KLVwG-2043/4/2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.04.2020 GeschäftszahlKLVwG-2043/4/2019 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Vollausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 12.08.2019, Zahl: xxx, betreffend den Kammerbeitrag für das Jahr 2019, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Vollausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 12.08.2019, Zahl: xxx, betreffend den Kammerbeitrag für das Jahr 2019, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
II.römisch zwei.
Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 07.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Kammerbeitrag gemäß Punkt A 1 a und 4 der Beitragsordnung in der Höhe von € 2.940,-- für das Jahr 2019 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.05.2019 Vorstellung an den Vollausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und hielt fest, dass die bescheidmäßige Vorschreibung des Kammerbeitrages für das Jahr 2019 nicht nur für den noch offenen Betrag in Höhe von € 1.470,-- sondern für den Gesamtbetrag in Höhe von € 2.940,-- antragsgemäß hätte erfolgen müssen. Es werde ausdrücklich mitgeteilt, dass die bescheidmäßige Entscheidung für den Zeitraum 01.02.2019 bis 31.12.2019 begehrt werde und zwar zwecks Anfechtung der Verordnungsgrundlage wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei er infolge Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ab 01.02.2019 nicht mehr zur Zahlung des Kammerbeitrages verpflichtet.
Mit Bescheid des Vollausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 12.08.2019 wurde der Vorstellung, mit welcher der Beschwerdeführer beantragte, ihm möge für den Zeitraum 01.02.2019 bis 31.12.2019 kein Kammerbeitrag vorgeschrieben werden, keine Folge gegeben.
Der Vollausschuss der Rechtsanwaltskammer stützte sich auf die Beitragsordnung 2019 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Plenarversammlung vom 07.11.2018.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass gemäß der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Plenarversammlung vom 07.11.2018 mit Gültigkeitsbeginn 01.01.2019 der Kammerbeitrag für den Rechtsanwalt jährlich € 2.940,-- betrage. Darüber hinaus werde in der Beitragsordnung auch noch festgehalten, dass es sich beim Kammerbeitrag um einen Jahresbetrag handle. Eine anteilige Reduzierung des Kammerbeitrages (im Falle des unterjährigen Aus- und Eintritts) finde nicht statt.
Die hier zeitraumbezogen anzuwendende Beitragsordnung 2019 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Plenarversammlung vom 07.11.2018 habe in Punkt A („Pflichtbeiträge“) auszugsweise folgenden Wortlaut: „A. Pflichtbeiträge 1. Kammerbeitrag:
Der Kammerbeitrag beträgt jährlich
Aus diesem Grunde sei in der Beitragsordnung auch keine Bestimmung enthalten, die eine anteilige Erstattung des Kammerbeitrages für den Fall erlauben würde, dass es – wie hier – zu einem unterjährigen Austritt komme.
Dies stehe mit den gesetzlichen Grundlagen im Einklang: Auch in § 27 Abs. 1 lit. d RAO sei ausdrücklich von „Jahresbeiträgen“ der Kammermitglieder die Rede. Eine Aliqoutierungspflicht sei dem Gesetz fremd (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 RAO). Bei den Versicherungsprämien zur Großschadensversicherung sowie für die Vertrauensschadenversicherung handle es sich um eine Jahresprämie, welche von der Rechtsanwaltskammer gezahlt werde. Die Rechtsanwaltskammer erhalte auch im Falle, dass ein Kammermitglied während des Jahres aus der Liste gelöscht werde, keine Refundierung seitens der Versicherungen. Dies stehe mit den gesetzlichen Grundlagen im Einklang: Auch in Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, RAO sei ausdrücklich von „Jahresbeiträgen“ der Kammermitglieder die Rede. Eine Aliqoutierungspflicht sei dem Gesetz fremd vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, RAO). Bei den Versicherungsprämien zur Großschadensversicherung sowie für die Vertrauensschadenversicherung handle es sich um eine Jahresprämie, welche von der Rechtsanwaltskammer gezahlt werde. Die Rechtsanwaltskammer erhalte auch im Falle, dass ein Kammermitglied während des Jahres aus der Liste gelöscht werde, keine Refundierung seitens der Versicherungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 09.09.2019, bei der belangten Behörde eingegangen am 10.09.2019, erhobene Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der bezeichnete Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Als Anfechtungsgrund würde die Gesetzwidrigkeit der Beitragsordnung 2019 der Rechtanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Plenarversammlung vom 07.11.2018 geltend gemacht. Die Einhebung von Kammerbeiträgen von Personen, die nicht mehr aktive Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für Kärnten seien, sei nicht gesetzmäßig und überschreite auch die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnisse. Es erscheine außerdem gleichheitswidrig, dass von Personen, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hätten, für die Dauer von bis zu einem Jahr (im gegenständlichen Fall 11 Monate) die gleiche Beitragshöhe eingehoben werde, wie von aktiven Rechtsanwälten, von denen auch die Kammerleistungen einschließlich allfälliger Leistungen aus der Großschadensversicherung in Anspruch genommen werden könnten.
