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KLVwG-660/4/2020

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.06.2020 GeschäftszahlKLVwG-660/4/2020 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über den Antrag des xxx in xxx, xxx, auf Wiederaufnahme des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zu Zahl: KLVwG-143/2019 geführten Verwaltungsverfahrens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2018, Zahl: xxx (xxx); Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.03.2019, Zahl: KLVwG-143/4/2019) nachstehenden B E S C H L U S S :

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 20.05.2020 wird römisch eins. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 20.05.2020 wird z u r ü c k g e w i e s e n .

II.römisch zwei.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt a. Verfahrensgang Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2018, Zahl: xxx (xxx), wurde dem nunmehrigen Antragsteller die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Entfernung des konsenslos errichteten Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 2 K-NSG aufgetragen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.11.2018, Zahl: xxx (xxx), wurde dem nunmehrigen Antragsteller die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Entfernung des konsenslos errichteten Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, K-NSG aufgetragen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.03.2019, Zahl: KLVwG-143/4/2019, abgewiesen.

Eine gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2019, Ra 2019/10/0064-4, zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2019 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme dieses Verwaltungsverfahrens. Im Wesentlichen führte er aus, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx rechtswidrig und ungültig sei, wichtige Vorfragen, wie Vermessungsfragen, nicht geklärt worden seien und ein Ziviltechniker beauftragt worden sei, eine Mappenberichtigung durchzuführen, infolge dessen die xxx wieder auf xxx stünde und der Bescheid „vermutlich ungesetzlich erlassen wurde“.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.02.2020, KLVwG-2414/6/2019, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom 03.09.2019 als verspätet zurückgewiesen. Diesem Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen und wurde der Beschluss am 18.02.2020 vom Antragsteller persönlich übernommen.

Der Beschwerdeführer hat weder eine ao. Revision beim Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2020 stellte er abermals einen Wiederaufnahmsantrag, in welchem im Wesentlichen dieselben Argumente wie im Antrag vom 03.09.2019 vorgebracht wurden. Wörtlich führte er aus: „Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich möchte klarstellen, und es steht für mich völlig außer Zweifel, dass es sich bei diesem oben bezeichneten Urteil um ein 100% Fehlurteil handelt.

Dieses Fehlurteil kam vermutlich aufgrund eines völlig falschen und nicht gesetzlich gedeckten Bescheides der BH xxx zustande und weil gesetzliche Grundlagen vom KLVwG und wichtige Vorfragen vermutlich völlig außer Acht gelassen wurden.

1.) Die BH xxx gründete den Abbruchbescheid meiner Mühle auf Luftbild- aufnahmen von Kagis Kärnten und Luftbildaufnahmen von Googl, und handelte damit vermutlich gegen jede gesetzliche Grundlage, die in Österreich dazu existiert wie z.B. das Vermessungsgesetz, LVwG Urteile, VGH Urteile, OGH Urteile usw. usw.

Herr xxx vom Vermessungsamt xxx hat mir bevor der Bescheid erlassen wurde bereits kundgetan, dass jeder Bescheid der aufgrund dieser Beweise erlassen werden wurde, vermutlich ein Willkürakt wäre.

Jedes Zivilingenieurbüro für Vermessungswesen hat mir das gleiche bekundet.

2.) Das alles habe ich ausführlich der BH in einer Stellungnahme mitgeteilt, doch es hat nichts geholfen. (Die BH hat daher vermutlich bereits einen Willkürbescheid erlassen).

3.) Dann habe ich ausführlich auch das KLVwG in der Beschwerde darüber informiert und gebeten als unabhängige Zeugen Herrn xxx vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen xxx oder Herrn xxx vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen xxx zur Verhandlung zu laden, damit die das aufklären. a.) Die Richterin hat keinen der beiden Herren geladen. b.) Meine 10 Zeugen, die so, wie auch ich Miteigentümer der Parz xxx sind, wo meine Mühle seit 150 Jahren am selben Fleck steht, hat die Frau Richterin nicht eingeladen. c.) Die Frau Richterin xxx hat anstatt der beiden Herren vom Bundesamt für Vermessungswesen den Leiter von Kagis Kärnten als SV eingeladen.

Der Leiter von Kagis Kärnten, der als SV bestellt war, sagte in der Verhandlung: In Vermessungsfragen kenne ich mich nicht aus, und erklärte der Richterin zudem, dass Kagisfotos gesetzlich nicht gedeckt und keine rechtliche Relevanz hätten in Österreich, und ein Grundsteuerkataster, wie er hier vorliegt, auch rechtlich keine Bedeutung hätte. Doch das hat die Richterin vermutlich alles ignoriert, indem sie trotzdem ein Urteil aufgrund eines Kagisfoto und der Grundsteuerkatastermappe als Beweis erlassen hat. xxx als Leiter der Gemeinde xxx als Zeuge erklärte der Richterin, dass er bestätigen könne, dass meine Mühle seit 40 Jahren am gleichen Fleck in der Parz xxx stehe, und widersprach somit dem Abbruchbescheid der BH xxx, dass die Mühle konsenslos auf der Parzelle xxx wo sie immer schon stand, neu errichtet worden sein sollte, doch auch das hat die Richterin vermutlich ignoriert und überhört.

Das Urteil war ein völliger Widerspruch zur Aussage des SV, als Leiter von Kagis Kärnten und zur Aussage von Herrn xxx, Leiter der Gemeinde xxx.

