← Österreich

{'item': 'Senat-MI-02-2024'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.03.2002 GeschäftszahlSenat-MI-02-2024 TextB E S C H E I D Herr ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem KFG fristgerecht Berufung erhoben.Herr ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem KFG fristgerecht Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch sein Mitglied Mag.Dr. Wessely über diese Berufung wie folgt entschieden: S P R U C H Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. B E G R Ü N D U N G Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, im Zeitraum von *** bis *** in ***, *** eine Fahrschule errichtet und betrieben zu haben, ohne im Besitz einer Bewilligung für die Errichtung und einer Betriebsgenehmigung des Landeshauptmannes von Niederösterreich gewesen zu sein. Im genannten Standort seien Fahrschüler für Fahrkurse aufgenommen worden. Der Anzeige des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** zufolge hätte die in *** etablierte Fahrschule „***“ im genannten Standort ein Büro eingerichtet, in welchem unter anderem Fahrschüler für Fahrkurse aufgenommen worden seien. Da die Aufnahme von Fahrschülern lediglich am Standort der Fahrschule oder in einem allfälligen Außenkurslokal erfolgen dürfe, sei die Errichtung eines solchen „Kundenbüros“ unzulässig. Diese Rechtsansicht stützt sich auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 27. April 2001, 179.789/1-II/B/7/01, wonach einer Tätigkeit in sogenannten „Kundenbüro“ dann aus kraftfahrrechtlicher Sicher nicht entgegengetreten werden könne, wenn sich die Tätigkeit in diesen ausschließlich auf die Information über das Kursangebot beschränkt. Derartiges könne im wesentlichen Werbemaßnahmen mittels Printmedien oder anderen Medien gleichgehalten werden. Darüber hinausgehende Aktivitäten, etwa Aufnahme oder Anmeldung von Fahrschülern in Kundenbüros außerhalb eines Außenkursbetriebes sei demgegenüber nicht zulässig. Erhebungen des Gendarmeriepostens *** ergaben, dass neben der Aufnahme von Fahrschülern der praktische Unterricht in *** stattfinde, indem die Fahrt in *** beginne. Die Fahrzeug blieben nur bei Bedarf dort. Der theoretische Unterricht fände ausschließlich in *** statt. In weiterer Folge teilte der Berufungswerber gegenüber der Gendarmerie mit, dass im Kundenbüro in *** nur „informiert“ und nicht aufgenommen würde. Die Aufnahme der Fahrschüler erfolge vielmehr ausschließlich in ***. In seiner Stellungnahme vom *** hielt der Berufungswerber fest, dass gegenständlichenfalls nicht vom „Betrieb einer Fahrschule“ ausgegangen werden könne und dem KFG nicht zu entnehmen sei, dass Fahrschüler lediglich am Standort aufgenommen werden dürften. Gleiches wiederholte er in seiner Berufung. Die Berufungsbehörde stellt dazu fest: Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wird lediglich seitens des Beschuldigten oder zu seinen Gunsten Berufung erhobenen, so darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern bestimmt der XI. Abschnitt des KFG unter anderem wie folgt: Hinsichtlich der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern bestimmt der römisch elf. Abschnitt des KFG unter anderem wie folgt: „§ 108

(1)Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der § 4 Abs. 9 erster Satz FSG und der §§ 119 bis 122b nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.„§ 108
(1)Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der Paragraph 4, Absatz 9, erster Satz FSG und der Paragraphen 119 bis 122 b nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.
(2)Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des § 109 erfüllt, durch einen Leiter (§ 113 Abs. 2 bis 4), durch Fahrschullehrer (§ 116) und durch Fahrlehrer (§ 117) ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkberechtigung wegen des Mangels der körperlichen Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.
(2)Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des Paragraph 109, erfüllt, durch einen Leiter (Paragraph 113, Absatz 2 bis 4), durch Fahrschullehrer (Paragraph 116,) und durch Fahrlehrer (Paragraph 117,) ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkberechtigung wegen des Mangels der körperlichen Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.
(3)Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben. § 41 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1994 und §§ 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.
(3)Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat (Paragraph 112, Absatz eins,). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (Paragraph 112, Absatz eins,) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben. Paragraph 41, Absatz eins bis 3, Absatz 4, erster Satz GewO 1994 und Paragraphen 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.
