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{'item': 'Senat-KO-10-0027'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.10.2011 GeschäftszahlSenat-KO-10-0027 TextBESCHEID Herr LR, ***, *** hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. Juni 2010, Zl. KOS2-S-0913838, betreffend Bestrafung nach dem Luftfahrtgesetz, fristgerecht Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch die Zweite Kammer unter dem Vorsitz von HR Dr. Grassinger im Beisein der Mitglieder HR Dr. Hagmann und Mag. Gind über diese Berufung wie folgt entschieden: SPRUCH Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. BEGRÜNDUNG Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  2. Juni 2010, Zl. KOS2-S-0913838, wurde dem Rechtsmittelwerber Nachstehendes zur Last gelegt: „Tatbeschreibung Sie haben es als Einzelunternehmer der Firma AHLRmit Sitz in *** Nr. *** zu verantworten, dass dieses Einzelunternehmen an-lässlich einer Luftfahrtveranstaltung des Flugsportvereins *** am 5.7.2009 amZivilflugplatz *** (***), gewerbsmäßig Publikumsrundflüge mit den Helikop-tern ***, Typ *** und ***, Type ***, ohne dieerforderlichen luftfahrtbehördlichen Genehmigungen durchführte und somit dem§ 102 Abs.1 iVm. § 104, § 169 Abs.1 Z.1 Luftfahrtgesetz zuwidergehandelt wurde.Sie haben es als Einzelunternehmer der Firma AHLR, mit Sitz in *** Nr. *** zu verantworten, dass dieses Einzelunternehmen an-, lässlich einer Luftfahrtveranstaltung des Flugsportvereins *** am 5.7.2009 am, Zivilflugplatz *** (***), gewerbsmäßig Publikumsrundflüge mit den Helikop-, tern ***, Typ *** und ***, Type ***, ohne die, erforderlichen luftfahrtbehördlichen Genehmigungen durchführte und somit dem, Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 104,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Luftfahrtgesetz zuwidergehandelt wurde. Zur Durchführung von gewerblichen Rundflügen (A nach A) in Österreich bedarf esentweder einer Betriebsgenehmigung gemäß Verordnung (E) Nr. 1008/2008 idgF.samt gültigem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) gemäß den Vorschriften derAOCV 2008 idgF. oder einer Beförderungsbewilligung des Bundesministeriums fürVerkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) gemäß den §§ 94 ff Luftfahrtgesetz(LFG), BGBl. NR. 253/1957, idgF.“Zur Durchführung von gewerblichen Rundflügen (A nach A) in Österreich bedarf es, entweder einer Betriebsgenehmigung gemäß Verordnung (E) Nr. 1008 aus 2008, idgF., samt gültigem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) gemäß den Vorschriften der, AOCV 2008 idgF. oder einer Beförderungsbewilligung des Bundesministeriums für, Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) gemäß den Paragraphen 94, ff Luftfahrtgesetz, (LFG), Bundesgesetzblatt NR. 253 aus 1957,, idgF.“ Es wurde dem Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 i.V.m. § 104, § 169 Abs. 1 Z 1 Luftfahrtgesetz zur Last gelegt, und wurde über ihn gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 Luftfahrtgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.Es wurde dem Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 104,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Luftfahrtgesetz zur Last gelegt, und wurde über ihn gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Luftfahrtgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Herrn LR vom
  3. Jänner
  4. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat in Entsprechung des § 51e VStG am
  5. Februar 2011,
  6. April 2011,
  7. Juni 2011,
  8. Juli 2011,
  9. Juli 2011 und
  10. August 2011 eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat in Entsprechung des Paragraph 51 e, VStG am
  11. Februar 2011,
  12. April 2011,
  13. Juni 2011,
  14. Juli 2011,
  15. Juli 2011 und
  16. August 2011 eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen: § 102 Abs. 1 Luftfahrtgesetz lautet:Paragraph 102, Absatz eins, Luftfahrtgesetz lautet: „Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb oder mit ultraleichten Motorflugzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff. und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 108 zu beantragen.“„Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb oder mit ultraleichten Motorflugzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde eine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff. und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 108, zu beantragen.“ § 104 Luftfahrtgesetz lautet:Paragraph 104, Luftfahrtgesetz lautet: „

(1)Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
(2)Im Antrag sind außerdem anzugeben:
  1. a)Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte desUnternehmens,Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des, Unternehmens,
  2. b)Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmensberechtigten Personen,Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens, berechtigten Personen,
  3. c)die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,
  4. d)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
  5. d)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)
  6. e)der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplanteBetrieb erstrecken soll,der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante, Betrieb erstrecken soll,
  7. f)die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen Luftfahrzeuge,
  8. g)die vorgesehene Betriebsorganisation.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
(3)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)“
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,.)“ Gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 Luftfahrtgesetz begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht.Gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Luftfahrtgesetz begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. In den mehrfachen Berufungsverhandlungen hat sich in Bezug auf die am 5.7.2009 anlässlich einer Luftfahrtveranstaltung des Flugsportvereines *** am Zivilflugplatz *** mit den Helikoptern *** und *** durchgeführten Helikopterflüge nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ergeben, dass es sich dabei um gewerbsmäßige Publikumsrundflüge im Auftrag der AHLR mit Sitz in *** Nr. *** gehandelt hat. Vielmehr ergab die Befragung der Piloten als Zeugen, dass den Flügen Charterflugverträge mit der AHLR zu Grunde lagen und dass die Piloten jeweils entweder Bekannte oder andere Personen ausschließlich gegen Beteiligung an den Charterkosten und an den Treibstoffkosten befördert haben, wobei ein Gewinn nicht erzielt wurde und der AHLR ein Gewinn aus dieser Tätigkeit der Piloten nicht nachgewiesen werden konnte. Abschließend wird festgehalten, dass sämtliche Piloten, welche am Tattag (5.7.2009) die verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge pilotiert haben, einvernommen wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2011:Senat.KO.10.0027

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.