Die Richterin reduzierte somit vermutlich ihr Urteil auf die Aussagen des Herrn xxx, der als hauseigener Förster der RH xxx erklärte, dass er nur aussagen würde, weil er von der BH dazu dienstlich beauftragt wurde, zu sagen, dass die Mühle lt. Kagisfoto auf einer anderen Parzelle errichtet worden wäre. (Er wusste aber als Förster der in diesem Gebiet tätig ist, vermutlich genau, dass seine Aussagen vermutlich falsch und irreführend waren).

Er erklärte der Richterin in der Verhandlung, dass die Mühle lt. Kagisfoto nicht dort steht wo sie lt. Grundsteuerkatasterplan der vor 150 Jahren von Soldaten erstellt wurde stehen sollte.

Diese lapidaren irrwitzigen und völlig bedeutungslosen Aussagen des hauseigenen Försters der BH xxx die 0,00 und absolut keine rechtliche Deckung oder Relevanz hatten, reichten der Richterin vermutlich aus, um ein Urteil zu fällen und den Abbruchbescheid der BH xxx zu bestätigen.

Fragen an den Förster von unserer Seite hat die Richterin unterbunden.

Im Urteil reduzierte die Frau Richterin die gesamte Verhandlung nur auf das Kagisfoto, und einen Grundsteuerkataster, obwohl beide Sachen weder Beweiskraft noch eine rechtliche Relevanz in Österreich haben.

Daher stelle ich den A N T R A G Ich habe alle österreichischen Rechtsmittel ausgeschöpft.

Daher ersuche ich einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens stattzugeben, und das Verfahren an die BH zurückzustellen, damit man den Bescheid revidiert.

Das Urteil vom KSVwG ist aus genannten Gründen vermutlich 100% als Fehlurteil zu werten, weil österreichische gesetzliche Grundlagen vermutlich völlig außer Acht gelassen wurden, Vorfragen nicht geklärt wurden usw.

Der Bescheid xxx (xxx) vom 30.11.2018 der vermutlich über reine Willkür zustande kam und vielleicht sogar vermutlich über Intervention des Bürgermeisters von xxx, der dringend den Platz als Kinderspielplatz benötigt wo meine Mühle draufsteht. Der Bürgermeister hat den Platz wo meine Mühle steht bereits als Kinderspielplatz umgewidmet.

Tatsache:

Meine Mühle (Als mein Eigentum) steht seit ca. 150 Jahren am gleichen Fleck in unserer Agrar-Waldparzelle xxx (Siehe nachfolgenden Grundbuchsauszug, auf xxx als Baufläche Gebäude bezeichnet, steht mein Eigentum die xxx drauf).

Unter dem Fußboden meiner Mühle, also unter meinem Eigentum befindet sich die BAUFLÄCHE xxx, wo ich wiederum, so wie bei einer Eigentumswohnung vom Grundstück unter der Mühle nur Miteigentümer bin.

Das wird Ihnen jedes Zivilingenieurbüro für Vermessungswesen und das Bundesamt für Eich und Vermessungswesen vermutlich zu 100% bestätigen können.

Als Beweise dienen das Vermessungsgesetz, sowie unzählige Urteile vom VGH und OGH.

Das Verfahren und das erfolgte Urteil war daher vermutlich eine reine Farce reduziert auf die Frage: „Steht die Mühle auf der Parz xxx oder auf der Parzelle xxx“ Ersuche der Wiederaufnahme stattzugeben und ersuche gleichzeitig mir den Schaden, der mir bisher entstanden ist, ca. € 20.000 zu ersetzen.“ Aufgrund eines Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten konkretisierte xxx am 12.06.2020 seinen (fristgerecht berichtigten) Wiederaufnahmsantrag insoferne, als er auf das seiner Meinung nach ergangene „Fehlurteil“ des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.03.2019, Zahl: KLVwG-143/4/2019, verwies. Darin führte er aus: „Betreff: xxx, xxx xxx Verbesserungsauftrag zu Ihrem Schreiben KLVwG-660/2/2020 Ersuche um Wiederaufnahme des gesamten nachfolgend angerührten Verfahrens:

Bescheid: Zahl xxx (xxx) Verhandlung: Zahl KLVwG -143/3/2019 Erkenntnis: Zahl KLVwG -143/4/2019 Ausserordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof Ersuche um Wiederaufnahme des Verfahrens aus folgenden Gründen: a.) Der Bescheid vermutlich durch Fälschung einer Urkunde durch die Gemeinde xxx zustande kam. b.) Die Behörden mit der Anzeige der Gemeinde getäuscht und in die Irre geführt wurden, denn Kagisplan und Grundsteuerkataster, sind für Bescheide in Österreich irrelevant. c.) Die BH xxx vom Förster vermutlich mit Vorsatz getäuscht wurde, oder die BH den Förster zu einer Falschaussage vermutlich angestiftet hat. d.) Neue Tatsachen oder Beweismittel, die bisher im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, hervorgekommen sind.

Die Fr. Richterin hat ihr Erkenntnis auf irrelevante Beweismittel wie z.B. den Kagisplan und den Grundsteuerkataster gestützt.

Sowie auf eine Aussage etnes Försters, der fachlich anzunehmen, von Vermessungen keine Ahnung hat, oder aber vermutlich eine vorsätzliche Falschaussage bei Gericht getätigt hat.

Fragen an den Förster hat die Richterin in der Verhandlung unterbunden.

