KLVwG-S5-2353-2354/12/2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.06.2024 GeschäftszahlKLVwG-S5-2353-2354/12/2023 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, erkennt durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden der 1.) xxx, xxx und 2.) xxx, xxx, beide vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 19.09.2023, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, nach am 17.06.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung und stattgefundenen Beratung, zu Recht:
I.römisch eins.
Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n .
II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins.
Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 25.04.1967, Zahl: xxx, räumten xxx, und xxx, zugunsten der Liegenschaft xxx, das Recht ein, den bestehenden Bringungsweg auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, auf eine für Traktor befahrbare Trasse auszubauen und zwar für eine Breite von ca. 2,50 Meter.
Mit Eingabe vom 16.11.2015 teilte xxx der Agrarbehörde mit, dass durch die Errichtung eines Wohnhauses auf Parzelle xxx, KG xxx, sowie durch die Errichtung eines Zaunes bzw. die Errichtung einer Böschung die vorhandene Bringungstrasse zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der begünstigten Parzellen nicht mehr ausreiche, sodass die Erweiterung des oben genannten Bringungsrechtes beantragt werde, damit eine Bewirtschaftung mit den heute vorhandenen Maschinen und Geräten möglich ist.
Im Weiteren hat die Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, mit Bescheid vom 08.05.2017, Zahl: xxx, das aufgrund der Verhandlung vom 17.11.2016 abgeschlossene Übereinkommen gemäß § 2 Abs. 5 iVm § 11 Abs. 2 K-GSLG agrarbehördlich genehmigt und das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 25.04.1967, Zahl: xxx, eingeräumte Bringungsrecht den geänderten Verhältnissen angepasst und wie folgt abgeändert:Im Weiteren hat die Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, mit Bescheid vom 08.05.2017, Zahl: xxx, das aufgrund der Verhandlung vom 17.11.2016 abgeschlossene Übereinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, K-GSLG agrarbehördlich genehmigt und das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 25.04.1967, Zahl: xxx, eingeräumte Bringungsrecht den geänderten Verhältnissen angepasst und wie folgt abgeändert: „ÜBEREINKOMMEN 1. xxx ist Eigentümer der EZ xxx, KG xxx, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx gehören. xxx ist Eigentümer der EZ xxx, KG xxx, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück xxx gehört und xxx ist Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück xxx gehört.
Entlang der gemeinsamen Grenze von Grundstück xxx und xxx zu xxx befindet sich die Bringungsrechtstrasse zur Gänze auf Grundstück xxx, dies mit einer Fahrbahnregelbreite von 3 m, zuzüglich 2 Bankettstreifen in der Breite von je 0,5 m und einem bergseits angeordneten Spitzgraben ebenfalls in der Breite von 0,5 m, worauf sich eine Flächenbeanspruchung in diesem Bereich des Grundstückes xxx in der Breite von 4,5 m zuzüglich der notwendigen bergseitigen Böschungsflächen ergibt.
Im Bereich des Verlaufes der Bringungsrechtstrasse entlang der gemeinsamen Grenze von Grundstück xxx zu xxx erfolgt die Grundbeanspruchung dergestalt, als dass von der hier notwendigen Fahrbahnbreite von 3 m zuzüglich je 0,5 m Bankett, ist gleich 4,0 m (ein Spitzgraben erübrigt sich hier), ca. 3 m auf Grundstück xxx gelegen sind und ein Streifen von ca. 1 m auf Grundstück xxx gelegen ist, hier zusätzlich der talseits notwendigen Böschungsfläche.
Im Bereich der südöstlichen Ecke des Grundstückes (dort, wo die Bringungsrechtstrasse Richtung Westen verschwenkt) ist für die Verschwenkung eine Kurve vorzusehen, wobei im Bereich dieser Kurve eine Verbreiterung der Fahrbahn an der Fahrbahninnenseite der Kurve entsprechend RVS xxx vorzunehmen ist und sich hier eine Mehrbeanspruchung hinsichtlich der Breite des Bringungsrechtsstreifens ergibt um die Kurvenfahrt ordnungsgemäß bewerkstelligen zu können.
Das gesamte Erdmaterial, das im Zuge der Wegverbreiterung anfällt, hat auf der Weganlage zu verbleiben, da es für die Anschüttung im Bereich dieses Einzelbaumes verwendet wird.
5.
Die Kosten für die Errichtung und Adaptierung der Fahrbahn trägt allein xxx.
6.
Auf der gegenständlichen Weganlage haben xxx und xxx ebenfalls das Geh- und Fahrrecht.
7.
