RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.01.2014 GeschäftszahlLVwG-AM-12-0447 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Herrn Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Herrn Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Rechtsmittelwerber den Verfall einer vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung wegen Übertretung nach dem KFG 1967 in Höhe von € 900,-- aus.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegenüber dem Rechtsmittelwerber den Verfall einer vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung wegen Übertretung nach dem KFG 1967 in Höhe von € 900,-- aus. ln der dagegen erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die Tatvorwürfe teilweise nicht richtig seien, da ein Mehrfahrerbetrieb vorgelegen hätte und somit der Stundenzeitraum nicht richtig zugrunde gelegt worden sei. Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung relevant: § 37a.
(1)Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von € 180,-- festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.Paragraph 37 a,
(1)Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von € 180,-- festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sindParagraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Ermächtigung kann sich darauf beziehen, dass das Organ
- von der in § 35 Z 1 und 2 vorgesehenen Festnahme absieht, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt,
- von der in Paragraph 35, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Festnahme absieht, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt,
- von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Abs. 2 Z 2 den festgesetzten Betrag nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert € 180,-- nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, den festgesetzten Betrag nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert € 180,-- nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4)Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß§ 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird.§ 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß§ 37 Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird.Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. § 37.
(1)Besteht begründeter Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der VollzugParagraph 37,
(1)Besteht begründeter Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.
(2)Die Sicherheit darf € 2.180,-- nicht übersteigen und keinesfalls höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.
(3)Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 und 2 haben keine aufschiebende
(3)Berufungen gegen Bescheide nach Absatz eins und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4)Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.
(5)Die Sicherheit kann für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Sicherheit kann für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind.
(6)Für die Verwertung verfallener Sachen gilt Paragraph 18,, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen. Grundsätzlich ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit schon dann zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt und eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat- wie im gegenständlichen Fall gegeben begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also- den dringenden Tatverdacht vorausgesetzt, was auch im gegenständlichen Fall gegeben war- die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit. Dem gegenüber reichen für den Ausspruch des Verfalls nach § 37 Abs. 5 VStG bloße Erschwernisse bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug nicht aus. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist (siehe z.B. VwGH 17.04.2009,Dem gegenüber reichen für den Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 37, Absatz 5, VStG bloße Erschwernisse bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug nicht aus. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist (siehe z.B. VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174). Sobald der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige im Verfahren mitwirkt und vorbringt, sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde, kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden und darf (bloß unter Berufung auf Unmöglichkeit der Strafverfolgung) ein Verfall gemäß§ 37 Abs. 5 VStG nicht ausgesprochen werden (VwGH 17.04.2009, 2006/03/0129). Auch der mangelnde Bestand an Rechtsschutzübereinkommen oder eine systematische Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe für sich alleine reicht jedoch nach der zitierten Judikatur für die Feststellung der Unmöglichkeit der Strafverfolgung gegen Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland nicht aus.2007/03/0174). Sobald der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige im Verfahren mitwirkt und vorbringt, sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde, kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden und darf (bloß unter Berufung auf Unmöglichkeit der Strafverfolgung) ein Verfall gemäß§ 37 Absatz 5, VStG nicht ausgesprochen werden (VwGH 17.04.2009, 2006/03/0129). Auch der mangelnde Bestand an Rechtsschutzübereinkommen oder eine systematische Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe für sich alleine reicht jedoch nach der zitierten Judikatur für die Feststellung der Unmöglichkeit der Strafverfolgung gegen Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland nicht aus. Den von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft, ohne zuvor ein Strafverfahren einzuleiten bzw. ohne Versuch mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten, sofort den Verfall der Sicherheitsleistung verfügt hat.Den von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft, ohne zuvor ein Strafverfahren einzuleiten bzw. ohne Versuch mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten, sofort den Verfall der Sicherheitsleistung verfügt hat. Der Verdächtige hat jedoch bisher initiativ am Verfahren mitgewirkt. Aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes hatte der Berufungswerber noch gar nicht die Möglichkeit, unter Beweis zu stellen, dass er die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Diese Möglichkeit wird ihm im weiteren Verfahrensverlauf einzuräumen sein. Eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AM.12.0447