Zudem wurden vermutlich wichtige Beweise von der Richterin nicht gewürdigt: a.) Z.B. sagte Herr xxx vor dem KLVwG, dass meine Mühle bereits seit 40 Jahren auf unserer Agrar-Waldparzelle xxx stünde. b.) Im Erkenntnisurteil stellt die Richterin dann fest, dass meine Mühle in unserer Waldparzelle xxx neu errichtet wurde, obwohl sie seit 150 Jahren am gleichen Fleck in der Parz xxx steht und da immer nur saniert wurde.

Im Urteil stützt sich die Richterin auf einen Kagisplan und Grundsteuerkataster, die laut Gesetz für Bescheide und Urteile nicht herangezogen werden dürfen, und behauptet, meine Mühle stehe nicht auf der Baufläche/Gebäude xxx in der Parz xxx, obwohl das Vermessungsgesetz und hunderte OGH Urteile und tausende Erläuterungen das Gegenteil aussagen. c.) Z.B. ignoriert die Richterin vermutlich auch die Aussage des Amtssachverständigen xxx in der Verhandlungsschrift Seite 9, dass xxx als Baufläche in den Grundsteuerkataster um 1850 aufgenommen wurde. d.) Im Erkenntnisurteil ignoriert die Richterin vermutlich erneut die Aussage des SV, dass xxx eine Baufläche unter dem Gebäude in der Natur darstellt und dass der Grundsteuerkataster 0,00 Bedeutung und keine rechtliche Relevanz für ein Urteil bilden darf. e.) Z.B. ignoriert die Richterin vermutlich auch die Aussage des Amtssachverständigen Klaus Gruber, dass der Grundsteuerkataster, wie er hier vorliegt, über die Bauflüche/Gebäude .100 keine Vermessungspunkte aufweist und daher 0.00 Bedeutung für ein Urteil oder einen Bescheid hat.. f.) In der rechtlichen Beurteilung bezeichnet die Richterin xxx als eigenständige Parzelle. obwohl ihr der SV auf Seite 8.9. mehrmals erklärt hat, dass es sich bei xxx um eine Baufläche/Gebäude handelt. g.) Die Richterin vermutlich ignorierte dazu ca. 200 OGH Entscheidungen. Erläuterungen usw.) die alle besagen, dass sich die Baufläche xxx direkt unter meiner Mühle befindet. auch wenn. xxx lt. Grundsteuerkataster irgendwo daneben eingezeichnet ist.

Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensgegenstand ist die Klärung der Frage, ob die xxx in der KG xxx auf der Parzelle xxx oder xxx liegt. h.) Die Baufläche xxx befindet sich daher rechtlich gesehen genau unter meiner Mühle und xxx. wie er im Grundsteuerkataster eingezeichnet ist, ist lt. bestehender Rechtslage komplett irrelevant. (Daher muss man vermuten, dass dieses Urteil und der Ablauf der Verhandlung unter vorheriger Absprache zwischen BH xxx, dem Förster und der Richterin vermutlich abgesprochen war.

Pkt. 1, Vorfragen wurden von der BH und vom KLVwG vermutlich regelrecht übergangen.

Das Vermessungsgesetz wurde vermutlich zu 100% ignoriert & 850 ff zu 100% ignoriert.

Hunderte OGH Entscheidungen und hunderte Erläuterungen dazu wurden vermutlich ignoriert.

Dass Kagis nur ein Informationssystem aber kein Rechtssystem darstellt, wurde von der BH und dem KLVwG vermutlich zu 100% ignoriert.

Dass ein Grundsteuerkataster rechtlich zu 100% bedeutungslos ist wurde von der BH und dem KLVwG ignoriert.

Dass meine xxx bereits seit 150 Jahren am selben Fleck in unserer Waldparzelle xxx in der ich Miteigentümer bin, steht, wurde von der BH und dem KLVwG zu 100% ignoriert. (xxx bestätigte in seiner Aussage vor Gericht, dass die Mühle 40 Jahre da steht, wo sie steht. Das wurde auch ignoriert).

Das It. hunderter OGH Entscheidungen und Erläuterungen die Naturgrenze zählt, wurde von der BH und dem KLVwG ignoriert bzw. nicht beachtet. Das römisch eins t. hunderter OGH Entscheidungen und Erläuterungen die Naturgrenze zählt, wurde von der BH und dem KLVwG ignoriert bzw. nicht beachtet.

Der Bescheid der BH basierte zu 100% auf ein Kagisfoto und den Grundsteuerkataster, daraufhin verlangten wir den Zeugen vom Bundesamt für Vermessungswesen xxx weil der sagte damit dürfte kein Bescheid erlassen werden.

Doch die Richterin hat keinen unserer 2 Zeugen aus dem Bundesamt für Vermessungswesen und von den 10 angeführten Zeugen, dass meine Mühle seit 150 Jahren am selben Fleck steht, geladen.

Unsere Beweise wurden zu 100% ignoriert, anstatt dessen wurde der hauseigene Förster der BH xxx als Kronzeuge geladen, der dort der Richterin ganz genau erklärte, wie er alles vermessen hätte mit seinem Handy und nebenbei 5 mal erklärte, er sage nur aus, weil er dienstlich dazu angehalten wurde.

Der Förster hat vermutlich genau gewusst, dass er mit seiner Aussage vermutlich einen Amtsmissbrauch begeht, sich aber durch den dienstlichen Auftrag vermutlich keiner strafechtlichen Tat bewusst war.