Als Bauleiter wird xxx, Abteilung xxx, nominiert.
Hierüber fand am 07.08.2019 eine Besprechung vor der Agrarbehörde Kärnten zwischen den beteiligten Parteien (xxx, xxx und xxx) unter Beiziehung eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und eines Vertreters der Straßenmeisterei xxx statt.
Infolge des Ergebnisses der Besprechung vom 07.08.2019 wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben der Agrarbehörde vom 21.08.2019, Zahl: xxx, aufgefordert, die näher angeführten Maßnahmen zur Begrünung in Absprache mit xxx bzw. xxx entweder selbst oder durch Beauftragung eines geeigneten Unternehmens bis spätestens 30.10.2019 umzusetzen und die Zaunstempel so zu versetzen, dass diese jedenfalls außerhalb des Bankettes der definierten Fahrbahn zum Liegen kommen.
Mit Eingabe vom 06.09.2021 hat xxx mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer nunmehr einen Maschendrahtzaun gezogen haben und am Wegbeginn bei der xxx Landesstraße als auch an der Südwestseite des Grundstücks Parzelle Nr. xxx, KG xxx, Gatter errichtet haben. Die Bewirtschaftung seiner Grundstücke müsse jedoch uneingeschränkt über den Servitutsweg mit landwirtschaftlichen Geräten (Zugmaschine, Anhänger etc.) möglich sein, Einschränkungen werden nicht geduldet. Es ergebe sich die Problematik, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gerätes, um auf den Servitutsweg zu gelangen, auf der xxx Landesstraße anhalten, absteigen und das Tor öffnen müsse, um wieder weiterfahren zu können. Eine derartige Situation bilde eine große Gefahrenquelle für Unfälle, da sich unmittelbar bei der Einbindung des Weges in die Landesstraße eine Bergkuppe befinde und das Zugfahrzeug samt landwirtschaftlichen Geräten schnellstens die Straße verlassen müsse. Ebenso sei der Anordnung im Schreiben vom 21.08.2019, die Zaunstempel so zu versetzen, dass diese jedenfalls außerhalb des Banketts zum Liegen kommen, nicht entsprochen worden. Überdies müsse ein an der Weganlage befindlicher Baumstumpf entfernt werden, damit eine Beschädigung von Geräten nicht stattfinden könne, was von den Beschwerdeführern jedoch abgelehnt werde.
Die Eingabe des xxx vom 06.09.2021 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis und Stellungnahme mit Schreiben der Agrarbehörde vom 30.09.2021 übermittelt.
Mit Eingabe vom 06.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin xxx mit, dass sie die uneingeschränkte Nutzung des Grundstückes für sich selbst beanspruche und zwar für die Tierhaltung. Der Weg sei nicht versperrt und könne erwartet werden, dass für die Durchfahrt durch das Grundstück die Tore geöffnet und bei Tierhaltung auch wieder geschlossen werden. Habe sie keine Tiere zur Beweidung, stehe das Tor oft monatelang offen. Die Tiere müssen sicher verwahrt werden, wozu sie als Tierhalterin gesetzlich verpflichtet sei. Da das Weidetor nie versperrt sei, sei dies nicht als Einschränkung des Servitutsrechts zu verstehen. Die Nutzung ihres Grundstückes zur Tierhaltung setze Tore voraus, damit sie die sichere Verwahrung der Tiere gewährleiste. Sie könne nicht dahingehend eingeschränkt werden. Darüber hinaus sei der Zaun um 40 cm an den äußersten Rand der Böschung direkt an die Grundstücksgrenze talwärts versetzt worden und stelle ebenfalls keine Beeinträchtigung dar. Der Baumstumpf sei auch im Zuge des Wegebaus nicht als Behinderung angesehen worden und daher auch nicht entfernt worden.
In gegenständlicher Angelegenheit hat die Agrarbehörde Kärnten einen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen mit der Erstattung einer fachlichen Stellungnahme beauftragt. In der Stellungnahme vom 11.05.2023, Zahl: xxx, gelangt der Amtssachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass jedenfalls im Hinblick auf die Vermeidung einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer der Landesstraße xxx und der Bringungsberechtigten bzw. deren Auftragnehmer, das Weidezauntor mindestens 8 - 10 m Richtung Süden versetzt werden müsse, und der in Rede stehende Baumstumpf entfernt werden müsse. Weiters sei dafür Sorge zu tragen, dass die definierte Bringungsrechtstrasse im Ausmaß einer Breite von 5 m zuzüglich der Böschungsflächen, wie in dem o.a. Übereinkommen definiert, ungehindert befahrbar bleibe. Durch die derzeitige Anordnung des Weidegatters sei die problemlose Ausübung des Bringungsrechtes nicht gewährleistet und müsse dieses daher, um das Bringungsrecht uneingeschränkt ausüben zu können, versetzt werden. Als Termin für die Umsetzung der Maßnahmen wurde der 15. Juni 2023 vorgeschlagen.