Der Beschwerdeführer beantragte seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 31.12.2019 kein Kammerbeitrag vorgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und gleichzeitig mit der Aktenvorlage eine Gegenäußerung erstattet, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass nach der hier maßgeblichen Beitragsordnung 2019 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Plenarversammlung vom 07.11.2018 der Kammerbeitrag als Jahresbeitrag ausgestaltet sei, der von einem etwaigen unterjährigen Ein- oder Austritt unabhängig sei. Der Hintergrund dieser Regelung bestehe darin, dass eine Aliqoutierung der Versicherungsprämien zur Großschadensversicherung und für die Vertrauensschadenversicherung nicht in Betracht komme.
Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Änderung der Vorschreibung, dass „dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 31.12.2019 kein Kammerbeitrag vorgeschrieben wird“ komme nach der Beitragsordnung 2019 somit nicht in Betracht, welche eine Aliqoutierung und anteilige Erstattung nicht kenne. Dessen scheine sich der Beschwerdeführer auch durchaus bewusst zu sein, bestreite er doch allein die Gesetz- und Verfassungskonformität der Beitragsordnung 2019.
Diese Bedenken teile der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten nicht: § 27 Abs. 1 lit. d RAO ermächtige ausdrücklich zur Festsetzung von „Jahresbeiträgen“. Damit stehe die hier in Rede stehende Vorschrift der Beitragsordnung 2019 im Einklang. Der Verfassungsgerichtshof habe gegen die Einhebung von „Jahresbeiträgen“ auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben, sondern die Gesetzeslage sogar ausdrücklich in diese Richtung interpretiert (vgl. VfSlg 1700/1948: „Hieraus ergibt sich der Schluss, dass der Gesetzgeber die Vorschreibung von anderen als Jahresbeiträgen überhaupt nicht in Aussicht genommen hat …“). Die Gleichheitsbedenken des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Begriff „Beitrag“ definitionsgemäß nicht als Entgelt für eine unmittelbar in Anspruch genommene Leistung verstanden werde, sondern als Geldleistung, die demjenigen auferlegt werde, der an der Errichtung oder Erhaltung einer öffentlichen Einrichtung ein besonderes Interesse hat (siehe mit Blick auf die Jahresbeiträge der Rechtsanwälte LVwG Kärnten 05.12.2018, KLVwG-2013/6/2018).
Dies jedoch treffe für alle Rechtsanwälte zu, unabhängig davon, ob diese ganzjährig oder allenfalls bloß unterjährig kammerzugehörig waren. Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, RAO ermächtige ausdrücklich zur Festsetzung von „Jahresbeiträgen“. Damit stehe die hier in Rede stehende Vorschrift der Beitragsordnung 2019 im Einklang. Der Verfassungsgerichtshof habe gegen die Einhebung von „Jahresbeiträgen“ auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben, sondern die Gesetzeslage sogar ausdrücklich in diese Richtung interpretiert vergleiche VfSlg 1700/1948: „Hieraus ergibt sich der Schluss, dass der Gesetzgeber die Vorschreibung von anderen als Jahresbeiträgen überhaupt nicht in Aussicht genommen hat …“).
Die Gleichheitsbedenken des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Begriff „Beitrag“ definitionsgemäß nicht als Entgelt für eine unmittelbar in Anspruch genommene Leistung verstanden werde, sondern als Geldleistung, die demjenigen auferlegt werde, der an der Errichtung oder Erhaltung einer öffentlichen Einrichtung ein besonderes Interesse hat (siehe mit Blick auf die Jahresbeiträge der Rechtsanwälte LVwG Kärnten 05.12.2018, KLVwG-2013/6/2018). Dies jedoch treffe für alle Rechtsanwälte zu, unabhängig davon, ob diese ganzjährig oder allenfalls bloß unterjährig kammerzugehörig waren.
