Obsah (7)
§ 50§ 45§ 25a§ 52§ 64Art. 151§ 168RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.01.2014 GeschäftszahlLVwG-KO-13-1034 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichte
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt
G eingestellt.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. 2. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Rechtsmittelwerberin zusammengefasst zur Last gelegt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma ***, ***, ***, zu verantworten, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin in der Zeit von *** bis *** im *** der im Gemeindegebiet von *** gelegenen *** an der **, Richtungsfahrbahn ***, an zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen unter Verwendung eines Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung „ACT Multiplayer“, Seriennummer ***, welches dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegt, ohne im Besitz einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz zu sein, mit dem Vorsatz unternehmerisch beteiligt hatte, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Rechtsmittelwerberin zusammengefasst zur Last gelegt, sie habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, VStG) der Firma ***, ***, ***, zu verantworten, dass sich diese Gesellschaft als Unternehmerin in der Zeit von *** bis *** im *** der im Gemeindegebiet von *** gelegenen *** an der **, Richtungsfahrbahn ***, an zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen unter Verwendung eines Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung „ACT Multiplayer“, Seriennummer ***, welches dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegt, ohne im Besitz einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz zu sein, mit dem Vorsatz unternehmerisch beteiligt hatte, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen. Der Rechtsmittelwerberin wurde damit eine Verwaltungsübertretung
§ 52Abs. 1 Z 1 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 GSp
G angelastet und wurde über sie
§ 52Abs. 1 Z 1 GSp
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,— verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde
§ 64Abs. 2 VSt
G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz in der Höhe von € 200,— vorgeschrieben.Der Rechtsmittelwerberin wurde damit eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 2 und 4 GSpG angelastet und wurde über sie
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,— verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Behörde erster Instanz in der Höhe von € 200,— vorgeschrieben.
- Zum Berufungsvorbringen: In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung beantragte die rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerberin, der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Der erstinstanzliche Bescheid sei nicht nachvollziehbar und habe die maximale Einsatzhöhe pro Spiel tatsächlich € 0,50 betragen. Im Übrigen berufe sie sich als ungarische Staatsbürgerin auf die EU-Grundfreiheiten der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Nach auszugsweiser Wiedergabe eines Aufsatzes von Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler („EuGH-Urteil Dickinger und Ömer: Neues zum Online-Glücksspiel“) und von Teilen des EuGH-Erkenntnisses in der Rechtssache Dickinger-Ömer kritisiert die Rechtsmittelwerberin, dass in Österreich die vom EuGH in der Rechtssache Stoß aufgestellten Werbekriterien kontinuierlich verletzt werden würden. Auch sei die Vergabe sämtlicher glücksspielrechtlichen Konzessionen in Österreich ohne jegliche Transparenz „unter der Hand“ als unionsrechtswidrig festgestellt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH dürften gegen auf diese Weise von vornherein unionsrechtswidrig vom Markt ausgeschlossene Anbieter keine Sanktionen verhängt werden. Der VwGH habe in mehreren Erkenntnissen äußerst bedenkliche Äußerungen zum Unionsrecht getroffen und stehe seine Judikatur im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH und der effektiven Durchsetzung der europarechtlichen Grundfreiheiten.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hatte dazu am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei den Zeugen *** sowie den Zweitbeschuldigten ***, den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma ***, zum Sachverhalt vernommen. Vom Rechtsvertreter der bei der Verhandlung nicht anwesenden Rechtsmittelwerberin wurde unter Vorlage nachgenannter Unterlagen nochmals darauf hingewiesen, dass die aktuellen glücksspielrechtlichen Bestimmungen unionsrechtswidrig seien. 