Obsah (12)
§ 28Art. 133Art. 119§ 5§ 66§ 47§ 3§ 45§ 49§ 13§ 8§§ 51RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.09.2012 GeschäftszahlLVwG-AV-982/001-2021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i
Vm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am
- Mai 2020 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach dem NÖ SAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- Juni 2020 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Februar 2021, Zl. LVwG-AV-702/001-2020 mit der Begründung aufgehoben, dass es sich bei der Absprache über die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG um Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs
Art. 119Abs.
2 B-VG handelt, die vom Bürgermeister – und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde – wahrzunehmen sind. Der Magistrat war daher zur selbstständigen Erlassung des Bescheides vom
- Juni 2020 nicht zuständig.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- Juni 2020 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Februar 2021, Zl. LVwG-AV-702/001-2020 mit der Begründung aufgehoben, dass es sich bei der Absprache über die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG um Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs
Artikel 119
, Absatz 2, B-VG handelt, die vom Bürgermeister – und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde – wahrzunehmen sind. Der Magistrat war daher zur selbstständigen Erlassung des Bescheides vom
- Juni 2020 nicht zuständig. In der Folge entschied der Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom
- Mai 2021, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Mai 2020 auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abgewiesen wurde. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG nicht erfülle, weil er über keinen (dauernden) Aufenthaltstitel in Österreich verfüge.In der Folge entschied der Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom
- Mai 2021, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Mai 2020 auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abgewiesen wurde. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG nicht erfülle, weil er über keinen (dauernden) Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. 1.
- Bereits in einem der gegenständlichen Rechtssache vorausgegangenen Verfahren stellte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers am
- August 2019 für diesen einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
- September 2019 mit der gleichen Begründung abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde – mit dem im Wesentlichen gleichen Vorbringen wie jenem des gegenständlichen Verfahrens – wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Mai 2020, LVwG-AV-1182/001-2019, mit ausführlicher Begründung abgewiesen, weil der Beschwerdeführer mangels Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 5 NÖ MSG – der inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 5 NÖ SAG – zählte. 1.
- Bereits in einem der gegenständlichen Rechtssache vorausgegangenen Verfahren stellte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers am
- August 2019 für diesen einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
- September 2019 mit der gleichen Begründung abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde – mit dem im Wesentlichen gleichen Vorbringen wie jenem des gegenständlichen Verfahrens – wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Mai 2020, LVwG-AV-1182/001-2019, mit ausführlicher Begründung abgewiesen, weil der Beschwerdeführer mangels Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Paragraph 5, NÖ MSG – der inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 5, NÖ SAG – zählte. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde mit Beschluss vom
- Februar 2021, *** ab und stellte im Einzelfall fest, dass insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine im Sinne des § 5 NÖ MSG anspruchsberechtigte Person ist, keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen sind.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde mit Beschluss vom
- Februar 2021, *** ab und stellte im Einzelfall fest, dass insbesondere zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine im Sinne des Paragraph 5, NÖ MSG anspruchsberechtigte Person ist, keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen sind.
- Zum Beschwerdevorbringen: 2.
- In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Erwachsenenvertreter und Rechtsanwalt des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer
§ 5Abs.
1 Z 3 NÖ SAG nicht zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sei, unrichtig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Dokumente und persönliche Unterlagen, wie Geburtsurkunde, Ausweise (inklusive Pass, Personalausweis). Solche lägen auch in keinem behördlichen oder gerichtlichen Akt in Österreich auf. Eine geeignete Antragstellung auf Ausstellung neuer Urkunden und Personaldokumente in der Konsularabteilung der rumänischen Botschaft in Wien sei zunächst an der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers („Verfolgungswahn“) und dann daran gescheitert, dass die rumänische Botschaft eine Anerkennungsentscheidung von rumänischen Behörden betreffend die Stellung seines Erwachsenenvertreters verlangte. 2.1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Erwachsenenvertreter und Rechtsanwalt des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG nicht zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sei, unrichtig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Dokumente und persönliche Unterlagen, wie Geburtsurkunde, Ausweise (inklusive Pass, Personalausweis). Solche lägen auch in keinem behördlichen oder gerichtlichen Akt in Österreich auf. Eine geeignete Antragstellung auf Ausstellung neuer Urkunden und Personaldokumente in der Konsularabteilung der rumänischen Botschaft in Wien sei zunächst an der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers („Verfolgungswahn“) und dann daran gescheitert, dass die rumänische Botschaft eine Anerkennungsentscheidung von rumänischen Behörden betreffend die Stellung seines Erwachsenenvertreters verlangte. 2.
- Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am
- Oktober 1991 illegal nach Österreich einreiste und am
- Oktober 1991 einen Asylantrag stellte, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Jahr 1995 sei von der Bundespolizeidirektion Salzburg ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden, das im Jahr 1998 ausgelaufen, jedoch niemals vollzogen worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts *** vom
- Juni 1997 sei der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden und daraufhin von der Bundespolizeidirektion St. Pölten mit Bescheid vom
- Oktober 2002 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei jedoch mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom
- Mai 2003 ersatzlos behoben worden. 2.
- Die Abweisung des gegenständlichen Antrages durch die belangte Behörde verstoße gegen Art. 2 StGG, Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. I BVG-Rassendiskriminierung sowie Art. 20 und 21 GRC bzw. Art. 5 StGG, Art. 1
- ZPEMRK und Art. 17 GRC, weil im vorliegenden Fall – insbesondere bei Personen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen – § 5 Abs. 1 NÖ SAG dahingehend auszulegen bzw. zu prüfen sei, wie lange sich ein Antragsteller in Österreich bzw. Niederösterreich aufgehalten habe und ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung bzw. Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des FPG 2005 vorlägen. Das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 aufgehoben und damit ausgesprochen worden, dass gegen ihn kein Aufenthaltsverbot und damit auch keine Ausweisung ausgesprochen werden könne. Bei einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als rumänischer Staatsbürger zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sei. 2.
- Die Abweisung des gegenständlichen Antrages durch die belangte Behörde verstoße gegen Artikel 2, StGG, Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel römisch eins, BVG-Rassendiskriminierung sowie Artikel 20 und 21 GRC bzw. Artikel 5, StGG, Artikel eins,
- ZPEMRK und Artikel 17, GRC, weil im vorliegenden Fall – insbesondere bei Personen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen – Paragraph 5, Absatz eins, NÖ SAG dahingehend auszulegen bzw. zu prüfen sei, wie lange sich ein Antragsteller in Österreich bzw. Niederösterreich aufgehalten habe und ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung bzw. Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des FPG 2005 vorlägen. Das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 aufgehoben und damit ausgesprochen worden, dass gegen ihn kein Aufenthaltsverbot und damit auch keine Ausweisung ausgesprochen werden könne. Bei einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als rumänischer Staatsbürger zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sei.
§ 66Abs.
3 FPG 2005 sei die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG davon auszugehen, dass die Bestimmung „zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt“ nicht nur bedeute, dass Personen über einen aufrechten Aufenthaltstitel im Sinne des NAG verfügten, sondern auch jene Personen, die Unionsbürger und Angehörige eines EWR-Staates seien, die sich seit mehr als zehn Jahren in Österreich tatsächlich aufhielten und gegen die ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen sowie eine Ausweisung nicht ausgesprochen werden könne.
Paragraph 66, Absatz 3, FPG 2005 sei die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG davon auszugehen, dass die Bestimmung „zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt“ nicht nur bedeute, dass Personen über einen aufrechten Aufenthaltstitel im Sinne des NAG verfügten, sondern auch jene Personen, die Unionsbürger und Angehörige eines EWR-Staates seien, die sich seit mehr als zehn Jahren in Österreich tatsächlich aufhielten und gegen die ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen sowie eine Ausweisung nicht ausgesprochen werden könne. 2.
- Weiters seien § 5 Abs. 1 und 2 NÖ SAG vor dem Hintergrund der Art. 21, 26, 34 und 35 GRC bei einer unionskonformen Interpretation dahingehend auszulegen, dass Unionsbürger auch im Sinne des NÖ SAG anspruchsberechtigt sind, wenn sie aufgrund eines längeren Aufenthaltes in Österreich nicht mehr ausgewiesen werden könnten, sohin gegen sie kein Aufenthaltsverbot oder Ausweisung ausgesprochen werden könne.2.
- Weiters seien Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ SAG vor dem Hintergrund der Artikel 21, 26, 34 und 35 GRC bei einer unionskonformen Interpretation dahingehend auszulegen, dass Unionsbürger auch im Sinne des NÖ SAG anspruchsberechtigt sind, wenn sie aufgrund eines längeren Aufenthaltes in Österreich nicht mehr ausgewiesen werden könnten, sohin gegen sie kein Aufenthaltsverbot oder Ausweisung ausgesprochen werden könne.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. 3.
- Darüber hinaus konnte das Landesverwaltungsgericht seine getroffenen Feststellungen auf die umfangreichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde stützen. 3.
- Weiters führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur weiteren Klärung des Sachverhaltes am
- August 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher neben dem Erwachsenenvertreter bzw. Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. 3.