Die – in den Worten des Beschwerdeführers – „Grenzen der Selbstverwaltungs- befugnisse“ seien schon deswegen gewahrt, weil die Beitragspflicht stets ein Ausfluss der unterjährigen Zugehörigkeit von Rechtsanwälten zum Selbstverwaltungskörper bleibe. Unter dem Aspekt des Art. 120a B-VG mache es einen entscheidenden Unterschied, ob Personen, deren Rechtssphäre von Akten des Selbstverwaltungskörpers betroffen seien, diesem niemals angehörten (vgl. dazu etwa VfSlg 17.869/2006) oder ob es sich bei diesen Personen um ehemalige Kammermitglieder handle, die von Akten des Selbstverwaltungskörpers in verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklicher Weise noch erfasst werden dürfen (siehe dazu insbesondere VfSlg 18.806/2009).
Unter den gegebenen Umständen gelte dies umso mehr, weil die Beitragspflicht nur dann entstehe, wenn ein Rechtsanwalt während eines Jahres zumindest zeitweise kammerzugehörig war und daher jedenfalls von seinem Kammerbeitrag profitiere, wie es sich allein anhand der Großschadensversicherung und der Vertrauensschadenversicherung zeige. Die – in den Worten des Beschwerdeführers – „Grenzen der Selbstverwaltungs- befugnisse“ seien schon deswegen gewahrt, weil die Beitragspflicht stets ein Ausfluss der unterjährigen Zugehörigkeit von Rechtsanwälten zum Selbstverwaltungskörper bleibe. Unter dem Aspekt des Artikel 120 a, B-VG mache es einen entscheidenden Unterschied, ob Personen, deren Rechtssphäre von Akten des Selbstverwaltungskörpers betroffen seien, diesem niemals angehörten vergleiche dazu etwa VfSlg 17.869 aus 2006,) oder ob es sich bei diesen Personen um ehemalige Kammermitglieder handle, die von Akten des Selbstverwaltungskörpers in verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklicher Weise noch erfasst werden dürfen (siehe dazu insbesondere VfSlg 18.806 aus 2009,).
Unter den gegebenen Umständen gelte dies umso mehr, weil die Beitragspflicht nur dann entstehe, wenn ein Rechtsanwalt während eines Jahres zumindest zeitweise kammerzugehörig war und daher jedenfalls von seinem Kammerbeitrag profitiere, wie es sich allein anhand der Großschadensversicherung und der Vertrauensschadenversicherung zeige.
Auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten hätte bisher keine Bedenken ob der Gesetzes- und Verfassungskonformität der Festsetzung von nicht aliqoutierbaren Jahresbeiträgen (siehe zur insoweit vergleichbaren Beitragsordnung 2016 LVwG Kärnten 05.12.2018, KLVwG-2013/6/2018, wo eine inhaltlich gleichgerichtete Beschwerde zutreffend als unbegründet abgewiesen wurde).
Die belangte Behörde hielt in ihrer Stellungnahme auch fest, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war im Jänner 2019 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Kärnten. Der Beschwerdeführer hat mit Wirksamkeit zum 01.02.2019 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet.
Mit Bescheid vom 07.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Kammerbeitrag für das Jahr 2019 mit € 2.940,-- vorgeschrieben, wobei dieser je zur Hälfte am 01.03. und am 01.09. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig war.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Einleitend ist auszuführen, dass es sich bei Beiträgen nicht um Entgelt für eine unmittelbar in Anspruch genommene Leistung handelt, sondern um Geldleistungen, die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung einer öffentlichen Einrichtung ein besonderes Interesse hat [zum Begriff „Beitrag“ vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I (2013), Rz 33].Einleitend ist auszuführen, dass es sich bei Beiträgen nicht um Entgelt für eine unmittelbar in Anspruch genommene Leistung handelt, sondern um Geldleistungen, die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung einer öffentlichen Einrichtung ein besonderes Interesse hat [zum Begriff „Beitrag“ vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht römisch eins (2013), Rz 33].
