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LVwG-ME-13-0006

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 37Art. 151§ 82§ 134§ 19§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2014 GeschäftszahlLVwG-ME-13-0006 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichte

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- zu leisten.2. Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin schuldig befunden, es in der Zeit vom *** bis zumindest *** unterlassen zu haben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des Personenkraftwagens, Kennzeichen ***, nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden würden, bis zum Gegenbeweis aus Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37

sei nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern. Das KFZ sei im November *** nach Österreich eingebracht worden. Der Standort in Österreich sei in ***, ***. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin schuldig befunden, es in der Zeit vom *** bis zumindest *** unterlassen zu haben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des Personenkraftwagens, Kennzeichen ***, nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden würden, bis zum Gegenbeweis aus Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, sei nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern. Das KFZ sei im November *** nach Österreich eingebracht worden. Der Standort in Österreich sei in ***, ***. Die Beschwerdeführerin hätte dadurch die Rechtsvorschrift des § 82 Abs. 8 KFG verletzt und wurde über sie unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Die Beschwerdeführerin hätte dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 82, Absatz 8, KFG verletzt und wurde über sie unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass auch ein Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland nichts an der Tatsache ändere, dass sie laut Melderegisterauszug vom *** über einen aufrechten Hauptwohnsitz im Verwaltungsbezirk *** seit dem *** verfüge und den gegenständliche PKW im November *** in das Bundesgebiet eingebracht hätte. Weiters hätte sie es jedenfalls bis *** und somit nach Ablauf der Frist eines Monats unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft X als Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass auch ein Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland nichts an der Tatsache ändere, dass sie laut Melderegisterauszug vom *** über einen aufrechten Hauptwohnsitz im Verwaltungsbezirk *** seit dem *** verfüge und den gegenständliche PKW im November *** in das Bundesgebiet eingebracht hätte. Weiters hätte sie es jedenfalls bis *** und somit nach Ablauf der Frist eines Monats unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern.