Fußend auf der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 11.05.2023 hat die Agrarbehörde Kärnten die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.06.2023 aufgefordert, nachstehende Maßnahmen bis längstens 31.07.2023 umzusetzen, dies bei sonstiger Exekution: „
In weiterer Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.09.2023, Zahl: xxx, erlassen. Der Spruch des Bescheides vom 19.09.2023 lautet: „xxx, geb. am xxx und xxx, geb. am xxx wird bei sonstiger Exekution aufgetragen betreffend die mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 08.05.2017, Zahl: xxx festgelegte Bringungsrechtstrasse nachstehende Maßnahmen bis spätestens Dienstag, den 31.10.2023, 24:00 Uhr, umzusetzen:
1.
Das in unmittelbarer Nähe der Abzweigung der Bringungsrechtstrasse von der Landesstraße xxx auf der gegenständlichen Bringungsrechtstrasse errichtete Metalltor, welches die Einfahrt zu den Grundstücken der Eigentümer xxx (Gst. xxx und xxx, je KG xxx) begrenzt und sich in Richtung Norden hin zur Landesstraße xxx öffnet, ist um 8 bis 10 Meter Richtung Süden zu versetzen.
2.
Die an der Ost- und Südseite der Weganlage gesetzten Zaunstempel so zu versetzen, dass sie jedenfalls außerhalb des Bankettes der definierten Fahrbahn zum Liegen kommen und jedenfalls die eingeräumte Bringungsrechtstrasse im Ausmaß von einer Breite von 4,5 m zuzüglich der bergseitigen Böschungsflächen problemlos befahrbar bleibt.
Die als Anlage (./A, ./B, ./C) angeschlossene Fotodokumentation bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.“ Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 2 und 19 K-GSLG angeführt.Als Rechtsgrundlagen werden die Paragraphen 2 und 19 K-GSLG angeführt.
Gegen den Bescheid vom 19.09.2023 haben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Mit dem angefochtenen Bescheid wird den Beschwerdeführern aufgetragen, das in unmittelbarer Nähe der Abzweigung der Bringungsrechtsstraße von der Landesstraße xxx errichtete Metalltor, welches die Einfahrt zu den Grundstücken der Beschwerdeführer schließt und sich Richtung Norden hin zur Landesstraße xxx öffnet, um 8 bis 10 Meter Richtung Süden zu versetzen, sowie die an der Ost- und Südseite der Weganlage gesetzten Zaunstempel so zu versetzen, dass sie jeweils außerhalb des Bankettes der definierten Fahrbahn zum Liegen kommen.
Aus der Begründung zum angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass in unmittelbarer Nähe der Abzweigung der Bringungsrechtsstraße auf die xxx ein Metalltor errichtet ist, welches sich nach Norden öffnen lässt.
Bei einem Zufahren zur Bringungsrechtsstraße wäre es nicht möglich, dass beim Anhalten zur Öffnung des Tores das landwirtschaftliche Gerät mit Anbauteilen so zum Stillstand gebracht werden kann, dass dieses nicht in den Bereich der stark befahrbaren Landesstraße xxx ragt.
Nach sachverständiger Sicht würde dies ein erhebliches Gefahrenmoment für die Nutzer der xxx darstellen und sei deshalb das Tor um 8 bis 10 Meter Richtung Süden gemäß bescheidmäßiger Anordnung zu versetzen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach den auch für Agrarbelange geltende Bestimmungen des ABGB Dienstbarkeiten restriktiv auszulegen sind.
Nach den Bestimmungen des § 482 ABGB ist der Dienstbarkeitsgeber nicht verpflichtet etwas zu tun, sondern nur einem anderen die Ausübung eines Rechtes zu gestatten.Nach den Bestimmungen des Paragraph 482, ABGB ist der Dienstbarkeitsgeber nicht verpflichtet etwas zu tun, sondern nur einem anderen die Ausübung eines Rechtes zu gestatten.
Gemäß § 484 ABGB dürfen Dienstbarkeiten nicht erweitert, sondern müssen vielmehr insoweit es Natur und Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 484, ABGB dürfen Dienstbarkeiten nicht erweitert, sondern müssen vielmehr insoweit es Natur und Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt ausgeübt werden.
