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{'item': 'LVwG-KS-13-0009'}

Obsah (9)§ 50§ 25a§ 64Art. 151Art 130§ 1§ 1a§ 15§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2014 GeschäftszahlLVwG-KS-13-0009 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin ***

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) Folge gegeben und der der Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt X vom ***, ***, aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der der Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn vom ***, ***, aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofhofgesetzes 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs.4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofhofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. II.römisch zwei. BESCHLUSS Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 50Vw

GVG iVm§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 50, VwGVG iVm, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt X vom ***, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu Spruchpunkt

  1. Folgendes zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn vom ***, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  2. Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung:
  3. Sie haben am *** von 10:48 bis 13:30 Uhr im Ortsgebiet von ***, auf dem Pfarrplatz an der südwestlichen Gebäudeecke der Stadtpfarrkirche *** durch Aufstellen einer auf einem Fahrradanhänger montierten Tafel (ca. 2 Meter hoch und ca. 1 Meter breit), die Texte mit politischem Inhalt enthält, um diese der Öffentlichkeit als Informationstafel zugänglich zu machen, den Gebrauch von öffentlichem Grund ausgeübt, ohne zuvor die dafür erforderliche Gebrauchserlaubnis nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 bei der Stadtgemeinde *** erwirkt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  4. § 15 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 1a NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, zu
  5. Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph eins a, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700 i.d.g.F.Landesgesetzblatt 3700 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von zu

  1. € 100,00 100 Stunden § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 lit.a NÖ Gebrauchs- abgabegesetz 1973“zu
  2. € 100,00 100 Stunden Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, , Absatz eins, Litera a, NÖ Gebrauchs- , abgabegesetz 1973“ Gleichzeitig wurde

§ 64Abs. 2 VSt

G ein Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz vorgeschrieben.Gleichzeitig wurde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz vorgeschrieben. Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob fristgerecht Berufung und brachte zusammengefasst vor, die Behörde versuche Verfahren zu konstruieren, die einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllten. Es liege keine Verwaltungsübertretung, keine Gewerbetätigkeit oder Werbetätigkeit vor. Auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes geht das Landesverwaltungsgericht NÖ von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hatte am *** in der Zeit von 10:48 Uhr bis 13:30 Uhr sein Fahrrad samt montierter angehängter Tafel (ca. 2 m hoch und ca. 1 m breit), die Texte mit politischem Inhalt enthielt, auf dem Pfarrplatz an der südwestlichen Gebäudeecke der Stadtpfarrkirche *** aufgestellt. Auf dieser Tafel waren unter der Überschrift „ Rechtstaat am Ende“ großflächig gedruckte Texte mit politischem Inhalt und diversen Anschuldigungen gegen niederösterreichische Landespolitiker und Behördenvertreter. Diese Feststellungen stützen sich auf den gesamten Akteninhalt der Behörde erster Instanz und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt allerdings wie folgt zu beurteilen: Beurteilung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ: Mit Wirkung 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim UVS NÖ anhängigen Verfahren geht

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht über.Mit Wirkung 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim UVS NÖ anhängigen Verfahren geht

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht über.

Gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom *** wurde am *** Berufung erhoben. Diese Berufung gilt

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde, über die nunmehr das Landesverwaltungsgericht NÖ nach den Verfahrensregeln des VwGVG zu entscheiden hat. Gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom *** wurde am *** Berufung erhoben. Diese Berufung gilt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde, über die nunmehr das Landesverwaltungsgericht NÖ nach den Verfahrensregeln des VwGVG zu entscheiden hat.

§ 1Abs.

1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

§ 1Abs.

2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 gehen die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 gehen die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus. Nach Abs. 3 leg. cit. bedarf, wenn eine Gebrauchsart im Sinne des Abs. 2 in einem geringeren als dem angegebenen Umfang in Anspruch genommen werden soll, der geringere Umfang keiner Gebrauchserlaubnis.Nach Absatz 3, leg. cit. bedarf, wenn eine Gebrauchsart im Sinne des Absatz 2, in einem geringeren als dem angegebenen Umfang in Anspruch genommen werden soll, der geringere Umfang keiner Gebrauchserlaubnis.

§ 1aAbs.

1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 sind Gemeinden berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten

dem angeschlossenen Tarif, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.

Paragraph eins a, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 sind Gemeinden berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten

dem angeschlossenen Tarif, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. Paragraph 18, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, wird hievon nicht berührt.

§ 15Abs.

1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 begeht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, auch ohne einer Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Gebrauchserlaubnis einen Gebrauch ausübt.

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 begeht, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, auch ohne einer Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Gebrauchserlaubnis einen Gebrauch ausübt.

§ 15Abs.

2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 werden unter anderem die im Abs. 1 lit.a angeführten Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 500,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft.

Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 werden unter anderem die im Absatz eins, Litera a, angeführten Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 500,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft. Der im NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 enthaltene Tarif lautet wie folgt: „Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe Monatsabgaben je begonnenem Kalendermonat Monatsabgaben je begonnenen Kalendermonat 1. Für die Lagerung von Baustoffen und Schutt sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten, Container, Lademulden, Bauhütten und dergleichen, für mehr als drei Tage je angefangenen fünf m² der höchstens € 5,-, bewilligten Fläche für einen Monat mindestens aber € 30,-- 2. Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art je angefangenen zehn m² der höchstens € 150,-- bewilligten Fläche und je begonnenem Monat Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei. 3. Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen je angefangenen fünf m² der höchstens € 25,-- bewilligten Fläche und je begonnenem Monat jedoch mindestens € 50,-- 4. Für das Auf- bzw. Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen je begonnenem Monat und höchstens € 30,-- je Kraftfahrzeug Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr 5. Für Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse je begonnenen hundert höchstens € 28,-- Längenmetern 6. Für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungssysteme mit Ausnahme der üblichen Hausanschlüsse je begonnenen hundert höchstens € 28,-- Längenmetern Leitungen, die dem öffentlichen Telekommunikationsdienst dienen, sind abgabefrei. 7. Für Erker, Abschlussterrassen, Balkone, Windfänge, Wetterschutz- und Vordächer, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen, je angefangenem m² der höchstens € 3,-- Fläche und je Geschoß 8. Für standfeste Verkaufshütten, Kioske und dgl. je angefangenen fünf m² höchstens € 100,-- 9. Für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen und ähnlichem (Plakatwände) je angefangenem m² der höchstens € 5,-- Gesamtfläche für eine Ankündigungstafel jedoch mindestens € 30,-- 10. Für leuchtende Werbezeichen (Lichtreklame), ausgenommen Einrichtungen, die der Hoheitsverwaltung dienen.

  1. a)Leuchtschilder, Leuchtkästen, Leuchtschriften unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren und dergleichen, wenn diese flach an der Wand angebracht sind oder von der Wand senkrecht in den Luftraum oberhalb des öffentlichen Grundes in der Gemeinde hineinragen, je angefangenem m² der höchstens € 20,-- Gesamtfläche (umschriebene Fläche)
  2. b)Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leistenstreifen, Bänder, Umrahmungen und ähnlichem je angefangenem Längenmeter höchstens € 3,-- 11. Für freistehende Schaukästen (Vitrinen) je Schaukasten höchstens € 50,-- 12. Für Ständer zu wirtschaftlichen Werbezwecken und Ankündigungen je Ständer höchstens € 25,-- 13. Für mobile Zeitungsverkaufs- und Zeitungsentnahmeeinrichtung Je Zeitungsverkaufs- und höchstens € 20,-- Zeitungsentnahmeeinrichtung 14. Für die regelmäßige Benützung öffentlichen Grundes in der Gemeinde zu gewerblichen Zwecken (als Material-, Lager- oder Arbeitsplatz), sofern die Abgabepflicht nicht nach einer anderen Tarifpost gegeben ist, je angefangenem m² höchstens € 5,-- Grundfläche Für die gesamte benützte Fläche jedoch mindestens € 20,-- 15. Für Gebrauchsarten, die nur vorübergehend ausgeübt werden, je begonnenem Tag höchstens 5 % der Jahresabgabe. Die Tarife ändern sich beginnend mit 1.Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 10 % ist nicht zu berücksichtigen. Ändern sich die Tarife, so ist dies im Landesgesetzblatt kund zu machen.“ Wie sich aus § 1 Abs. 1 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 ergibt, ist nur dann für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchserlaubnis vor Gebrauch zu erwirken, wenn der Gebrauch über den widmungsmäßigen Zweck dieser Fläche hinausgehen soll. Des Weiteren ergibt sich aus Abs. 2 der Bestimmung, dass die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) jedenfalls über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehen. Wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 ergibt, ist nur dann für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchserlaubnis vor Gebrauch zu erwirken, wenn der Gebrauch über den widmungsmäßigen Zweck dieser Fläche hinausgehen soll. Des Weiteren ergibt sich aus Absatz 2, der Bestimmung, dass die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) jedenfalls über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehen. Die Aufzählung der im Tarif angeführten Gebrauchsarten ist taxativ. Die gegenständliche Tatanlastung fällt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht unter eine Art des Gebrauches, die im angeschlossenen Tarif des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 angeführt ist. Das Aufstellen eines Fahrrades samt Fahrradanhänger mit einer montierten Tafel (ca. 2 m hoch und ca. 1 m breit mit Texten mit politischen Inhalten) – mögen dieser auch der Öffentlichkeit als Informationstafel dienen – fällt jedenfalls nicht unter einen im Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe angeführte Art des Gebrauchs. Eine Subsumtion wäre lediglich unter der Ziffer 9 bzw. der Ziffer 12 des Tarifes denkbar: Ziffer 9 sieht eine Abgabe vor, für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen und ähnlichem (Plakatwände). Dazu ist festzustellen, dass das unter dem Begriff „Werben“ zu verstehen ist, jemanden für etwas Bestimmtes zu gewinnen zu suchen (vgl. dazu VwGH vom 23.02.1999, 98/05/0229). Ziffer 9 sieht eine Abgabe vor, für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen und ähnlichem (Plakatwände). Dazu ist festzustellen, dass das unter dem Begriff „Werben“ zu verstehen ist, jemanden für etwas Bestimmtes zu gewinnen zu suchen vergleiche dazu VwGH vom 23.02.1999, 98/05/0229). Unter „Werbung“ versteht man auch die planmäßige Information, die die angesprochene Personengruppe zu einem bestimmten Verhalten anregen will (siehe der Prokhoff). Die Ankündigung auf der gegenständlichen Tafel waren solche politischen Inhalts (siehe Bürgerinfo: Franz Stieger – Gerechtigkeit für Krems) sowie den Berufungswerber selbst betreffende Verfahren, wo ihm seiner Meinung nach Unrecht widerfahren ist und er die dafür Verantwortlichen auf der behördlichen und politischen Ebene auch namentlich anprangert. Die gegenständlichen Texte sind keine Werbetexte und daher stellen sie keine Ankündigungen zu Werbezwecken gem. Z 9 des Tarifes dar. Darüber hinaus war der Zeitpunkt der Tatanlastung auch nach der am 7.10. 2012 stattgefundenen Gemeinderatswahl.Die gegenständlichen Texte sind keine Werbetexte und daher stellen sie keine Ankündigungen zu Werbezwecken gem. Ziffer 9, des Tarifes dar. Darüber hinaus war der Zeitpunkt der Tatanlastung auch nach der am 7.10. 2012 stattgefundenen Gemeinderatswahl. Eine Subsumtion unter die Ziffer 9 des Tarifes scheidet ebenso aus, weil die am Fahrrad montierte Tafel nicht an eine in der Ziffer aufgezählte Einrichtung bzw. Vorkehrung montiert war. Der gegenständliche Sachverhalt lässt sich aber auch nicht unter die Ziffer 12 des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes subsumieren, da die dort aufgezählten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