Nach § 27 Abs. 1 lit. d Rechtsanwaltsordnung – RAO ist die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer für die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zuständig; diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:Nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, Rechtsanwaltsordnung – RAO ist die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer für die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zuständig; diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
Der Kammerbeitrag beträgt jährlich
Pro Rechtsanwaltsanwärter/in - pro angefangenem Quartal € 150,00 Pro Kanzleimitarbeiter/in (ganztags) - pro angefangenem Quartal € 20,00 Pro Kanzleimitarbeiter/in (halbtags) - pro angefangenem Quartal € 10,00 4. Die Regelungen der Umlagenordnung zur Versorgungseinrichtung über die Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Säumnisfolgen, etc), in der jeweils geltenden Fassung, gelten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - analog auch für diese Beitragsordnung:
Bei dem Kammerbeitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag. Eine anteilige Reduzierung des Kammerjahresbeitrages (im Falle des unterjährigen Aus- oder Eintritts) findet nicht statt.
Die Zuschläge zum Kammerbeitrag für Rechtsanwaltsanwärter/innen (€ 150,- pro angefangenem Quartal) und Kanzleimitarbeiter/innen (€ 20,- bzw. € 10,- pro angefangenem Quartal) werden zusammen mit dem Kammerbeitrag jeweils auf Basis der bekannt gegebenen Daten des Vorjahres errechnet und vorgeschrieben. Die Beitragspflichtigen sind zur (ungesäumten) Mitwirkung an der Erhebung der Daten verpflichtet. Die Fälligkeit der Zuschläge richtet sich nach der Fälligkeit des Kammerbeitrages.
Im Falle des Erlöschens der Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, erfolgt die Abrechnung der Zuschläge zum Kammerbeitrag für das Kalenderjahr, in welchem die Befugnis erloschen ist, mit gesonderter Vorschreibung. Die so gesondert vorgeschriebenen Zuschläge werden sodann 14 Tage nach Zustellung der Vorschreibung zur Zahlung an die Rechtsanwaltskammer fällig.
Die Vorschreibung des Kammer(jahres)beitrages samt Zuschlägen erfolgt jeweils zum Beginn eines jeden Kalenderjahres. Der vorgeschriebene Kammer(jahres)beitrag samt Zuschlägen wird je zur Hälfte am 01.03. und am 01.09. eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
Im Falle einer unterjährigen Eintragung wird der Kammer(jahres)beitrag für allfällig vor diesem Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Beitragsordnung für das laufende Kalenderjahr bereits fällig gewordene Beiträge gesondert vorgeschrieben. Die Fälligkeit tritt sodann 14 Tage nach Zugang der Vorschreibung ein.
Zahlungen von Kammermitgliedern, welche nicht spätestens bei Einzahlung eindeutig schriftlich gewidmet sind, können einbehalten werden und mit offenen fälligen (anderen) Forderungen gemäß den Bestimmungen der Umlagenordnung verrechnet werden.
Verrechnungen haben sohin zunächst auf fällige Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A und sodann auf die fälligen Pflichtbeiträge laut Beitragsordnung und sodann auf fällige Beiträge zu Teil B) zu erfolgen. Wenn hinsichtlich einer Beitragsgattung mehrere Forderungen offen sind, so ist gemäß § 1416 ABGB vorzugehen. Verrechnungen haben sohin zunächst auf fällige Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A und sodann auf die fälligen Pflichtbeiträge laut Beitragsordnung und sodann auf fällige Beiträge zu Teil B) zu erfolgen. Wenn hinsichtlich einer Beitragsgattung mehrere Forderungen offen sind, so ist gemäß , Paragraph 1416, ABGB vorzugehen.
Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrichtet werden, sind einzumahnen. Für jede Mahnung ist dem (Ausbildungs-)Rechtsanwalt ein Spesenersatzbeitrag in Höhe von € 20,- vorzuschreiben. Bei Notwendigkeit der Ausfertigung eines Exekutionstitels in Form eines Rückstandsausweises ist ein Pauschalbetrag von € 40,- als Entschädigung für Betreibungskosten des Gläubigers gemäß § 458 UGB vorzuschreiben.“ Beiträge, die nicht spätestens ein Monat nach Fälligkeit entrichtet werden, sind einzumahnen. Für jede Mahnung ist dem (Ausbildungs-)Rechtsanwalt ein Spesenersatzbeitrag in Höhe von € 20,- vorzuschreiben. Bei Notwendigkeit der Ausfertigung eines Exekutionstitels in Form eines Rückstandsausweises ist ein Pauschalbetrag von € 40,- als Entschädigung für Betreibungskosten des Gläubigers gemäß Paragraph 458, UGB vorzuschreiben.“ Aus der Zusammenschau von § 27 RAO der oben zitierten Beitragsordnung ergibt sich nunmehr, dass es sich beim Kammerbeitrag um einen Jahresbeitrag handelt. Aus der Zusammenschau von Paragraph 27, RAO der oben zitierten Beitragsordnung ergibt sich nunmehr, dass es sich beim Kammerbeitrag um einen Jahresbeitrag handelt.
