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KLVwG-1600/10/2019

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.09.2020 GeschäftszahlKLVwG-1600/10/2019 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, die mitbeteiligten Parteien xxx, xxx, xxx, sowie xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, xxx, xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird als u n b e g r ü n d e t abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen, den Abbruch der im Lageplan vom 27.06.2019 und in der Fotodokumentation ausgewiesenen auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx verlaufende Stützmauer samt darauf befindlicher Einfriedung innerhalb v o n d r e i W o c h e n ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses durchzuführen.

II.römisch zwei.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .

Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Abbruch der im beiliegenden Lageplan ausgewiesenen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx verlaufenden Stützmauer, samt darauf befindlicher Einfriedung innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides verfügt.

Gegen diese Entscheidung wurde Berufung erhoben.

Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 27.06.2019 die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch dieser Entscheidung lautet: „Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx gibt in seiner Sitzung vom 19.06.2019 und 26.06.2019 der Berufung von Frau xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 idgF. insoweit Folge, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt zu lauten: „Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx gibt in seiner Sitzung vom 19.06.2019 und 26.06.2019 der Berufung von Frau xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 idgF. insoweit Folge, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt zu lauten:

Der B ü r g e r m e i s t e r der Stadtgemeinde xxx verfügt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 43 in Verbindung mit § 45 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2017, gegenüber Frau xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, den Abbruch der im beiliegenden Lageplan und Fotodokumentation ausgewiesenen auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx verlaufenden Stützmauer samt darauf befindlicher Einfriedung innerhalb von 3 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides. Der B ü r g e r m e i s t e r der Stadtgemeinde xxx verfügt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 45, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, gegenüber Frau xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, den Abbruch der im beiliegenden Lageplan und Fotodokumentation ausgewiesenen auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx verlaufenden Stützmauer samt darauf befindlicher Einfriedung innerhalb von 3 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.“ Die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, sowie des Berufungsvorbringens hat die belangte Behörde ihre Entscheidung (auszugsweise) wie folgt begründet: „Dazu wird folgendes festgestellt:

Im konkreten Fall kommen die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung über die Erhaltungspflicht zur Anwendung. § 43 der Kärntner Bauordnung legt fest, dass die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, diese in einem Zustand erhalten müssen, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf Ihre Verwendung entspricht. Abs. 2 legt fest, dass die Erhaltungspflicht sinngemäß für Vorhaben für bewilligungsfreie Vorhaben nach § 7 gilt. § 26 der Kärntner Bauordnung normiert, dass Vorhaben den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen müssen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derartig verschlechtert, dass hierdurch öffentliche Interessen berührt werden. Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigt, sind die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie die gröbliche Störung der architektonischen Schönheit des Stadtbildes anzusehen. Ein öffentliches Interesse, dass die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann.

Für die Qualifikation eines Baugebrechens ist die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung. Auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung kommt es nicht an. Nach Auffassung des VwGH liegt Gefahr nicht erst dann vor, wenn an einem mit erheblichen Baugebrechen behafteten Gebäude eine konkret feststellbare weitere Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten ist. Der in Rede stehende Begriff ist vielmehr im gegebenen Zusammenhang als ein Zustand zu umschreiben, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er nach dem durch eine Sachkundige Person voraussehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zu einem Schaden am Leben oder an der Gesundheit von Menschen führen muss. Partei des baupolizeilichen Auftragsverfahrens ist der Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage.

Wer Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage ist, muss von der Baubehörde, sofern notwendig, als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG geklärt werden. Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde von den bautechnischen Amtssachverständigen xxx und xxx eine gemeinsame Stellungnahme/Gutachten erstellt. Das Gutachten hat folgenden Inhalt:Im konkreten Fall kommen die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung über die Erhaltungspflicht zur Anwendung. Paragraph 43, der Kärntner Bauordnung legt fest, dass die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, diese in einem Zustand erhalten müssen, der den Anforderungen des Paragraph 26, unter Bedachtnahme auf Ihre Verwendung entspricht.

Absatz 2, legt fest, dass die Erhaltungspflicht sinngemäß für Vorhaben für bewilligungsfreie Vorhaben nach Paragraph 7, gilt. Paragraph 26, der Kärntner Bauordnung normiert, dass Vorhaben den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen müssen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derartig verschlechtert, dass hierdurch öffentliche Interessen berührt werden.

Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigt, sind die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie die gröbliche Störung der architektonischen Schönheit des Stadtbildes anzusehen. Ein öffentliches Interesse, dass die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Für die Qualifikation eines Baugebrechens ist die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung. Auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung kommt es nicht an. Nach Auffassung des VwGH liegt Gefahr nicht erst dann vor, wenn an einem mit erheblichen Baugebrechen behafteten Gebäude eine konkret feststellbare weitere Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten ist.

Der in Rede stehende Begriff ist vielmehr im gegebenen Zusammenhang als ein Zustand zu umschreiben, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er nach dem durch eine Sachkundige Person voraussehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zu einem Schaden am Leben oder an der Gesundheit von Menschen führen muss. Partei des baupolizeilichen Auftragsverfahrens ist der Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage. Wer Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage ist, muss von der Baubehörde, sofern notwendig, als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG geklärt werden. Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde von den bautechnischen Amtssachverständigen xxx und xxx eine gemeinsame Stellungnahme/Gutachten erstellt.

Das Gutachten hat folgenden Inhalt: „Befundaufnahme:

Bei der gegenständlichen Stützmauer handelt es sich um eine ca. 10,80 m lange und 4-6 Scharen hohe (ca. 64 - 79cm) Löffelsteinmauer. Es wurde festgestellt, dass im Zuge der Errichtung auf die vorherrschenden Untergrundverhältnisse nicht geachtet wurde und die Ausführung des Unterbaues nicht den statischen Erfordernissen entspricht. Weiters kann festgehalten werden, dass eine ordnungsgemäße Hinterfüllung sowie Drainagierung nicht zur Ausführung gekommen ist.

Im beiliegenden Bildmaterial ist ersichtlich wie einzelne Löffelsteine sehr instabil gelagert sind.

Zusätzlich wurde auf die instabile Stützmauer ein ca. 1,30 m hoher Maschendrahtzaun errichtet, welcher punktuell mittels Zaunstützen in die Löffelsteinwand verankert wurde.

Nachfolgend werden die Verarbeitungsrichtlinien für die Stützmauer als Löffelsteinwand angeführt:

Das Fundament:

Das richtige Fundament muss den Untergrundverhältnissen, der Höhe, Neigung und Belastung der Löffelstein Naturwand angepasst werden. Mögliche Fundamentausbildungen: Verdichtete Sand-Kies-Schicht auf tragfähigem Untergrund; Betonfundament (C20/25/XC2). An der Vorderseite ist nach statischem Erfordernis eine Beton-Anschlagnase 7/10 cm mit Bewehrung anzuordnen.

Wahl des Fundamentes und sonstiger Abmessungen nach statischer Berechnung.

Der Aufbau:

Der Aufbau der Löffelstein Naturwand erfolgt immer in waagrechten Lagen. Bei geneigter Aufstandsfläche ist das Fundament in der Höhe und Tiefe abzutreppen. Bei Wandhöhen über 2,04 m (12 Lagen) sind in den unteren Lagen armierte Löffelsteine zu verlegen. Die Löffelsteine werden in einem Abstand von max. 22 cm aufgelegt und lagenweise mit guter Humuserde verfüllt. Bei Krümmungen sind bestimmte Maße vorgeschrieben. Zur Erhöhung des Wandgewichts kann im Löffelstein als Verfüllmaterial hangseitig auch schwerer Boden verwendet werden.

