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{'item': 'LVwG-AB-13-1065'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133Artikel 151§ 4b§ 38§ 24§ 4§ 13§ 4c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.01.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-13-1065 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichte

§ 28Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde angeordnet, dass Herr *** eine weitere Perfektionsfahrt bis zum *** absolvieren muss.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde angeordnet, dass Herr *** eine weitere Perfektionsfahrt bis zum *** absolvieren muss. Weiters wurde ihm aufgetragen, seinen Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft X abzuliefern.Weiters wurde ihm aufgetragen, seinen Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abzuliefern. Mit E-Mail vom *** hat Herr *** Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben und vorgebracht, dass er auf Grund eines Blinddarmdurchbruches vier Wochen lang in ärztlicher Behandlung gewesen sei und somit nicht die Absolvierung der weiteren Perfektionsfahrt innerhalb der vorgegebenen Zeit habe durchführen können. Den bereits vereinbarten Termin für die Perfektionsfahrt im *** habe er auf Grund der Erkrankung absagen müssen, jedoch sei bereits ein neuer Termin für den *** vereinbart worden, welches der frühestmögliche Termin nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei. Beigelegt waren eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum *** vom *** für den Zeitraum vom *** bis zum *** und der truppenärztlichen Station des Jagdkommandos *** vom *** für den Zeitraum vom *** bis zum ***. Es wurde die Änderung bzw. Aufhebung des Bescheides auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes beantragt. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Berufung und den verwaltungsbehördlichen Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ zur Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Berufung und den verwaltungsbehördlichen Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ zur Entscheidung vorgelegt.

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG werden mit

  1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Somit hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zu entscheiden.

Artikel 151Absatz 51, Ziffer 8, B-VG werden mit 1.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Somit hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Am *** wurde Herrn *** die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Die erste Perfektionsfahrt hat er am *** sowie das Fahrsicherheitstraining am *** absolviert. Bis zum *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer die weitere Perfektionsfahrt

§ 4bAbs.

1 Z. 3 FSG nicht absolviert.Am *** wurde Herrn *** die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Die erste Perfektionsfahrt hat er am *** sowie das Fahrsicherheitstraining am *** absolviert. Bis zum *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer die weitere Perfektionsfahrt

Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, FSG nicht absolviert. Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltunsgbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X.Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltunsgbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn.

§ 38Vw

GVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten wie folgt: § 4a Abs. 1 und 4 lauten:Paragraph 4 a, Absatz eins und 4 lauten:

(1)Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.
(1)Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4 c, Absatz 3, innerhalb des in Paragraph 4 b, Absatz eins bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.
(4)Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind 1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und 2. ein Fahrsicherheitstraining, das
  1. a)ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und
  2. b)bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungs- training beinhaltet,

den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.

den Bestimmungen des Paragraph 4 b, zu absolvieren. § 4b Abs. 1 lautet:Paragraph 4 b, Absatz eins, lautet:

(1)Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
(1)Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Absatz 2, - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
  1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
  2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt

Z 1 und der Perfektionsfahrt

Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt

Ziffer eins und der Perfektionsfahrt

Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen. § 4c Abs. 2 lautet:Paragraph 4 c, Absatz 2, lautet: Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

§ 24Abs.

3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(

  1. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  4. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  5. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  7. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten. Aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft X ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am *** erstmals die Lenkberechtigung für die Klasse B erworben hat und die Frist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase

§ 4bAbs.

1 Z 3 FSG nach zwölf Monaten, also am ***, abgelaufen ist. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich weiters, dass das Verstreichen der Frist und die Setzung der Nachfrist von vier Monaten dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt wurde. Die viermonatige Nachfrist endete somit am ***, ohne dass die Absolvierung der fehlenden Stufe (weitere Perfektionsfahrt) vom nunmehrigen Beschwerdeführer nachgewiesen wurde.Aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am *** erstmals die Lenkberechtigung für die Klasse B erworben hat und die Frist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase

Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, FSG nach zwölf Monaten, also am ***, abgelaufen ist. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich weiters, dass das Verstreichen der Frist und die Setzung der Nachfrist von vier Monaten dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt wurde. Die viermonatige Nachfrist endete somit am ***, ohne dass die Absolvierung der fehlenden Stufe (weitere Perfektionsfahrt) vom nunmehrigen Beschwerdeführer nachgewiesen wurde. Nach dem Konzept des § 4c Abs. 2 FSG verlängert sich die Frist zur Absolvierung fehlender Stufen der zweiten Ausbildungsphase also um vier Monate, wenn die zweite Ausbildungsphase nicht innerhalb von zwölf Monaten (im Fall der Klasse B) abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer zunächst ein viermonatiger Zeitraum vom *** bis zum *** zur Verfügung gestanden ist, um die weitere Perfektionsfahrt

§ 4bAbs.