Nach § 27 RAO ist nicht zwingend vorgesehen, dass bei einer Eintragung bzw. Löschung in der Rechtsanwaltsliste während eines Jahres eine Aliqoutierung des Beitrages zu erfolgen hat; die Erlassung einer solchen Regelung in der Beitragsordnung ist nicht ausgeschlossen. Somit kommt dem Verordnungsgeber – im vorliegenden Fall der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer – ein Gestaltungsspielraum zu (nach der Judikatur des VfGH handelt es sich bei einer Beitragsordnung um eine Verordnung, vgl. VfSlg 19.751/2013). In der im vorliegenden Fall anzuwendenden Beitragsordnung für Rechtsanwälte in Kärnten ist eine Aliqoutierung nicht normiert. Daraus folgt, dass jeder Rechtsanwalt, der im Jahr 2019 in der Rechtsanwaltsliste eingetragen war, diesen in der Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten hat, unabhängig davon, ob er während des ganzen Jahres in der Rechtsanwaltsliste aufgeschienen ist.
Nach Paragraph 27, RAO ist nicht zwingend vorgesehen, dass bei einer Eintragung bzw. Löschung in der Rechtsanwaltsliste während eines Jahres eine Aliqoutierung des Beitrages zu erfolgen hat; die Erlassung einer solchen Regelung in der Beitragsordnung ist nicht ausgeschlossen. Somit kommt dem Verordnungsgeber – im vorliegenden Fall der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer – ein Gestaltungsspielraum zu (nach der Judikatur des VfGH handelt es sich bei einer Beitragsordnung um eine Verordnung, vergleiche VfSlg 19.751 aus 2013,). In der im vorliegenden Fall anzuwendenden Beitragsordnung für Rechtsanwälte in Kärnten ist eine Aliqoutierung nicht normiert. Daraus folgt, dass jeder Rechtsanwalt, der im Jahr 2019 in der Rechtsanwaltsliste eingetragen war, diesen in der Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten hat, unabhängig davon, ob er während des ganzen Jahres in der Rechtsanwaltsliste aufgeschienen ist.
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an die Rechtsanwaltskammer betrifft nur Kammermitglieder. Da der Beschwerdeführer im Jänner 2019 in der Rechtsanwaltsliste der Rechtsanwaltskammer Kärnten eingetragen war und somit im Jahr 2019 Kammermitglied war, wurde ihm zu Recht – unabhängig davon, ob er das ganze Jahr in die Rechtsanwaltsliste eingetragen war – für dieses Jahr der Jahreskammerbeitrag vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung vom 21.01.1987, 86/01/0173, verwiesen werden, wonach es für die Entrichtung des Kammerbeitrages rechtlich irrelevant ist, ob das Kammermitglied suspendiert ist oder seine Tätigkeit freiwillig eingestellt hat (in diesem Sinn auch VwGH 03.09.2001, 2001/10/0107).
Der Beschwerdeführer hält fest, dass ab dem Tag der Streichung die Versicherungen (Großschadensversicherung/Vertrauensschadenversicherung), die zum größten Teil den Kammerbeitrag ausmachen, nicht mehr in Anspruch genommen werden können, sodass eine Aliqoutierung nach Monaten geboten wäre. Die belangte Behörde hielt in ihrer Stellungnahme vom 09.10.2019, welche dem Beschwerdeführer auch übermittelt wurde, ausdrücklich fest, dass es sich bei der Versicherungsprämie für Großschadensversicherung und Vertrauensschadenversicherung um eine jährliche Prämie handelt, die von der Rechtsanwaltskammer bezahlt wird. Die Rechtsanwaltskammer erhält auch im Falle, dass ein Kammermitglied während des Jahres aus der Liste gelöscht wird, keine Refundierung seitens der Versicherungen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist daher das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, um eine monatliche Aliqoutierung des gegenständlichen Kammerbeitrages zu begründen.
