GVG) Folge gegeben und der der Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt X vom ***, ***, aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der der Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn vom ***, ***, aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs.4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofhofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. II.römisch zwei. BESCHLUSS Das Verwaltungsstrafverfahren wird
GVG iVm§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 50, VwGVG iVm, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt X vom ***, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
Ersatzfreiheitsstrafe von zu
G ein Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz vorgeschrieben.Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz vorgeschrieben. Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob fristgerecht Berufung und brachte zusammengefasst vor, die Behörde versuche Verfahren zu konstruieren, die einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllten. Es liege keine Verwaltungsübertretung, keine Gewerbetätigkeit oder Werbetätigkeit vor. Auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes geht das Landesverwaltungsgericht NÖ von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hatte am *** in der Zeit von 10:48 Uhr bis 13:30 Uhr sein Fahrrad samt montierter angehängter Tafel (ca. 2 m hoch und ca. 1 m breit), die Texte mit politischem Inhalt enthielt, auf dem Pfarrplatz an der südwestlichen Gebäudeecke der Stadtpfarrkirche *** aufgestellt. Auf dieser Tafel waren unter der Überschrift „ Rechtstaat am Ende“ großflächig gedruckte Texte mit politischem Inhalt und diversen Anschuldigungen gegen niederösterreichische Landespolitiker und Behördenvertreter. Diese Feststellungen stützen sich auf den gesamten Akteninhalt der Behörde erster Instanz und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt allerdings wie folgt zu beurteilen: Beurteilung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ: Mit Wirkung 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim UVS NÖ anhängigen Verfahren geht
51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht über.Mit Wirkung 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim UVS NÖ anhängigen Verfahren geht
Gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom *** wurde am *** Berufung erhoben. Diese Berufung gilt
1 Z 1 B-VG als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde, über die nunmehr das Landesverwaltungsgericht NÖ nach den Verfahrensregeln des VwGVG zu entscheiden hat. Gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom *** wurde am *** Berufung erhoben. Diese Berufung gilt
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde, über die nunmehr das Landesverwaltungsgericht NÖ nach den Verfahrensregeln des VwGVG zu entscheiden hat.
1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.
2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 gehen die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 gehen die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus. Nach Abs. 3 leg. cit. bedarf, wenn eine Gebrauchsart im Sinne des Abs. 2 in einem geringeren als dem angegebenen Umfang in Anspruch genommen werden soll, der geringere Umfang keiner Gebrauchserlaubnis.Nach Absatz 3, leg. cit. bedarf, wenn eine Gebrauchsart im Sinne des Absatz 2, in einem geringeren als dem angegebenen Umfang in Anspruch genommen werden soll, der geringere Umfang keiner Gebrauchserlaubnis.
1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 sind Gemeinden berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten
dem angeschlossenen Tarif, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.
Paragraph eins a, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 sind Gemeinden berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten
dem angeschlossenen Tarif, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. Paragraph 18, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, wird hievon nicht berührt.
1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 begeht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, auch ohne einer Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Gebrauchserlaubnis einen Gebrauch ausübt.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 begeht, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, auch ohne einer Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Gebrauchserlaubnis einen Gebrauch ausübt.
2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 werden unter anderem die im Abs. 1 lit.a angeführten Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 500,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft.
Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 werden unter anderem die im Absatz eins, Litera a, angeführten Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 500,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft. Der im NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 enthaltene Tarif lautet wie folgt: „Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe Monatsabgaben je begonnenem Kalendermonat Monatsabgaben je begonnenen Kalendermonat 1. Für die Lagerung von Baustoffen und Schutt sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten, Container, Lademulden, Bauhütten und dergleichen, für mehr als drei Tage je angefangenen fünf m² der höchstens € 5,-, bewilligten Fläche für einen Monat mindestens aber € 30,-- 2. Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art je angefangenen zehn m² der höchstens € 150,-- bewilligten Fläche und je begonnenem Monat Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei. 3. Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen je angefangenen fünf m² der höchstens € 25,-- bewilligten Fläche und je begonnenem Monat jedoch mindestens € 50,-- 4. Für das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen je begonnenem Monat und höchstens € 30,-- je Kraftfahrzeug Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr 5. Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse je begonnenen hundert höchstens € 28,-- Längenmetern 6. Für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungssysteme mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse je begonnenen hundert höchstens € 28,-- Längenmetern Leitungen, die dem öffentlichen Telekommunikationsdienst dienen, sind abgabefrei. 7. Für Erker, Abschlussterrassen, Balkone, Windfänge, Wetterschutz- und Vordächer, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen, je angefangenem m² der höchstens € 3,-- Fläche und je Geschoß 8. Für standfeste Verkaufshütten, Kioske und dgl. je angefangenen fünf m² höchstens € 100,-- 9. Für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen und ähnlichem (Plakatwände) je angefangenem m² der höchstens € 5,-- Gesamtfläche für eine Ankündigungstafel jedoch mindestens € 30,-- 10. Für leuchtende Werbezeichen (Lichtreklame), ausgenommen Einrichtungen, die der Hoheitsverwaltung dienen.
NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 wurde im gegenständlichen Fall auch keine schriftliche Vereinbarung zwischen Gemeinde und dem Beschwerdeführer getroffen.
Paragraph eins a, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 wurde im gegenständlichen Fall auch keine schriftliche Vereinbarung zwischen Gemeinde und dem Beschwerdeführer getroffen. §1a NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 räumt allerdings der Gemeinde eine berechtigung ein (arg…“die Gemeinden sind berechtigt…“) und richtet sich nicht an einen allfälligen Benutzer von öffentlichem Grund in der Gemeinde. Aus den Erläuterungen zur Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (LGBl. 3700-4) ergibt sich, dass nur jeder über den „widmungsmäßigen Zweck“ hinausgehende Gebrauch (nämlich eine Sondernutzung) von öffentlichem Grund in der Gemeinde einer Gebrauchserlaubnis bedarf. Welche Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die „widmungsmäßigen Zwecke“ hinausgehen und somit abgabepflichtig sind, ergibt sich unmittelbar aus dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, und zwar aus den im angeschlossenen Tarif (Teil A und B) angeführten Tatbeständen. Jeder im Tarif nicht angegebene Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgeht, unterliegt nicht dem Regime des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 und bedarf daher keiner (hoheitlichen) Gebrauchserlaubnis, sondern nur der privatrechtlichen Zustimmung des Eigentümers.Aus den Erläuterungen zur Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 Landesgesetzblatt 3700-4) ergibt sich, dass nur jeder über den „widmungsmäßigen Zweck“ hinausgehende Gebrauch (nämlich eine Sondernutzung) von öffentlichem Grund in der Gemeinde einer Gebrauchserlaubnis bedarf. Welche Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die „widmungsmäßigen Zwecke“ hinausgehen und somit abgabepflichtig sind, ergibt sich unmittelbar aus dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, und zwar aus den im angeschlossenen Tarif (Teil A und B) angeführten Tatbeständen. Jeder im Tarif nicht angegebene Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgeht, unterliegt nicht dem Regime des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 und bedarf daher keiner (hoheitlichen) Gebrauchserlaubnis, sondern nur der privatrechtlichen Zustimmung des Eigentümers. Darüber hinaus erklärt die Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 lit a NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ausdrücklich den Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis für strafbar , nicht aber den Gebrauch ohne Sondernutzungsvertrag.Darüber hinaus erklärt die Strafbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ausdrücklich den Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis für strafbar , nicht aber den Gebrauch ohne Sondernutzungsvertrag. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist betreffend die belangte Behörde unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gesetzlichen Bestimmungen klar gefasst sind. Den Beschwerdeführer betreffend ist eine ordentliche Revision
GVG unzulässig.Den Beschwerdeführer betreffend ist eine ordentliche Revision
, Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGVG unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KS.13.0009
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.