Die Hinterfüllung:

Der gesamte Bereich unmittelbar hinter der Löffelsteinwand (mind. 40 cm) ist bis zur Mauerkrone mit wasserdurchlässigem und frostbeständigem Material (z.B. Gräder 0/70) mit weniger als 10 % bindigen Anteilen zu hinterfüllen und bei bindigen Böden durch ein Filtervlies vom anstehenden Erdreich zu trennen. Die Hinterfüllung ist lagenweise einzubringen und leicht zu verdichten. Im Bauzustand ist bei Regenfällen ein übermäßiges Aufweisen der angeschnittenen Böschung zu verhindern. Damit sich hinter der Stützwand kein hydrostatischer Druck aufbauen kann, ist hinter dem Fundamentbereich zu drainagieren.

Gutachten:

Da der Unterbau der Stützmauer nicht den technischen Verarbeitungsrichtlinien entspricht, können die anfallenden Stützlasten sowie das Eigengewicht der Mauer nicht ordnungsgemäß abgeleitet werden. Auf Grund dessen und wegen der unsachgemäßen Hinterfüllung wurde die Löffelsteinwand instabil und es kam zur teilweisen Verschiebung der Stützmauer in Richtung Grundstück der Fam. xxx.

Weiters wurde durch das Anbringen eines 1,30 m hohen Maschendrahtzaunes auf die instabile Stützwand (Hebelwirkung) ein zusätzliches Gefährdungspotential (Absturzgefahr bzw. Verletzung durch herabfallende Zaunelemente und Löffelsteine) für die Nutzer der Parz. xxx, xxx, KG. xxx, geschaffen.

Auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes ist diese Mauerkonstruktion samt Einfriedung (Maschendrahtzaun) abzutragen.“ Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Mauer in Folge fehlender Fundamentierung und mangelhafter Hinterfüllung instabil geworden ist und sich Richtung Nachbargrundstück bewegt. Die Baufälligkeit und Instabilität der Mauer wird auch dadurch dokumentiert, dass bereits wiederholt lose Steine der Mauer von der Berufungswerberin entfernt worden sind. Die Mauer und die darauf befindliche Einfriedung stellen jedenfalls eine Gefahrenquelle dar, die geeignet ist, die in den vorstehend zitierten Bestimmungen genannten öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen.

Dem Berufungsvorbringen kommt insoweit Berechtigung zu, als dass die instabile Mauer sich Richtung Nachbargrundstück bewegt hat und folge dessen zu einem geringen Teil auch auf dem benachbarten Grundstück steht. In diesem Zusammenhang wird auf die beiliegende Fotodokumentation verwiesen. Die Klärung der Eigentumsfrage stellt eine für die Behörde relevante Vorfrage dar. Unter einer Vorfrage ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist. Gemäß § 38 AVG kann die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren durch anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid aussetzen, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, die schon dem Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Da im konkreten Fall bezüglich der Eigentumsfrage ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist und auch offensichtlich nicht anhängig gemacht wird, muss die Vorfragenbeurteilung im konkreten Fall durch die Baubehörde erfolgen. Im konkreten Fall liegt also ein sogenannter Grenzüberbau vor, sodass ein Teil des Bauwerkes sich auf fremden Grund befindet. Grundsätzlich entsteht im Falle eines Grenzüberbaues gemäß § 415 ABGB außerbücherliches Miteigentum an der baulichen Anlage und der verbauten Fläche. Wenn jedoch der überbaute Teil des Nachbargrundstückes nur von unbedeutendem Wert ist, erwirbt der Bauführer an der baulichen Anlage und an dieser Fläche Alleineigentum in analoger Anwendung des § 416 ABGB.

Da es sich im konkreten Fall um eine geringfügige Inanspruchnahme fremden Grundes handelt, ist der in Anspruch genommene Dem Berufungsvorbringen kommt insoweit Berechtigung zu, als dass die instabile Mauer sich Richtung Nachbargrundstück bewegt hat und folge dessen zu einem geringen Teil auch auf dem benachbarten Grundstück steht. In diesem Zusammenhang wird auf die beiliegende Fotodokumentation verwiesen. Die Klärung der Eigentumsfrage stellt eine für die Behörde relevante Vorfrage dar. Unter einer Vorfrage ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist.

Gemäß Paragraph 38, AVG kann die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren durch anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid aussetzen, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, die schon dem Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Da im konkreten Fall bezüglich der Eigentumsfrage ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist und auch offensichtlich nicht anhängig gemacht wird, muss die Vorfragenbeurteilung im konkreten Fall durch die Baubehörde erfolgen. Im konkreten Fall liegt also ein sogenannter Grenzüberbau vor, sodass ein Teil des Bauwerkes sich auf fremden Grund befindet. Grundsätzlich entsteht im Falle eines Grenzüberbaues gemäß Paragraph 415, ABGB außerbücherliches Miteigentum an der baulichen Anlage und der verbauten Fläche.

Wenn jedoch der überbaute Teil des Nachbargrundstückes nur von unbedeutendem Wert ist, erwirbt der Bauführer an der baulichen Anlage und an dieser Fläche Alleineigentum in analoger Anwendung des Paragraph 416, ABGB. Da es sich im konkreten Fall um eine geringfügige Inanspruchnahme fremden Grundes handelt, ist der in Anspruch genommene Grundstücksstreifen als Nebensache anzusehen, sodass die Bauführerin, Frau xxx, an dem betreffenden Teil des Grundstückes Eigentum erwirbt. Der baupolizeiliche Abbruchsauftrag wurde deshalb zu Recht gegenüber Frau xxx erlassen.

Weiters kann im Rahmen eines baupolizeilichen Abbruchsverfahrens die Herstellung des Geländeniveaus nicht verfügt werden. Die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes in Bezug auf das Geländeniveau ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Im Ergebnis ist der Berufung insoweit Folge zu geben, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend zu ändern ist, dass die vom Abbruch erfasste Mauer auf den Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, liegt.

Im Übrigen ist der Berufung keine Folge zu geben.“ Die dagegen erhobene Beschwerde lautet:

1.BESCHWERDEGEGENSTAND In außen bezeichneter Rechtsache bringt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, Rechtsabteilung, xxx, vom 27.06.2019, rechtswirksam zugestellt am 05.07.2019, innerhalb der offenen 4-wöchigen Frist gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG nachstehendeIn außen bezeichneter Rechtsache bringt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, Rechtsabteilung, xxx, vom 27.06.2019, rechtswirksam zugestellt am 05.07.2019, innerhalb der offenen 4-wöchigen Frist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nachstehende BESCHWERDE An das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein:

Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 27.06.2019 über die Berufung der Beschwerdeführerin wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.

Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

2.BESCHWERDESACHVERHALT Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 3. Mai 2018 ohne das Erlassen eines Bescheides Auflagen erteilt erhalten, wonach die Beschwerdeführerin die Mauerkonstruktion auf dem Grundstück xxx ordnungsgemäß abzutragen wäre und anstelle der Mauer auf Eigengrund eine Böschung im Verhältnis 2:3 herzustellen wäre. Weiters wurde die Auflage erteilt die Böschung zu befestigen bzw. zu unterfangen.

Aufgrund dieses Schreibens hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16.5.2018 eine Stellungnahme abgegeben und insbesondere darauf hingewiesen, dass die von der Stadtgemeinde xxx vorgesehene Auflage nicht dem seinerzeitigen Einreichplan und somit auch nicht der Baubewilligung entspricht. Aus dem Einreichplan ist ersichtlich, dass an der Grundstücksgrenze eine Böschung im Verhältnis 2:3 vorgesehen ist, wobei sich diese Böschung laut Einreichplan überwiegend auf dem Nachbargrundstück xxx befindet. Es ist daher nicht einzusehen, dass nunmehr eine Böschung ausschließlich auf dem Eigengrund der Beschwerdeführerin zu errichten wäre. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass von der Böschungsbefestigung weder eine Gefahr ausgeht noch diese Einbaugebrechen aufweist.

Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und der Einholung von Stellungnahmen wurde in weiterer Folge kurzfristig ein Ortsaugenschein für 20.12.2018 anberaumt.