Die eingeräumte Dienstbarkeit ist unter Berücksichtigung des Eigentumsrechtes der Grundstückseigentümer schonend auszuüben.
Gegenständlichenfalls ist davon auszugehen, dass die Bringungsrechtsstraße von Berechtigten zur Durchführung der Bewirtschaftung, vornehmlich Heuernte, einer für landwirtschaftliche Verhältnisse kleinen Fläche (Grundstück xxx, xxx, xxx und xxx KG xxx) eingeräumt ist.
Aufgrund der Art der Bewirtschaftung ist davon auszugehen, dass jährlich nur zu den jeweiligen Heuerntezeiten der Berechtigte mit landwirtschaftlichem Gerät und Anbau den Bringungsweg zu befahren hat.
Es ist daher nur dreimal bis viermal jährlich notwendig, auf die vom Berechtigten geschilderte die Örtlichkeit zu befahren.
Die Behörde geht davon aus, dass die xxx eine stark frequentierte Straße wäre. Es fehlen in der Bescheidbegründung Festlegungen, wonach die xxx eine stark befahrene Straße wäre. Die xxx ist ein untergeordneter Straßenzug. Diese Landesstraße stellt keinen Verkehrsweg dar, welcher übergeordnete Verbindungen bewerkstelligt, sondern nur Dörfer mit geringer Einwohnerzahl verkehrsmäßig aufgeschlossen werden. Es fehlen diesbezügliche Feststellungen. Die Behauptung und Annahme der Behörde, dass die xxx eine stark frequentierte Straße wäre, reicht für die Begründung des Bescheides nicht aus.
Des Weiteren fehlt im Bescheid die Feststellung, welchen Raum der Traktor mit Anbauteilen in seiner Länge in Anspruch nimmt und welcher Raum für die Öffnung des Tores erforderlich ist. Nur daraus konnte eine Anordnung zur Versetzung des Tores abgeleitet werden.
Die Servitutsbelasteten sind nicht verpflichtet, dem Servitutsberechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern.
Es würde dem Berechtigten die Möglichkeit offenstehen, vor dem Einfahren in den Servitutsweg am südlichen Fahrbahnrand der xxx anzuhalten, die Öffnung des Tores vorzunehmen und in der Folge die Weiterfahrt durchzuführen.
Aufgrund des Umstandes, dass nur einige wenige Male jährlich der Bringungsweg befahren werden muss, ist eine derartige Vorgangsweise den Dienstbarkeitsberechtigten zumutbar.
Bei Einhaltung des Mindestabstandes, bei welchem die Öffnung des Tores Richtung Norden möglich ist, kann ein Traktor auch samt Anbauteile vor dem Tor so angehalten werden, dass die Gerätschaft nicht in die xxx ragt.
Auch die Anordnung der Behörde, wonach das Tor um 8 bis 10 Meter nach Süden zu versetzen ist, ist eine unbestimmte, somit nicht vollstreckbar.
Die von der Behörde auferlegten Maßnahmen sind hinsichtlich ihrer Angemessenheit so weit zu überprüfen, ob nicht solche, die einen geringeren Kostenaufwand verursachen, ergreifbar sind, um denselben Effekt herzustellen.
Es blieb auch ungeprüft, ob das Tor nicht so verändert werden kann, als dass eine Öffnung Richtung Süden möglich wäre und eine Beeinträchtigung hintan bleiben kann. Die wäre mit geringerem Kostenaufwand verbunden.
Mangels Ermittlungen über die Verkehrsfrequenz der Landesstraße xxx, über die Möglichkeit einer anderen Handhabung der Zufahrt (vorheriges Anhalten am südlichen Fahrbahnrand der xxx), ohne Bemessung der Länge des Traktors mit Anbauteilen, ohne Festlegung des benötigten Raumes zur Öffnung des Tores Richtung Norden und verbleibenden Raumes zur xxx, sowie ohne Überprüfung einer Möglichkeit der Öffnung des Tores Richtung Süden bleibt die Anordnung der Behörde zur Versetzung des Tores Richtung Süden um 8 bis 10 Meter mangelhaft bzw. nicht begründet.
Weiters wird unter Punkt 2. des Spruches den Beschwerdeführern aufgetragen, die an der Ost- und Südseite der Weganlage gesetzten Zaunstempel so zu versetzen, dass diese jedenfalls außerhalb des Bankettes der definierten Fahrbahn zum Liegen kommen.
Richtig ist, dass seitens der Behörde der Raum der Bringungsstraße bemessen wurde.