  1. Zum Beschwerdevorbringen In ihrem Schreiben vom ***, welches von der Beschwerdeführerin als Widerspruch bezeichnet wurde und zu diesem Zeitpunkt als Berufung zu werten war, beantragte die Beschwerdeführerin erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Sie brachte dazu zusammenfassend vor, dass sich das gegenständliche Fahrzeug bis September *** im Eigentum der Deutschen Bank mit nachweislichem Sitz in Deutschland befunden hätte. Das Auto sei in Deutschland versteuert und versichert gewesen und sei auch überwiegend dort von ihrer Tochter ebenfalls mit deutschem Wohnsitz damit gefahren worden. Es hätte somit keinerlei Gründe gegeben, die Nummernschilder und die Fahrzeugpapiere abzugeben. Die Beschwerdeführerin selbst hätte in Österreich ein eigenes Fahrzeug angemeldet. Die Beschwerdeführerin bestritt, das Fahrzeug im Oktober *** nach Österreich gebracht zu haben. Es sei auch ein Verfahren deshalb bereits eingestellt worden und sei der Beschwerdeführerin unverständlich, auf Basis welcher Gründe sie abermals unter Zugrundelegung desselben Sachverhaltes bestraft werden würde. Eigentümerin und Besitzerin des Fahrzeuges sei die deutsche Firma und sei im Rahmen der Übergabe auch unverzüglich das Auto abgemeldet worden. Ohne im Besitz des Fahrzeugbriefes zu sein, sei ihr dessen Herausgabe nicht möglich.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X dem damals für das Berufungsverfahren zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ den gesamten Akt der Verwaltungsbehörde vor.Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem damals für das Berufungsverfahren zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ den gesamten Akt der Verwaltungsbehörde vor. Weiters wurden dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom *** über dessen Aufforderung die Akten *** und *** vorgelegt. Beide diese Akten betreffen ebenso Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen nach § 82 Abs. 8 KFG, welche jedoch jeweils eingestellt wurden.Weiters wurden dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben vom *** über dessen Aufforderung die Akten *** und *** vorgelegt. Beide diese Akten betreffen ebenso Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG, welche jedoch jeweils eingestellt wurden. Am *** führte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in der der Zeuge *** einvernommen wurde. Die Berufungswerberin entschuldigte sich unmittelbar vor Beginn dieser Verhandlung durch eine E-Mail ihrer Tochter ***. Am *** führte sodann der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei im Rahmen der diesbezüglichen Ladung der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben wurde, eine nochmalige Einvernahme des Zeugen *** im Rahmen dieser Verhandlung rechtzeitig zu beantragen. Dieser Verhandlung blieb allerdings die Beschwerdeführerin, ohne von der Möglichkeit eines diesbezüglichen Antrages Gebrauch gemacht zu haben, unentschuldigt fern. Es wurde zudem in das Zentrale Melderegister Einsicht genommen.
  3. Feststellungen: Der PKW mit dem Kennzeichen *** (D) war jedenfalls im Zeitraum vom *** bis *** auf die Beschwerdeführerin *** als Zulassungsbesitzerin angemeldet. Die Beschwerdeführerin übersiedelte im Herbst *** von Deutschland nach Österreich und ist diese seit dem *** an der Adresse in ***, *** hauptwohnsitzgemeldet. Die Tochter der Beschwerdeführerin, *** ist ebenso seit zumindest diesem Zeitpunkt unter derselben Adresse wohnhaft und brachte sie im Rahmen ihrer Übersiedlung nach Österreich den angesprochenen PKW ihrer Mutter in das Bundesgebiet ein. Der PKW wurde seither bis zumindest *** auch in Österreich ausschließlich von *** verwendet. Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dieses Fahrzeuges wurden von der Beschwerdeführerin bis zum *** der Bezirkshauptmannschaft X nicht abgegeben.Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dieses Fahrzeuges wurden von der Beschwerdeführerin bis zum *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht abgegeben.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass im Tatzeitraum die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen PKWs war, ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, diese in Zusammenschau mit den zusätzlich beigeschafften Akten *** und *** der Bezirkshauptmannschaft X. Auf Grund der Tatsache, dass seitens der deutschen Behörden, konkret des Landratsamtes *** im Herbst *** um Amtshilfe gebeten wurde, erschließt sich aus dem Inhalt der diesbezüglichen Korrespondenz, dass entgegen des Berufungsvorbringens auch im Tatzeitraum die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges war.Die Feststellung, dass im Tatzeitraum die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen PKWs war, ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, diese in Zusammenschau mit den zusätzlich beigeschafften Akten *** und *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Auf Grund der Tatsache, dass seitens der deutschen Behörden, konkret des Landratsamtes *** im Herbst *** um Amtshilfe gebeten wurde, erschließt sich aus dem Inhalt der diesbezüglichen Korrespondenz, dass entgegen des Berufungsvorbringens auch im Tatzeitraum die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges war. Die Feststellung im Zusammenhang mit der Übersiedlung der Beschwerdeführerin nach Österreich ergibt sich aus der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Diesbezüglich ist bemerkenswert, dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten den konkreten Sachverhalt betreffenden Einvernahme bei der Polizeiinspektion *** am *** auch angegeben wurde, dass sie Anfang November *** zu ihrer Tochter nach Österreich gezogen sei, woraus sich ergibt, dass sich ihre Tochter schon in Österreich befunden haben musste. In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin jedoch der Standpunkt vertreten, dass das Fahrzeug von ihrer Tochter überwiegend in Deutschland verwendet worden wäre. Aus diesen widersprüchlichen Angaben ergibt sich, dass das nunmehrige dementsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung zu werten ist und im Übrigen vielmehr der Aussage des Zeugen *** zu folgen ist, wonach sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Tochter zumindest seit eben November *** in Österreich leben und das gegenständliche Fahrzeug auch in Österreich seither verwendet wird. Ebenso ergibt sich jedoch aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen ***, dass tatsächlich das Fahrzeug ausschließlich von der Tochter der Beschwerdeführerin verwendet wird, dementsprechend auch festzustellen war, dass nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern deren Tochter das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat. Dafür, dass die Beschwerdeführerin selbst den PKW nach Österreich eingebracht hat, fehlt es an jeglichen Beweisergebnissen. Unstrittig ist, dass bis zum *** von der Beschwerdeführerin nicht der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Bezirkshauptmannschaft X abgeliefert wurden.Unstrittig ist, dass bis zum *** von der Beschwerdeführerin nicht der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgeliefert wurden.
  5. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Da in der Person des Organwalters jedoch keine Änderung eingetreten ist, ist die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ anhängig gewesenen Verfahrens und somit auch die Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse dieses Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht NÖ unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 3 Abs. 7 VwGBK-ÜG zulässig.Da in der Person des Organwalters jedoch keine Änderung eingetreten ist, ist die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ anhängig gewesenen Verfahrens und somit auch die Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse dieses Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht NÖ unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, VwGBK-ÜG zulässig.