Anlässlich dieses Termines wurde der Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt, dass am 06.11.2018 vor Ort eine Überprüfung stattgefunden hätte. Aufgrund dieser Überprüfung vertrat die Stadtgemeinde xxx anlässlich des Ortsaugenscheines vom 20.12.2018 nach wie vor den Standpunkt, dass die gegenständliche Böschung abzutragen wäre. Der Beschwerdeführerin war allerdings am 20.12.2018 das schriftliche Ergebnis der Überprüfung vom 06.11.2018 nicht bekannt.

Die Ergebnisse dieses Ortsaugenscheines vom 6.11.2018 wurden in weiterer Folge nach Anberaumung des Ortsaugenscheines am 20.12.2018 mit Schreiben vom 7. Jänner 2019 übermittelt, dieses Protokoll war offensichtlich schon seit 6.11.2018 geschrieben.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde dazu mit Eingabe vom 31.1.2019 eine Gegenäußerung eingebracht und darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Löffelsteinschlichtung über der Länge von rund 10 m und einer Höhe von 60-80 cm gegen keine Bauvorschrift verstößt, darüber hinaus dem Stand der Technik entspricht und eine entsprechende Festigkeit und Standsicherheit aufweist.

Hingewiesen wurde auch das es sich bei der gegenständlichen Löffelsteinschlichtung technisch gesehen um keine Stützmauer handelt.

Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass von den gegen von der gegenständlichen Löffelsteinschlichtung keine Gefahr ausgehen kann, da die höchstmögliche Höhe von 79 cm unter Berücksichtigung der Höhe eines Löffelsteins eine maximale Herabfallhöhe von 51 cm ergeben kann.

In weiterer Folge wurde seitens der Stadtgemeinde xxx der Bescheid vom 4.3.2019 erlassen. Mit diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. xxx verlaufende Stützmauer samt der darauf befindlichen Einfriedung innerhalb von drei Wochen abzutragen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung eingebracht, wobei in der Berufung vorgebracht wurde wie folgt: „1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx wird mit dem hiermit bekämpften Bescheid vom 04.03.2019 die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Gegenäußerung vom 31. 01.2019 richtig wiedergegeben.

Auf Seite 3, letzter Absatz, des hiermit bekämpften Bescheides wird ebenso in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Gegenäußerung der Beschwerdeführerin festgehalten, dass zwischenzeitig die losen Löffelsteine entfernt wurden und dementsprechend derzeit keine instabilen Löffelsteine mehr vorhanden sind Diesbezüglich wurde der Beweisantrag gestellt, dass dieser Umstand jederzeit durch einen Ortsaugenschein seitens der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden kann.

Nach dem Kenntnisstand der Beschwerdeführerin wurde der beantragte Ortsaugenschein zu diesem Beweisthema nicht durchgeführt.

Die Unterlassung dieses Ortsaugenscheines stellt eine Mangelhaftigkeit des bisherigen Erkenntnisverfahrens dar, zumal durch die Abhaltung eines Ortsaugenscheines allenfalls unter Beiziehung eines Bausachverständigen jederzeit der Nachweis hätte erbracht werden können, dass die allenfalls bis dato vorhanden gewesenen losen Löffelsteine zwischenzeitig entfernt wurden und dementsprechend die vorhandene Löffelsteinböschung eine ausreichende Standfestigkeit aufweist.

Wie im hiermit bekämpften Bescheid richtigerweise festgehalten wird, ist es eine jedenfalls gesetzlich notwendige Voraussetzung iSd § 26 Kärntner Bauordnung, dass eine bauliche Anlage eine entsprechende mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufzuweisen hat.Wie im hiermit bekämpften Bescheid richtigerweise festgehalten wird, ist es eine jedenfalls gesetzlich notwendige Voraussetzung iSd Paragraph 26, Kärntner Bauordnung, dass eine bauliche Anlage eine entsprechende mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufzuweisen hat.

Die Beschwerdeführerin geht jedenfalls davon aus, dass die gegenständliche Löffelsteinböschung diesen Anforderungen entspricht bzw. die losen Steine zwischenzeitig entfernt wurden und dementsprechend keine rechtliche Grundlage für den gegenständlichen behördlichen Auftrag gegeben ist.

Das bezughabende Erkenntnisverfahren ist somit aufgrund der Unterlassung des beantragten Ortsaugenscheins mangelhaft geblieben.

2.Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass dem Teil des Bescheides "Feststellungen" überwiegend rechtliche Ausführungen zu entnehmen sind.

Der gegenständliche Bescheid stützt sich laut Spruch unter anderem auf § 43 iVm § 45 der Kärntner Bauordnung.Der gegenständliche Bescheid stützt sich laut Spruch unter anderem auf Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 45, der Kärntner Bauordnung.

In diesen Gesetzesstellen ist geregelt, dass die Eigentümer von Anlagen entsprechende Erhaltungspflichten etc. treffen, wobei iSv § 43 Kärntner Bauordnung eine solche Pflicht dann gegeben ist, wenn es sich um die Herstellung eins baubewilligungspflichtigen Vorhabens handelt, welches im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben istIn diesen Gesetzesstellen ist geregelt, dass die Eigentümer von Anlagen entsprechende Erhaltungspflichten etc. treffen, wobei iSv Paragraph 43, Kärntner Bauordnung eine solche Pflicht dann gegeben ist, wenn es sich um die Herstellung eins baubewilligungspflichtigen Vorhabens handelt, welches im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben ist Aus den mit dem Bescheid mitübermittelten lichtbildbeilagen ist insbesondere aufgrund der seitens der Behörde offensichtlich mittels Rotstift eingezogenen Linie erkennbar, dass sich die gegenständlichen Böschungssteine nicht zur Gänze am Grundstück der Beschwerdeführerin befinden.

Sachenrechtlich ist derjenige Eigentümer einer Anlage, auf welchem Grundstück sich eine Anlage befindet.

Die Umsetzung des hiermit bekämpften Bescheides würde bedeuten, dass Böschungssteine auch vom Nachbargrundstück zu entfernen wären, was aus der Sicht der Beschwerdeführerin allenfalls einen zivilrechtliehen Eingriff in die Nachbarrechte darstellen könnte, sodass ein allfälliger behördlicher Auftrag auch einen entsprechenden Duldungsauftrag gegenüber den Eigentümern des Nachbargrundstückes zu beinhalten hätte. Allein aus diesem Grund ist aufgrund der mangelhaften Feststellungen der gegenständliche Bescheid rechtswidrig und auch nicht umsetzbar.

Unabhängig davon sind dem gegenständlichen Bescheid keine Feststellungen zu entnehmen, auf welchem Grundstück die gegenständliche Anlage tatsächlich errichtet ist, sodass eine abschließende rechtliche Beurteilung allein aus diesem Grund nicht möglich ist.

Entgegen den Ausführungen im Bescheid legt § 26 der Kärntner Bauordnung fest, dass Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechend müssen.Entgegen den Ausführungen im Bescheid legt Paragraph 26, der Kärntner Bauordnung fest, dass Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechend müssen.

Die Kärntner Bauvorschriften wiederum regeln in § 11 Abs 2 im Zusammenhang mit den bautechnischen Anforderungen, dass insbesondere bezogen auf den gegenständlichen Fall zu vermeiden ist, dass die bauliche Anlage als Ganzes oder in Teilen einstürzt.Die Kärntner Bauvorschriften wiederum regeln in Paragraph 11, Absatz 2, im Zusammenhang mit den bautechnischen Anforderungen, dass insbesondere bezogen auf den gegenständlichen Fall zu vermeiden ist, dass die bauliche Anlage als Ganzes oder in Teilen einstürzt.

Den Feststellungen im ´hiermit bekämpften Bescheid kann jedoch nicht entnommen werden, dass im gegenständlichen Fall von einer Einsturzgefahr der gegenständlichen Böschungslöffelsteine auszugehen ist.

