KLVwG-1978/14/2021
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.06.2022 GeschäftszahlKLVwG-1978/14/2021 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Vorstandes der xxx vom 23.08.2021, Zahl: xxx wegen Rückforderung der Betriebsratsumlage, nach durchgeführter fortgesetzter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes der xxx vom 23.08.2021, Zahl xxx wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.09.2020, auf Rückzahlung der Betriebsratsumlage, für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.08.2013, welche zugunsten des Betriebsrates des Klinikum xxx einbehalten wurde, zurückgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.9.2021, bei der belangten Behörde am 01.10.2021 eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
In der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
Wie im Bescheid des Vorstandes richtig festgehalten wurde, war ich vom 1.7.2011 bis 30.9.2013 dem xxx zugeordnet, zuvor und danach war ich im Klinikum xxx tätig. In diesem Zeitraum wurde mir ab 1.7.2011 bis 31.3.2012 eine BR-Umlage zugunsten des Betriebsrates (BR-Fonds) des xxx im Ausmaß von 2 ‰ meiner Bezüge einbehalten und ab 1.4.2012 bis 30.9.2013 eine solche im Ausmaß von 4 ‰ zu Gunsten des Betriebsrates (BR-Fonds) im Klinikum xxx.
Das xxx als Anstalt öffentlichen Rechtes gilt als eigenständiger Betrieb nach dem ArbVG und ist auch seit Jahrzehnten in diesem Betrieb ein Betriebsrat tätig. In diesem Betrieb wird zu Gunsten des dort geschaffenen Betriebsratsfonds von den MitarbeiterInnen eine Betriebsratsumlage in Höhe von 2 Promille in Abzug gebracht. Ein Nachweis über einen rechtskräftigen Beschluss nach den Bestimmungen des ArbVG unter Einhaltung des erforderlichen Quorums wurde mir seitens des Betriebsrates übrigens nicht erbracht.
Ungeachtet meiner Versetzung bzw. Zuordnung zum xxx wurden mir ab 01.04.2012 bis 30.9.2013 eine unberechtigte und höhere Betriebsratsumlage (im Ausmaß von 4 ‰) zugunsten des Betriebsratsfonds beim Klinikum xxx von meinem Gehalt als Landesbeamter in Abzug gebracht. Eine Begründung für diese Umstellung ist weder seitens des Arbeitgebers (des Vorstandes der xxx bzw. der Personalabteilung der xxx) noch der Betriebsräte des xxx oder des Klinikum xxx erfolgt.
Seitens des Betriebsratsvorsitzenden Hr. xxx wurde in einem Telefonat geltend gemacht, dass die Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter zu den Betrieben der Landeskrankenanstalten ausschließlich durch den Arbeitgeber erfolge und daher auch nur dieser für den Abzug der jeweiligen Betriebsratsumlagen zuständig sei.
Der Vorstand der xxx als Behörde hat es grob rechtswidrig unterlassen, Feststellungen über meine Zugehörigkeit zu den jeweiligen Betrieben des xxx und des Klinikum xxx nach den Bestimmungen des ArbVG zu treffen. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Betrieb ist die gesetzliche Voraussetzung für den Einbehalt von Bezugsteilen des Dienstnehmers durch den Arbeitgeber zugunsten eines BR-Fonds.
Weiters hat es die Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, auf welcher Basis-aufgrund welcher Mitteilung des Betriebsrates des Klinikum xxx-ein Abzug der Betriebsratsumlage zugunsten des BR-Fonds beim Klinikum xxx-und nicht jenen des xxx-just ab 1.4.2012 zu erfolgen hätte, obwohl eine Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb, nämlich jenen des xxx, gegeben war.
Als Tatsache verbleibt, dass die gesamte Personalverwaltung für das Klinikum xxx vom 1.7.2011 bis 30.9.2013 Teil der Organisationseinheit ‘Personal und Recht‘ des xxx gewesen ist und somit Teil des Betriebes xxx nach dem Arbeitsverfassungsgesetz.