§ 1a

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 wurde im gegenständlichen Fall auch keine schriftliche Vereinbarung zwischen Gemeinde und dem Beschwerdeführer getroffen.

Paragraph eins a, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 wurde im gegenständlichen Fall auch keine schriftliche Vereinbarung zwischen Gemeinde und dem Beschwerdeführer getroffen. §1a NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 räumt allerdings der Gemeinde eine berechtigung ein (arg…“die Gemeinden sind berechtigt…“) und richtet sich nicht an einen allfälligen Benutzer von öffentlichem Grund in der Gemeinde. Aus den Erläuterungen zur Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (LGBl. 3700-4) ergibt sich, dass nur jeder über den „widmungsmäßigen Zweck“ hinausgehende Gebrauch (nämlich eine Sondernutzung) von öffentlichem Grund in der Gemeinde einer Gebrauchserlaubnis bedarf. Welche Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die „widmungsmäßigen Zwecke“ hinausgehen und somit abgabepflichtig sind, ergibt sich unmittelbar aus dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, und zwar aus den im angeschlossenen Tarif (Teil A und B) angeführten Tatbeständen. Jeder im Tarif nicht angegebene Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgeht, unterliegt nicht dem Regime des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 und bedarf daher keiner (hoheitlichen) Gebrauchserlaubnis, sondern nur der privatrechtlichen Zustimmung des Eigentümers.Aus den Erläuterungen zur Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 Landesgesetzblatt 3700-4) ergibt sich, dass nur jeder über den „widmungsmäßigen Zweck“ hinausgehende Gebrauch (nämlich eine Sondernutzung) von öffentlichem Grund in der Gemeinde einer Gebrauchserlaubnis bedarf. Welche Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde über die „widmungsmäßigen Zwecke“ hinausgehen und somit abgabepflichtig sind, ergibt sich unmittelbar aus dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, und zwar aus den im angeschlossenen Tarif (Teil A und B) angeführten Tatbeständen. Jeder im Tarif nicht angegebene Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgeht, unterliegt nicht dem Regime des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 und bedarf daher keiner (hoheitlichen) Gebrauchserlaubnis, sondern nur der privatrechtlichen Zustimmung des Eigentümers. Darüber hinaus erklärt die Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 lit a NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ausdrücklich den Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis für strafbar , nicht aber den Gebrauch ohne Sondernutzungsvertrag.Darüber hinaus erklärt die Strafbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ausdrücklich den Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis für strafbar , nicht aber den Gebrauch ohne Sondernutzungsvertrag. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist betreffend die belangte Behörde unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gesetzlichen Bestimmungen klar gefasst sind. Den Beschwerdeführer betreffend ist eine ordentliche Revision

§ 25aAbs. 4 Vw

GVG unzulässig.Den Beschwerdeführer betreffend ist eine ordentliche Revision

, Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGVG unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KS.13.0009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.