Pkt. 2.) Z.B.: hat die Gemeinde xxx die Anzeige auf ein Kagisfoto und auf den Grundsteuerkataster gestützt, obwohl der Bürgermeister als langjähriger Vermessungsingenieur wusste, dass beide Sachen rechtlich keine Relevanz haben und daher für Bescheide und Urteile nicht herangezogen werden dürfen. Man hat die Anzeige an die BH trotzdem verfasst, um die Behörden vermutlich damit in die Irre zu führen.

Frau xxx BH xxx hat diese irreführende Anzeige nicht zurückgewiesen, sondern vermutlich wohlwissend auch keinen Vermesser dazu befragt, sondern hat diese vermutlich augenscheinliche Irreführung durch einen Bescheid untermauert, und den hauseigenen Förster als Kronzeugen so quasi vermutlich dazu verwendet, vermutlich zu dieser Aussage bei Gericht angeleitet.

Die Richterin hat interessanterweise den Förster zum Kronzeugen erhoben und seine Aussage als zweifelsfreie Aussagen gewertet, obwohl seine Aussagen sich nur auf den ungesetzlichen Kagisplan und den Grundsteuerkataster bezogen haben, die für ein Urteil nicht herangezogen werden dürfen.

Fragen an den Förster hat die Richterin nicht zugelassen.

Das Urteil hat die Richterin dann auf die glaubwürdigen Aussagen des Försters gestützt, obwohl auch sie vermutlich zu 100% wusste, dass Kagisfotos für ein Urteil irrelevant ist und das ein Grundsteuerkataster, wie er hier vorlag, für ein Urteil irrelevant ist und dass beide Sachen für ein Urteil nicht herangezogen werden dürfen. Die Richterin ihr vermutliches Fehlurteil auf den Kagisplan den Grundsteuerkataster und die vermutlichen Falschaussagen des Försters gegründet.

Daher die berechtigte Vermutung, dass der Bescheid und das Urteil im KLVwG vermutlich durch falsches Zeugnis herbeigeführt wurden.

Pkt.3.) Es sind neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die bisher im Verfahren ohne unser Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

1.) Die Verhandlungsleiterin Frau xxx hat vermutlich nur den in Vermessungsfragen völlig unkundigen hauseigenen FÖRSTER der BH xxx Herrn xxx zur Verhandlung geladen, damit der ihr bestätigte, dass auf xxx im Kagisplan keine Mühle steht.

2.) Die Verhandlungsleiterin Frau xxx hat vermutlich nur den in Vermessungsfragen völlig unkundigen Amtsleiter der Gemeinde xxx Herrn xxx geladen, damit auch der ihr bestätigte, dass auf xxx lt. Kagisplan keine Mühle steht.

Auf diesen Abgleich zwischen KAGISPLAN und den GRUNDSTEUERKATASTER, den beide Zeugen erwähnten, baute die Richterin ihr Urteil auf.

Obwohl der Leiter von Kagis Kärnten Herrn xxx als Sachverständiger geladen, die Verhandlungsleiterin Frau xxx darauf hingewiesen hat, dass KAGlS und der Grundsteuerkataster keine rechtliche Relevanz haben, indem er sagte: „Kagis Kärnten bietet keine rechtliche Gewähr.1 „Der Grundsteuerkataster, wie er hier vorliegt, weist keine Vermessungspunkte auf“2 xxx 3.) Aufgrund dieser vermutlich vorsätzlich falschen Zeugenaussagen, dass auf xxx im Kagisplan keine Mühle steht, hat Verhandlungsleiterin xxx ihr URTEIL gegründet, obwohl hunderte OGH Urteile, das Vermessungsgesetz § 850ff gegen Ihre Entscheidung sprechen. Aufgrund dieser vermutlich vorsätzlich falschen Zeugenaussagen, dass auf xxx im Kagisplan keine Mühle steht, hat Verhandlungsleiterin xxx ihr URTEIL gegründet, obwohl hunderte OGH Urteile, das Vermessungsgesetz Paragraph 850 f, f, gegen Ihre Entscheidung sprechen.

Daher kann vermutlicher Amtsmissbrauch unter Absprache (Gemeinde, BH und KLVwG) nicht ausgeschlossen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensgegenstand ist die Klärung der Frage, ob die xxx in der KG xxx auf der Parzelle xxx oder xxx liegt. Ausgehend von den zweifelsfreien Zeugenaussagen Ing. xxx und Amtsleiter xxx ergibt sich, dass sich die xxx nicht auf der Parzelle xxx, KG xxx, befindet.

Lt. hunderter OGH Urteile, Vermessungsgesetz und hunderter Erläuterungen dazu ist diese rechtliche Beurteilung vermutlich ein 1000% Unsinn.