Entsprechende Feststellungen sind aber notwendig, um eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können bzw. gibt es für den gegenständlichen behördlichen Auftrag mangels entsprechender Feststellungen zu einer möglichen „Einsturzgefahr“ keine rechtliche Grundlage.

Weiters legt die Beschwerdeführerin hiermit unter einem nachstehende Unterlagen vor: ● 2 Lichtbilder, zeigend den Zustand als auf dem Nachbargrundstück noch die Pergola errichtet war ● seinerzeitiger Einreichplan Aus diesen Beilagen ist ersichtlich, dass das seinerzeitige Bauvorhaben in der Form eingereicht und bewilligt wurde, dass zwischen den beiden Grundstücken xxx und xxx eine gemeinsame schräge Böschung verläuft, welche sich mit dem "größeren Teil" auf dem Nachbargrundstück befindet.

Es fehlt daher aufgrund einer mangelnden Beweiswürdigung an Feststellungen, dass der eingereichte und behördlich bewilligte Zustand nur durch Errichtung einer Böschung im Verhältnis 1/3 auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin und 2/3 auf dem Nachbargrundstück hergestellt werden könnte, wobei ein solcher Auftrag wiederum an die Beschwerdeführerin und die Grundstücksnachbarn zu richten wäre. Eine bloße Entfernung der Böschungssteine würde zu einer instabilen senkrechten „Erdböschungskante“ führen, sodass, wie unter Berufungspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, schon rein formell ein behördlicher Auftrag aus der Sicht Beschwerdeführerin auch mit einem Wiederherstellungsauftrag verbunden sein müsste.

Weiters ist aus den hiermit vorgelegten Lichtbildern ersichtlich, dass die Eigentümer des Grundstückes xxx entlang der Grundstücksgrenze eine entsprechend mit dem Erdreich verbundene Pergola samt metallischer Wand in Richtung Löffelböschung errichtet hatten. Aus den mit dem Bescheid vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass die bezughabenden Steher auf dem Grundstück xxx verankert waren.

Hätten daher die Eigentümer des Grundstückes xxx die errichtete Pergola nicht entfernt, wäre es auch nicht zu einer möglichen Lockerung einzelner Böschungs- bzw. Löffelsteine gekommen.

Unabhängig davon, dass jene Steine, welche leicht gelockert waren, zwischenzeitig entfernt wurden ist die derzeitige Situation ausschließlich auf die Entfernung der Pergola auf dem Grundstück xxx zurückzuführen.

Auch diesbezüglich kann dem Bescheid keinerlei Feststellungen entnommen werden.

3.Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Unter diesem Berufungspunkt wird noch einmal darauf hingewiesen, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung erst dann möglich ist, wenn Feststellungen getroffen werden, in welchem Eigentum die gegenständliche bauliche Anlage steht.

Weiters wird vorgetragen, dass seitens der Beschwerdeführerin der Standpunkt eingenommen wird, dass die rechtliche Grundlage für behördliche Auflagen die Bestimmungen des § 26 der Kärntner Bauordnung darstellt. Da diese - wie bereits ausgeführt - auf die Kärntner Bauvorschriften verweist, kann hinsichtlich der Frage, inwieweit eine bauliche Anlage dem Stand der Technik entspricht, wiederum nur auf die Richtlinien des österreichischen Institutes für Bautechnik (OLB-Richtlinien) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin geht nach wie vor davon aus, dass die gegenständliche Löffelsteinschlichtung - insbesondere nach Entfernung der losen Steine - gegen keinerlei Bauvorschriften verstößt und jedenfalls auch insofern dem Stand der Technik entspricht, als dass die aufeinandergeschlichteten Böschungssteine jedenfalls für die konkrete Nutzung und Situierung eine ausreichende Festigkeit und Standsicherheit aufweisen.Weiters wird vorgetragen, dass seitens der Beschwerdeführerin der Standpunkt eingenommen wird, dass die rechtliche Grundlage für behördliche Auflagen die Bestimmungen des Paragraph 26, der Kärntner Bauordnung darstellt.

Da diese - wie bereits ausgeführt - auf die Kärntner Bauvorschriften verweist, kann hinsichtlich der Frage, inwieweit eine bauliche Anlage dem Stand der Technik entspricht, wiederum nur auf die Richtlinien des österreichischen Institutes für Bautechnik (OLB-Richtlinien) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin geht nach wie vor davon aus, dass die gegenständliche Löffelsteinschlichtung - insbesondere nach Entfernung der losen Steine - gegen keinerlei Bauvorschriften verstößt und jedenfalls auch insofern dem Stand der Technik entspricht, als dass die aufeinandergeschlichteten Böschungssteine jedenfalls für die konkrete Nutzung und Situierung eine ausreichende Festigkeit und Standsicherheit aufweisen.

Darüber hinaus kann aus der Sicht der Beschwerdeführerin allenfalls behördlich aufgetragen werden, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, wobei die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass dies bisher ohnehin gegeben ist, nicht jedoch eine gänzliche Abtragung (da es sich ja um kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handelt).

Der baupolizeiliche Auftrag, die Beschwerdeführerin hätte die an der Grundstücksgrenze Nr. xxx verlaufende Stützmauer zur Gänze abzubrechen und die Einfriedung abzutragen, ist daher mit den gesetzlichen Grundlagen nicht in Einklang zu bringen.

Aufgrund welcher Überlegungen sollte beispielsweise die unterste Reihe der Böschungssteine entfernt werden?

Würde man eine auf dem Boden liegende Aneinanderreihung von Steinen bereits als bauliche Anlage qualifizieren, welche aus baupolizeilicher Sicht zu entfernen ist, wäre wohl jede Art von Gartengestaltung unmöglich.

Die Beschwerdeführerin geht nach wie vor davon aus, dass weder von den Böschungssteinen noch von dem mittels Betonpunktfundamenten errichteten Zaun irgendeine Gefahr ausgeht.

Da weder eine Gesundheitsgefährdung für irgendjemanden gegeben ist (wird auch nicht festgestellt), noch die gegenstündlichen Böschungssteine in technischer Sicht als instabil bzw. nicht standfest zu bezeichnen sind, wird aus der Sicht der Beschwerdeführerin der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt Diesbezüglich beantragt die Beschwerdeführerin neuerlich die Einholung eines bautechnischen Gutachtens.

Darüber hinaus ist der Bescheidspruch insofern zu unbestimmt, als dass dieser auch theoretisch erfüllbar sein muss.

Würde die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Bescheid „umsetzen“, müsste diese die vorhandenen Böschungssteine sozusagen entlang der Grundstücksgrenze "abschneiden“.

Wie bereits dargestellt befinden sich die Böschungssteine teilweise auch auf dem Grundstück xxx. Der behördliche Auftrag, die „Stützmauer" an der Grundstücksgrenze auf Grundstück Nr. xxx abzubrechen bzw. abzutragen, ist technisch daher nicht umsetzbar.

Auch diesbezüglich liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes bzw. ein unbestimmter bzw. unmöglich zu erfüllender Titelbescheid vor.

Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass bei einer "Stützmauer“, von welcher der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx ausgeht, § 418 ABGB zur Anwendung kommt. Dementsprechend ist es irrelevant, wer die gegenständliche "Stützmauer" errichtet hat, sondern kommt es vielmehr darauf an, ob diese auch teilweise auf fremden Grund" steht. Da dies im gegenständlichen Fall auch der Fall ist, ist in sachenrechtlicher Hinsicht theoretisch ein Miteigentum entstanden, sodass ein allfälliger Auftrag an beide Grundstückseigentümer zu richten wäre.Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass bei einer "Stützmauer“, von welcher der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx ausgeht, Paragraph 418, ABGB zur Anwendung kommt. Dementsprechend ist es irrelevant, wer die gegenständliche "Stützmauer" errichtet hat, sondern kommt es vielmehr darauf an, ob diese auch teilweise auf fremden Grund" steht. Da dies im gegenständlichen Fall auch der Fall ist, ist in sachenrechtlicher Hinsicht theoretisch ein Miteigentum entstanden, sodass ein allfälliger Auftrag an beide Grundstückseigentümer zu richten wäre.