(4)Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über das im Abs. 1 angeführte Ausbilden von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt werden.“
(4)Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über das im Absatz eins, angeführte Ausbilden von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt werden.“ Abgesehen vom Vorliegen zahlreichen persönlicher Voraussetzungen des Antragstellers (§ 109 KFG) darf eine Fahrschulbewilligung nur bei Vorliegen der im Gesetz ( § 110 KFG) genannten sachlichen Voraussetzungen erfolgen. In diesem Zusammenhang bestimmt das Gesetz: Abgesehen vom Vorliegen zahlreichen persönlicher Voraussetzungen des Antragstellers (Paragraph 109, KFG) darf eine Fahrschulbewilligung nur bei Vorliegen der im Gesetz ( Paragraph 110, KFG) genannten sachlichen Voraussetzungen erfolgen. In diesem Zusammenhang bestimmt das Gesetz: „§ 109
(1)Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur erteilt werden, wenn„§ 109
(1)Die Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) darf nur erteilt werden, wenn a) die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind,
(4)Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang und die Ausstattung der erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden.“ Auch der Betrieb einer Fahrschule bedarf einer Genehmigung. Im einzelnen bestimmt das Gesetz: „§ 112
(1)Der Landeshauptmann hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und diese und die Bezeichnung der Fahrschule den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen.„§ 112
(1)Der Landeshauptmann hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und diese und die Bezeichnung der Fahrschule den Bestimmungen des Absatz 3, entsprechen. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen.
(2)Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen ("Inklusivpreise").
(3)Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (§ 2 FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage sowie die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden.
(3)Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2, FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage sowie die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden.
(4)Änderungen hinsichtlich der Schulräume und Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes sind nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes zulässig; wird über das Ansuchen um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach dessen Einbringung entschieden, so darf der Fahrschulbesitzer die beabsichtigte Änderung vorläufig vornehmen.
(5)Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Schulfahrzeugen festzusetzen.“ Unter der Überschrift „Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse außerhalb des Standortes“ bestimmt § 114 Abs. 5 KFG: „Das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wennUnter der Überschrift „Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse außerhalb des Standortes“ bestimmt Paragraph 114, Absatz 5, KFG: „Das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn
  1. a)der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll,
  2. b)die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind,
  3. b)die im Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind,
  4. c)die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist; „ Ergänzend bestimmt Abs. 7: „Der Landeshauptmann hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Er kann anordnen, dass in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Er kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.“Ergänzend bestimmt Absatz 7 :, „Der Landeshauptmann hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Er kann anordnen, dass in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Er kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.“ Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst, dass der Erteilung des Unterrichts, mithin die praktische oder theoretische Unterweisung standortgebunden ist. Eine explizite Regelung betreffend sonstiger Aktivitäten von Fahrschulen ist dem KFG fremd. Vertreten werden könnte nun, die Außenkursregelung unterstreiche, dass lediglich die dort genannten Aktivitäten, nämlich die Abhaltung von Kursen, unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb des Standortes durchgeführt werden dürfte, andere Aktivitäten hingegen nicht. Dies hätte zufolge, dass die Aufnahme von Schülern bzw. andere administrative Tätigkeiten, aber auch die Werbung für oder die Information über den Schulbetrieb außerhalb des Standortes unter keinen Umständen durchgeführt werden dürften, also auch nicht durch Bewilligung des Landeshauptmannes zugelassen werden könnten. Die nach der Art der sonstigen Aktivitäten differenzierende Sichtweise des BMVIT findet im Gesetz keine Deckung bzw. erweist sich insoweit als inkosequent. Der Sinn und Zweck einer solchen Regelung könnte zum einen in Konsumentenschutzüberlegungen i.S.d. KSchG, zum anderen in Konkurrenzschutzüberlegungen zu suchen sein. Eine nähere Betrachtung der einschlägigen Bestimmungen des XI. Abschnittes des KFG macht jedoch deutlich, dass weder der eine noch der andere Ansatz zu überzeugen vermag. Gegen