Mir ist durch das vermutliches Fehlverhalten der Behörden, bis dato ein Schaden von ca. € 20.000 entstanden den ich einklagen werde. __________________________ 1 Vgl. Verhandlungsschrift KLVwG-143/3/2019 (Beweisverfahren S.7-10 oder Beilagen S 14-17 2 Vgl In seiner Aussage nachzulesen Warum lief das gesamte Verfahren vermutlich so ab:

Bürgermeister xxx, der selbst als xxx für Vermessungswesen tätig ist, hat vermutlich in Täuschungsabsicht eine irreführende Anzeige an die BH erstattet, weil er meine xxx und den schönen Platz rundherum für einen Kinderspielplatz für die xxx benötigt. Der Grund dafür ist, dass 2017 der private Forstweg für die xxx gesperrt wurde, in den vermutlich er ca. € 380.000 öffentliche Gelder gepumpt hat, ohne dass er jemals ein Wegerecht hatte. Er führte am Privatweg Bauverhandlungen durch, bestellte große Kinderspielgeräte usw. die er aber letztlich nicht aufstellen durfte, weil im Nov. 2017 der Privatweg für die xxx und Gemeinde gerichtlich gesperrt wurde. xxx Täuschung 1 Meine xxx wurde da, wo sie jetzt noch immer steht auf Parz xxx vor ca. 150 Jahren auf einer 1.5 m hohen Steinmauer errichtet. (Ruhiger Besitz) Täuschung 2 Der Bürgermeister als xxx für Vermessungswesen weiß, dass das von ihm behauptete Grundstück xxx im Grundsteuerkataster nur eine Papiergrenze darstellt, denn lt. Vermessungsgesetz und ABGB ist diese völlig bedeutungslos und bedarf lediglich einer Mappenberichtigung.

Der Gesetzgeber spricht von „Naturgrenze vor Papiergrenze“ 3/4 Erster Beweis zur vermutlichen Täuschung, des Bürgermeisters OGH / 18 Ob 143/15k / 19.02.2016 / Rechtssatz Besteht Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf, so ist die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchsstand festzustellen. Dabei ist nicht auf die Mappengrenzen abzustellen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im _______________________ 3 OGH 19.2.2016, 8 Ob 143/15k 4 Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand). Bei einem Grenzstreit ist die Grenze laut aktuellem Grundbuchstand festzustellen Meine Mühle steht in der Natur seit 150 Jahren auf einer 1,5 m hohen Steinmauer in unserer Agrar-Parz xxx, an der ich Miteigentümer bin.

Zweiter Beweis zur vermutlichen Täuschung des Bürgermeisters xxx 1994 bestätigt mir die Agrargemeinschaft dass die Mühle xxx Privateigentum ist.

Dritter Beweis zur vermutlichen Täuschung, des Bürgermeisters. xxx Vierter Beweis zur vermutlichen Täuschung, des Bürgermeisters. xxx Fünfter Beweis zur vermutlichen Täuschung, des Bürgermeisters xxx Man sieht hier am neuen Vermessungsplan die enormen Abweichungen vom Grundsteuerkataster zur heutigen digitalen Vermessung.

Siehe Bachbett der Republik, das seit mind. 150 Jahren im Granitfelsen verläuft, und wieweit meine xxx in der Natur zur Papiergrenze in der Grundsteuermappe abweicht.

Der Gesetzgeber spricht daher von: „Naturgrenze vor Papiergrenze.“ Sechster Beweis zur vermutlichen Täuschung, des Bürgermeisters. xxx Der Amtsleiter der Gemeinde xxx bestätigte vor dem KLVwG, dass er die Amtshandlung für die Sanierung meiner xxx 1994 da geführt hat, wo sie auch jetzt noch in der Natur auf Parzl xxx steht.

Und er bestätigte, dass die xxx damals schon bereits seit mindestens 20 Jahre da gestanden hat, wo sie jetzt noch immer steht.

D.h., er bestätigte den ruhigen Besitzstand seit 1974 (45 Jahre).

Siebenter Beweis zur vermutlichen Täuschung, des Bürgermeisters.

OGH 9 Ob 77/17i (Volltext): RDB Rechtsdatenbank Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf eines nicht in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks nach den Naturgrenzen (Schmid, Zum Verhältnis von Natur- und Mappengrenzen, Zak 2017/294; 9 Ob 34/17s; 10 Ob 32/17d ua). Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen (RIS-Justiz RS0049559[T4]; 1 Ob 14/17s; 9 Ob 34/17s). Weder die Kataster- noch die Grundbuchsmappe beurkundet die Grenze verbindlich (9 Ob 18/08z; 6 Ob 102/08f; 4 Ob 94/08i; 4 Ob 253/16h; 1 Ob 14/17s; 10 Ob 32/17d; RIS-Justiz RS0038593[T1]; RS0049559). Die Mappendarstellung ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen (RIS-Justiz RS0049554).

Wie lief das gesamte Verfahren weiter: xxx von der BH xxx hat vermutlich vorsätzlichen Amtsmissbrauch begangen, indem sie diese offensichtlich vermutlich in Täuschungsabsicht eingebrachte Anzeige gar nie durch einen Vermesser oder fachkundige Person überprüfen ließ, sondern ganz offensichtlich in Anschein einer vermutlich vorhergehenden Absprache mit dem Bürgermeister xxx einen Abbruchbescheid erlassen hat. Zudem hat sie vermutlich mit dem Bürgermeister den Plan geschmiedet den hauseigenen FÖRSTER dienstlich vermutlich als Kronzeugen heranzuziehen und zu beauftragen im KLVwG nur zu sagen, das auf xxx keine Mühle steht.

Der FÖRSTER, der dann zum KLVwG als Kronzeuge geladen wurde sagte ca. 5 mal, dass er nur hier sei, weil er dazu dienstlich beauftragt wurde.5 Zu mir sagte der Förster Tage vorher in xxx in einem Gespräch: „Was wollen die mit dem Blödsinn der Anzeige, mit der können sie nie durchkommen.“ Geklungen haben seine Worte dann im KLVwG so, als wäre er vermutlich von der BH dienstlich zu dieser Aussage überredet worden!