Weites übersieht die Erstbehörde, dass im Sinne der getroffenen Feststellungen zwischen den beiden Grundstücken ein entsprechender Höhenunterschied gegeben ist.

Seitens der Beschwerdeführerin wird der seinerzeitige Einreichplan hiermit vorgelegt. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin hätte mit dem gegenständlichen Bescheid - unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der behördliche Auftrag zu Unrecht erfolgt - zumindest gleichzeitig auch verfügt werden müssen, dass der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist.

Die Beschwerdeführerin geht nämlich davon aus, dass gegebenenfalls entweder iSd gesetzlichen Bestimmungen Instandsetzungsmaßnahmen aufgetragen werden könnten, oder für den Fall des behördlich verfügten Auftrages aber gleichzeitig schon aus statischen Überlegungen (Schutz des Nachbargrundstückes) auch die Herstellung des ursprünglichen Zustandes verfügt werden müsste.

Die Herstellung des ursprünglichen und baubewilligten Zustandes würde aber bedeuten, dass eine Böschung, welche sich überwiegend auf dem Nachbargrundstück xxx laut Einreichplan befindet, hergestellt werden müsste. Eine solche behördliche Auflage bzw. Maßnahmen könnte jedoch von der Beschwerdeführerin nur teilweise umgesetzt werden, da ein entsprechender Auftrag auch an die Eigentümer des benachbarten Grundstückes xxx zu richten wäre.

Dementsprechend leidet der gegenständliche Bescheid daher auch an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung"

Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx hat trotz der Ausführungen in der Berufungsschrift der Berufung im Wesentlichen keine Folge gegeben, sondern lediglich den Spruch des Bescheides vom 4. März 2019 um das Nachbargrundstück xxx erweitert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

3.ZULÄSSIGKElT DER BESCHWERDE Durch den Bescheid vom 27.06.2019 wird eine Sachentscheidung Verwaltungssache getroffen, die die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und damit verbunden den Anspruch auf rechtsrichtige Anwendung von Normen verletzt. Der Bescheid vom 27.06.2019 ist am 05.07.2019 zugegangen, sodass die Frist von vier Wochen gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit das Landesverwaltungsgerichts Kärnten ist gegeben, ein anderes ordentliches Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung.
4.BESCHWERDEGRÜNDE Das Ermittlungs- bzw. Berufungsverfahren ist mangelhaft geblieben.

Die Beschwerdeführerin erhebt ihr gesamtes oben dargestelltes Vorbringen in der Berufung vom 04.04.2019 zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen und führt ergänzend aus, dass vorgebracht wurde, dass es bereits eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargestellt hat, dass seitens der belangten Behörde nicht überprüft wurde, dass zwischenzeitig und vor Bescheiderlassung lose Löffelsteine entfernt-wurden und dementsprechend keine instabilen Löffelsteine mehr vorhanden sind.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde der Beweisantrag gestellt, dass dieser Umstand jederzeit durch einen Ortsaugenschein nachgewiesen werden kann.

Beim Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, welcher mit Berufung bekämpft wurde, handelt es sich um einen bau polizeilichen Auftrag.

Dementsprechend könnte eine entsprechende Verfügung nur erteilt werden, wenn eine konkrete Gefahrensituation gegeben wäre.

Trotz des dezidierten Vorbringens und auch der Geltendmachung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde von der belangten Behörde bzw. seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx nicht überprüft, inwieweit zwischenzeitig die lockeren Löffelsteine entfernt wurden und dementsprechend keine instabilen Löffelsteine mehr vorhanden sind.

Durch die Nichtüberprüfung bzw. die Nichtaufnahme der diesbezüglich beantragten Beweise ist das Verfahren jedenfalls mangelhaft geblieben.

Auf der Tatsachenebene wurde weiters vorgebracht, dass es zur Lockerung der Löffelsteine nur deswegen gekommen ist, weil seitens der Eigentümer des Nachbargrundstückes die von diesen errichtete Pergola befestigt wurde und teilweise die Löffelsteine untergraben wurden. Dadurch kam es zu einer Lockerung. Dem hiermit bekämpften Bescheid kann aber nach wie vor nicht entnommen werden, dass eine Einsturzgefahr gegeben wäre, wobei aber entsprechende Feststellungen notwendig sind, um eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können.

In rechtlicher Hinsicht ist die Situation nach wie vor so, dass der gegenständlich erteilte baupolizeiliche Auftrag nunmehr auch konkret das Nachbargrundstück betrifft.

Mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass der Einreichplan und damit die Baubewilligung eine Böschung in der Form vorsieht, dass rund zwei Drittel der Böschung auf dem Grundstück xxx und rund ein Drittel auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet werden.

Aus der Sicht der Beschwerdeführerin ist es absolut unzulässig, dass dieser ein behördlicher Auftrag erteilt wird, sie hätte auch auf einem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Maßnahmen zu setzen. Der Umstand, dass teilweise das Nachbargrundstück nunmehr von der gegenständlichen Löffelsteine Schlichtung umfasst ist, ist ausschließlich auf das teilweise Verschieben bzw. die Lockerung der Löffelsteine zurückzuführen, wobei dies, wie mehrfach vorgebracht, auf die Errichtung der Pergola der Nachbarn zurückzuführen ist.

Die belangte Behörde stellt im hiermit bekämpften Bescheid richtig fest, dass die Klärung der Eigentumsfrage für die Behörde eine relevante Vorfrage darstellt. Richtig dargestellt wird auch, dass sich ein Teil der Löffelsteine auf dem Nachbargrundstück xxx befindet. Rechtlich unrichtig ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin dadurch Eigentümerin jener Grundstücksflächen des Nachbargrundstückes geworden ist, auf welchen sich die Löffelsteine befinden.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden die Löffelsteine ausschließlich auf dem Eigengrund verlegt. Das nunmehrige teilweise hineinragen das Nachbargrundstück ist ausschließlich auf Maßnahmen der Nachbarin zurückzuführen. Da die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, dass sie im Sinne von einer Überbauung der Grenze originär Eigentum erworben hätte, kann aus der Sicht der Beschwerdeführerin auch nicht seitens der Verwaltungsbehörde festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin geworden ist. Es mag durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin in einer zivilrechtliehen Auseinandersetzung und für den Fall, dass dies der Standpunkt der Beschwerdeführerin wäre, rechtlich argumentieren könnte, dass sie Eigentümerin am Nachbargrundstück betreffend die in Anspruch genommenen Flächen geworden ist. Dies ist aber weder der Standpunkt der Beschwerdeführerin, noch möchte diese Eigentümerin über die tatsächliche Grenze hinaus werden.

Dementsprechend könnte ein allfälliger behördlicher Auftrag nur an beide Grundstückseigentümer gerichtet werden. Auch aus diesem Grund ist der hiermit bekämpfte Bescheid rechtswidrig.

Insgesamt stellt sich somit die Situation so dar, dass von der gegengegenständlichen Löffelsteinschlichtung, welche technisch gesehen nicht als Stützmauer zu qualifizieren ist, weder eine Gefahr ausgeht, noch öffentliche Interessen beeinträchtigt sind. Wie oben ausgeführt, stellt die konkrete vorhandene Löffelsteinschlichtung keine Gefahrenquelle dar.

Aus rechtlichen Gründen ist es unzulässig, dass seitens der belangten Behörde der Beschwerdeführerin die Durchführung von Maßnahmen auf einem nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück auferlegt werden.

Insgesamt kommt der Beschwerde daher Berechtigung zu.

