51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG weitergeführten Verfahren den*** über die Berufung der ***, vertreten durch RA ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz – GSpG im
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG weitergeführten Verfahren den BESCHLUSS gefasst: I. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 17 VwGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrens- Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrens- gesetz 1991 § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Entscheidungsgründe 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber der *** die Beschlagnahme von zwei Auftragsterminals inklusive Banknotenleser (Seriennummern *** und ***)
G zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung an, weil der dringende Verdacht bestehe, dass mit diesen Geräten inklusive Banknotenleser fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen werde. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegenüber der *** die Beschlagnahme von zwei Auftragsterminals inklusive Banknotenleser (Seriennummern *** und ***)
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung an, weil der dringende Verdacht bestehe, dass mit diesen Geräten inklusive Banknotenleser fortgesetzt gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werde. Über die beschlagnahmten Geräte war vom Finanzamt *** im Zuge der Amtshandlung am *** ein Verfügungsverbot erlassen und die Geräte mit Versiegelungsplaketten amtlich gesichert worden. Begründet wurde die Beschlagnahme im Wesentlichen damit, dass bei der Kontrolle am *** in den Räumlichkeiten des Lokals „***“ in ***, ***, durch Organe des Finanzamtes ***
G zwei Geräte vorläufig beschlagnahmt worden seien, wobei die Gerätegehäuse im Eigentum der Firma ***, Zweigniederlassung ***, ***, und die Banknotenleser im Eigentum der Firma ***, ***, ***, stehen sollen und die *** als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen ermittelt worden sei. Begründet wurde die Beschlagnahme im Wesentlichen damit, dass bei der Kontrolle am *** in den Räumlichkeiten des Lokals „***“ in ***, ***, durch Organe des Finanzamtes ***
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG zwei Geräte vorläufig beschlagnahmt worden seien, wobei die Gerätegehäuse im Eigentum der Firma ***, Zweigniederlassung ***, ***, und die Banknotenleser im Eigentum der Firma ***, ***, ***, stehen sollen und die *** als Veranstalter der verbotenen Ausspielungen ermittelt worden sei. Gegen diesen Bescheid hat die *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei ausgeführt wurde, dass die *** Eigentümerin der Banknotenleser sei. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im ausreichenden Umfang zu entnehmen. Der Bescheid weise keine Feststellungen auf, aus denen nachvollzogen werden könne, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um solche handle, welche unter die Bestimmungen des GSpG fielen. Die Geräte hätten keine technische Vorrichtung, um selbsttätig Gewinnauszahlungen oder andere vermögensrechtliche Leistungen vorzunehmen. Der Spieler könne nicht berechtigter Weise erwarten, im Gewinnfall eine vermögensrechtliche Gegenleistung zu erhalten, zumal eine solche weder angekündigt werde, noch tatsächlich stattfinde. Im Übrigen mangle es an einer schlüssigen Begründung, aus welcher nachvollzogen werden könne, dass ein Betrieb der Spielapparate tatsächlich stattgefunden habe. Warum es sich vorliegend um einen Eingriffsgegenstand handeln soll, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, in zweifelsfreier Form festzustellen, ob es sich bei den Eingabeterminals um vom Glücksspielgesetz nicht erfasste Eingabe- bzw. Auftragsterminals handle, oder allenfalls um elektronische Lotterie im Sinne des § 12a GSpG. Es wurde zugestanden, dass es sich um keine elektronische Lotterie handle.Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im ausreichenden Umfang zu entnehmen. Der Bescheid weise keine Feststellungen auf, aus denen nachvollzogen werden könne, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um solche handle, welche unter die Bestimmungen des GSpG fielen. Die Geräte hätten keine technische Vorrichtung, um selbsttätig Gewinnauszahlungen oder andere vermögensrechtliche Leistungen vorzunehmen. Der Spieler könne nicht berechtigter Weise erwarten, im Gewinnfall eine vermögensrechtliche Gegenleistung zu erhalten, zumal eine solche weder angekündigt werde, noch tatsächlich stattfinde. Im Übrigen mangle es an einer schlüssigen Begründung, aus welcher nachvollzogen werden könne, dass ein Betrieb der Spielapparate tatsächlich stattgefunden habe. Warum es sich vorliegend um einen Eingriffsgegenstand handeln soll, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, in zweifelsfreier Form festzustellen, ob es sich bei den Eingabeterminals um vom Glücksspielgesetz nicht erfasste Eingabe- bzw. Auftragsterminals handle, oder allenfalls um elektronische Lotterie im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG. Es wurde zugestanden, dass es sich um keine elektronische Lotterie handle. Des Weiteren übersehe die Behörde, dass das Verwaltungsverfahren nur subsidiär sei, solange nicht feststehe, dass § 168 StGB anzuwenden sei. Die Eingabeterminals hätten lediglich dazu gedient, Aufträge verschiedener Art an die Firma *** weiterzugeben. Die Geräte selbst hätten über keine Software verfügt, mit der Glücksspiel betrieben werden könnte. Die Durchführung der Aufträge könne über das Eingabeterminal beobachtet werden. Die *** sei ein Dienstleistungsunternehmen, das neben anderen Serviceleistungen auch Glücksspiele durchführe, und kein Glücksspielanbieter, sondern vielmehr selbst Spieler. Sie führe nur dort ein Glücksspiel durch, wo es erlaubt sei und die Glücksspielautomaten im Einzelnen behördlich genehmigt seien. Gegenständlich