D.h., ohne die wesentlichen VORFRAGEN oder die gesetzliche Lage zu klären, bzw. vermutlich sogar in der Absicht einen Amtsmissbrauch zu begehen, erteilte xxx mir vermutlich sodann den Abbruchbescheid.

Ich habe gegen diesen Abbruchbescheid berufen! _______________________ 5 GZ KLVwG -143/3/2019, Verhandlungsschrift S. 4, Abs. 2 u. letzter, S.5 Abs.2 (Beilagen S. 11,12) 5 GZ KLVwG -143/3/2019, Verhandlungsschrift S. 4, Absatz 2, u. letzter, S.5 Absatz 2, (Beilagen S. 11,12) Wie ging es dann im KLVwG weiter:

A.) Die Verhandlungsleiterin xxx hat unsere geforderten 2 Zeugen vom Bundesamt für Vermessungswesen xxx xxx und xxx xxx, trotz Ersuchen6 vermutlich absichtlich nicht eingeladen.

B.) Die Verhandlungsleiterin xxx hat unsere geforderten 8 Zeitzeugen und Miteigentümer unserer Parz xxx, die den ruhigen Besitz der Mühle bestätigen sollten, trotz meinem Ersuchen und Hinweis in der Beschwerde 7 vermutlich absichtlich nicht eingeladen.

C.) Die Verhandlungsleiterin xxx hat die gesetzliche Lage, dass Kagispläne und Googlebilder für Bescheide und Urteile lt. Gesetz nicht herangezogen werden dürfen, obwohl ihr das vom Amtssachverständigen ausführlich erklärt wurde,8 und ich in der Beschwerde darauf hingewiesen habe,9 nicht beachtet.

D.) Die Verhandlungsleiterin xxx hat unsere vorgelegten Urkunden vermutlich zu 100% missachtet.10 E.) Die Verhandlungsleiterin xxx hatte vermutlich zu keinem Zeitpunkt die Absicht eine gesetzliche Vorfrage klären zu wollen, und hat daher vermutlich alle Antworten von Zeugen, die zum Nachteil der BH xxx waren, vermutlich absichtlich überhört. (Im Urteil ist vermutlich nichts davon zu finden) So z.B.: ____________________ 6 Beilagen S. 7, oder Beschwerde gegen den Bescheid S. 5, 1.) Zeugenbeweis, Herr Blüml, Herr Fian 7 s. Beilage S. 6-7 8 s. Beilage S. 16 und 17 9 10 s. Beilage S. 13-14 xxx der Amtsleiter der Gemeinde, sagte in der Einvernahme, z.B, dass meine xxx bereits seit 1974 am selben Fleck in der Parz xxx steht!11 Darauf rutschte ihr der Satz heraus: „jetzt hams an Fehler gemacht“ Wir erhoben den Einwand des ruhigen Besitzstandes, doch auf Aussagen, die für uns sprachen, reagierte die Verhandlungsleiterin nicht, sie erweckte den Eindruck als hätte sie das überhört!

So z.B xxx der Amtsleiter der Gemeinde sagte in der Einvernahme, z.B. „Die Gemeinde ist erst 2018 aufgrund eines Kagisfotos draufgekommen, dass die xxx in der Natur gegenüber xxx der Papiergrenze Abweichungen hat“, denn vorher hat man das ja nicht sehen können und daher beziehen sich sämtliche Bescheide von 1994 bereits (24 Jahre) auf xxx. Man hat bis 2018 immer geglaubt, die Mühle würde tatsächlich auf der Papiergrenze xxx stehen. Auf die Aussagen, die für uns sprachen reagierte die Verhandlungsleiterin nicht, sie erweckte den Eindruck als hätte sie das überhört!

So z.B xxx der Amtsleiter der Gemeinde sagt z.B. Die Gemeinde hat selber 2002 um einen Kinderspielplatz angesucht und auch fälschlich neben der Papiergrenze xxx im Graben unten, weil man auch dachte die Mühle stünde auf xxx der Papiergrenze.

Wir haben auch diesen Plan der Verhandlungsleiterin vorgelegt, doch sie hat auch darauf nicht reagiert.

D.) Die Verhandlungsleiterin xxx gründete ihr Urteil auf 2 Hilfsarbeiter in Vermessungsfragen und deren irrelevanten unbedeutende Zeugenaussagen, das auf xxx keine Mühle steht Kopie aus der Erkenntnis des KLVwG _____________ 11 S. Akt S.14 Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensgegenstand ist die Klärung der Frage, ob die xxx in der KG xxx auf der Parzelle xxx oder xxx liegt. Ausgehend von den zweifelsfreien Zeugenaussagen xxx und Amtsleiter xxx ergibt sich, dass sich die xxx nicht auf der Parzelle xxx, KG xxx, befindet.

Auf die Aussage des hauseigenen Försters der BH xxx Herr xxx, der vor dem KLVwG Folgendes sagte, Auszug aus dem Protokoll Zeugeneinvernahme im KLVwG habe ich festgestellt, dass auf der Parzelle xxx, KG xxx, derzeit keine Mühle steht.

Die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, ob der Zeuge für derartige dienstliche Tätigkeiten eine Berechtigung hat, wird nicht zugelassen.