§ 82Abs.

8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 37ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung

Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 134Abs.

1 KFG 1967 ist ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

  1. Erwägungen: Voranzustellen ist zunächst, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von der Tochter der Beschwerdeführerin, die einen Hauptwohnsitz im Inland zu diesem Zeitpunkt hatte, eingebracht und im Inland verwendet wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hatte. Insbesondere wurde ein Gegenbeweis dazu von der Beschwerdeführerin nicht erbracht. Von der Tochter der Beschwerdeführerin wurde sodann das Fahrzeug auch nach Ablauf eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet verwendet, dies jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum. Weiters steht fest, dass nach Ablauf dieses Monates trotzdem von der Beschwerdeführerin nicht der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der örtlich hiefür zuständigen Behörde, sohin der Bezirkshauptmannschaft X abgeliefert wurden. Dafür, dass glaubhaft gemacht worden wäre, dass innerhalb dieses Monates die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden hätte können, wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, geschweige denn dies unter Beweis gestellt.Weiters steht fest, dass nach Ablauf dieses Monates trotzdem von der Beschwerdeführerin nicht der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der örtlich hiefür zuständigen Behörde, sohin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgeliefert wurden. Dafür, dass glaubhaft gemacht worden wäre, dass innerhalb dieses Monates die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden hätte können, wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, geschweige denn dies unter Beweis gestellt. Aus all dem ergibt sich, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 82 Abs. 8 KFG vorliegen. Es ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass das Fahrzeug nicht von der Beschwerdeführerin selbst in das Bundesgebiet eingebracht bzw. im Bundesgebiet verwendet wurde. Das Gesetz stellt nämlich nicht darauf ab, dass die das Fahrzeug in das Bundesgebiet einbringende Person dieses auch anschließend verwendet oder dass die Verwendung durch ein und dieselbe Person erfolgt (VwGH vom 21.11.2012, 2010/16/0254).Aus all dem ergibt sich, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 82, Absatz 8, KFG vorliegen. Es ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass das Fahrzeug nicht von der Beschwerdeführerin selbst in das Bundesgebiet eingebracht bzw. im Bundesgebiet verwendet wurde. Das Gesetz stellt nämlich nicht darauf ab, dass die das Fahrzeug in das Bundesgebiet einbringende Person dieses auch anschließend verwendet oder dass die Verwendung durch ein und dieselbe Person erfolgt (VwGH vom 21.11.2012, 2010/16/0254). Zum Verschulden ist wie folgt auszuführen: Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit sohin fahrlässiges Verhalten, wenn über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit sohin fahrlässiges Verhalten, wenn über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführerin gelang die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sie somit auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand erfüllt hat.
  2. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Strafmildernde Umstände sind nicht aktenkundig und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Ebenso sind straferschwerende Umstände nicht erkennbar. Was die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin betrifft, wurden diese vom erkennenden Gericht als für die Beschwerdeführerin nicht ungünstig angenommen. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Strafe, um der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass ein Grundprinzip des österreichischen Verkehrsrechtes darstellt, dass nur zugelassene Fahrzeuge auch tatsächlich im Straßenverkehr verwendet werden würfen. Zudem soll auch in generalpräventiver Hinsicht die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Übertretungen abgeschreckt werden. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist somit das erkennende Gericht der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe sowie die als dazu adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen ist. Eine Strafherabsetzung kam auch deshalb nicht in Betracht, da die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG konnte nicht zur Anwendung kommen, da das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht erheblich hinter dem in der verletzten Norm vertypten Unrechtsgehaltes zurückgeblieben ist.Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG konnte nicht zur Anwendung kommen, da das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht erheblich hinter dem in der verletzten Norm vertypten Unrechtsgehaltes zurückgeblieben ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Hinzuweisen ist ergänzend, dass

§ 54bVSt

G die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen hat.Hinzuweisen ist ergänzend, dass

Paragraph 54 b, VStG die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen hat. 9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen wurde im Straferkenntnis eine den Betrag von € 400,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen wurde im Straferkenntnis eine den Betrag von € 400,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.13.0006

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.