RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.01.2014 GeschäftszahlLVwG-GF-12-0075 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Weiter ergeht unter einem der B e s c h l u s s: Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. Rechtsgrundlagen: § 50 und § 52 Abs. 9 VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 50 und Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG § 64 Abs. 1 und 2 VStG Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG § 25a VwGGParagraph 25 a, VwGG § 45 Abs. 1 Z 1 VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***, *** in ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden wäre, und nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien, da die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, veranstaltet. Das Unternehmen *** habe mit dem Glücksspielautomaten mit der Gehäusebezeichnung ***, der über keine Datenleitung verfüge, Glücksspiele mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen. Mit dem Glücksspielautomaten könne der Münzeinsatz von mindestens € 1,00 in Form einer Ausspielung ähnlich einem Glücksrad, entsprechend dem gewählten Vervielfachungsfaktor vervielfacht werden und dadurch ein Gewinn erzielt werden. Der Glücksspielautomat sei im Lokal der *** in der *** in *** bereitgehalten und somit unternehmerisch zugänglich gemacht worden. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***, *** in ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden wäre, und nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen seien, da die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, veranstaltet. Das Unternehmen *** habe mit dem Glücksspielautomaten mit der Gehäusebezeichnung ***, der über keine Datenleitung verfüge, Glücksspiele mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen. Mit dem Glücksspielautomaten könne der Münzeinsatz von mindestens € 1,00 in Form einer Ausspielung ähnlich einem Glücksrad, entsprechend dem gewählten Vervielfachungsfaktor vervielfacht werden und dadurch ein Gewinn erzielt werden. Der Glücksspielautomat sei im Lokal der *** in der *** in *** bereitgehalten und somit unternehmerisch zugänglich gemacht worden. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am *** am Vorfallsort ein Glücksspielgerät mit der Bezeichnung *** betriebsbereit aufgestellt gewesen sei. Bei dem Glücksspielautomaten *** sei eine Ausspielung bei einem Einsatz von € 1,00 in Form eines „Glücksrades“ durchgeführt worden. Dieser Automat könne auch als Geldwechselgerät dienen. Es handle sich bei dem Automaten um einen sogenannten „Fun-Wechsler“.Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am *** am Vorfallsort ein Glücksspielgerät mit der Bezeichnung *** betriebsbereit aufgestellt gewesen sei. Bei dem Glücksspielautomaten *** sei eine Ausspielung bei einem Einsatz von € 1,00 in Form eines „Glücksrades“ durchgeführt worden. Dieser Automat könne auch als Geldwechselgerät dienen. Es handle sich bei dem Automaten um einen sogenannten „Fun-Wechsler“. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG angelastet und über ihn sei eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- verhängt worden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß € 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz in der Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angelastet und über ihn sei eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- verhängt worden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß € 64 Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz in der Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Es wurde vorgebracht, dass es sich um keine Ausspielung handle und das Glücksspielgesetz unionsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden sei. Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
- Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen: Bei der Kontrolle am *** wurde ein Gerät mit der Bezeichnung „***“ betriebsbereit vorgefunden. In Spruch des Straferkenntnisses ist ausgeführt, dass mit diesem Gerät eine verbotene Ausspielung „ähnlich einem Glücksrad“ unternehmerisch zugänglich gemacht wurde. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in der Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass dieser rechtlich in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können; weiter muss der Beschuldigte geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der gebotenen Konkretisierung ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Im vorliegenden Fall ist – aus der Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses – nicht erkennbar, in ob und inwieweit mit dem Gerät „***“ ein verbotene Ausspielung unternehmerisch zugänglich gemacht wurde. Im Spruch hätte demnach eine genauere Beschreibung der Elemente für eine verbotene Ausspielung erfolgen müssen. Die von der Behörde gewählte Umschreibung „ähnlich einem Glücksrad“ kann nicht als konkret angesehen werden, da dies lediglich zum Ausdruck bringt, dass es sich eben um kein Glücksrad handelte. Ebenso fehlen detaillierte Angaben über die möglichen Mindest- und Höchsteinsätze, sowie die dazugehörigen Gewinne. Dieses Element ist aber Hinblick auf die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit von besonderer Bedeutung, da bei Einsätzen von mehr als € 10,00 nach der höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls Gerichtszuständigkeit gegeben ist. Damit ist es dem Beschwerdeführer aber verwehrt gewesen, konkrete auf den Tatvorwurf zu diesem Gerät bezogene Beweise anbieten zu können. Die Behörde erster Instanz hat daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß konkretisiert. Die Berufungsbehörde ist (auch wenn die zur Individualisierung u. Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatmerkmale im Spruch des Bescheides der ersten Instanz nicht enthalten sind) zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (Erkenntnis des VwGH vom 27.2.1995, Zl. 90/10/0092). Im gegenständlichen Fall wurde die angelastete Tat in der Begründung des Straferkennntnisses zwar umschrieben, jedoch nicht ausreichend konkret im Sinne des § 44a VStG. So fehlen auch in der Begründung nähere Angaben über die Mindest- und Höchsteinsätze und Gewinne. Weiter wurde in der Begründung ausgeführt, dass ein Glücksspiel in Form eines „Glücksrades“ handle. (dies entgegen den Ausführungen im Spruch, wo von einer Ausspielung ähnlich einem Glücksrad gesprochen wurde). Lediglich die Bezeichnung des Gerätetyps reicht für eine konkrete Tatanlastung nicht aus. Auch aus der Umschreibung in der Begründung ist nicht klar zu erkennen, in inwieweit eine verbotene Ausspielung angeboten wurde. Im gegenständlichen Fall wurde die angelastete Tat in der Begründung des Straferkennntnisses zwar umschrieben, jedoch nicht ausreichend konkret im Sinne des Paragraph 44 a, VStG. So fehlen auch in der Begründung nähere Angaben über die Mindest- und Höchsteinsätze und Gewinne. Weiter wurde in der Begründung ausgeführt, dass ein Glücksspiel in Form eines „Glücksrades“ handle. (dies entgegen den Ausführungen im Spruch, wo von einer Ausspielung ähnlich einem Glücksrad gesprochen wurde). Lediglich die Bezeichnung des Gerätetyps reicht für eine konkrete Tatanlastung nicht aus. Auch aus der Umschreibung in der Begründung ist nicht klar zu erkennen, in inwieweit eine verbotene Ausspielung angeboten wurde.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.GF.12.0075