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{'item': 'LVwG-KR-12-0049'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 52§ 45§ 25aArt. 133§ 8§ 10§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2014 GeschäftszahlLVwG-KR-12-0049 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Ei

§ 50Vw

GVG hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 4 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 4 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben., 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit € 20,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG € 40,-- an Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 20,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG € 40,-- an Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.,

  1. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
  2. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).,
  3. Bezüglich der Spruchpunkte 1 und 3 wird das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs.

1 Z 1 eingestellt.4. Bezüglich der Spruchpunkte 1 und 3 wird das Verwaltungsstrafverfahren

, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, eingestellt., 5. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.5. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zur jeweils angeführten Tatzeit am angegebenen Tatort - als Hundehalter die sorgfältige Führung seines Hundes unterlassen, da dieser einen anderen Hund ins Genick zwicken konnte (Punkt 1) bzw. eine beteiligte Person in Angst versetzte (Punkt 3), - einen Hund nicht an der Leine oder mit Maulkorb geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen (Punkt 2 und 4). Hiefür wurde zu jedem Spruchpunkt eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es sich nach den Angaben des Bürgermeisters am gegenständlichen Tatort keineswegs mehr um Ortsgebiet handle. Auch seien die Aussagen der Zeugen nicht richtig. Wenn es zu einer Bellerei zwischen den Hunden gekommen wäre dann deshalb, da die beteiligte Person sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Die Aussagen wären in keiner Form nachvollziehbar und widersprechen den Angaben des Beschuldigten. Es würde die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Vorgangsweise nach § 21 VStG beantragt.Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es sich nach den Angaben des Bürgermeisters am gegenständlichen Tatort keineswegs mehr um Ortsgebiet handle. Auch seien die Aussagen der Zeugen nicht richtig. Wenn es zu einer Bellerei zwischen den Hunden gekommen wäre dann deshalb, da die beteiligte Person sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Die Aussagen wären in keiner Form nachvollziehbar und widersprechen den Angaben des Beschuldigten. Es würde die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Vorgangsweise nach Paragraph 21, VStG beantragt. Von folgendem festgestellten Sachverhalt ist auszugehen: Der Hund des Beschuldigten wurde jeweils ohne Maulkorb und Leine geführt. Bei der Örtlichkeit handelte es sich um einen öffentlichen Ort im Ortsbereich, nämlich einen baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebietes. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, der Vorfall habe jeweils außerhalb des Ortsgebietes stattgefunden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten über den Tatort mit den Angaben der Zeugen in Widerspruch stehen. Nach den eindeutigen Aussagen der Zeugen befand sich der Tatort innerhalb des Ortsgebietes und ist anhand der vorliegenden Beweismittel zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich hier um einen baulich und funktional zusammenhängenden Bereich eines Siedlungsgebietes handelt. Die Aussagen der Zeugen sind glaubwürdig und schlüssig und besteht somit seitens der Berufungsbehörde kein Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 8Abs.

2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Paragraph 8, Absatz 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

§ 10Abs.

2 i.V.m. Abs. 1 Z 9 NÖ Hundehaltegesetz werden Übertretungen dieser Bestimmung als Verwaltungsübertretung geahndet und sind mit Geldstrafe bis zu € 7.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 9, NÖ Hundehaltegesetz werden Übertretungen dieser Bestimmung als Verwaltungsübertretung geahndet und sind mit Geldstrafe bis zu € 7.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist in den Spruchpunkten 2 und 4 zweifelsfrei erwiesen und war bezüglich der Strafhöhe zu erwägen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen liegt deshalb vor, weil die genannte Übertretung geeignet ist, eine Gefährdung oder Belästigung darzustellen. Aktenkundig sind rechtskräftige, allerdings nicht einschlägige Vorstrafen. Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor. Die verhängten Strafen bewegen sich lediglich im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens und sind somit auch bei Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse als angemessen zu bezeichnen. Ein Vorgehen nach § 21 VStG kommt nicht in Betracht, da hiefür die Folgen der Übertretung unbedeutend und das Verschulden bloß geringfügig sein müsste. Im Hinblick darauf, dass es durch die gegenständlichen Vorfälle zumindest zu einer Belästigung gekommen ist, liegen diese Vorraussetzungen jedoch nicht vor.Ein Vorgehen nach Paragraph 21, VStG kommt nicht in Betracht, da hiefür die Folgen der Übertretung unbedeutend und das Verschulden bloß geringfügig sein müsste. Im Hinblick darauf, dass es durch die gegenständlichen Vorfälle zumindest zu einer Belästigung gekommen ist, liegen diese Vorraussetzungen jedoch nicht vor. Die Berufung war daher zu den Spruchpunkten 2 und 4 abzuweisen. Bezüglich der Spruchpunkte 1 und 3 ist festzustellen, dass hier jeweils die Unterlassung der sorgfältigen Führung des Hundes vorgeworfen wird. Dies entspricht dem Tatbild des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz, wonach derjenige, der einen Hund hält, die erforderliche Eignung aufweisen muss und das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren hat, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.Bezüglich der Spruchpunkte 1 und 3 ist festzustellen, dass hier jeweils die Unterlassung der sorgfältigen Führung des Hundes vorgeworfen wird. Dies entspricht dem Tatbild des , Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz, wonach derjenige, der einen Hund hält, die erforderliche Eignung aufweisen muss und das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren hat, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Wenngleich sich diese Bestimmung an den Hundehalter richtet, so enthält sie dennoch drei unterschiedliche Tatbilder, nämlich die erforderliche Eignung, die Verwahrung des Hundes und die Führung des Hundes. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Straferkenntnis die Führung des Hundes gegenständlich ist, jedoch in den Spruchpunkten 1 und 3 lediglich mit der allgemeinen Feststellung, dass diese nicht sorgfältig erfolgt ist und in den Spruchpunkten 2 und 4 die Führung des Hundes ohne Leine und Maulkorb im Sinn des § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz vorgeworfen wird, stellt sich diese letztere Bestimmung für den gegenständlichen Fall als lex specialis gegenüber dem § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz dar und ist der gesamte Tatvorwurf damit bei Anwendung dieser Bestimmung bereits erschöpft. Aus diesem Grund haben die Spruchpunkte 1 und 3 ersatzlos zu entfallen und war diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Wenngleich sich diese Bestimmung an den Hundehalter richtet, so enthält sie dennoch drei unterschiedliche Tatbilder, nämlich die erforderliche Eignung, die Verwahrung des Hundes und die Führung des Hundes. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Straferkenntnis die Führung des Hundes gegenständlich ist, jedoch in den Spruchpunkten 1 und 3 lediglich mit der allgemeinen Feststellung, dass diese nicht sorgfältig erfolgt ist und in den Spruchpunkten 2 und 4 die Führung des Hundes ohne Leine und Maulkorb im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3, NÖ Hundehaltegesetz vorgeworfen wird, stellt sich diese letztere Bestimmung für den gegenständlichen Fall als lex specialis gegenüber dem Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz dar und ist der gesamte Tatvorwurf damit bei Anwendung dieser Bestimmung bereits erschöpft. Aus diesem Grund haben die Spruchpunkte 1 und 3 ersatzlos zu entfallen und war diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KR.12.0049

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.