Der Dienstbarkeitsberechtigte hat aber die behördlich festgelegte Ausmessung der Wegstraße nicht ausgenützt, sondern wurden die diesbezüglichen Bearbeitungen und Änderungen des Wegeniveaus mit einer Wegbreite von 4 Metern vorgenommen und nicht mit 4,50 Meter.
Es benötigt daher der Dienstbarkeitsberechtigte nur das von ihm hergestellte Ausmaß der Wegbreite.
Es wurde auch im Zuge des Behördenverfahrens festgelegt und protokolliert, dass 4 Meter Wegbreite ausreichen.
Nach dem Grundsatz, dass Dienstbarkeit restriktiv auszulegen sind und der Dienstbarkeitsberechtigte nur 4 Meter Wegbreite in Anspruch nimmt, ist die Ausübung der Dienstbarkeit durch die von den Beschwerdeführern angebrachten Stempel in keinster Weise beeinträchtigt. […]“ Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und andere kostengünstigerer Maßnahmen zur Änderung der Einfahrt aufzutragen.
Im Gegenstand hat am 17.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Partei teilgenommen haben und gehört wurden. Weiters wurde eine landwirtschaftliche Amtssachverständige der Verhandlung beigezogen, die über Befragung durch den erkennenden Senat sowie die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und mitbeteiligten Partei fachliche Ausführungen erstattet hat.
Nach erfolgter Beratung am 17.06.2024 wurde die Entscheidung mündlich verkündet.
Mit Eingabe vom 20.06.2024 beantragte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei die Vollausfertigung der Entscheidung.
II.römisch zwei.
Feststellungen:
1.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 08.05.2017, Zahl: xxx, wurde zugunsten der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx (Eigentümer xxx), über die Grundstück xxx (Eigentümer xxx) und xxx (Eigentümerin xxx), beide KG xxx, ein Geh- und Fahrrecht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingeräumt und damit das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 25.04.1967, Zahl: xxx, eingeräumte Bringungsrecht den geänderten Verhältnissen angepasst und abgeändert. Gleichzeitig wurde der Verlauf der Weganlage definiert, Bedingungen und Auflagen festgelegt, die Kostentragung der Errichtung geregelt sowie Geh- und Fahrrechte für die Beschwerdeführer eingeräumt.
Entsprechend dem Bescheid vom 8.5.2017 befindet sich die Bringungsrechtstrasse entlang der gemeinsamen Grenze von Grundstück xxx und xxx zu xxx zur Gänze auf Grundstück xxx, dies mit einer Fahrbahnregelbreite von 3 m, zuzüglich 2 Bankettstreifen in der Breite von je 0,5 m und einem bergseits angeordneten Spitzgraben ebenfalls in der Breite von 0,5 m, woraus sich eine Flächenbeanspruchung in diesem Bereich des Grundstückes xxx in der Breite von 4,5 m zuzüglich der notwendigen bergseitigen Böschungsflächen ergibt. Im Bereich des Verlaufes der Bringungsrechtstrasse entlang der gemeinsamen Grenze von Grundstück xxx zu xxx erfolgt die Grundbeanspruchung dergestalt, als dass von der hier notwendigen Fahrbahnbreite von 3 m zuzüglich je 0,5 m Bankett, ist gleich 4,0 m (ein Spitzgraben erübrigt sich hier), ca. 3 m auf Grundstück xxx gelegen sind und ein Streifen von ca. 1 m auf Grundstück xxx gelegen ist, hier zusätzlich der talseits notwendigen Böschungsfläche.
2.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2023, Zahl xxx, wurden die Beschwerdeführer zur Durchführung nachstehender Maßnahmen verpflichtet:
1.
Das in unmittelbarer Nähe der Abzweigung der Bringungsrechtstrasse von der Landesstraße xxx auf der gegenständlichen Bringungsrechtstrasse errichtete Metalltor, welches die Einfahrt zu den Grundstücken der Eigentümer xxx (Gst. xxx und xxx, je KG xxx) begrenzt und sich in Richtung Norden hin zur Landesstraße xxx öffnet, ist um 8 bis 10 Meter Richtung Süden zu versetzen.
2.
Die an der Ost- und Südseite der Weganlage gesetzten Zaunstempel so zu versetzen, dass sie jedenfalls außerhalb des Bankettes der definierten Fahrbahn zum Liegen kommen und jedenfalls die eingeräumte Bringungsrechtstrasse im Ausmaß von einer Breite von 4,5 m zuzüglich der bergseitigen Böschungsflächen problemlos befahrbar bleibt.