5.BESCHWERDEANTRAG Aus den obigen Gründen stellt die Beschwerdeführerin daher den ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2019 ersatzlos beheben.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens den hochbautechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 26.09.2019, Zahl: KLVwG-1600/2/2019, um Erstattung von Befund und Gutachten hinsichtlich des baulichen Zustandes der verfahrensgegenständlichen Stützmauer samt der darauf befindlichen Einfriedung ersucht.

Die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.04.2020 lautet wie folgt: „Gutachterliche Stellungnahme des Hochbautechnischen Amtssachverständigen Allgemeiner Teil:

1.) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2.) Betreff: xxx baupolizeilicher Beseitigungsauftrag Beschwerde Zahl: KLVwG-1600/2/2019 3.) Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Überprüfungsprotokoll der Stadtgemeinde xxx vom 21.10.2015, - Überprüfungsprotokoll der Stadtgemeinde xxx vom 06.11.2018, - Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag, erteilt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 04.03.2019, - Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 27.06.2019, - Beschwerde der Frau xxx vom 26.07.2019.

4.) Fragestellung des Landesverwaltungsgericht Kärnten:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ersucht um Erstattung von Befund und Gutachten hinsichtlich des baulichen Zustandes der verfahrensgegenständlichen Stützmauer samt der darauf errichteten Einfriedung (1,30 m hoher Maschendrahtzaun), wobei darauf eingegangen werden möge, ob von der verfahrensgegenständlichen Stützmauer samt Einfriedung eine Gefährdung für die Benutzer der Parzellen xxx sowie xxx der KG xxx ausgehen kann.

Befund:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich laut Befundaufnahme vom 06.11.2018 - auch wiedergegeben im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 04.03.2019 - um eine 10,80 m lange und 64 - 79 cm hohe (4-6 Scharen) Stützmauer aus Böschungssteinen, die auf dem gewachsenen Boden bereits errichtet wurde. Die Stützmauer befindet sich überwiegend auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx und zu einem geringen Teil auf der Parzelle Nr. xxx derselben KG. Im Zuge der Befundaufnahme wurden auch mehrere Lichtbilder angefertigt, die in der gegenständlichen gutachterlichen Stellungnahme berücksichtigt werden. Aus den Lichtbildern ist die Ausbildung der Stützmauer klar ersichtlich ist. Die Neigung der Stützmauer variiert, ist aber durchgehend annähernd senkrecht bzw. mit leichter Neigung aus der Vertikalen heraus in Richtung des Grundstücks Nr. xxx. Über der Stützwand wurde ein Maschenzaun errichtet, für den in einigen Böschungssteinen Zaunsteher einbetoniert wurden.

Gutachten:

Die Stützmauer, die bei der Errichtung vermutlich alleinig auf der Parzelle Nr. xxx errichtet wurde, besteht aus Böschungssteinen, die unter der Produktbezeichnung "Flori" von der Fa. xxx in xxx (nunmehr Fa. xxx) hergestellt wurden. Für diese Böschungssteine liegt auch eine Verarbeitungsrichtlinie vor, die nicht mit jener für die „Löffelsteine" der Fa. xxx übereinstimmt. Auch für den Böschungsstein „Flori" ist eine maximale Neigung von 70 Grad angegeben, die maximale Höhe richtet sich aber nach der tatsächlichen Neigung und beträgt bei einer Neigung von 70 Grad maximal 1,17 m (entspricht 9 Scharen). Auch für den Böschungsstein „Flori" ist ein Fundament, abhängig von den Untergrundverhältnissen, herzustellen. Zusätzlich ist gegebenenfalls ein Frostkoffer bis in frostfreier Tiefe erforderlich. Zwischen Fundament und der ersten Schar Böschungssteine ist eine Mörtelausgleichsschicht in der Stärke von 2-3 cm herzustellen. Die Ausbildung der Rückseite (Bergseite) ist abhängig vom "Winkel der inneren Reibung" des Bodenmaterials. Ist dieser Wert ɸ ≥ 35°, kann der Aufbau ohne Bodenabtrag erfolgen. Bei kleineren Werten (ɸ < 35°) sind der Boden ab der Fundamentoberkante mit einem Winkel von 25° abzutragen sowie die Stützmauer mit geeignetem Material (Sand, Kies, Schotter mit ɸ ≥ 35°) zu hinterfüllen und leicht zu verdichten.

Sowohl aus der Feststellung in der Befundaufnahme als auch aus den vorliegenden Lichtbildern geht eindeutig hervor. dass die Stützmauer aus Böschungssteinen nicht der Verarbeitungsrichtlinie des Herstellers - und somit auch nicht dem Stand der Technik - entspricht und somit mangelhaft ausgeführt ist. Nur bei entsprechender Ausführung ist gewährleistet. dass von der Stützmauer keine wie auch immer geartete Gefahr ausgehen kann.

Die auf der Krone der Stützmauer errichtete Einfriedung ist in der vom Hersteller aufgelegten Verarbeitungsrichtlinie nicht vorgesehen und stellt eine Abweichung dazu dar. Es ist nicht auszuschließen, dass unter seitlicher Lasteinwirkung (z.B. beim Abstützen an der Einfriedung) die Einfriedung samt den damit verbundenen Böschungssteinen seitlich wegkippt. Die auf Grund der mangelhaften Ausführung der Stützmauer bereits mögliche Gefährdung wird durch die in Verbindung mit der Stützmauer unzulässige Einfriedung weiter erhöht.

Obwohl das Vorhaben in seinen Einzelteilen (Stützmauer< 1,00 m, Einfriedung< 1,50 m) und auch in seiner Kombination bewilligungsfrei aber anzeigepflichtig ist, ist für eine den technischen Anforderungen (im Konkreten der Verarbeitungsrichtlinie des Herstellers) entsprechende Ausführung Sorge zu tragen. Sowohl bei der Beurteilung des Untergrundes für die korrekte Ausbildung des Fundamentkörpers für eine standsichere und dauerhafte Errichtung als auch bei der Beurteilung des Bodens bezüglich Erfordernis eines Bodenaustausches an der Rückseite (Bergseite) der Stützwand sind Fachkenntnisse erforderlich und ist gegebenenfalls ein zur Beurteilung Befugter beizuziehen.

Zusammenfassend ist in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass das bereits ausgeführte Vorhaben nicht dem Stand der Technik entspricht und in der tatsächlichen Ausführung durchaus eine Gefahr für die Benutzer der Parzellen xxx sowie xxx der KG xxx darstellen kann, bzw. eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 01.07.2020 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertretung, der mitbeteiligten Partei, der belangten Behörde und des hochbautechnischen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Der Vertreter der mitbeteiligten Partei brachte in diesem Zusammenhang vor, dass es mit der Böschungsmauer in den ersten Jahren keine Probleme gegeben habe.

In den letzten Jahren habe sich allerdings die Mauer in Richtung seines Grundstückes bzw. des Grundstückes seiner Gattin geneigt.

Im Bereich des Gerätehauses weise die Mauer eine starke Wölbung auf.

Dies habe dazu geführt, dass man die Behörde informiert habe.

Bislang habe sich am Zustand der Mauer nichts geändert.

Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass die Baubehörde die Mauer durch einen Sachverständigen habe begutachten lassen.

Der Sachverständige sei zu der Auffassung gelangt, dass die Mauer nicht fachgerecht errichtet worden sei. Aufgrund der Ergebnisse dieses Befundes sei daher der Beseitigungsauftrag erlassen worden und habe die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Herr xxx (mitbeteiligte Partei) brachte vor, dass er gemeinsam mit seiner Gattin unmittelbar neben der Mauer eine Pergola errichtet habe.

Die Pergola sei vor ca. vier Jahren wieder entfernt worden, da die Mauer offenbar instabil geworden sei.

Vor ca. einem Jahr sei die oberste Steinschlichtung entfernt worden. Die Mauer sei nunmehr ca. 60 cm hoch.

