentümern – aber eine Gerichtsentscheidung erforderlich. Diese liegt nicht vor.
Die Beurteilung, ob dieses Widerstreben schikanöse Rechtsausübung darstellt, muss auch den Gerichten vorbehalten bleiben.Bei fachgerechter Ausführung muss der Vollwärmeschutz an die gemeinsame Scheidewand angeklebt und dort mit speziellen Dübeln verankert werden. Es ist daher ein Eingriff an dieser Scheidewand notwendig, für den die Zustimmung eines der Miteigentümer nicht vorliegt. Die Neugestaltung der Außenfassade (vergleichbar mit der Funktionsänderung von Innen- zur Außenwand) mit Vollwärmeschutz (OGH 5 Ob94 /89, 5 Ob 301/01b) wird als „wichtige Veränderung“ im Sinne des Paragraph 834, ABGB angesehen, sie kann durch die Mehrheit der Miteigentümer gegen Sicherstellung für künftige Schäden durchgeführt werden; letztlich ist – bei widerstrebenden Miteigentümern – aber eine Gerichtsentscheidung erforderlich.
Diese liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob dieses Widerstreben schikanöse Rechtsausübung darstellt, muss auch den Gerichten vorbehalten bleiben.
Im Kaufvertrag aus 1929 wurde wohl eine Instandhaltungspflicht vereinbart, diese Instandhaltung stellt aber begrifflich die Erhaltung eines mangelfreien Zustandes dar; nicht jedoch die Veränderung im Sinne einer Neugestaltung.
Weil die Zustimmung der Miteigentümerin zu dieser Veränderung nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.
Ergebnis:
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid (ungeachtet des verfehlten Beschwerdeantrages, dem wahren Parteiwillen folgend), wie im Spruch ersichtlich, abzuändern. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist (auch) eine materiell-rechtliche Vorschrift, daher ist das Ansuchen nicht als mangelhaft belegt zurückzuweisen, sondern die Baubewilligung zu versagen (der Antrag abzuweisen). Einem neuerlichen Bauansuchen steht diese Abweisung nicht entgegen, wenn der Bauwerber auf gerichtlichem Weg die Zustimmung des Grundeigentümers erzwungen oder sonst nachgewiesen hat (VwGH 84/06/0115). Weil aber die Abbruchmaßnahmen aufgrund der Situierung der Gebäude im untrennbaren Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Wohnanlage stehen, musste nicht nur die Abbruchbewilligung, sondern auch die Baubewilligung behoben werden.
VIII.römisch acht.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die hier maßgebliche Rechtsfrage ist, wie weit bei gemeinsamen Scheidewänden die Zustimmung des Miteigentümers (Nachbarn) liquid nachgewiesen werden muss, wenn eine bürgerlich-rechtliche Regelung im Sinne des § 855 ABGB besteht. Nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten liegt die „liquide“, also ausdrückliche, Zustimmung nicht vor, wenn auf (dispositive) gesetzliche Regelungen zu verweisen wäre. Im vorliegenden Fall ist Miteigentum vorhanden; die Zustimmung des Miteigentümers fehlt. Der VwGH hat im Erkenntnis 2013/06/0151 ausgesprochen, dass eine zivilrechtliche (dort: vertragliche) Zustimmungsverpflichtung die nach der Bauordnung erforderliche Zustimmung nicht ersetzen kann.
Ob die Zustimmung der Miteigentümer vor Gericht erzwungen werden kann, ist im Bauverfahren nicht zu prüfen (Verweis auf E 2011/05/0019).Die hier maßgebliche Rechtsfrage ist, wie weit bei gemeinsamen Scheidewänden die Zustimmung des Miteigentümers (Nachbarn) liquid nachgewiesen werden muss, wenn eine bürgerlich-rechtliche Regelung im Sinne des Paragraph 855, ABGB besteht. Nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten liegt die „liquide“, also ausdrückliche, Zustimmung nicht vor, wenn auf (dispositive) gesetzliche Regelungen zu verweisen wäre. Im vorliegenden Fall ist Miteigentum vorhanden; die Zustimmung des Miteigentümers fehlt. Der VwGH hat im Erkenntnis 2013/06/0151 ausgesprochen, dass eine zivilrechtliche (dort: vertragliche) Zustimmungsverpflichtung die nach der Bauordnung erforderliche Zustimmung nicht ersetzen kann.
Ob die Zustimmung der Miteigentümer vor Gericht erzwungen werden kann, ist im Bauverfahren nicht zu prüfen (Verweis auf E 2011/05/0019).
Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1819.8.2019