Die interne Zuordnung von MitarbeiterInnen des xxx zu unterschiedlichen Betrieben nach ArbVG erfolgte ab 1.4.1992-ohne sachliche Differenzierung- jeweils danach, welchem Betrieb sie vor dem 1.7.2011 zugehörig waren. Beim Betrieb des xxx handelte es sich ab Oktober 2010 um einen geschlossenen Betrieb/eine geschlossene Organisationseinheit, dem/der die Agenden der Verwaltung/des Managements aller Landeskrankenanstalten oblegen war. Dies betraf das Personalmanagement ebenso wie etwa die Informationstechnologie, die Patientenverwaltung und-abrechnung sowie die Gebäudeverwaltung. Sämtliche relevanten Personalentscheidungen wurden durch das xxx und den Vorstand selbst getroffen.
Diese interne Neuzuordnung-ausschließlich hinsichtlich der BR-Umlage-ehemaliger MitarbeiterInnen der Krankenanstalten im xxx, wirksam ab 1.4.1992, betraf sowohl MitarbeiterInnen des xxx, die Häuser übergreifend tätig waren als auch MitarbeiterInnen, denen primär eingeschränkte Verwaltungsbereiche zugeordnet waren.
Die Zurückweisung meiner Anträge an den Vorstand der xxx um Zurückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Bezugsteilen bzw. Feststellung mit der Begründung, eine Zuständigkeit des Vorstandes für den Abzug von Betriebsratsumlagen liege nicht vor, erfolgte zu Unrecht, weil der Vorstand der xxx nach den Bestimmungen des K-LKABG mit der Wahrnehmung aller Dienst-und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der xxx zugewiesenen Landesbediensteten betraut sind, soweit sie nicht ausdrücklich der Landesregierung vorbehalten sind (hier nicht zutreffend). Die gesamte Besoldung und Lohnverrechnung erfolgte durch den Vorstand bzw. in dessen Auftrag zu einem kleinen Teil durch die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung. Der Einbehalt von Betriebsratsumlagen für Mitarbeiter des xxx bzw. der LKA erfolgt grundsätzlich über die Zuordnung zu Kostenstellen dieser Organisationsbereiche, mit denen der Abzug der hinterlegten PR-Umlagen verbunden ist. In dieses System ist seitens des Vorstandes der xxx bzw. dessen Beauftragter eingegriffen und eine abweichende Umlagenregelung getroffen worden, die von der Kostenstellenzuordnung bzw. Betriebszugehörigkeit abgewichen ist.
Die Dienstbehörde hat es im Rahmen dieses Verfahrens unterlassen, eine Begründung für diese abweichende Regelung zu recherchieren bzw. festzuhalten, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wäre.
Selbst wenn ein unqualifizierter und offenbar rechtswidriger Beschluss des Betriebsrates im Klinikum xxx vorgelegen hätte (der seitens des Vorstandes in diesem Verfahren ja gar nie behauptet wurde und zuvor nie publik gemacht wurde), wonach bei ehemaligen DienstnehmerInnen im Klinikum xxx ab einem wahllos genannten Zeitpunkt wieder BR-Umlagen zugunsten des BR-Fonds im Klinikum einzubehalten wäre, hätte die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bzw. die Verpflichtung von Behörden zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung es geboten, diesen BR-Beschluss hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit und Umsetzbarkeit wenigstens grob zu überprüfen.
Eine den gesetzlichen Kriterien des ArbVG entsprechende Zuordnung von MitarbeiterInnen zu den unterschiedlichen hat ja primär nicht nur für die BR-Umlage Bedeutung (obwohl es sich um einen Zwangsbeitrag handelt), sondern auch um arbeitsrechtliche Konsequenzen (Gültigkeit unterschiedlicher Betriebsvereinbarungen, Zustimmungen zu Versetzungen und Kündigungen etc.). Auch diese meine sachlichen Argumente wurden trotz hoher Bedeutung für den Betrieb seitens des Vorstandes scheinbar ignoriert. Festzuhalten ist zudem, dass weder seitens des Dienstgebers oder der Personalverwaltung des xxx noch des Betriebsrates des Klinikum xxx oder des xxx eine Information bezüglich dieser Umstellung ergangen ist. Vielmehr ist diese still und heimlich über das Personalverwaltungssystem durch das xxx vorgenommen worden.