die Annahme, das Gesetz sei von Konkurrenzschutzüberlegungen geprägt, spricht insbesondere, dass der VfGH derartigen Überlegungen gerade im gegenständlichen Zusammenhang eine Absage erteilt hat (vgl. VfSlg 11.276/1987; 13.330/1993). Aber auch fugitive konsumentenschutzrechtliche Regelungen vermögen in den Bestimmungen der §§ 108 und 112 nicht erkannt zu werden. Sinn und Zweck der Standortbindung ist vielmehr - wie sich aus den übrigen Bestimmungen des Abschnittes, insbesondere aus jenen über die Überwachung des Betriebes, ergibt – die Möglichkeit einer behördlichen Überprüfung der Ausbildungsstätten, des Ausbildungspersonals bzw. der Ausbildungsutensilien, um eine qualifizierte Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker zu garantieren (vgl. abermals VfSlg 13.330/1993). Bleibt die Tätigkeit in einem weiteren Standort demgegenüber lediglich auf administrative Tätigkeiten beschränkt, so vermag die Unzulässigkeit eines derartigen Vorgehens nicht erkannt zu werden. Dies wird deutlich, hält man sich vor Augen, dass Gegenstand des Tatvorwurfs – in Übereinstimmung mit der oben dargelegten Ansicht des BMVIT – die Tatsache des Vertragsabschlusses im Kundenbüro ist. Verallgemeinert man diesen Ansatz, so hätte dies in letzter Konsequenz zur Folge, dass Verträge im gegenständlichen Zusammenhang lediglich am Standort der Fahrschule und richtigerweise – entgegen der Ansicht des BMVIT - nicht einmal am Außenkursort abgeschlossen werden dürften. Ausgeschlossen und letztlich bei Strafe verboten wäre demnach aber auch der Abschluss im Postwege oder im Wege der Telekommunikation. Welchem öffentlichen Interesse eine derartige Restriktion dienen könnte, vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen. Auf eine qualifizierte Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker und die Verkehrssicherheit – und damit auf die gegenständlichenfalls verfolgten öffentlichen Interessen (vgl. VfSlg 11.276/1987; 13.330/1993) - bleibt die Art und Weise des Vertragsabschlusses evidentermaßen ohne Auswirkung, sodass eine diesbezügliche gesetzliche Restriktion gemessen am Grundrecht der Erwerbsfreiheit als verfassungswidrig zu qualifizieren wäre.Der Sinn und Zweck einer solchen Regelung könnte zum einen in Konsumentenschutzüberlegungen i.S.d. KSchG, zum anderen in Konkurrenzschutzüberlegungen zu suchen sein. Eine nähere Betrachtung der einschlägigen Bestimmungen des römisch elf. Abschnittes des KFG macht jedoch deutlich, dass weder der eine noch der andere Ansatz zu überzeugen vermag. Gegen die Annahme, das Gesetz sei von Konkurrenzschutzüberlegungen geprägt, spricht insbesondere, dass der VfGH derartigen Überlegungen gerade im gegenständlichen Zusammenhang eine Absage erteilt hat vergleiche VfSlg 11.276 aus 1987,; 13.330 aus 1993,). Aber auch fugitive konsumentenschutzrechtliche Regelungen vermögen in den Bestimmungen der Paragraphen 108 und 112 nicht erkannt zu werden. Sinn und Zweck der Standortbindung ist vielmehr - wie sich aus den übrigen Bestimmungen des Abschnittes, insbesondere aus jenen über die Überwachung des Betriebes, ergibt – die Möglichkeit einer behördlichen Überprüfung der Ausbildungsstätten, des Ausbildungspersonals bzw. der Ausbildungsutensilien, um eine qualifizierte Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker zu garantieren vergleiche abermals VfSlg 13.330 aus 1993,). Bleibt die Tätigkeit in einem weiteren Standort demgegenüber lediglich auf administrative Tätigkeiten beschränkt, so vermag die Unzulässigkeit eines derartigen Vorgehens nicht erkannt zu werden. Dies wird deutlich, hält man sich vor Augen, dass Gegenstand des Tatvorwurfs – in Übereinstimmung mit der oben dargelegten Ansicht des BMVIT – die Tatsache des Vertragsabschlusses im Kundenbüro ist. Verallgemeinert man diesen Ansatz, so hätte dies in letzter Konsequenz zur Folge, dass Verträge im gegenständlichen Zusammenhang lediglich am Standort der Fahrschule und richtigerweise – entgegen der Ansicht des BMVIT - nicht einmal am Außenkursort abgeschlossen werden dürften. Ausgeschlossen und letztlich bei Strafe verboten wäre demnach aber auch der Abschluss im Postwege oder im Wege der Telekommunikation. Welchem öffentlichen Interesse eine derartige Restriktion dienen könnte, vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen. Auf eine qualifizierte Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker und die Verkehrssicherheit – und damit auf die gegenständlichenfalls verfolgten öffentlichen Interessen vergleiche VfSlg 11.276 aus 1987,; 13.330 aus 1993,) - bleibt die Art und Weise des Vertragsabschlusses evidentermaßen ohne Auswirkung, sodass eine diesbezügliche gesetzliche Restriktion gemessen am Grundrecht der Erwerbsfreiheit als verfassungswidrig zu qualifizieren wäre. Dem Berufungswerber ist demnach im Ergebnis darin zu folgen, dass die Werbung bzw. Aufnahme von Schülern auch außerhalb des Standortes bzw. von Außenstellen erfolgen darf, sodass der Berufung Folge zu geben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war. Die Durchführung von Ausbildungen am Standort *** wurde dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2002:Senat.MI.02.2024

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.