2013 hätten bereits 14 Gerichte Strafverfahren nach § 168 StGB wegen fortdauernder Unionsrechtswidrigkeit eingestellt, zuletzt das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 03.04.2013, GZ. 25 Bl 32/12 p, im Zusammenhang mit der Durchführung von „Bewegungsroulette“ im „Casino Wintergarten“ in Feldkirch. Der Automatenverband habe in seiner Aussendung vom 09.04.2013 ebenfalls auf die Unionsrechtswidrigkeit hingewiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich habe mit Schriftsatz vom 10.08.2012 beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen eingebracht, in welchem die Unionsrechtswidrigkeit des geltenden Glücksspielrechts thematisiert werde. Die Österr. Lotterien GmbH würde auf Plakaten für das Produkt Euromillionen mit Gewinnen bis € 26 Mio. werben, obwohl die Werbung mit hohen Gewinnen laut EuGH für einen Monopolisten verboten sei und dies die Unwirksamkeit des Monopols bewirken würde. Vorgelegt wurde weiters ein vom Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten Edmund Fritz am 30.04.2012 in Auftrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur GZ 9 St 144/11y erstelltes Gutachten „zur Frage betreffend bestimmte Eigenschaften von diversen Glücksspielgeräten, welche in einem Spiellokal in 3470 Kirchberg am Wagram, Rossplatz 4-6, betrieben wurden“. In diesem Gutachten sei der Sachverständige bei baugleichen Glücksspielgeräten zum Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhandensein einer Automatikstarttaste und durch ein vorgeschaltetes Würfelspiel sowie durch die Gamble-Möglichkeit Einsätze bis zu € 26,10 pro Spiel tatsächlich geleistet worden seien.Vom Rechtsvertreter der bei der Verhandlung nicht anwesenden Rechtsmittelwerberin wurde unter Vorlage nachgenannter Unterlagen nochmals darauf hingewiesen, dass die aktuellen glücksspielrechtlichen Bestimmungen unionsrechtswidrig seien. 2013 hätten bereits 14 Gerichte Strafverfahren nach Paragraph 168, StGB wegen fortdauernder Unionsrechtswidrigkeit eingestellt, zuletzt das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 03.04.2013, GZ. 25 Bl 32/12 p, im Zusammenhang mit der Durchführung von „Bewegungsroulette“ im „Casino Wintergarten“ in Feldkirch. Der Automatenverband habe in seiner Aussendung vom 09.04.2013 ebenfalls auf die Unionsrechtswidrigkeit hingewiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich habe mit Schriftsatz vom 10.08.2012 beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen eingebracht, in welchem die Unionsrechtswidrigkeit des geltenden Glücksspielrechts thematisiert werde. Die Österr. Lotterien GmbH würde auf Plakaten für das Produkt Euromillionen mit Gewinnen bis € 26 Mio. werben, obwohl die Werbung mit hohen Gewinnen laut EuGH für einen Monopolisten verboten sei und dies die Unwirksamkeit des Monopols bewirken würde. Vorgelegt wurde weiters ein vom Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten Edmund Fritz am 30.04.2012 in Auftrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur GZ 9 St 144/11y erstelltes Gutachten „zur Frage betreffend bestimmte Eigenschaften von diversen Glücksspielgeräten, welche in einem Spiellokal in 3470 Kirchberg am Wagram, Rossplatz 4-6, betrieben wurden“. In diesem Gutachten sei der Sachverständige bei baugleichen Glücksspielgeräten zum Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhandensein einer Automatikstarttaste und durch ein vorgeschaltetes Würfelspiel sowie durch die Gamble-Möglichkeit Einsätze bis zu € 26,10 pro Spiel tatsächlich geleistet worden seien. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land NÖ vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung schließlich insoweit Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses präzisiert und die verhängte Verwaltungsstrafe herabgesetzt wurden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 10.12.2013, Zl. 2013/17/0452-5, wurde nun der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Begründung auf das Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl. 2013/17/0079, in welchem er sich unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 23.07.2013, Zl. 2012/17/0249, der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013, sowie vom 26.06.2013, Zl. B 396/2013) zur Auslegung der Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG betreffend die gebotene Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB anschloss.Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Begründung auf das Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl. 2013/17/0079, in welchem er sich unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 23.07.2013, Zl. 2012/17/0249, der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 13.06.2013, Zl. B 422 aus 2013,, sowie vom 26.06.2013, Zl. B 396 aus 2013,) zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG betreffend die gebotene Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB anschloss. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt, am *** zugestellt.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zudem auch im Lichte des § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG zulässig, zumal in der Person des Organwalters keine Änderung eingetreten ist.Die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zudem auch im Lichte des Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG zulässig, zumal in der Person des Organwalters keine Änderung eingetreten ist.