3.
Über den gegenständlichen Bringungsweg werden vom Bringungsberechtigten ca. 4500 m² Grund bewirtschaftet. Eine Heuernte in Form von Trockenernte wird drei bis viermal im Jahr durchgeführt. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Zu- und Abfahrten (Heuernte, mähen) ergeben sich jährlich ca. 40 Fahrten über den Bringungsweg.
4.
Am Beginn der Weganlage, 11 Meter von der Einbindung in die xxx Landesstraße entfernt, wurde von den Beschwerdeführern ein 4,2 Meter breites Metalltor errichtet, das zur Landesstraße hin öffnet. Das Metalltor ist für die sichere Verwahrung der auf den Grundflächen der Beschwerdeführer weidenden Tiere (Schafe) erforderlich.
5.
Die von den Beschwerdeführern gesetzten Zaunstrempel befinden sich weder am Bringungsweg noch am Bankett, sondern sind außerhalb der Weganlage gesetzt worden.
Die Weganlage hat im Schnitt eine Breite von 3,3 Metern inklusive Bankett. Die Breite der Weganlage bis zu den Zaunstrempel beträgt derzeit 3,6 Meter. Die Weganlage wurde insgesamt schmäler ausgeführt, als im Bescheid vom 08.05.2017 definiert. Der Weg wurde vom Bringungsberechtigten xxx errichtet.
Die Zaunstrempel sind im Sinne des Übereinkommens und des Bescheides vom 08.05.2017 korrekt versetzt worden. Eine Verbreiterung der Straße auf die im Bescheid festgelegte Breite ist nur Richtung Böschung möglich, wobei ein Versetzen der Zaunstrempel hierfür nicht notwendig ist.
6.
Zur uneingeschränkten Ausübung des Bringungsrechts ist ein Versetzen des Metalltores um 10 m in Richtung Süden nicht erforderlich. Unmittelbar vor der Einbindung in die Bringungsrechtstrasse befinden sich auf der xxx Landesstraße beidseitig zwei Bushaltestellen bzw. Ausbuchtungen mit einer Länge von ca. 25 Metern, in welchen mit einem Traktor samt Gerätschaft gefahrlos gehalten werden kann, um das geschlossene Metalltor am Beginn der Zufahrt zur Bringungsrechtstrasse zu öffnen und durchzufahren. Im Sinne einer sicheren Tierverwahrung ist es erforderlich und zumutbar, dass sich der Bringungsberechtigte bei der Zufahrt wie auch bei der Ausfahrt einer 2. Person zum Öffnen und Schließen des Metalltores bedient, sofern gerade Tiere am Grundstück der Beschwerdeführer gehalten werden.
Ein Versetzen des Metalltores um 10 m in Richtung Süden würde auch dazu führen, dass der Bringungsberechtigte in einem sehr steilen Stück mit dem Traktor samt Gerätschaft wieder anfahren müsste. Um das Tor in einen flacheren Bereich der Bringungsrechtstrasse zu versetzen wäre der bereits errichtete Zaun zu versetzen.
Ein Öffnen des Metalltores in Richtung Süden ist aufgrund der Steigung der Bringungsrechtstrasse nicht möglich, da Richtung Boden ein großer Freiraum entstehen würde und die Tiere entweichen könnten.
III. römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, Zahl: xxx, das Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, insbesondere auf die Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen Parteien und der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in ihren fachlichen Ausführungen in der Verhandlung vom 17.06.2024.
Die Feststellungen zum eingeräumten Bringungsrecht sowie zum bescheidmäßigen Verlauf der Weganlage fußen auf dem im Akt einliegenden Bescheid vom 08.05.2017, Zahl: xxx.
Die Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der Weganlage fußen auf den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 17.06.2024. Ebenso fußen die Feststellungen, dass sich die von den Beschwerdeführern versetzten Zaunstrempel weder am Weg noch am Bankett, sondern außerhalb der Weganlage befinden und dass die Weganlage schmäler ausgeführt wurde, als im Bescheid vom 08.05.2017 festgelegt, auf den Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Weiters ergeben sich die Feststellungen, dass die Zaunstrempel im Sinne des Bescheides vom 08.05.2017 korrekt versetzt worden sind und eine Verbreiterung der Straße nur in Richtung Böschung und ohne Versetzen der Zaunstrempel möglich ist, aus den Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 17.6.2024. Die festgestellte Frequenz der Zu- und Abfahrten zur Bewirtschaftung der Grundflächen des Bringungsberechtigten stützen sich ebenfalls auf die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. An den fachlichen Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, die eine örtliche Erhebung durchgeführt hat, ergeben sich keine Zweifel und wurde diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Lage der beiden Bushaltestellen bzw. Ausbuchtungen beidseitig der xxx Landesstraße, mit einer Länge von ca. 25 Metern, die sich unmittelbar im Bereich der Einbindung der Bringungsrechtstrasse in die xxx Landesstraße befinden und zum Halten mittels Traktor samt Gerätschaft im Zuge des Einbiege- bzw. Ausbiegevorgangs zur Bringungsrechtstrasse geeignet sind, fußen auf dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten angefertigten KAGIS-Auszug vom 10.06.2024, Maßstab 1:1000, Beilage ./1 zur Verhandlungsniederschrift, auf welchem die örtlichen Gegebenheiten zweifelsfrei zu erkennen sind.