Die Behörde hat somit nichts gegen eine scheinbar offenkundig rechtswidrige Vorgehensweise des Betriebsrates im Klinikum xxx zulasten betroffener Mitarbeiter unternommen und diese Maßnahme sogar indirekt unterstützt.
Ich ersuche daher das Landesverwaltungsgericht um Abänderung des Bescheides dahin gehend, dass mir der geforderte und unwidersprochene Betrag an einbehaltener Betriebsratsumlage von EUR 276,85 zuzüglich gesetzlicher Zinsen zusteht, in eventu, um Feststellung dass mir in der Zeit vom 1.4.2012 bis 31.8.2013 seitens des Dienstgebers zu Unrecht eine Betriebsratsumlage zugunsten des BR-Fonds im Klinikum xxx einbehalten wurde, in eventu um Aufhebung des Bescheides des Vorstandes und Zurückweisung des Verfahrens in die 1. Instanz.
Für den Fall einer Fortführung des Verfahrens stelle ich den Antrag, die Herren xxx MBA, Ing. xxx, Hr. xxx und Hr. Mag. xxx als Zeugen zu laden.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2022, eingelangt am 18.02.2022, hat die Rechtsvertretung der belangten Behörde, eine Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.02.2022, erfolgte zu dieser Stellungnahme, eine replizierende Äußerung.
II.römisch zwei.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 19.10.1981 im Dienst des Landes Kärnten. Dieses Dienstverhältnis ist auf Grund der Ernennung des Beschwerdeführers zum Beamten des Landes Kärnten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse xxx, Gehaltsstufe xxx, seit 1.1.1986 ein öffentlich-rechtliches.
Mit 01.12.1993 ist der Beschwerdeführer der Verwaltungsdirektion des LKH xxx zugeordnet worden.
Vom 01.07.2011 bis 31.08.2013 war der Beschwerdeführer der Abteilung Personal/Organisationsentwicklung des xxx, Unterabteilung Personalmanagement im Klinikum xxx und ab 01.09.2013 der Abteilung Personalmanagement des Klinikum xxx zugeordnet.
Mit 01.09.2013 erfolgte die Bestellung zum Sachgebietsleiter „Dienst- und Besoldungsrecht“ in der Abteilung Personalmanagement des Klinikum xxx.
Ab 01.07.2011 bis 31.03.2012 wurde beim Beschwerdeführer eine Betriebsrats-Umlage zugunsten des BR-Fonds des xxx im Ausmaß von 2 ‰ und ab 01.04.2012 bis 31.08.2013 eine solche im Ausmaß von 4 ‰ zugunsten des BR-Fonds im Klinikum xxx, einbehalten. Für diesen Zeitraum 01.04.2012 bis 31.08.2013, wird der Betrag von EUR 276,85 an einbehaltener Betriebsratsrücklage, zuzüglich gesetzlicher Zinsen, vom Beschwerdeführer zurückgefordert.
Mit Ablauf des 30.09.2020 wurde der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Zu oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und der eingebrachten Beschwerde. Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem der Ablauf des in Rede stehenden Verfahrens dokumentiert ist.
Der Sachverhalt stützt sich auf bzw. kann auch aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, sowie aus der vorliegenden Beschwerde, entnommen werden.
Dass dem Beschwerdeführer eine Betriebsratsumlage abgezogen wurde, ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und war auch nicht strittig.
IV.römisch vier.
Gesetzliche Grundlagen: § 50 Krankenanstalten-Betriebsgesetz LGBl.Nr. 44/1993 lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 50, Krankenanstalten-Betriebsgesetz LGBl.Nr. 44 aus 1993, lautet (auszugsweise) wie folgt:
Darüber hinaus dürfen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Landesanstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen kann, mit dem der Kundmachung folgenden Tag gesetzt werden. Für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates darf die Frist gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht kürzer als eine Woche sein; die erstmalige Bestellung erfolgt für die restliche Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die erstmalige Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, durch die Landesregierung.
Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“, im Folgenden kurz Landesanstalt oder KABEG genannt. Die KABEG ist in das Firmenbuch einzutragen.“ § 27 K-LKABG LGBl.Nr. 44/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2018 hält wie folgt fest:Paragraph 27, K-LKABG LGBl.Nr. 44 aus 1993, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71 aus 2018, hält wie folgt fest:
Art 21 Abs. 2 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:Artikel 21, Absatz 2, B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet wie folgt:
Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Absatz eins,) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes. § 33 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. I Nr. 138/2003 gibt wie folgt vor:Paragraph 33, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003, gibt wie folgt vor:
Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50 und Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist. § 2 Abs. 1 ASGG BGBl. Nr. 104/1985 idF BGBl. Nr. 91/1993 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, ASGG Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, lautet wie folgt:
Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden. § 50 Abs. 2 ASGG BGBl. Nr. 104/1985 idF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet wie folgt:Paragraph 50, Absatz 2, ASGG Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet wie folgt:
Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII. oder VIII. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. oder römisch acht. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.
V.römisch fünf.
Rechtliche Beurteilung:
Mit Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Inkrafttreten LGBl. Nr. 74/2010 am 01.10.2010) wurde die xxx, Rechtsnachfolgerin der xxx, mit einem Rechtsübergang, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den xxx, an die xxx.Mit Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Inkrafttreten Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, am 01.10.2010) wurde die xxx, Rechtsnachfolgerin der xxx, mit einem Rechtsübergang, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den xxx, an die xxx.
Hinsichtlich der Zuständigkeit betreffend geltend gemachter Rückforderung der Betriebsratsumlage, ist ausgehend von Art 21 B-VG zu prüfen, in wessen Zuständigkeit die Gesetzgebung und Vollziehung, in Angelegenheiten der Personalvertretung, der öffentlich-rechtlichen Landesbeamten in Betrieben, fällt. Hinsichtlich der Zuständigkeit betreffend geltend gemachter Rückforderung der Betriebsratsumlage, ist ausgehend von Artikel 21, B-VG zu prüfen, in wessen Zuständigkeit die Gesetzgebung und Vollziehung, in Angelegenheiten der Personalvertretung, der öffentlich-rechtlichen Landesbeamten in Betrieben, fällt.
Vor der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 1974/444, war die Regelung des Personalvertretungsrechtes, der nicht in Betrieben beschäftigten Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, in Gesetzgebung und Vollziehung beim Bund.
Mit der genannten Novellierung wurde diese Kompetenz auf die Länder übertragen. Diesbezüglich wurde jedoch gemäß Art XI Abs 2 B-VG Novelle 1974, als Übergangsbestimmung festgelegt, dass einschlägige bundesgesetzliche Regelungen, bis zur Normierung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen, durch die Landesgesetzgebung, weiterhin aufrecht bleiben sollen. Mit der genannten Novellierung wurde diese Kompetenz auf die Länder übertragen. Diesbezüglich wurde jedoch gemäß Artikel römisch elf, Absatz 2, B-VG Novelle 1974, als Übergangsbestimmung festgelegt, dass einschlägige bundesgesetzliche Regelungen, bis zur Normierung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen, durch die Landesgesetzgebung, weiterhin aufrecht bleiben sollen.
Seit der Änderung des Art 21 B-VG durch die B-VG-Novelle 1981, BGBl 1981/350, obliegt den Ländern zudem die Regelung des Personalvertretungsrechtes der in Betrieben tätigen Gemeinde- und Gemeindeverbandbediensteten. Seit der Änderung des Artikel 21, B-VG durch die B-VG-Novelle 1981, BGBl 1981/350, obliegt den Ländern zudem die Regelung des Personalvertretungsrechtes der in Betrieben tätigen Gemeinde- und Gemeindeverbandbediensteten.