- Schließlich unterscheidet sich der gegenständlich entscheidungswesentliche Sachverhalt – insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers – nicht von jenem der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2020, LVwG-AV-1182/001-2021 zugrundeliegenden Sachverhalt. Diese Entscheidung wurde zudem nach ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführervertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verlesen und wird auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.
- Feststellungen: 4.
- Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, ist rumänischer Staatsangehöriger. 4.
- Der Beschwerdeführer leidet sowohl an einer körperlichen Beeinträchtigung (spastische Lähmung der unteren Extremitäten mit einer deutlichen Gehbehinderung) als auch an einer psychischen Beeinträchtigung (Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung und wahnhafte Störung). Aufgrund seiner Erkrankung ist der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. 4.
- Der Beschwerdeführer verfügt über keine persönlichen Dokumente, wie etwa Geburtsurkunde, Personalausweis, Reisepass etc.; die Beschaffung dieser Dokumente von den rumänischen Behörden blieb bis zuletzt erfolglos. 4.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Angehörige. 4.
- Der Beschwerdeführer war bzw. ist in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger, verfügt weder über ausreichende Existenzmittel noch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und der Hauptzweck seines Aufenthaltes in Österreich war zu keinem Zeitpunkt eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung. 4.
- Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines (unbefristeten) Aufenthaltstitels in Österreich und ist nicht zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt.
- Beweiswürdigung: 5.
- Der unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer seinem Antrag beigelegten Unterlagenkonvolut. Weiters konnte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei seiner Entscheidung auch auf die in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Mai 2020, LVwG-AV-1182/001-2019 getroffenen Feststellungen stützen. 5.
- Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer ein umfassendes Beschwerdevorbringen und wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. 5.
- In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers insbesondere vor, dass der Beschwerdeführer weiterhin über keine persönlichen Dokumente verfügt und auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich ist. Der Beschwerdeführer erfülle auch nach den Angaben des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG: Er war bzw. ist in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger, verfügt weder über ausreichende Existenzmittel noch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und der Hauptzweck seines Aufenthaltes in Österreich war zu keinem Zeitpunkt eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung.5.
- In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers insbesondere vor, dass der Beschwerdeführer weiterhin über keine persönlichen Dokumente verfügt und auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich ist. Der Beschwerdeführer erfülle auch nach den Angaben des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers insbesondere nicht die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG: Er war bzw. ist in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger, verfügt weder über ausreichende Existenzmittel noch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und der Hauptzweck seines Aufenthaltes in Österreich war zu keinem Zeitpunkt eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung.
- Rechtslage: 6.
- Die relevanten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes – NÖ SAG, LGBl. 70/2019, idF LGBl. 90/2020 lauten:6.
- Die relevanten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes – NÖ SAG, Landesgesetzblatt 70 aus 2019,, in der Fassung Landesgesetzblatt 90 aus 2020, lauten: „§ 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- von einer sozialen Notlage betroffen sind,
- ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
§ 47Abs.
2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
- Asylberechtigte
§ 3Asyl
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”
§ 45
NAG oder“Daueraufenthalt-EU”
Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
§ 49
NAG.“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG.
(3)Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
(3)Bei Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
(4)Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
- Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
- Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
- Asylwerber
§ 13Asyl
G 2005;Asylwerber
Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Asyl
G 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;Subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, erhalten;
- Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (Paragraph 8, StVG).“ 6.
- Die relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. 100/2005, idF BGBl. I 56/2018 lauten:6.
- Die relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, lauten: „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ 6.
- Die relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG 2005, BGBl. 100/2005, idF BGBl. I 87/2012 lauten:6.
- Die relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, lauten: „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige Ausweisung § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ 7. Erwägungen: 7.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, unter Zugrundelegung der Aktenlage, des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: 7.2.
§ 5Abs.
1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe des 2. Abschnittes dieses Gesetzes Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind (Z 1), ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben (Z 2) und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind (Z 3). 7.2.
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe des 2. Abschnittes dieses Gesetzes Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind (Ziffer eins,), ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben (Ziffer 2,) und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind (Ziffer 3,). Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG gehören
Abs. 2 leg.cit. zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind: Österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
§ 47Abs.
2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind (Z 1); Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist (Z 2); Asylberechtigte
§ 3Asyl
G 2005 (Z 3); Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU”
§ 45NAG (Z 4 lit.
a) oder “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
§ 49NAG (Z 4 lit.
b).Im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG gehören
Absatz 2, leg.cit. zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind: Österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind (Ziffer eins,); Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist (Ziffer 2,); Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005 (Ziffer 3,); Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU”
Paragraph 45, NAG (Ziffer 4, Litera a,) oder “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG (Ziffer 4, Litera b,). 7.