Aufgrund dieser Erwägungen wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Recht der Jahresbeitrag für das Jahr 2019 in der Höhe von € 2.940,-- vorgeschrieben.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die gegenständliche Beitragsordnung gesetzeswidrig sei, zumal das Gleichheitsgebot verletzt sei und die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnis überschritten würden, ist festzuhalten, dass Bedenken hinsichtlich einer Gesetzwidrigkeit der Beitragsordnung 2019 für das erkennende Gericht nicht gegeben sind, zumal die genannte Beitragsordnung Jahresbeiträge vorsieht und hierbei konform mit dem Wortlaut in § 27 Abs. 1 lit. d RAO geht. Auch eine Gleichheitswidrigkeit ist nicht ersichtlich, zumal diese Beiträge, wobei es sich nicht um ein Entgelt für eine unmittelbar in Anspruch genommene Leistung handelt, sondern um Geldleistungen, die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung einer öffentlichen Einrichtung besonderes Interesse hat, für alle Rechtsanwälte gleich sind.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die gegenständliche Beitragsordnung gesetzeswidrig sei, zumal das Gleichheitsgebot verletzt sei und die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnis überschritten würden, ist festzuhalten, dass Bedenken hinsichtlich einer Gesetzwidrigkeit der Beitragsordnung 2019 für das erkennende Gericht nicht gegeben sind, zumal die genannte Beitragsordnung Jahresbeiträge vorsieht und hierbei konform mit dem Wortlaut in Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, RAO geht. Auch eine Gleichheitswidrigkeit ist nicht ersichtlich, zumal diese Beiträge, wobei es sich nicht um ein Entgelt für eine unmittelbar in Anspruch genommene Leistung handelt, sondern um Geldleistungen, die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung einer öffentlichen Einrichtung besonderes Interesse hat, für alle Rechtsanwälte gleich sind.
Hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerde, wonach die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnisse überschritten worden seien, ist festzuhalten, dass es unzulässig wäre, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwar als Selbstverwaltungskörper einzurichten, diesem aber die Zuständigkeit zu übertragen, auch solche Angelegenheiten – unter Einsatz von imperium – weisungsungebunden zu besorgen, die sich auf einen Personenkreis beziehen, der von jenem verschieden ist, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt, d.h. der bei der Kreation (jedenfalls) des obersten Organs dieses Selbstverwaltungskörpers mitwirken konnte. Damit würde nämlich das Organisationskonzept der Bundesverfassung, das im Prinzip eine Unterstellung der hoheitlich zu besorgenden Verwaltungstätigkeiten unter die obersten Organe im Sinne des Art. 19 Abs. 1 B-VG verlangt, die ihrerseits der parlamentarischen Kontrolle unterliegen, umgangen werden (VfGH von 19.06.2006, G145/05, V106/05 ua.).
Im Gegenstand bezieht sich nunmehr die gegenständliche Beitragsordnung auf die der Rechtsanwaltskammer angehörigen Rechtsanwälte, dies unabhängig davon, ob sie unterjährig aus diesem Verbund ausgeschieden sind oder diesem ganzjährig angehörten. Hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerde, wonach die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnisse überschritten worden seien, ist festzuhalten, dass es unzulässig wäre, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwar als Selbstverwaltungskörper einzurichten, diesem aber die Zuständigkeit zu übertragen, auch solche Angelegenheiten – unter Einsatz von imperium – weisungsungebunden zu besorgen, die sich auf einen Personenkreis beziehen, der von jenem verschieden ist, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt, d.h. der bei der Kreation (jedenfalls) des obersten Organs dieses Selbstverwaltungskörpers mitwirken konnte.
Damit würde nämlich das Organisationskonzept der Bundesverfassung, das im Prinzip eine Unterstellung der hoheitlich zu besorgenden Verwaltungstätigkeiten unter die obersten Organe im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, B-VG verlangt, die ihrerseits der parlamentarischen Kontrolle unterliegen, umgangen werden (VfGH von 19.06.2006, G145/05, V106/05 ua.). Im Gegenstand bezieht sich nunmehr die gegenständliche Beitragsordnung auf die der Rechtsanwaltskammer angehörigen Rechtsanwälte, dies unabhängig davon, ob sie unterjährig aus diesem Verbund ausgeschieden sind oder diesem ganzjährig angehörten.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 24 Abs.5 VwGVG abgesehen werden, da die Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet haben.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG abgesehen werden, da die Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet haben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.2043.4.2019