RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.01.2014 GeschäftszahlLVwG-WU-13-0057 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung gem. § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ( VStG) verfügt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ( VStG) verfügt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche und außerordentliche Revision wegen Verletzung in Rechten ( Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche und außerordentliche Revision wegen Verletzung in Rechten ( Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, BVG) nicht zulässig. Rechtsgrundlage: § 25a VwGGRechtsgrundlage: Paragraph 25 a, VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Berufungswerber zur Last gelegt: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Berufungswerber zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 11:01 Uhr Ort: *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrzeug: *** (höchstzul. Gesamtgew. 26.000 kg, Sattelzugfahrzeug) und *** (höchstzul. Gesamtgew. 34.500 kg, Sattelanhänger), Zulassungsbesitzer: ***, ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben als Lenker den Bestimmungen des § 6 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz zuwidergehandelt, indem Sie mit dem oben angeführten Kraftfahrzeug eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Transport von Containern) durchgeführt und dabei weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt haben, obwohl der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat. Sie haben als Lenker den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz zuwidergehandelt, indem Sie mit dem oben angeführten Kraftfahrzeug eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Transport von Containern) durchgeführt und dabei weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt haben, obwohl der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 23 Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 70,00 18 Stunden § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz€ 70,00 18 Stunden Paragraph 23, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) € 7,00 Gesamtbetrag: € 77,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie keine Berufung erheben, haben Sie den Geldbetrag binnen 2 Wochen zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Straferkenntnisses bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung im Wesentlichen, dies aus den näher vom Rechtsmittelwerber angegebenen Gründen, ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsgebot moniert. Es wird festgestellt: Herr *** hat, datiert mit ***, Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, erhoben. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X diese Berufung und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses, mit Ablauf des 31.12.2013 beim UVS NÖ noch anhängig gewesenen, Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die Berufung als Beschwerde zu behandeln. Nach dem Strafakt erster Instanz ist von einer rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung auszugehen. Herr *** hat, datiert mit ***, Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, erhoben. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn diese Berufung und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses, mit Ablauf des 31.12.2013 beim UVS NÖ noch anhängig gewesenen, Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die Berufung als Beschwerde zu behandeln. Nach dem Strafakt erster Instanz ist von einer rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung auszugehen. Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant: § 6 Güterbeförderungsgesetz 1995: Paragraph 6, Güterbeförderungsgesetz 1995:
(1)Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung “zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt” eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.
(1)Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung “zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt” eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und solchen gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, zulässig.
(2)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
(2)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Absatz 4, erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
(3)Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
(4)Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:
(4)Werden Mietfahrzeuge gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:
- Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
- sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.
(5)Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlass der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlass, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.
(5)Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlass der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, die Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlass, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen. § 23: Paragraph 23 :,
(1)Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
(1)Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
- die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
- die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
- § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
- Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;
- Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
- Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
- § 11 zuwiderhandelt;
- Paragraph 11, zuwiderhandelt;
- die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
- die gemäß Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
- § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;
- Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
- unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
- einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt;
- einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt;
- nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.
- nicht dafür sorgt, dass das gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
- § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;
- Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt;
- § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;
- Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- andere als die in Ziffer eins und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
- unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
(3)Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(3)Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 8, oder Ziffer 11, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(5)Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6)Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist. Wenn im Anwendungsbereich des VStG das sogenannte Kumulationsprinzip, dies sowohl in den Fällen der Real – als auch Spezialkonkurrenz, gilt findet dieses Prinzip dann Einschränkung, wenn eine Tathandlung unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, wenn ein Fall der Scheinkonkurrenz vorliegt. § 22 VStG- Kumulationsprinzip- ist dann nicht anzuwenden, sohin, dass keine Verwirklichung mehrerer Delikte durch eine Tathandlung vorliegt, wenn Delikte zueinander im Verhältnis der Spezialität, der Konsumation oder Subsidiarität stehen. Konsumation liegt dann vor, wenn eine wertabhängende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände ergibt, dass die Unterstellung der Tat bzw. der Taten unter einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist (vgl. hiezu VwGH 98/02/0279 u.a.). Der Berufung kommt in diesem Zusammenhang Berechtigung zu. Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** wurde bereits das unter Pkt
- dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. g Kraftfahrgesetz 1967 geahndet. Im Hinblick auf den Umstand nach einer wertabhängenden Auslegung des Gebotes des § 102 Abs. 5 lit. g KFG 1967, wonach Lenker die aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderlichen Dokumente auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat, festzustellen, dass diese kraftfahrrechtlichen Bestimmung, dies zu Kontrollzwecken, den selben Regelungsinhalt, wie die nunmehr im Rahmen der Blankettstrafnorm des § 23 Abs. 2 Z 2 GütbefG herangezogene Bestimmung des § 6 Abs. 3 GütbefG, verfolgt. Die gegenständliche Bestrafung verstößt (Art. 6 EMRK) gegen den Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Berufungsverhandlung konnte nach § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen. Wenn im Anwendungsbereich des VStG das sogenannte Kumulationsprinzip, dies sowohl in den Fällen der Real – als auch Spezialkonkurrenz, gilt findet dieses Prinzip dann Einschränkung, wenn eine Tathandlung unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, wenn ein Fall der Scheinkonkurrenz vorliegt. Paragraph 22, VStG- Kumulationsprinzip- ist dann nicht anzuwenden, sohin, dass keine Verwirklichung mehrerer Delikte durch eine Tathandlung vorliegt, wenn Delikte zueinander im Verhältnis der Spezialität, der Konsumation oder Subsidiarität stehen. Konsumation liegt dann vor, wenn eine wertabhängende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände ergibt, dass die Unterstellung der Tat bzw. der Taten unter einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist vergleiche hiezu VwGH 98/02/0279 u.a.). Der Berufung kommt in diesem Zusammenhang Berechtigung zu. Mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** wurde bereits das unter Pkt
- dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wegen einer Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera g, Kraftfahrgesetz 1967 geahndet. Im Hinblick auf den Umstand nach einer wertabhängenden Auslegung des Gebotes des Paragraph 102, Absatz 5, Litera g, KFG 1967, wonach Lenker die aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderlichen Dokumente auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat, festzustellen, dass diese kraftfahrrechtlichen Bestimmung, dies zu Kontrollzwecken, den selben Regelungsinhalt, wie die nunmehr im Rahmen der Blankettstrafnorm des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, GütbefG herangezogene Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, GütbefG, verfolgt. Die gegenständliche Bestrafung verstößt (Artikel 6, EMRK) gegen den Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Berufungsverhandlung konnte nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Unzulässigkeit der Revision: Eine Revision wegen der Verletzung in Rechten ( Art. 133 Abs. 6 Z1 BVG) ist nach § 26a Abs. 3 VwGG im gegenständlichen Fall nach der Strafnorm und dem Spruch des Erkenntnisses unzulässig. Da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, es an einer Rechtsprechung nicht mangelt und die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist, wie keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, war die ordentliche Revision auch sonst auszuschließen.Eine Revision wegen der Verletzung in Rechten ( Artikel 133, Absatz 6, Z1 BVG) ist nach Paragraph 26 a, Absatz 3, VwGG im gegenständlichen Fall nach der Strafnorm und dem Spruch des Erkenntnisses unzulässig. Da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, , Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, es an einer Rechtsprechung nicht mangelt und die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist, wie keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, war die ordentliche Revision auch sonst auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.13.0057