- Der Verfassungsgerichtshof hat zu § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG – der inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG – ausgesprochen, dass nach dem NÖ MSG der Kreis der anspruchsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen auf Fremde begrenzt ist, die über ein nicht bloß provisorisches Aufenthaltsrecht verfügen (VfSlg 20.244/2018). Nach der auf das NÖ SAG übertragbaren Rechtsprechung verhinderte das NÖ MSG mit dieser Bestimmung, dass Personen ausschließlich zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach Österreich migrieren. Ein Ausschluss solcher Personen ist – auch im Hinblick auf Unionsbürger – unbedenklich, weil es Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen grundsätzlich freisteht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um Sozialleistungen ihres Herkunftsstaats, nach den dort geltenden Vorgaben, in Anspruch zu nehmen (vgl. VfGH 27.11.2019, E 1273/2019 mwN).7.
- Der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG – der inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG – ausgesprochen, dass nach dem NÖ MSG der Kreis der anspruchsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen auf Fremde begrenzt ist, die über ein nicht bloß provisorisches Aufenthaltsrecht verfügen (VfSlg 20.244 aus 2018,). Nach der auf das NÖ SAG übertragbaren Rechtsprechung verhinderte das NÖ MSG mit dieser Bestimmung, dass Personen ausschließlich zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach Österreich migrieren. Ein Ausschluss solcher Personen ist – auch im Hinblick auf Unionsbürger – unbedenklich, weil es Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen grundsätzlich freisteht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um Sozialleistungen ihres Herkunftsstaats, nach den dort geltenden Vorgaben, in Anspruch zu nehmen vergleiche VfGH 27.11.2019, E 1273 aus 2019, mwN). Im Unterschied zu dieser Personengruppe haben Asylberechtigte ihr Herkunftsland nicht aus freiem Entschluss verlassen und ihren Wohnsitz in Österreich nicht frei gewählt; Asylberechtigte können auch (derzeit) nicht dorthin zurückkehren (vgl. auch VfGH 01.12.2018, G 308/2018 mwN). Auch staatenlose Personen können ebenso wenig in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb bei diesen im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob sie aufgrund ihrer Staatenlosigkeit und der daraus resultierenden Unmöglichkeit einer Rückkehr den „zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten Personen“ gleichzuhalten sind (vgl. VfGH 27.11.2019, E 1273/2019).Im Unterschied zu dieser Personengruppe haben Asylberechtigte ihr Herkunftsland nicht aus freiem Entschluss verlassen und ihren Wohnsitz in Österreich nicht frei gewählt; Asylberechtigte können auch (derzeit) nicht dorthin zurückkehren vergleiche auch VfGH 01.12.2018, G 308 aus 2018, mwN). Auch staatenlose Personen können ebenso wenig in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb bei diesen im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob sie aufgrund ihrer Staatenlosigkeit und der daraus resultierenden Unmöglichkeit einer Rückkehr den „zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten Personen“ gleichzuhalten sind vergleiche VfGH 27.11.2019, E 1273 aus 2019,). Der Beschwerdeführer befindet sich nach eigenen Angaben seit Oktober 1991 illegal in Österreich, ist rumänischer Staatsangehöriger, verfügt jedoch weder über Dokumente noch persönliche Unterlagen wie Geburtsurkunde, Pass oder Personalausweis. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Alleine aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer als rumänischer Staatsangehöriger über keine Dokumente verfügt – das Verfahren zur Ausstellung entsprechender Dokumenten ist nach seinen eigenen Angaben seit
- August 2018 bei den zuständigen rumänischen Behörden anhängig –, seit rund 30 Jahren nicht mehr in Rumänien lebt und dort keiner seiner Angehörigen leben, kann seine Situation – auch unter Berücksichtigung seines physischen und psychischen Zustandes – nicht mit jener einer staatenlosen Person gleichgesetzt werden, der im Sinne der zitierten Rechtsprechung eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat unmöglich ist. Mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zum dauernden Aufenthalt im Inland besteht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte daher kein Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ SAG. 7.