Gemäß Art III Abs 1 der B-VG-Novelle 1981 sind bundesgesetzliche Vorschriften, in Angelegenheiten, die gemäß Art 21 Abs 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, als Bundesgesetze solange in Kraft geblieben, als nicht eine vom betreffenden Land, erlassene Regelung der Angelegenheiten, in Kraft getreten ist (vgl OGH 29.08.2011, 9 ObA 110/10g).Gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, der B-VG-Novelle 1981 sind bundesgesetzliche Vorschriften, in Angelegenheiten, die gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, als Bundesgesetze solange in Kraft geblieben, als nicht eine vom betreffenden Land, erlassene Regelung der Angelegenheiten, in Kraft getreten ist vergleiche OGH 29.08.2011, 9 ObA 110/10g).
In Hinblick auf die Kompetenzverteilung zu Personalvertretungsregelungen zur Gesetzgebung und Vollziehung, ist daher festzuhalten, dass die Kompetenz betreffend Landesbediensteter, welche in Betrieben tätig sind, noch immer beim Bund und nicht bei den Ländern liegt.
Die letzte Novelle von Art 21 B-VG bezog sich ausschließlich auf Gemeinde- bzw. Gemeindeverbandsbedienstete (vgl. auch VfGH vom 26.02.2014, Zahl: A11/2013). In der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, hält dieser fest: Die letzte Novelle von Artikel 21, B-VG bezog sich ausschließlich auf Gemeinde- bzw. Gemeindeverbandsbedienstete vergleiche auch VfGH vom 26.02.2014, Zahl: A11/2013). In der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, hält dieser fest:
Gemäß Art21 B-VG fällt nämlich die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden (Gemeindeverbände), und zwar auch jener, die – wie der Kläger – in Betrieben tätig sind (vgl. zum Begriff "Betrieb" iSd Art21 Abs2 B-VG VfSlg 16.733/2002), in die Zuständigkeit der Länder. Eine Anwendbarkeit der Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG auf Bedienstete der Gemeinden (Gemeindeverbände) kommt nur nach Maßgabe des ArtIII Abs1 BGBl 350/1981 in Frage, also dann, wenn noch keine vom betreffenden Land erlassene Regelung dieser Angelegenheiten in Kraft getreten ist. Gemäß Art21 B-VG fällt nämlich die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden (Gemeindeverbände), und zwar auch jener, die – wie der Kläger – in Betrieben tätig sind vergleiche zum Begriff "Betrieb" iSd Art21 Abs2 B-VG VfSlg 16.733 aus 2002,), in die Zuständigkeit der Länder. Eine Anwendbarkeit der Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des ArbVG auf Bedienstete der Gemeinden (Gemeindeverbände) kommt nur nach Maßgabe des ArtIII Abs1 Bundesgesetzblatt 350 aus 1981, in Frage, also dann, wenn noch keine vom betreffenden Land erlassene Regelung dieser Angelegenheiten in Kraft getreten ist.
Im verfahrensgegenständlichen Fall, ist die Anwendbarkeit der landesgesetzlichen „Personalvertretungsregelungen“ aus kompetenzrechtlichen Gründen, jedoch nicht gegeben.
Daraus ergibt sich die Anwendbarkeit des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG).
Die mangelnde Kompetenz des Landes, spiegelt sich auch im Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz (K-LPVG) wieder. In § 1 Abs. 1 K-LPVG wird festgehalten, dass für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten, eine Personalvertretung eingerichtet wird. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen, oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, stehende Personen. Die mangelnde Kompetenz des Landes, spiegelt sich auch im Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz (K-LPVG) wieder. In Paragraph eins, Absatz eins, K-LPVG wird festgehalten, dass für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten, eine Personalvertretung eingerichtet wird. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen, oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, stehende Personen.
In § 1 Abs. 2 lit. a K-LPVG sind jedoch Bedienstete im Sinne des Abs. 1, die in Betrieben tätig sind, ausgenommen. In Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, K-LPVG sind jedoch Bedienstete im Sinne des Absatz eins,, die in Betrieben tätig sind, ausgenommen.