- Feststellungen: Das verfahrensgegenständliche Gerät „ACT Multiplayer“ war anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei des Finanzamtes *** am *** im *** der *** an der *** in *** eingeschaltet und betriebsbereit vorgefunden worden. Ein nicht mehr aktueller Aufkleber am Gerät wies die Firma ***, ***, als dessen Eigentümerin aus. Bereits *** war dieses Gerät, gemeinsam mit 2.000 anderen Spielgeräten, in Bausch und Bogen an die Firma *** verkauft worden. Die Rechtsmittelwerberin war im oben genannten Tatzeitraum bereits seit *** handelsrechtliche Geschäftsführerin der in ***, ***, ***, etablierten Firma ***. Der Zweitbeschuldigte *** gab bei seiner Einvernahme an, dass er das Gerät von der Firma *** gemietet habe. Geschäftsbeziehungen habe er in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gerät nur mit dieser Gesellschaft sowie der Firma *** (gemeint: *** bzw. *** laut dem vorgelegten Rahmenvertrages vom ***) bzw. dem Drittbeschuldigten *** als Tankstellenpächter gehabt. Der Firma *** habe er im Monat € 500,— an Miete bezahlt. Dem Berufungswerber *** hätte er im Monat € 300,— bis € 400,— bezahlt, das könne er aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen. Aufgrund von Problemen mit dem Internet sei das Gerät immer wieder ausgefallen und habe nicht die erwünschten Einnahmen erwirtschaftet. Tatsächlich sei das in der *** aufgestellte Gerät mehrmals getauscht worden und das damals beschlagnahmte Gerät erst kurz davor geliefert worden. Am Gerät „ACT Multiplayer“ wurden virtuelle Walzenspiele mit Spielbezeichnungen wie z.B. „Money Bag´s“, „Wild Seven“, „Magic Pyramids“, „Eye of Raa“, „Ocean´s Empire“, „Joker Queen“, „Hot Deal“, „25 Golden Ways“, „Wild Papyrus“, „27 Liner“, „Fire Star“, „Magic of Fire“ und „Classic Seven“ sowie das Kartenspiel „Golden Card“ angeboten. Im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei wurde die Funktionstauglichkeit des Geräts im Formular GSp26 dokumentiert und festgestellt, dass beim Walzenspiel mit der Bezeichnung „27 Liner“ mit einem Einsatz in der Höhe von € 5,— gespielt werden konnte. Dabei wurde bei entsprechender Walzenendstellung ein Höchstgewinn von € 20,— plus 18 Supergames in Aussicht gestellt. Beim Mindesteinsatz von € 0,30 wäre ein Höchstgewinn von € 20,— möglich gewesen. Das Gerät verfügte weiters über einen Banknoteneinzug und eine funktionsfähige Auto-Start-Taste. Die Einsatzhöhe beim Walzenspiel konnte durch ein vorgeschaltetes „Würfelspiel“, welches am linken unteren Rand des unteren Bildschirms dargestellt wurde, auf den Spieleinsatz von € 5,— für das ausgewählte Walzenspiel erhöht werden. Am oberen Bildschirm wurden dazu die bei bestimmten Walzenendstellungen in Aussicht gestellten Gewinne angezeigt. Vom Berufungswerber *** wurde in der Verhandlung die Meinung vertreten, dass dieses Würfelspiel eine eigenständige Spielvariante am „ACT Multiplayer“ darstellen würde, bei welcher mit einem Höchsteinsatz von € 0,50 ein maximaler Gewinn von € 20,— erzielt werden könne. Die am Gewinnplan ausgewiesenen „Supergames“ seien ebenfalls nur ein weitere Gewinnmöglichkeit von € 10,— bei einem Einsatz von € 0,
- Dabei handle es sich aber nicht um weitere Walzenspiele sondern um eine Art Glücksrad, bei welchem 12 Felder dargestellt werden würden. Drei Felder seien Nieten, eines ein Vervielfachungsfeld und mit den restlichen Feldern könnten € 10,— gewonnen werden. Wie im vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Fritz vom 30.04.2012 nachvollziehbar ausführt wird, stellt dieses „Würfelspiel“ eine verschlüsselte Form der Einsatzsteigerung dar. Während das Spielguthaben am Gerät im Feld „Kredit“ angezeigt wird, scheint im Feld „Einsatz“ der vorgewählte Einsatz von maximal € 0,50 auf. Wird das „Würfelspiel“ durch mehrmaliges Betätigen der Startaste oder im Autostart-Modus – hier ohne neuerliches Betätigen einer Taste – ausgelöst, wird vom Spielguthaben jeweils ein bestimmter Betrag abgezogen, bis die „Würfelsymbole“ einen Gleichstand darstellen. Am verfahrensgegenständlichen Gerät wurde dies, wie es von der Finanzpolizei beim Probespiel mittels Fotos dokumentiert ist, durch das Symbol „8“ auf beiden Würfelfeldern angezeigt. Während der „Einsatz“ hier nach wie vor mit € 0,50 angezeigt wurde, waren, wie es ein Vergleich der Fotos auf den Seiten 3 und 4 der Dokumentation klar erkennen lässt, vom „Kredit“ bereits € 5,— abgezogen worden. Hinsichtlich der am Gerät angezeigten „Supergames“ kommt der Sachverständige Fritz zu dem Schluss, dass damit Gewinne über € 20,— verschlüsselt dargestellt werden. „Supergames“ können jeweils nur gemeinsam mit einem Geldbetrag in bestimmter Höhe gewonnen werden. Während der am Gewinnplan ausgewiesene und bei entsprechender Walzenendstellung erzielte Geldbetrag aber unverzüglich dem Spielguthaben zugebucht wird, können die durch die „Supergames“ symbolisierten Geldbeträge erst durch Betätigen der Starttaste oder im Autostart-Modus über das vom Berufungswerber Hlobil beschriebene „Glücksrad“ realisiert werden. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass Gegenstand der Begutachtung des Sachverständigen Fritz im zitierten Gutachten auch ein Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „ACT“ war, auf welchem das Spiel „Magic Pyramids“ mit nicht verschlüsselten Einsätzen und Gewinnen gespielt werden konnte. Ohne „Supergame“-Variante wurde hier bei einem Einsatz von € 0,50 eine Gewinnmöglichkeit von € 500,— und bei einem Höchsteinsatz von € 15,— eine Gewinnmöglichkeit von € 15.000,— in Aussicht gestellt. Eine Möglichkeit, auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen Einfluss zu nehmen, bestand beim verfahrensgegenständlichen Gerät nicht. Die jeweiligen Spielentscheidungen wurden bereits ca. eine Sekunde nach dem Auslösen des virtuellen Walzenspieles am Bildschirm angezeigt. Bei Auslösen des Spieles im Wege der „Auto-Start-Taste“ wird der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf in rascher Abfolge so lange fortgesetzt, bis das aufgebuchte Spielguthaben verbraucht ist, der vorgewählte Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird. Der „ACT Multiplayer“ war in der *** des Drittbeschuldigten *** jedenfalls am *** bis zum Beginn der Kontrolle durch die Finanzpolizei um 15:10 Uhr betriebsbereit und für jedermann zugänglich. Für die im Betrieb des Drittbeschuldigten *** in *** mittels des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräts ermöglichten Ausspielungen konnten keine Bewilligungen bzw. Konzessionen nach dem GSpG vorgelegt werden. Im Ergebnis wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass mit dem Glücksspielgerät der Marke „ACT Multiplayer“ die Durchführung von Serienspielen ermöglicht wurde.
- Beweiswürdigung: Zu diesem Beweisergebnis gelangt das Gericht durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, die darin einliegende Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes *** vom ***, Zl. ***, über die am *** durchgeführte Kontrolle im Lokal des Drittbeschuldigten *** sowie die Ausführungen des im Rahmen der Berufungsverhandlung am *** einvernommenen Zweitbeschuldigten *** und des Zeugen ***.Zu diesem Beweisergebnis gelangt das Gericht durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl. ***, die darin einliegende Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes *** vom ***, Zl. ***, über die am *** durchgeführte Kontrolle im Lokal des Drittbeschuldigten *** sowie die Ausführungen des im Rahmen der Berufungsverhandlung am *** einvernommenen Zweitbeschuldigten *** und des Zeugen ***. Der Ablauf der Walzenspiele ist in der Anzeige vom *** beschrieben und auch fotografisch dokumentiert. Weitere Details konnten dem von der Rechtsmittelweberin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Fritz vom 30.04.2012 über baugleiche Glücksspielgeräte entnommen werden. In Bezug auf den hier gegebenen Spieleablauf steht für das erkennende Gericht fest, dass die am verfahrensgegenständlichen „ACT Multiplayer“ dargebotenen „Würfelspiele“ sowie das „Supergames-Glücksrad“ nur dazu dienen, tatsächlich geleistete Einsätze und Gewinnchancen verschlüsselt darzustellen, um dadurch den Eindruck zu erwecken, mit diesem Gerät würden die Wertgrenzen des nicht dem Glücksspielmonopol unterliegenden „kleinen Glücksspiels“ in der bis 18.07.2010 gültigen Fassung des § 4 Abs. 2 GSpG eingehalten werden.In Bezug auf den hier gegebenen Spieleablauf steht für das erkennende Gericht fest, dass die am verfahrensgegenständlichen „ACT Multiplayer“ dargebotenen „Würfelspiele“ sowie das „Supergames-Glücksrad“ nur dazu dienen, tatsächlich geleistete Einsätze und Gewinnchancen verschlüsselt darzustellen, um dadurch den Eindruck zu erwecken, mit diesem Gerät würden die Wertgrenzen des nicht dem Glücksspielmonopol unterliegenden „kleinen Glücksspiels“ in der bis 18.07.2010 gültigen Fassung des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG eingehalten werden. Keinen Beweis gab es zur Behauptung der Rechtsmittelwerberin, mit dem „ACT Multiplayer“ wären Einsätze von bis zu € 26,10 pro Spiel möglich gewesen bzw. von Spielern tatsächlich auch geleistet worden. Die im Gutachten des Sachverständigen Fritz dazu aufgezeigten Möglichkeiten an einem baugleichen Gerät lassen nicht den Schluss zu, dass diese