Der hochbautechnische Amtssachverständige hat nachstehendes ausgesagt: „Das Lvwg hat mir den verfahrensgegenständlichen Bauakt zur Verfügung gestellt mit dem Ersuchen ein hochbautechn. Gutachten zu erstellen.

Ich verweise auf meine Ausführungen in meiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30.04.2020 und halte ich diese Ausführungen vollinhaltlich aufrecht. Ich habe in meinem Gutachten vermerkt, dass gegenständlich Böschungssteine mit der Produktbezeichnung „Flori“ verarbeitet wurden. Die Baubehörde ist unrichtigerweise davon ausgegangen, dass Löffelsteine der Fa. xxx verarbeitet wurden. Die beiden Produkte sind einander sehr ähnlich und ähneln sich auch die Verarbeitungsvorschriften. Wenn eine Stützmauer mit den Böschungssteinen „Flori“ errichtet wird, so muss vorher ein Fundament errichtet werden. Auf dieses Fundament muss die erste Steinreihe im Mörtelbett verlegt werden. Die darauffolgenden Steinreihen sind mit Versatz nach hinten so anzuordnen, dass die fertigte Böschungssteinmauer eine Neigung von max. 70° aufweist. Der Ist-Zustand der verfahrensgegenständlichen Mauer entspricht nicht diesen Gegebenheiten.

Diesbezüglich verweise ich auf meine Ausführungen im Gutachten.

Da die Mauer nicht sach- und fachgerecht errichtet wurde, ist sie teilweise auch in Richtung des Nachbargrundstückes der Fam. xxx gewandert. Wenn die Mauer auf einem Fundament errichtet worden wäre und die Steine entsprechend den Verarbeitungsrichtlinien verlegt worden wären, so hätte die Mauer dem Druck des Erdreiches standgehalten und hätte sie sich nicht in Richtung des Nachbargrundstückes verschoben.

Ich habe das Gutachten anhand der mir zur Verfügung stehenden Unterlagen aus dem Bauakt erstellt. Ein Ortsaugenschein meinerseits war nicht notwendig, da die Unterlagen ausreichend waren.

Auf Befragung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin:

Die gegenständlich verarbeiteten Steine sind auch heute noch am Markt. Die von mir zitierte Verarbeitungsrichtlinie gilt für diejenigen Steine, die tatsächlich verarbeitet wurden. Ich gehe davon aus, dass die Verarbeitungsrichtlinien zum Zeitpunkt der Errichtung dieselben waren wie heute, zumal sich auch das zu verarbeitende Produkt sich nicht verändert hat.

Wann konkret die Mauer errichtet wurde vermag ich nicht anzugeben.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die oberste Steinreihe mittlerweile beseitigt wurde und die Mauer somit eine Höhe von ca. 60 cm aufweist, so ändert dies nichts daran, dass auch für eine solche Mauer ein Fundament zu errichten ist und in weiterer Folge die von vom beschriebenen Verarbeitungsrichtlinien eingehalten werden müssen.

Aufgrund der Lichtbilder ist davon auszugehen, dass die Mauer auf dem gewachsenen Boden errichtet wurde und kein Fundament aufweist.

Die tatsächliche Fläche, die diese Mauer auf Fremdgrund liegt, ist anhand der Bestandsaufnahme der Baupolizei vom 27.06.2019 in einem Plan im Maßstab 1:100 dargestellt.

Aus dem zitierten Plan geht hervor, dass die maximale Ausdehnung der Mauer auf der Parz. xxx ca. 35 cm beträgt. Ich bin in meiner gutachterlichen Stellungnahme davon ausgegangen, dass die Mauer ursprünglich auf Eigengrund errichtet wurde.“ Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Mauer um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben gemäß § 7 K-BO, dass jedoch bislang eine Anzeige über die Errichtung dieser Mauer bei der Behörde nicht eingelangt sei. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Mauer um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben gemäß Paragraph 7, K-BO, dass jedoch bislang eine Anzeige über die Errichtung dieser Mauer bei der Behörde nicht eingelangt sei.

Vor Erlassung des Beseitigungsauftrages sei die Baubehörde bemüht gewesen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, jedoch sei eine solche nicht möglich gewesen.

Auf Befragung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gab der hochbautechnische Amtssachverständige ergänzend an, dass gegenständliche keine Gefahr in Verzug bestehe. Der Hersteller sehe allerdings nicht vor, dass auf den gegenständlich verarbeiteten Steinen eine Zauneinfriedung angebracht werde.

Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Zaun unter Belastung möglicherweise wegkippe. Dies stelle ein gewisses Gefährdungspotenzial dar.

Es sei auch denkbar, dass die Steinmauer dem Erddruck nachgebe und umkippe.

Wäre die Steinmauer sach- und fachgerecht errichtet worden, so könnte sie jedenfalls dem Druck des Erdreiches standhalten.

Die Errichtung eines Zaunes darauf sei allerdings nicht zulässig.

Bei den Zaunsäulen sei nicht berücksichtigt worden, dass diese eventuell bis zum Grund durchbetoniert seien.

Dies ist auch auf den im Akt liegenden Lichtbildern nicht erkennbar.

Der Vertreter der belangten Behörde xxx brachte vor, dass er sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Mauer samt der darauf errichteten Einfriedung den Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogenen Amtssachverständigen voll inhaltlich anschließe und er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch der von der Behörde beigezogene Sachverständige zu dem selben Ergebnis gelangt sei. Aus der Sicht der Baubehörde entspreche daher die Mauer nicht dem Stand der Technik. Dies gelte auch für die Einfriedung und sei daher der Beseitigungsauftrag zu Recht erlassen worden.

Herr xxx (mitbeteiligte Partei) brachte vor, dass er durchaus bereit wäre eine allfällige Sanierung mit einem Dritten an den Kosten zu beteiligen.

Dies gelte allerdings nur dann, wenn die Gesamtbausumme Euro 10.000,-- nicht überschreite.

Der Vertreter der belangten Behörde xxx brachte vor, dass auch die Behörde eine einvernehmliche Lösung begrüßen würde. Voraussetzung sei allerdings, dass eine Böschungsmauer sach- und fachgerecht errichtet werde.

Voraussetzung dafür sei allerding, dass die bestehende Mauer samt Einfriedung zuerst abgetragen wird.

Unabhängig davon, dass gegenständlich nicht Gefahr in Verzug bestehe, sei daher die Behörde verpflichtet gewesen den Beseitigungsauftrag zu erlassen.

In ihrem Schlussvortrag hat die mitbeteiligte Partei die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Vertreter der belangten Behörde beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und die bislang gestellten Anträge aufrecht gehalten.

Die Beschwerdeführerin hat sich den Ausführungen ihres Rechtsvertreters angeschlossen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:

Bei der gegenständlichen baulichen Anlage handelt es sich um eine 10,8 m lange und 64 bis 69 cm hohe (4 bis 6 Scharen Stützmauer aus Böschungssteinen, die auf dem gewachsenen Boden bereits errichtet worden ist.

Die Stützmauer befindet sich überwiegend auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx.

Zu einem geringen Teil ist die Stützmauer auf der Parzelle xxx, KG xxx situiert.

Die erstgenannte Parzelle befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführerin.

Die zweitgenannte Parzelle befindet sich im Eigentum der mitbeteiligten Parteien.

Die Neigung der Stützmauer variiert, ist jedoch durchgehend annähernd senkrecht bzw. mit leichter Neigung aus der Vertikalen heraus in Richtung des Grundstückes Nr. xxx.

Über der Stützmauer wurde ein Maschendrahtzaun errichtet, für den in einigen Böschungssteinen Zaunsteher einbetoniert worden sind.

Für die Errichtung der Stützmauer wurden Böschungssteine mit der Produktbezeichnung „Flori“ der Firma xxx in xxx verwendet.