In der Rechtsprechung wurde die Anwendbarkeit des Landes-Personalvertretungsgesetzes, für Bedienstete die in Betrieben tätig sind, verneint. Weiters wurde festgehalten, dass zu den in Art 21 Abs 2 B-VG genannten Betrieben, hinsichtlich derer die Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten und der Personalvertretung in die Zuständigkeit des Bundes fallen, auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören (vgl. OGH 29.04.2020, 9 ObA 24/20z). In der Rechtsprechung wurde die Anwendbarkeit des Landes-Personalvertretungsgesetzes, für Bedienstete die in Betrieben tätig sind, verneint. Weiters wurde festgehalten, dass zu den in Artikel 21, Absatz 2, B-VG genannten Betrieben, hinsichtlich derer die Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten und der Personalvertretung in die Zuständigkeit des Bundes fallen, auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören vergleiche OGH 29.04.2020, 9 ObA 24/20z).
Diese Rechtsansicht, welche sich auch eindeutig aus Art 21 Abs 2 B-VG sowie aus § 1 Abs 2 K-LPVG ergibt, ist für den gegenständlichen Fall heranzuziehen. Die Tatsache, dass es sich konkret um ein öffentlich-rechtliches und nicht um ein privatrechtliches Dienstverhältnis handelt, spielt keine Rolle, zumal auch die in § 1 Abs. 2 lit. a K-LPVG angeführte Ausnahme, diesbezüglich nicht unterscheidet, sondern einen generellen Ausschluss vorsieht.Diese Rechtsansicht, welche sich auch eindeutig aus Artikel 21, Absatz 2, B-VG sowie aus Paragraph eins, Absatz 2, K-LPVG ergibt, ist für den gegenständlichen Fall heranzuziehen. Die Tatsache, dass es sich konkret um ein öffentlich-rechtliches und nicht um ein privatrechtliches Dienstverhältnis handelt, spielt keine Rolle, zumal auch die in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, K-LPVG angeführte Ausnahme, diesbezüglich nicht unterscheidet, sondern einen generellen Ausschluss vorsieht.
Aus § 51 Abs. 7 K-LKABG ergibt sich: für die Arbeitnehmervertreter sind die einzelnen Krankenanstalten und Betriebe der xxx als Betriebe im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes zu behandeln. An jedem Standort ist ein Betriebsrat einzurichten.Aus Paragraph 51, Absatz 7, K-LKABG ergibt sich: für die Arbeitnehmervertreter sind die einzelnen Krankenanstalten und Betriebe der xxx als Betriebe im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes zu behandeln. An jedem Standort ist ein Betriebsrat einzurichten.
Bereits in den Erläuterungen zum Krankenanstalten-Betriebsgesetz LGBl. Nr.44/1993, wurde wie folgt ausgeführt:Bereits in den Erläuterungen zum Krankenanstalten-Betriebsgesetz Landesgesetzblatt Nr.44 aus 1993,, wurde wie folgt ausgeführt: „Gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Personalvertretung der Bediensteten der Länder soweit sie nicht in Betrieben tätig sind. Daraus ergibt sich die Bundeszuständigkeit für Angelegenheiten der Personalvertretung für jene Landesbediensteten, die in Betrieben beschäftigt sind. Es steht außer Streit, daß die Landeskrankenanstalten Betriebe sind und daher vom Geltungsbereich des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (Betriebsverfassung) erfaßt werden.“„Gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Personalvertretung der Bediensteten der Länder soweit sie nicht in Betrieben tätig sind. Daraus ergibt sich die Bundeszuständigkeit für Angelegenheiten der Personalvertretung für jene Landesbediensteten, die in Betrieben beschäftigt sind. Es steht außer Streit, daß die Landeskrankenanstalten Betriebe sind und daher vom Geltungsbereich des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (Betriebsverfassung) erfaßt werden.“ Diese Erläuterungen decken sich mit der oben zitierten Rechtsprechung des OGH sowie der vom 28.04.2008, Zahl: 8ObA78/07, in welcher dieser wie folgt ausführt: […] im Fall von Ausgliederungen im öffentlichen Bereich gestützt auf den Kompetenztatbestand „Arbeitsrecht" gemäß Art 10 Z 11 B-VG der Bund im Bedarfsfall für ausgegliederte Unternehmungen auch eigenständige gesetzliche Regelungen der innerbetrieblichen Interessenvertretung schaffen kann, dem Landesgesetzgeber aber durch Art 21 B-VG diese Gestaltungsmöglichkeiten abgeschnitten sind. Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung beseitigt daher die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. [...][…] im Fall von Ausgliederungen im öffentlichen Bereich gestützt auf den Kompetenztatbestand „Arbeitsrecht" gemäß Artikel 10, Ziffer 11, B-VG der Bund im Bedarfsfall für ausgegliederte Unternehmungen auch eigenständige gesetzliche Regelungen der innerbetrieblichen Interessenvertretung schaffen kann, dem Landesgesetzgeber aber durch Artikel 21, B-VG diese Gestaltungsmöglichkeiten abgeschnitten sind. Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung beseitigt daher die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. [...]