auch am Gerät in Korneuburg gegeben gewesen sind. Die Gerätebuchhaltung wurde der Behörde nicht zur Verfügung gestellt. In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gerät fehlen die Erhebungsergebnisse der Finanzpolizei zu den übrigen angebotenen Spielen. Das erkennende Gericht sieht sich daher außer Stand, die am Gerät tatsächlich möglichen Höchsteinsätze zu einem nun bereits fast drei Jahre zurückliegenden Tatzeitpunkt nachträglich zu rekonstruieren, zumal das Gerät offensichtlich nur bei vorhandener Internetverbindung und Anmeldung bei einem dislozierten Server (und einem damit regelmäßig einhergehenden Softwareupdate) bespielt werden konnte. Dafür, dass hier für die Durchführung der festgestellten Ausspielungen in Niederösterreich glückspielrechtliche Bewilligungen oder Konzessionen vorgelegen wären, gab es keinerlei Anhaltspunkte.
- Rechtslage: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 50Vw
GVG über Beschwerden in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 50, VwGVG über Beschwerden in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 52Abs. 1 Z 1 GSp
G in der zum Kontrollzeitpunkt maßgeblichen Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu € 22.000,— zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der zum Kontrollzeitpunkt maßgeblichen Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu € 22.000,— zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über € 10,— von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich zufolge Abs. 2 leg. cit. nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht
§ 50Abs.
2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über € 10,— von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich zufolge Absatz 2, leg. cit. nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht
Paragraph 50, Absatz 2, sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach Paragraphen 53, 54 und 56 a bleiben davon unberührt. § 168 Abs. 1 StGB lautet:Paragraph 168, Absatz eins, StGB lautet: Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. 7. Erwägungen: Der Verfassungsgerichtshof hatte in den oben genannten Erkenntnissen ausgeführt, dass der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG erfasse. Die Strafbarkeit stelle auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermögliche ("wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht …" – § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 (Z 1) GSpG und nach § 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte sei somit – bei einer verfassungskonformen Auslegung – darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten organisiert, Einsätze von höchstens € 10,— oder mehr als € 10,— ermöglicht.Der Verfassungsgerichtshof hatte in den oben genannten Erkenntnissen ausgeführt, dass der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG erfasse. Die Strafbarkeit stelle auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermögliche ("wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht …" – Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach Paragraph 52, Absatz eins, (Ziffer eins,) GSpG und nach Paragraph 168, StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte sei somit – bei einer verfassungskonformen Auslegung – darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten organisiert, Einsätze von höchstens € 10,— oder mehr als € 10,— ermöglicht. Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG ergebe sich die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden könne (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit
§ 168St
GB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden
§ 52Abs. 1 GSp
G besteht.Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ergebe sich die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden könne (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit
Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden
Paragraph 52, Absatz eins, GSpG besteht. In seinem Erkenntnis vom 07.10.2013, Zl. 2013/17/0210, hat der VwGH unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH (u.a. Urteil vom 03.10.2002, Zl. 12 Os 49/02) zudem ausgesprochen, dass ein Serienspiel dann gegeben sei, wenn die Funktionsweise der „Automatik-Start-Taste" und die sonstigen Rahmenbedingungen einen Spieler dazu verleite, dass die Summe der von ihm im Verlaufe einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering sei bzw. ob Spieler vorsätzlich zu Serienspielen veranlasst werden sollten. Ein Glücksspiel im Sinne des § 168 StGB liegt