1 Z 3 FSG nachzuholen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zunächst am *** die erste Perfektionsfahrt und am *** das Fahrsicherheitstraining absolviert hat und dass

der Bestimmung des § 4b Abs. 1 letzter Satz zwischen der Perfektionsfahrt

Z 1 und der Perfektionsfahrt

Z 3 ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen hat. Dies bewirkt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer daher die zweite Perfektionsfahrt nicht vor dem *** absolvieren konnte und ihm somit nur mehr die sehr kurze Zeitspanne von 10 Tagen bis zum *** für die Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt zur Verfügung gestanden ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch offensichtlich den gesamten Zeitraum von mehr als 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung ungenützt verstreichen lassen und wäre es an ihm gelegen, der als geprüfter Besitzer einer Lenkberechtigung über die maßgeblichen Bestimmungen und Fristen informiert sein musste, die zweite Ausbildungsphase so zu organisieren, dass diese innerhalb der gesetzlichen Frist (Nachfrist von vier Monaten) absolviert ist. Da er dies jedoch verabsäumt hatte, hatte die Bezirkshauptmannschaft X nach Maßgabe des dritten Satzes des § 4c Abs. 2 FSG die Absolvierung dieser weiteren Perfektionsfahrt (vom Gesetz her zwingend) anzuordnen, das heißt der Behörde wird hier vom Gesetz her kein Ermessen eingeräumt. Sowohl die zwölfmonatige Frist der zweiten Ausbildungsphase als auch die Nachfrist von vier Monaten sind gesetzliche Fristen, die einer Verlängerung auf Antrag des Besitzers der Lenkberechtigung nicht zugänglich sind. Da die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit liegt, haben persönliche Verhältnisse, wie zum Beispiel Zeitmangel keine Beachtung zu finden. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X ist daher in rechtmäßiger Weise auf Grundlage der oben bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden.Nach dem Konzept des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG verlängert sich die Frist zur Absolvierung fehlender Stufen der zweiten Ausbildungsphase also um vier Monate, wenn die zweite Ausbildungsphase nicht innerhalb von zwölf Monaten (im Fall der Klasse B) abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer zunächst ein viermonatiger Zeitraum vom *** bis zum *** zur Verfügung gestanden ist, um die weitere Perfektionsfahrt

Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, FSG nachzuholen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zunächst am *** die erste Perfektionsfahrt und am *** das Fahrsicherheitstraining absolviert hat und dass

der Bestimmung des Paragraph 4 b, Absatz eins, letzter Satz zwischen der Perfektionsfahrt

Ziffer eins und der Perfektionsfahrt

Ziffer 3, ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen hat. Dies bewirkt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer daher die zweite Perfektionsfahrt nicht vor dem *** absolvieren konnte und ihm somit nur mehr die sehr kurze Zeitspanne von 10 Tagen bis zum *** für die Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt zur Verfügung gestanden ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch offensichtlich den gesamten Zeitraum von mehr als 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung ungenützt verstreichen lassen und wäre es an ihm gelegen, der als geprüfter Besitzer einer Lenkberechtigung über die maßgeblichen Bestimmungen und Fristen informiert sein musste, die zweite Ausbildungsphase so zu organisieren, dass diese innerhalb der gesetzlichen Frist (Nachfrist von vier Monaten) absolviert ist. Da er dies jedoch verabsäumt hatte, hatte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach Maßgabe des dritten Satzes des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG die Absolvierung dieser weiteren Perfektionsfahrt (vom Gesetz her zwingend) anzuordnen, das heißt der Behörde wird hier vom Gesetz her kein Ermessen eingeräumt. Sowohl die zwölfmonatige Frist der zweiten Ausbildungsphase als auch die Nachfrist von vier Monaten sind gesetzliche Fristen, die einer Verlängerung auf Antrag des Besitzers der Lenkberechtigung nicht zugänglich sind. Da die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit liegt, haben persönliche Verhältnisse, wie zum Beispiel Zeitmangel keine Beachtung zu finden. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist daher in rechtmäßiger Weise auf Grundlage der oben bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden. Auch die Rechtsfolge der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist zwingend in § 4c Abs. 2 vierter Satz FSG angeordnet und kann davon im Einzelfall nicht abgesehen werden. Auch die Rechtsfolge der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist zwingend in Paragraph 4 c, Absatz 2, vierter Satz FSG angeordnet und kann davon im Einzelfall nicht abgesehen werden.

§ 4Abs.

3 FSG ist die Probezeitverlängerung in den Führerschein einzutragen, wozu der Besitzer des Probeführerscheines diesen bei der Behörde abzuliefern und die Behörde die Herstellung eines neuen Führerscheins

§ 13Abs.

6 FSG in die Wege zu leiten hat.

Paragraph 4, Absatz 3, FSG ist die Probezeitverlängerung in den Führerschein einzutragen, wozu der Besitzer des Probeführerscheines diesen bei der Behörde abzuliefern und die Behörde die Herstellung eines neuen Führerscheins

Paragraph 13, Absatz 6, FSG in die Wege zu leiten hat. Sofern sich der Beschwerdeführer auf seine schwere Erkrankung beruft, die ihn daran gehindert habe, die 2. Perfektionsfahrt innerhalb der vorgegebenen Frist zu absolvieren, geht das Vorbringen ins Leere, da der Krankenhausaufenthalt am *** begonnen hat, sohin nach Ablauf der 4-monatigen Nachfrist

§ 4cAbs.

2 FSG.Sofern sich der Beschwerdeführer auf seine schwere Erkrankung beruft, die ihn daran gehindert habe, die 2. Perfektionsfahrt innerhalb der vorgegebenen Frist zu absolvieren, geht das Vorbringen ins Leere, da der Krankenhausaufenthalt am *** begonnen hat, sohin nach Ablauf der 4-monatigen Nachfrist

Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 1 Vw

GVG nicht erforderlich, da der Sachverhalt unstrittig ist und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht erforderlich, da der Sachverhalt unstrittig ist und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.13.1065

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.