Die Verhandlungsleiterin xxx hat ihr Urteil auf völlig bedeutungslose Aussagen von zwei völlig unkundigen Zeugen aufgebaut. Gesetzliche Grundlage im Vermessungswesen wurden vermutlich absichtlich ignoriert und vermutlich vorsätzlich missachtet, wie man nachfolgend sieht:

Vermessungsgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 vom 08.07.2016 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, vom 08.07.2016 Rechtssatznummer RS0049559

•6 Ob 656/87 Entscheidungstext OGH 12.11.19876 Ob 656/87 Beisatz: Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die „Papiergrenze“ verbindlich. (T2)
•7 Ob 628/89 Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 628/89 nur T1
•1 Ob 38/92 Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 38/92 Auch; nur T1; Beisatz: Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs kann weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden. (T3) Veröff: SZ 66/11 = EvB1 1993/193 S 810 _________ 12 GZ KLVwg-143/3/2019, Verhandlungsschrift S. 5, (Bzw. Beilagen Seite 12) § 52 VermGParagraph 52, VermG VermG - Vermessungsgesetz Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß Paragraph 850, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.

9 Ob 34/17s Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 Ob 34/17s Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen, bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach der Naturgrenze. (T1) 4.) § 52 VermG.13 4.) Paragraph 52, VermG.13 „Für Liegenschaften, die noch im Grundsteuerkataster eingetragen sind, regelt § 52 Z 6 VermG nunmehr die amtswegige Berichtigung des Grundsteuerkatasters aufgrund eines Plans, mit dem Grenzen in einem Verfahren nach § 850 ABGB festgelegt wurden. Usw.“„Für Liegenschaften, die noch im Grundsteuerkataster eingetragen sind, regelt Paragraph 52, Ziffer 6, VermG nunmehr die amtswegige Berichtigung des Grundsteuerkatasters aufgrund eines Plans, mit dem Grenzen in einem Verfahren nach Paragraph 850, ABGB festgelegt wurden. Usw.“ 6.) ABGB4 § 850 ABGB (Stand 1.8.2015146.) ABGB4 Paragraph 850, ABGB (Stand 1.8.201514 S1 regelt die materiellen Voraussetzungen des Grenzberichtigungs- u Grenzerneuerungsanspruchs. Grenzerneuerung ist Vermarkung einer feststehenden (unstr) Grenze, die unkenntl zu werden droht oder wirkl unkennbar ist (§ 851 Rz 1). S1 regelt die materiellen Voraussetzungen des Grenzberichtigungs- u Grenzerneuerungsanspruchs. Grenzerneuerung ist Vermarkung einer feststehenden (unstr) Grenze, die unkenntl zu werden droht oder wirkl unkennbar ist (Paragraph 851, Rz 1). ____________________ 13 Rassi in Kodek; Grundbuchsrecht § 52 VennG (Stand 1.7.2009, rdb.at) 13 Rassi in Kodek; Grundbuchsrecht Paragraph 52, VennG (Stand 1.7.2009, rdb.at) 14 Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 850 ABGB (Stand 1.8.2015, rdb.at)14 Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 850, ABGB (Stand 1.8.2015, rdb.at) 7.) Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 39/13p Für den Grenzverlauf ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Wille der Parteien, der sich vor allem in sichtbaren „natürlichen Grenzen“ manifestieren kann, entscheidend. (T6) 8.) Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 13/99i Die Mappendarstellung ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaft zu veranschaulichen. (T4) Beisatz: Die Grundbuchsmappe macht daher keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke. (T5) 9.) Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 21/19w Bei wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Für die Maßgeblichkeit der Naturgrenzen kommt es auf deren Akzeptanz durch die Parteien nicht an. (T8) Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 107/19g Auch; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für die digitale Katastermappe. (T9) 10.) ABGB4 §§ 850-85315 10.) ABGB4 Paragraphen 850 -, 85315, Die §§ 850-853 regeln die Erneuerung, Berichtigung und Neufestsetzung von Grundstücksgrenzen. 1) Das Gesetz selbst spricht vom Anspruch auf Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung. Über die Ansprüche ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden (Satz 2), Die Paragraphen 850 -, 853, regeln die Erneuerung, Berichtigung und Neufestsetzung von Grundstücksgrenzen. 1) Das Gesetz selbst spricht vom Anspruch auf Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung. Über die Ansprüche ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden (Satz 2),

11.) OGH 22.3.2018, 4 Ob 53/18z16 06.07.2018 Für die Grundstücksgrenze laut Grundbuchstand ist nicht die Mappengrenze maßgebend Rechtliche Beurteilung 3.1 Besteht Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf so ist die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchstand festzustellen. Dabei ist ________________________ 15 Parapatits in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 850 (Stand 1.2.2014, rdb.at) 15 Parapatits in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraph 850, (Stand 1.2.2014, rdb.at) 16 Christoph Brenn, Manz, EvBI-LS 20181104, Heft 14-15/2018, Seite 675 nach der Rechtsprechung nicht auf die Mappengrenzen abzustellen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand; siehe dazu RIS-Justiz RS0049554; 8 Ob 143/15k).

12.) OGH 25.9.2019, 1 Ob 165119z17 §§ 850 f ABGB - Grenzberichtigung 07.11.2019 Paragraphen 850, f ABGB - Grenzberichtigung 07.11.2019 Die Ermittlung der „richtigen“ Grenze ist nicht Gegenstand dieses Außerstreitverfahrens, sondern eines allenfalls anschließenden Prozesses (§ 851 Abs 2 ABGB). Die Ermittlung der „richtigen“ Grenze ist nicht Gegenstand dieses Außerstreitverfahrens, sondern eines allenfalls anschließenden Prozesses (Paragraph 851, Absatz 2, ABGB).