IV.römisch vier.
Gesetzliche Grundlagen: § 2 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998Paragraph 2, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Einräumung
Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.(3) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen.
In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 31, zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach Paragraph 28, oder gemäß Paragraph 32 a, Absatz 4, zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach Paragraph 32 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1986, - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden.
Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.
V. römisch fünf.
Erwägungen:
1.
Der Bringungsberechtigte xxx erachtet sich in Ausübung seines Bringungsrechtes durch das von den Beschwerdeführern errichtete Eisengatter insofern beeinträchtigt, als dadurch eine Gefahrenquelle bei der Einfahrt in die Bringungsrechtstrasse von der Landesstraße xxx auftritt, da er vor der Einfahrt mit landwirtschaftlichem Gerät auf der Landesstraße an einer unübersichtlichen Stelle halten müsse, um das Eisengatter zu öffnen und hierauf seine Fahrt wieder fortsetzen zu können.
2.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2023 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, das „in unmittelbarer Nähe der Abzweigung der Bringungsrechtsstrasse von der Landesstraße xxx auf der gegenständlichen Bringungsrechtstrasse errichtete Metalltor, welches die Einfahrt zu den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, begrenzt und sich in Richtung Norden hin zur Landesstraße xxx öffnet, um 8 bis 10 Meter Richtung Süden zu versetzen“. Weiters wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, „die an der Ost- und Südseite der Weganlage gesetzten Zaunstempel so zu versetzen, dass sie jedenfalls außerhalb des Banketts der definierten Fahrbahn zum Liegen kommen und jedenfalls die eingeräumte Bringungsrechtstrasse im Ausmaß von einer Breite von 4,5 Metern zuzüglich der bergseitigen Böschungsflächen problemlos befahrbar bleibt.“ 3.
Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach in Hinblick auf die Ähnlichkeiten zwischen Bringungsrecht und privatrechtlichen Dienstbarkeiten es zulässig erscheint, die Bestimmungen des § 523 ABGB heranzuziehen, die (unter anderem) die Servitutenklage (actio confessoria) regelt. Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines auf § 523 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Der aus § 472 ABGB abzuleitenden Duldungspflicht zufolge hat der Eigentümer (oder Nutzungsberechtigte) des belasteten Grundstückes alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit hindern oder stören, wobei das Klagebegehren – je nach den Verhältnissen des Falles – auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen geht.
Hierbei ist der Servitutsberechtigte Kraft seines absoluten Rechtes bei drohenden, objektiv rechtswidrigen Eingriffen durch eigenmächtige Maßnahmen auch zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt, wobei einem solchen Unterlassungsbegehren stattzugeben ist, wenn (unter anderem) konkrete Tatsachen, aus denen sich die Verletzungsgefahr ableiten lässt, festgestellt werden können (Hinweis: Urteil OGH 11.03.1971, Zahl: 1 Ob 51/71; Beschluss OGH 28.04.2000, Zahl: 1 Ob 6/00i) (vgl. VwGH 30.09.2010, Zahl: 2007/07/0104).Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach in Hinblick auf die Ähnlichkeiten zwischen Bringungsrecht und privatrechtlichen Dienstbarkeiten es zulässig erscheint, die Bestimmungen des Paragraph 523, ABGB heranzuziehen, die (unter anderem) die Servitutenklage (actio confessoria) regelt.
Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines auf Paragraph 523, ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Der aus Paragraph 472, ABGB abzuleitenden Duldungspflicht zufolge hat der Eigentümer (oder Nutzungsberechtigte) des belasteten Grundstückes alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit hindern oder stören, wobei das Klagebegehren – je nach den Verhältnissen des Falles – auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen geht. Hierbei ist der Servitutsberechtigte Kraft seines absoluten Rechtes bei drohenden, objektiv rechtswidrigen Eingriffen durch eigenmächtige Maßnahmen auch zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt, wobei einem solchen Unterlassungsbegehren stattzugeben ist, wenn (unter anderem) konkrete Tatsachen, aus denen sich die Verletzungsgefahr ableiten lässt, festgestellt werden können (Hinweis: Urteil OGH 11.03.1971, Zahl: 1 Ob 51/71;
Beschluss OGH 28.04.2000, Zahl: 1 Ob 6/00i) vergleiche VwGH 30.09.2010, Zahl: 2007/07/0104).
Ob dem Dienstbarkeitsberechtigten, dem ein Fahrrecht zusteht, die Errichtung eines wenn auch unverschlossenen Tores durch den Eigentümer der belasteten Liegenschaft zuzumuten ist, ist aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Natur und Zweck der Servitut zu beurteilen (vgl. OGH 30.10.1996, Zahl: 3 Ob 2338/96m; 1 Ob 26/99a; 10 Ob 284/00p; 7 Ob 3/01v; 1 Ob 304/01i; 10 Ob 83/16b; 4 Ob 174/17t).Ob dem Dienstbarkeitsberechtigten, dem ein Fahrrecht zusteht, die Errichtung eines wenn auch unverschlossenen Tores durch den Eigentümer der belasteten Liegenschaft zuzumuten ist, ist aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Natur und Zweck der Servitut zu beurteilen vergleiche OGH 30.10.1996, Zahl: 3 Ob 2338/96m; 1 Ob 26/99a; 10 Ob 284/00p; 7 Ob 3/01v; 1 Ob 304/01i; 10 Ob 83/16b; 4 Ob 174/17t).
Auch die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores ist dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten, wenn sich aus dem mangelnden Interesse der Beklagten an der Errichtung des Tores ergibt, dass die Kläger Einschränkungen ihres Rechtes nicht in Kauf nehmen müssen (vgl. OGH 25.06.2002, Zahl: 1 Ob 304/01i).Auch die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores ist dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten, wenn sich aus dem mangelnden Interesse der Beklagten an der Errichtung des Tores ergibt, dass die Kläger Einschränkungen ihres Rechtes nicht in Kauf nehmen müssen vergleiche OGH 25.06.2002, Zahl: 1 Ob 304/01i).
4.
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist im durchgeführten Beschwerdeverfahren hervorgekommen, dass eine gefahrlose Einfahrt auf die Bringungsrechtstrasse von beiden Seiten über die Landesstraße möglich ist, sofern die beidseitig vorhandenen Ausbuchtungen bzw. Bushaltestellen, die laut Luftbild eine Länge von zumindest 25 Meter aufweisen, verwendet werden. Im Sinne einer sicheren Verwahrung der auf den Grundflächen der Familie Zerbst weidenden Tiere ist es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, sich einer 2. Person zum Öffnen und Schließen des Gatters zu bedienen, um ein Entlaufen der Tiere während des Zu- und Abfahrens von der Bringungsanlage zu verhindern. Ein Versetzen des Gatters wäre im Sinne einer möglichst schonenden Ausübung des Bringungsrechtes und der dazu unter Punkt 3. angeführten höchstgerichtlichen Judikatur daher nicht verhältnismäßig.
Das durchgeführte Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auf den mit dem Bringungsrecht belasteten Grundstücken durch die Beschwerdeführer in Form einer Beweidung durch Tiere (Schafe) erfolgt. Das Metalltor, welches im Übrigen unversperrt ist, ist für die sichere Verwahrung der auf den belasteten Grundstücken weidenden Tiere erforderlich und ist dem Dienstbarkeitsberechtigten die Errichtung dieses Tores zuzumuten. Dies unter gleichzeitiger Beachtung der Frequenz der jährlichen Zu- und Abfahrten des Bringungsberechtigten über die Bringungsanlage zur Bewirtschaftung seiner damit erschlossenen Grundflächen.
5.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat weiters ergeben, dass hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, die Zaunstrempel korrekt im Sinne des Übereinkommens vom 17.11.2016 und des Bescheides vom 08.05.2017 errichtet worden sind. Die Zaunstrempel befinden sich nicht innerhalb der unter Punkt 3. des Übereinkommens definierten Weganlage. Sofern der Beschwerdeführer eine Herstellung der im Bescheid vom 08.05.2017 definierten Weganlage auf eine Breite von 4,5 Meter vornehmen möchte, ist dies ohne Versetzen der Zaunstrempel möglich.
6.
Im Ergebnis war der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.S5.2353.2354.12.2023