- Der Beschwerdeführer zählt mangels rechtmäßigem Aufenthaltes auch alleine wegen seiner rumänischen Staatsangehörigkeit – die eben nicht zwangsläufig eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat begründet – nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis
§ 5Abs. 1 Z 3 i
Vm Abs. 2 Z 2 NÖ SAG:7.4. Der Beschwerdeführer zählt mangels rechtmäßigem Aufenthaltes auch alleine wegen seiner rumänischen Staatsangehörigkeit – die eben nicht zwangsläufig eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat begründet – nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, NÖ SAG: Nach den Materialien zu § 5 NÖ SAG könnten nach Abs. 2 Z 2 leg.cit. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. von anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/28/EG zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sein. Diesbezüglich stellt der Gesetzgeber jedoch klar, dass unter anderem nur jene EU/EWR-Bürger
§§ 51
oder 52 NAG einen Anspruch auf Sozialhilfe haben sollen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien. Die Frage der Aufenthaltsberechtigung richte sich dabei ausschließlich nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen (s. IA BlgLT 690/A-1/50-2019, 19. GP, 9 f.).Nach den Materialien zu Paragraph 5, NÖ SAG könnten nach Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. von anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/28/EG zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sein. Diesbezüglich stellt der Gesetzgeber jedoch klar, dass unter anderem nur jene EU/EWR-Bürger
Paragraphen 51, oder 52 NAG einen Anspruch auf Sozialhilfe haben sollen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien. Die Frage der Aufenthaltsberechtigung richte sich dabei ausschließlich nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen (s. IA BlgLT 690/A-1/50-2019,
- GP, 9 f.). Bereits in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2020, LVwG-AV-1182/001-2019 wurde aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach §§ 51 und 52 NAG bzw. § 53a NAG zukommt. Auch in seiner gegenständlichen Beschwerde führt der Beschwerdeführer – bzw. in der mündlichen Verhandlung der Erwachsenenvertreter und Rechtsanwalt des Beschwerdeführers – in diesem Zusammenhang selbst aus, dass er weiterhin „keine formellen Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 45 ff NAG vorweisen kann“. Bereits in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2020, LVwG-AV-1182/001-2019 wurde aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51 und 52 NAG bzw. Paragraph 53 a, NAG zukommt. Auch in seiner gegenständlichen Beschwerde führt der Beschwerdeführer – bzw. in der mündlichen Verhandlung der Erwachsenenvertreter und Rechtsanwalt des Beschwerdeführers – in diesem Zusammenhang selbst aus, dass er weiterhin „keine formellen Aufenthaltstitel im Sinne der Paragraphen 45, ff NAG vorweisen kann“. Für die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach ein „formeller Aufenthaltstitel“ des NAG mit der Bestimmung des § 66 Abs. 3 FPG beschränkten Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, gleichzusetzen ist, besteht insbesondere deshalb keine gesetzliche Grundlage, weil nach dem Willen des Gesetzgebers auch § 66 Abs. 3 FPG das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts und sohin die Erfüllungen der Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG voraussetzt (vgl. ErläutRV 1078 BlgNR,
- GP, 34, mit Hinweis auf ErläutRV 330 BlgNR,
- GP; s. weiters Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at), Anm. 1 ff.).Für die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach ein „formeller Aufenthaltstitel“ des NAG mit der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 3, FPG beschränkten Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, gleichzusetzen ist, besteht insbesondere deshalb keine gesetzliche Grundlage, weil nach dem Willen des Gesetzgebers auch Paragraph 66, Absatz 3, FPG das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts und sohin die Erfüllungen der Voraussetzungen der Paragraphen 51 und 52 NAG voraussetzt vergleiche ErläutRV 1078 BlgNR,
- GP, 34, mit Hinweis auf ErläutRV 330 BlgNR,
- GP; s. weiters Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 66, FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at), Anmerkung 1 ff.). Auch unter Berücksichtigung der Umstände des gegenständlichen Einzelfalls, besteht bei dem rund 30-jährigen, illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und dem Nichtvorliegen eines Aufenthaltsverbotes kein „berechtigter“ dauernder Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG, der dem Vorliegen eines formellen Aufenthaltstitels faktisch oder rechtlich gleichzusetzen ist. Für eine Berücksichtigung der Situation des Beschwerdeführers sieht weder das NÖ SAG eine rechtliche Grundlage vor noch ist eine solche verfassungs- oder unionsrechtlich geboten.Auch unter Berücksichtigung der Umstände des gegenständlichen Einzelfalls, besteht bei dem rund 30-jährigen, illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und dem Nichtvorliegen eines Aufenthaltsverbotes kein „berechtigter“ dauernder Aufenthalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG, der dem Vorliegen eines formellen Aufenthaltstitels faktisch oder rechtlich gleichzusetzen ist. Für eine Berücksichtigung der Situation des Beschwerdeführers sieht weder das NÖ SAG eine rechtliche Grundlage vor noch ist eine solche verfassungs- oder unionsrechtlich geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage des § 5 NÖ SAG stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage des Paragraph 5, NÖ SAG stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2012:LVwG.AV.982.001.2021