GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- zu leisten.2. Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin schuldig befunden, es in der Zeit vom *** bis zumindest *** unterlassen zu haben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des Personenkraftwagens, Kennzeichen ***, nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden würden, bis zum Gegenbeweis aus Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
sei nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern. Das KFZ sei im November *** nach Österreich eingebracht worden. Der Standort in Österreich sei in ***, ***. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin schuldig befunden, es in der Zeit vom *** bis zumindest *** unterlassen zu haben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des Personenkraftwagens, Kennzeichen ***, nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden würden, bis zum Gegenbeweis aus Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
Paragraph 37, sei nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, abzuliefern. Das KFZ sei im November *** nach Österreich eingebracht worden. Der Standort in Österreich sei in ***, ***. Die Beschwerdeführerin hätte dadurch die Rechtsvorschrift des § 82 Abs. 8 KFG verletzt und wurde über sie unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Die Beschwerdeführerin hätte dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 82, Absatz 8, KFG verletzt und wurde über sie unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass auch ein Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland nichts an der Tatsache ändere, dass sie laut Melderegisterauszug vom *** über einen aufrechten Hauptwohnsitz im Verwaltungsbezirk *** seit dem *** verfüge und den gegenständliche PKW im November *** in das Bundesgebiet eingebracht hätte. Weiters hätte sie es jedenfalls bis *** und somit nach Ablauf der Frist eines Monats unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft X als Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass auch ein Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland nichts an der Tatsache ändere, dass sie laut Melderegisterauszug vom *** über einen aufrechten Hauptwohnsitz im Verwaltungsbezirk *** seit dem *** verfüge und den gegenständliche PKW im November *** in das Bundesgebiet eingebracht hätte. Weiters hätte sie es jedenfalls bis *** und somit nach Ablauf der Frist eines Monats unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befinde, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern.
51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Da in der Person des Organwalters jedoch keine Änderung eingetreten ist, ist die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ anhängig gewesenen Verfahrens und somit auch die Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse dieses Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht NÖ unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 3 Abs. 7 VwGBK-ÜG zulässig.Da in der Person des Organwalters jedoch keine Änderung eingetreten ist, ist die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ anhängig gewesenen Verfahrens und somit auch die Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse dieses Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht NÖ unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, VwGBK-ÜG zulässig.
8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
1 KFG 1967 ist ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Strafmildernde Umstände sind nicht aktenkundig und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Ebenso sind straferschwerende Umstände nicht erkennbar. Was die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin betrifft, wurden diese vom erkennenden Gericht als für die Beschwerdeführerin nicht ungünstig angenommen. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Strafe, um der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass ein Grundprinzip des österreichischen Verkehrsrechtes darstellt, dass nur zugelassene Fahrzeuge auch tatsächlich im Straßenverkehr verwendet werden würfen. Zudem soll auch in generalpräventiver Hinsicht die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Übertretungen abgeschreckt werden. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist somit das erkennende Gericht der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe sowie die als dazu adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen ist. Eine Strafherabsetzung kam auch deshalb nicht in Betracht, da die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG konnte nicht zur Anwendung kommen, da das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht erheblich hinter dem in der verletzten Norm vertypten Unrechtsgehaltes zurückgeblieben ist.Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG konnte nicht zur Anwendung kommen, da das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht erheblich hinter dem in der verletzten Norm vertypten Unrechtsgehaltes zurückgeblieben ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Hinzuweisen ist ergänzend, dass
G die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen hat.Hinzuweisen ist ergänzend, dass
Paragraph 54 b, VStG die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen hat. 9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen wurde im Straferkenntnis eine den Betrag von € 400,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen wurde im Straferkenntnis eine den Betrag von € 400,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.13.0006
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.