Weiters führt der OGH in der obzitierten Entscheidung aus: „[...] Betriebe eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit fallen auch dann unter den Geltungsbereich des ArbVG, wenn sie im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum des Bundes (bzw wie hier: des Landes) stehen […] Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) gemäß Art 21 Abs. 2 B-VG, weiterhin mangels einschlägiger landesgesetzlicher Regelungen, anwendbar. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG, weiterhin mangels einschlägiger landesgesetzlicher Regelungen, anwendbar.
Als Grundlage für den Einbehalt der Betriebsratsumlage, kommt gegenständlich § 73 Abs. 3 ArbVG zum Tragen, in welcher normiert wird, dass die Umlagen vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn/Gehaltsauszahlung, an den Betriebsratsfonds abzuführen sind. Als Grundlage für den Einbehalt der Betriebsratsumlage, kommt gegenständlich Paragraph 73, Absatz 3, ArbVG zum Tragen, in welcher normiert wird, dass die Umlagen vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn/Gehaltsauszahlung, an den Betriebsratsfonds abzuführen sind.
Gegenständlich besteht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten.
Jedoch sind nach § 27 Abs. 2 K-LKABG, die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten, auf den Vorstand der xxx, als Organ derselben, übertragen worden.Jedoch sind nach Paragraph 27, Absatz 2, K-LKABG, die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten, auf den Vorstand der xxx, als Organ derselben, übertragen worden.
Die dort genannten taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände, kommen in Hinblick auf die Frage der Einbehaltung von Betriebsratsumlagen, nicht zum Tragen. Daher ist der Vorstand der xxx gemäß § 27 Abs. 2 K-LKABG iVm § 73 Abs. 3 ArbVG zur Einbehaltung der Betriebsratsumlage ermächtigt.Die dort genannten taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände, kommen in Hinblick auf die Frage der Einbehaltung von Betriebsratsumlagen, nicht zum Tragen. Daher ist der Vorstand der xxx gemäß Paragraph 27, Absatz 2, K-LKABG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 3, ArbVG zur Einbehaltung der Betriebsratsumlage ermächtigt.
Aufgrund der Anwendbarkeit des II. Teiles des ArbVG kommt § 50 Abs. 2 ASGG zum Tragen der normiert, dass Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich -unter anderem- aus dem II. Teil des ArbVG ergeben, sind.Aufgrund der Anwendbarkeit des römisch zwei. Teiles des ArbVG kommt Paragraph 50, Absatz 2, ASGG zum Tragen der normiert, dass Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich -unter anderem- aus dem römisch zwei. Teil des ArbVG ergeben, sind.
Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsratsumlage (Rückforderung sowie Feststellung) ist daher, für den konkret vorliegenden Fall, die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.
Die Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auf Grund obiger Ausführungen, als unbegründet abzuweisen.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1978.14.2021