Aufgrund von zwei Hilfsarbeitern in Vermessungsfragen Frau xxx das Urteil gefällt Abbruchbescheid bestätigt.

VORFRAGEN und VERMESSUNGSFRAGEN wurden nie geklärt, sondern vermutlich mit Vorsatz übergangen.

Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensgegenstand ist die Klärung der Frage, ob die xxx in der KG xxx auf der Parzelle xxx oder xxx liegt. Ausgehend von den zweifelsfreien Zeugenaussagen xxx und Amtsleiter xxx ergibt sich, dass sich die xxx nicht auf der Parzelle xxx, KG xxx, befindet.

Das Urteil kam vermutlich unter Absprache zwischen drei Behörden in der vermutlichen Absicht, das eh keiner auf diesen vermutlichen Amtsmissbrauch draufkommt zustande.

Mir ist durch diese Vorgangsweise ein materieller Schaden von ca. € 20.000 entstanden. ________________ 17 JusGuide 2019/46/18150 (OGH) ANTRAG Ich verweise auf meine Wiederaufnahme vom 03. Sept 2019 die ich in allen Punkten aufrechterhalte. (Androhung der Besitzstörung usw. rechtswidriger Bescheid, rechtswidrige Androhung der Ersatzvornahme usw.) Weiter verweise ich auf die beiliegende Sachverhaltsdarstellung vom Mo 18 Nov 2019 ca. 20 Seiten die ich in allen Punkten aufrechterhalte.

Zudem verweise ich auf die Aktenbeilagen (Vom Bescheid der BH - bis zum Urteil des VwGG die rechtswidrige Androhung der Ersatzvornahme und die darauffolgende Wiederaufnahme) aus dem man den gesamten Ablauf aufgrund der vollständigen Akten nachvollziehen, bzw. nachlesen kann.

Ich verweise darauf, dass die Androhung der Ersatzvornahme vom 30.07.2019 auch rechtswidrig ist, die BH schreibt: „Wir setzen ihnen für die Entfernung des konsenslos errichteten Gebäudes“ usw.) ... Die Mühle steht seit 150 Jahren am selben Fleck in der Parz. xxx auf einem 1,5 m hohen Steinmauerwerk als Naturgrenze, das ist mehrfach bewiesen worden, z.B. sagte Amtsleiter xxx aus, dass er sie seit 1974 kennt (44 Jahre) und das sie bereits damals da stand wo sie auch jetzt noch steht. und zweitens ist der Abbruchbescheid rechtswidrig.: Denn lt. Urteil steht die Mühle auf Parz xxx, die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde 2007 für xxx erteilt.

D.h. für Parz xxx wurde nie eine Bewilligung erteilt, dadurch kann sie auch nicht zurückgezogen werden. Daher ist der Bescheid niemals exekutierbar.

Ich verweise daher nochmals auf Grundbesitzstörung, und ersuche die xxx als mein Alleineigentum nicht anzufassen.

Ersuche zudem um sofortige Aufhebung des über vermutlichen Amtsmissbrauch zustande gekommen Bescheides in der BH xxx und folgend vermutlichen Fehlurteiles im KLVwG bezüglich meiner xxx, und ersuche mir den entstandenen Schaden von ca. € 20.000 umgehend zu ersetzen.“ II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xxx, den vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten geführten Akten und dem Vorbringen des Antragstellers.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a. Rechtsgrundlagen § 32 Abs. 1 VwGVG: Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. b. Erwägungen 1.

Nach der Bestimmung des § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen.Nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen.

1.1 Der gesamte Wiederaufnahmsantrag nimmt auf Ereignisse Bezug, die sich bis spätestens zur Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.03.2019, Zahl: KLVwG-143/4/2019, zutrugen.

Der Antragsteller hat den nunmehr zu beurteilenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 16.05.2020 datiert und am 19.05.2020 zur Postaufgabe gebracht (Postamt xxx). Somit wurde die mit zwei Wochen ab Kenntniserlangung bemessene Einbringungsfrist eindeutig überschritten.

1.2 Wie aus dem rechtskräftigen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.02.2020, Zahl: KLVwG-2414/6/2019, hervorgeht, war bereits der gleichlautende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 03.09.2019 verspätet eingebracht worden und daher zurückzuweisen. Dem Antragsteller wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die verspätete Antragstellung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu erstattete er in seinem weiteren Schriftsatz vom 04.02.2020 kein Vorbringen.

1.3 Die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme ist jedenfalls verfahrensbeendend und daher als selbständiger Beschluss gesondert mit Revision anfechtbar. Der Antragsteller hat den auf einem gleichlautenden Antrag beruhenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.02.2020, Zahl: KLVwG-2414/6/2019, nicht mit ao. Revision angefochten, weshalb der vorliegende Antrag nicht nur als verspätet, sondern auch als unzulässig zurückzuweisen war.

2.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil der Antrag zurückzuweisen ist. Eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens von Wiederaufnahmsgründen war nicht geboten.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil der Antrag zurückzuweisen ist. Eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens von Wiederaufnahmsgründen war nicht geboten.

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelfall dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelfall dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.660.4.2020

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.