Im gegenständlichen Fall wurde die Stützmauer mit den oben genannten Böschungssteinen ohne Fundament errichtet.

Aus den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers geht hervor, dass bei der Verarbeitung des Böschungssteines „Flori“ für eine Böschungsmauer jedenfalls ein Fundament unabhängig von den Untergrundverhältnissen herzustellen ist.

Aus den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers geht nicht hervor, dass es möglich ist, auf der Böschungsmauer eine Einfriedung (gegenständlich einen Maschendrahtzaun) anzubringen.

Bei der gegenständlichen baulichen Anlage (Stützmauer samt darauf errichteter Einfriedung) handelt es sich um ein bewilligungsfreies mitteilungspflichtiges Vorhaben und bedarf es keiner Baubewilligung.

Die Einrichtung dieser baulichen Anlage wurde bislang der Baubehörde nicht angezeigt.

Da genannte Bauvorhaben entspricht nicht dem Stand der Technik und besteht in der tatsächlichen Ausführung durchaus eine Gefahr für die Benutzer der Parzellen xxx, sowie xxx der KG xxx, bzw. kann eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen werden.

Gefahr in Verzug besteht gegenständlich nicht.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Darauf hinzuweisen ist, die Feststellungen hinsichtlich der Situierung und Ausführung der verfahrensgegenständlichen Stützmauer samt der darauf befindlichen Einfriedung unstrittig sind.

Die Feststellung, dass die Stützmauer samt der darauf befindlichen Einfriedung nicht gemäß dem Stand der Technik errichtet wurde und von dieser baulichen Anlage eine Gefahr für die Benutzer der Parzellen xxx, sowie xxx, KG xxx ausgegangen werden kann, stützt sich auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, welcher in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30.04.2020, sowie anlässlich seiner Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.07.2020 schlüssig und nachvollziehbar darlegte, dass die verfahrensgegenständliche Stützmauer samt der darauf befindlichen Einfriedung nicht gemäß den Herstellerrichtlinien errichtet worden ist und dass somit von dieser Stützmauer, sowie der darauf befindlichen Einfriedung eine Gefahr für die Benutzer der Parzelle xxx, sowie xxx, KG xxx ausgegangen werden kann.

Rechtliche Beurteilung: § 7 Abs. 1 lit. l Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 LGBl Nr. 62/1996 i.d.F. LGBl Nr. 29/2020 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Litera l, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020, lautet:

Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben: die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe. § 7 Abs. 4 K-BO 1996 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, K-BO 1996 lautet:

Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer, den Energieausweis, sofern ein solcher nach § 43 K-BV auszustellen ist, und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer, den Energieausweis, sofern ein solcher nach Paragraph 43, K-BV auszustellen ist, und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. § 43 K-BO 1996 lautet:Paragraph 43, K-BO 1996 lautet:

(1)Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.(1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (Paragraph 18, Absatz 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des Paragraph 26, unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.
(2)Abs 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.(2) Absatz eins, gilt sinngemäß für Vorhaben nach Paragraph 7, § 45 K-BO 1996 lautet:Paragraph 45, K-BO 1996 lautet:
(1)Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 27 Abs. 1) zu verfügen.(1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (Paragraph 27, Absatz eins,) zu verfügen.
(2)Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.(2) Die Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Absatz 2, gelten sinngemäß. § 26 K-BO 1996 lautet:Paragraph 26, K-BO 1996 lautet:

Vorhaben müssen den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.

Da die gegenständliche Stützmauer samt Einfriedung bauliche Mängel aufweist bzw. nicht sach- und fachgerecht errichtet worden ist, ist somit eine Gefährdung der von der Baubehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen bzw. der Benutzer der Parzellen xxx, KG xxx bzw. xxx, KG xxx nicht auszuschließen. Die Baubehörde hat daher den Abbruch der verfahrensgegenständlichen Stützmauer samt der darauf befindlichen Einfriedung binnen der im Spruch angeführten Frist zu Recht verfügt.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich die verfahrensgegenständliche Stützmauer zum Teil auf Fremdgrund (der Parzelle xxx, KG xxx) befindet und es ihr daher schon aus diesem Grund nicht möglich ist, den Beseitigungsauftrag nachzukommen, ist nachstehendes entgegenzuhalten:

Unstrittig ist, dass sich ein Teil der Stützmauer auf Fremdgrund befindet. § 418 ABGB trifft die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremden Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nicht davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft. Paragraph 418, ABGB trifft die grundsätzliche Regelung dafür, wenn mit eigenem Material auf fremden Grund gebaut wird. Es kommt darauf an, ob die Bauführung mit Wissen und Willen des Grundeigentümers erfolgte. Wusste er nicht davon, erwirbt er das Eigentum an dem Bau, wusste er davon und hat er die Bauführung dem redlichen Bauführer nicht gleich untersagt, so erwirbt Letzterer außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft.

Geht es aber nur darum, dass nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück ragt (Grenzüberbau) so stößt die Anwendung des § 418 erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk unteilbar ist (wie gegenständlich) und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Gebäudeteiles (einer baulichen Anlage) werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln des § 415 und § 416 ABGB anzuwenden (siehe auch VwGH vom 10.09.2008, Zahl: 2007/05/0206, sowie vom 19.01.2010, Zahl: 2009/05/0068).Geht es aber nur darum, dass nur ein Teil eines Bauwerkes auf ein fremdes Grundstück ragt (Grenzüberbau) so stößt die Anwendung des Paragraph 418, erster Satz ABGB regelmäßig auf die Schwierigkeit, dass das Bauwerk unteilbar ist (wie gegenständlich) und deshalb der Nachbar nicht Eigentümer eines Gebäudeteiles (einer baulichen Anlage) werden kann. Bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse am überbauten Grund sind daher in einem solchen Fall wieder die allgemeineren Regeln des Paragraph 415 und Paragraph 416, ABGB anzuwenden (siehe auch VwGH vom 10.09.2008, Zahl: 2007/05/0206, sowie vom 19.01.2010, Zahl: 2009/05/0068).

In Anwendung des §§ 415, 416 ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung (wie gegenständlich) erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu § 16 ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes (VwGH vom 15.03.2012, Zahl: 2010/06/0141 Rechtssatz).In Anwendung des Paragraphen 415, 416, ABGB entsteht grundsätzlich außerbücherliches Miteigentum an dem Bauwerk und an den Liegenschaften; bei geringfügiger Überbauung (wie gegenständlich) erwirbt dagegen der Bauführer in Analogie zu Paragraph 16, ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes (VwGH vom 15.03.2012, Zahl: 2010/06/0141 Rechtssatz).

Da sich gegenständlich nur ein geringer Teil der Stützmauer auf der Parzelle xxx, KG xxx, befindet und wohl auch davon auszugehen ist, dass die Stützmauer ursprünglich zur Gänze auf der Parzelle xxx, KG xxx (unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Parzelle xxx, KG xxx) gebaut worden ist, geht somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr zur Gänze Eigentümerin der Stützmauer samt der darauf befindlichen Einfriedung sei ins Leere. Dies hat zur Folge, dass ihr als Grundstückseigentümerin bzw. Eigentümerin der baulichen Anlage auch ein Abbruchsauftrag erteilt werden konnte.

Für den Abbruch der Stützmauer samt der darauf befindlichen Einfriedung wurde der Beschwerdeführerin seitens der Baubehörde erster Instanz eine Frist von drei Wochen eingeräumt und wurde diese Frist auch von der Berufungsbehörde bestätigt.

Die Beschwerdeführerin hat die Dauer dieser Frist nicht explizit bekämpft.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist der Auffassung, dass eine Frist von drei Wochen für den Abbruch der Stützmauer samt der darauf befindlichen Einfriedung angemessen ist, sodass der Beschwerdeführerin auch nunmehr eine Frist von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses für die Beseitigung der og. Stützmauer samt Einfriedung vorzuschreiben war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1600.10.2019

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.