seien die Glücksspielautomaten in Graz aufgestellt und behördlich genehmigt. Es handle sich somit um den Auftrag, ein gesetzlich erlaubtes Glücksspiel durchzuführen. Vom Spielauftraggeber könne kein Geldbetrag an den Glücksspielanbieter übermittelt werden. Wann die Firma *** in Graz ein Spiel starte, stehe nicht im Ermessen des Spielauftraggebers. Die Terminals hätten lediglich ermöglicht, an einem behördlich genehmigten Spiel an anderer Stelle teilzunehmen. Wenn das Abhalten des Spiels in der Steiermark nicht strafbar sei, könne auch die Teilnahme an einem nicht strafbaren Spiel nicht strafwürdig sein. Des Weiteren übersehe die Behörde, dass das Verwaltungsverfahren nur subsidiär sei, solange nicht feststehe, dass Paragraph 168, StGB anzuwenden sei. Die Eingabeterminals hätten lediglich dazu gedient, Aufträge verschiedener Art an die Firma *** weiterzugeben. Die Geräte selbst hätten über keine Software verfügt, mit der Glücksspiel betrieben werden könnte. Die Durchführung der Aufträge könne über das Eingabeterminal beobachtet werden. Die *** sei ein Dienstleistungsunternehmen, das neben anderen Serviceleistungen auch Glücksspiele durchführe, und kein Glücksspielanbieter, sondern vielmehr selbst Spieler. Sie führe nur dort ein Glücksspiel durch, wo es erlaubt sei und die Glücksspielautomaten im Einzelnen behördlich genehmigt seien. Gegenständlich seien die Glücksspielautomaten in Graz aufgestellt und behördlich genehmigt. Es handle sich somit um den Auftrag, ein gesetzlich erlaubtes Glücksspiel durchzuführen. Vom Spielauftraggeber könne kein Geldbetrag an den Glücksspielanbieter übermittelt werden. Wann die Firma *** in Graz ein Spiel starte, stehe nicht im Ermessen des Spielauftraggebers. Die Terminals hätten lediglich ermöglicht, an einem behördlich genehmigten Spiel an anderer Stelle teilzunehmen. Wenn das Abhalten des Spiels in der Steiermark nicht strafbar sei, könne auch die Teilnahme an einem nicht strafbaren Spiel nicht strafwürdig sein. Da dem jeweiligen Spielauftraggeber lediglich die Möglichkeit geboten werde, über ein Eingabeterminal die Firma *** zu einem Spiel zu beauftragen, und mit dem Terminal weder direkt noch in Verbindung mit Internetleitung und Modem gespielt werden könne, scheide jeder verwaltungsstrafrechtlich relevante Tatbestand aus. Deshalb könne die Firma *** keinesfalls als Veranstalter des Glücksspielgesetzes qualifiziert werden. Im Übrigen sei die Subsidiarität gegenüber dem Strafgesetz gegeben. Das Verwaltungsgesetz sei nicht anzuwenden, sodass auch keine Beschlagnahme aufrecht erhalten werden könne. Es wurde u. a. der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid aufheben/abändern und erkennen, dass die Beschlagnahme der Geräte aufgehoben werde. Allenfalls wolle das Ermittlungsverfahren ergänzt und der Berufungswerberin zu Handen ihres Rechtsanwaltes im Rahmen des Parteiengehörs das Recht zur weiteren Stellungnahme eingeräumt werden. Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Finanzamt *** führte in seiner Stellungnahme vom *** zur Berufung im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall virtuelle Walzenspiele, also zweifelsfrei Glücksspiele
G, festgestellt worden seien, an welchen nur nach Entrichtung einer vermögenswerten Leistung durch die Spieler teilgenommen habe werden können und bei denen vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt worden seien. Mangels Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG und weil diese in Form einer Ausspielung
G veranstalteten Glücksspiele nicht nach § 4 vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen seien, seien sie in Form von verbotenen Ausspielungen
G veranstaltet worden. Die Beschlagnahme sei somit berechtigt. Eine konkrete Beschreibung des Automaten sei im Gesetz nicht vorgesehen. Das Finanzamt *** führte in seiner Stellungnahme vom *** zur Berufung im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall virtuelle Walzenspiele, also zweifelsfrei Glücksspiele
Paragraph eins, Absatz eins, GSpG, festgestellt worden seien, an welchen nur nach Entrichtung einer vermögenswerten Leistung durch die Spieler teilgenommen habe werden können und bei denen vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt worden seien. Mangels Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG und weil diese in Form einer Ausspielung
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG veranstalteten Glücksspiele nicht nach Paragraph 4, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen seien, seien sie in Form von verbotenen Ausspielungen
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet worden. Die Beschlagnahme sei somit berechtigt. Eine konkrete Beschreibung des Automaten sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die in der Berufung zitierten Entscheidungen beträfen das Glücksspielgesetz vor den Novellen 2008 und 2010 und nicht die geltenden Normen. Das Finanzamt *** stellte daher den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich möge die Berufung abweisen und den Beschlagnahmebescheid bestätigen. 2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Berufung wie folgt erwogen: Rechtslage:
51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird auch auf § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG gestützt, zumal in der Person des Organwalters keine Änderung eingetreten ist.Die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird auch auf Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG gestützt, zumal in der Person des Organwalters keine Änderung eingetreten ist.
GVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgebliche Bestimmung des Glücksspielgesetzes lautet wie folgt: ● § 53.
Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird. ●
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben. ●
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.