der Rechtsprechung des OGH (vgl. das oben genannte Urteil) nämlich auch dann vor, wenn der Gewinn nicht in bar oder in Sachwerten ausbezahlt, sondern als weiterer Spieleinsatz verrechnet wird, weil ihm auch diesfalls ein Vermögenswert zukommt. Von rechtlicher Relevanz könnte eine derartige Gewinnverrechnung – unter der weiteren Voraussetzung eines Spiels um nur geringe Beträge – daher nur unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsbegrenzung in Form eines Spiels bloß zum Zeitvertreib sein. Um geringe Beträge wird ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen lassen.Ein Glücksspiel im Sinne des Paragraph 168, StGB liegt
der Rechtsprechung des OGH vergleiche das oben genannte Urteil) nämlich auch dann vor, wenn der Gewinn nicht in bar oder in Sachwerten ausbezahlt, sondern als weiterer Spieleinsatz verrechnet wird, weil ihm auch diesfalls ein Vermögenswert zukommt. Von rechtlicher Relevanz könnte eine derartige Gewinnverrechnung – unter der weiteren Voraussetzung eines Spiels um nur geringe Beträge – daher nur unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsbegrenzung in Form eines Spiels bloß zum Zeitvertreib sein. Um geringe Beträge wird ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen lassen. Im Ergebnis liegt somit jedenfalls eine die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit ausschließende gerichtliche Strafbarkeit bei verbotenen Ausspielungen mit einem möglichen Höchsteinsatz von über € 10,—, mag er auch mit solchen darunter einhergehen, sowie bei der Möglichkeit der Abhaltung von Glücksspielen, die nicht bloß zum Zeitvertreib gespielt werden (Serienspiele), vor. Der Unterhaltungswert tritt bei Serienspielen mittels Betätigen der „Automatik-Start-Taste“ zu Gunsten des Gewinnstrebens völlig in den Hintergrund, wird der Blick der Spieler bei den im Sekundentakt monoton ablaufenden Walzenspielen doch vorwiegend auf den sich verändernden Stand des Spielguthabens gelenkt oder den Spielern damit auch die Möglichkeit geboten, sich während des Serienspiels anderweitig zu beschäftigen. Im konkreten Fall ist auch festzuhalten, dass das Glücksspielgerät über einen Banknoteneinzug verfügt, somit der potentielle Spieler geradezu verleitet werden soll, nicht mit Geldbeträgen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu spielen. Zu beachten sind hier auch die hohen Gewinnaussichten bereits bei niedrigen Einsätzen. Wird nun die Möglichkeit der beschriebenen Serienspiele geboten und wird damit wie gegenständlich ein besonderer Anreiz zum Spielen mit gewinnsüchtiger Absicht gegeben, ist es völlig unerheblich, ob der Spieler den Lauf des Serienspiels durch Drücken einer Taste beenden kann. Entsprechend der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist für die Abgrenzung der gerichtlich strafbaren Tathandlung von der Verwaltungsübertretung nur maßgeblich, ob die Möglichkeit zu Serienspielen vom Veranstalter eingeräumt wird und nicht das tatsächliche Verhalten des Spielers. Zumal im Ergebnis feststeht, dass mit dem im Spruch des Straferkenntnisses genannten Glücksspielgerät Serienspiele vorsätzlich veranlasst und die Spieler dazu verleitet wurden, hier die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Vermögenswerte einzusetzen, unterliegt die maßgebliche Tathandlungen dem Tatbestand des § 168 Abs. 1 StGB und ist nach dieser Bestimmung gerichtlich strafbar.Zumal im Ergebnis feststeht, dass mit dem im Spruch des Straferkenntnisses genannten Glücksspielgerät Serienspiele vorsätzlich veranlasst und die Spieler dazu verleitet wurden, hier die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Vermögenswerte einzusetzen, unterliegt die maßgebliche Tathandlungen dem Tatbestand des Paragraph 168, Absatz eins, StGB und ist nach dieser Bestimmung gerichtlich strafbar. Eine Bestrafung der Berufungswerberin im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG würde einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bedeuten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis unter Verweis auf die Judikatur der Höchstgerichte zu beheben und das Verfahren einzustellen war.Eine Bestrafung der Berufungswerberin im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG würde einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bedeuten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis unter Verweis auf die Judikatur der Höchstgerichte zu beheben und das Verfahren einzustellen war. 8. Zu den Verfahrenskosten:
§ 52Abs. 8 Vw
GVG sind der Rechtsmittelwerberin die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind der Rechtsmittelwerberin die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen. 9. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KO.13.1034