VO).Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im folgenden: „Behörde“) vom *** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, da er am ***, 11:03 bis 11:14 Uhr, im „Stadtgebiet *** auf dem Privatparkplatz vorm. Müllplatz“ den Pkw mit dem Kennzeichen *** zum Parken entgegen der dort geltenden Regelung durch Bodenmarkierungen aufgestellt hat (Verwaltungsübertretung
Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO). In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit folgender Begründung: Er sei weder in einer mit Park/Halteverbot gekennzeichneten Zone gestanden noch habe er irgendeine Bodenmarkierung berührt. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Daten der Firma *** seien falsch. Die Behörde hat ihren Akt mit der Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vorgelegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung, die nunmehr als Beschwerde
1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gilt, ist mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG). Dieses führt das anhängige Berufungsverfahren
Gbk-ÜG) als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) anzuwenden (§ 17 und § 38 VwGVG).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung, die nunmehr als Beschwerde
Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gilt, ist mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Dieses führt das anhängige Berufungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) anzuwenden (Paragraph 17 und Paragraph 38, VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
VO haben die Lenker, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen.
Paragraph 9, Absatz 7, StVO haben die Lenker, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Abgehend von der früheren Judikatur, wonach der Gesetzgeber dadurch das Halten und Parken nur innerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsraumes anordne und damit zum Ausdruck bringe, dass das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig sei (vgl. VwGH vom 20.4.1989, 88/18/0346), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich die normative Wirkung der Bodenmarkierungen in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich erstreckt, der von den Bodenmarkierungen (zumindest teilweise) umschlossen ist. Der Lenker, der sein Fahrzeug von der so geschaffenen Ordnung abweichend aufstellt, handelt der Bodenmarkierung und damit dem § 9 Abs. 7 StVO zuwider. Außerhalb des genannten Bereiches gelten hingegen, sofern nicht eine andere Verordnungsbestimmung kundgemacht ist, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Verbote nach § 24 Abs. 1 und Abs. 3 StVO, im übrigen § 23 Abs. 1 und 2 StVO.Abgehend von der früheren Judikatur, wonach der Gesetzgeber dadurch das Halten und Parken nur innerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsraumes anordne und damit zum Ausdruck bringe, dass das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig sei vergleiche VwGH vom 20.4.1989, 88/18/0346), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich die normative Wirkung der Bodenmarkierungen in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich erstreckt, der von den Bodenmarkierungen (zumindest teilweise) umschlossen ist. Der Lenker, der sein Fahrzeug von der so geschaffenen Ordnung abweichend aufstellt, handelt der Bodenmarkierung und damit dem Paragraph 9, Absatz 7, StVO zuwider. Außerhalb des genannten Bereiches gelten hingegen, sofern nicht eine andere Verordnungsbestimmung kundgemacht ist, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Verbote nach Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, StVO, im übrigen Paragraph 23, Absatz eins und 2 StVO.
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Spruchfassung eines Bescheides (wie des angefochtenen), wonach der Lenker das Kfz zu bestimmter Zeit an bestimmtem Tatort „nicht entsprechend der Regelung durch die Bodenmarkierung abgestellt hat“, ist in keiner Weise zu entnehmen, welche Regelung die Bodenmarkierung vornahm und wo bzw. wie der Beschwerdeführer seinen Pkw abstellte, also welcher konkrete Sachverhalt im Sinne des § 44a Z. 1 VStG zur Last gelegt wird. Diese Spruchfassung erschöpft sich in der rechtlichen Würdigung eines nicht näher dargestellten Sachverhalts, die es nicht ermöglicht, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu entkräften (VwGH vom 20.1.1989, 88/18/0345).Die Spruchfassung eines Bescheides (wie des angefochtenen), wonach der Lenker das Kfz zu bestimmter Zeit an bestimmtem Tatort „nicht entsprechend der Regelung durch die Bodenmarkierung abgestellt hat“, ist in keiner Weise zu entnehmen, welche Regelung die Bodenmarkierung vornahm und wo bzw. wie der Beschwerdeführer seinen Pkw abstellte, also welcher konkrete Sachverhalt im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zur Last gelegt wird. Diese Spruchfassung erschöpft sich in der rechtlichen Würdigung eines nicht näher dargestellten Sachverhalts, die es nicht ermöglicht, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu entkräften (VwGH vom 20.1.1989, 88/18/0345). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KR.13.3025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.