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LVwG-WB-13-1079

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25a§ 134§ 64Art. 151§ 38§ 103§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2014 GeschäftszahlLVwG-WB-13-1079 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichte

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2.

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) iVm § 38 VwGVG wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.2.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Nachdem die *** als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf Grund der Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, bekanntgegeben hatte, dass das Kraftfahrzeug der Firma ***, ***, ***, zur Verfügung gestellt worden war, wurde Herr ***, ***, ***, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** am *** um 8:28 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der LL***, *** in Richtung *** gelenkt habe. Diesem Schreiben war eine Firmenbuchabfrage mit Stichtag *** betreffend die Firma „***“ e.U. vorausgegangen, aus der sich ergibt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom *** zur Zl. *** das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden ist und mit Wirkung vom *** Rechtsanwalt ***, ***, *** zum Masseverwalter bestellt worden ist.Nachdem die *** als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf Grund der Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl. ***, bekanntgegeben hatte, dass das Kraftfahrzeug der Firma ***, ***, ***, zur Verfügung gestellt worden war, wurde Herr ***, ***, ***, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** am *** um 8:28 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der LL***, *** in Richtung *** gelenkt habe. Diesem Schreiben war eine Firmenbuchabfrage mit Stichtag *** betreffend die Firma „***“ e.U. vorausgegangen, aus der sich ergibt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom *** zur Zl. *** das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden ist und mit Wirkung vom *** Rechtsanwalt ***, ***, *** zum Masseverwalter bestellt worden ist. Dieses Ersuchen um Lenkerauskunft blieb unbeantwortet. In Folge Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über Herrn *** mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vom ***, ***, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 iVm § 103 Abs. 9 lit. c Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

§ 134Abs.

1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Dieses Ersuchen um Lenkerauskunft blieb unbeantwortet. In Folge Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde über Herrn *** mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vom ***, ***, wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 9, Litera c, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet wörtlich: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: Zustellung am *** Ort: anfragende Behörde: Bezirkshauptmannschaft X, ***, ***Ort: anfragende Behörde: Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, *** Fahrzeug: ***, PKW Tatbeschreibung: Die Firma *** (mit Sitz in ***, ***), welche juristische Person durch die mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zahl: ***, erfolgte Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden ist, ist am *** Zulassungsbesitzer des gelenkten Pkw’s gewesen. Sie haben es als gerichtlich bestellter Liquidator im Konkurs über das Vermögens des Gemeinschuldners Firma ***, somit als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners zu verantworten, dass Sie der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 08.28 Uhr im Gemeindegebiet von ***, auf der LL***, Höhe ***, Fahrtrichtung ***gelenkt hat.Die Firma *** (mit Sitz in ***, ***), welche juristische Person durch die mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zahl: ***, erfolgte Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden ist, ist am *** Zulassungsbesitzer des gelenkten Pkw’s gewesen. Sie haben es als gerichtlich bestellter Liquidator im Konkurs über das Vermögens des Gemeinschuldners Firma ***, somit als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners zu verantworten, dass Sie der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 08.28 Uhr im Gemeindegebiet von ***, auf der LL***, Höhe ***, Fahrtrichtung ***gelenkt hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs.2 i.V.m. § 103 Abs.9 lit.c KFG 1967 § 134 Abs.1 KFG 1967Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 9, Litera c, KFG 1967 Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,00 30 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967€ 150,00 30 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) € 15,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, , Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 15,00 Gesamtbetrag: € 165,00“ Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, über das Vermögen von ***, Inhaber der „***“ e.U. ein Insolvenzverfahren, und zwar ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, eröffnet worden sei und er in diesem Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. In diesem Insolvenzverfahren sei von ihm kein Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** vorgefunden worden. Zum Beweis wurde das vom Schuldner *** abgegebene und dem Konkurseröffnungsbeschluss beigeschlossene Vermögensverzeichnis nach § 100 a IO sowie auch das im Insolvenzverfahren eingeholte Inventarisierungsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen *** der Berufung angeschlossen.Begründend wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, über das Vermögen von ***, Inhaber der „***“ e.U. ein Insolvenzverfahren, und zwar ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, eröffnet worden sei und er in diesem Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. In diesem Insolvenzverfahren sei von ihm kein Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** vorgefunden worden. Zum Beweis wurde das vom Schuldner *** abgegebene und dem Konkurseröffnungsbeschluss beigeschlossene Vermögensverzeichnis nach Paragraph 100, a IO sowie auch das im Insolvenzverfahren eingeholte Inventarisierungsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen *** der Berufung angeschlossen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt *** noch kein Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei und er auch nicht die Funktionen des Insolvenzverwalters gehabt habe. Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges sei die ***, ***, ***. Er sei nicht Masseverwalter der *** und sei es auch nicht gewesen, weiters sei er auch nicht Gesellschafter oder Vertreter dieser Gesellschaft und sei es auch nie gewesen und stünde auch in keiner vertraglichen Beziehung zu diesem Unternehmen und besitze auch kein Fahrzeug, das auf dieses Unternehmen zugelassen sei. Da er sohin weder Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sei, noch Vertreter des Zulassungsbesitzers, treffe ihn daher auch keine Auskunftspflicht nach § 103 KFG 1967.Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges sei die ***, ***, ***. Er sei nicht Masseverwalter der *** und sei es auch nicht gewesen, weiters sei er auch nicht Gesellschafter oder Vertreter dieser Gesellschaft und sei es auch nie gewesen und stünde auch in keiner vertraglichen Beziehung zu diesem Unternehmen und besitze auch kein Fahrzeug, das auf dieses Unternehmen zugelassen sei. Da er sohin weder Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sei, noch Vertreter des Zulassungsbesitzers, treffe ihn daher auch keine Auskunftspflicht nach Paragraph 103, KFG 1967. Weiters wurde mitgeteilt, dass er die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X betreffend die Lenkerauskunft vom *** an den Schuldner *** weitergeleitet habe, mit der Aufforderung zur Stellungnahme und Informationserteilung, wobei er jedoch keine Information über das gegenständliche Fahrzeug erhalten habe, welches sich auch nicht im Massevermögen befindet.Weiters wurde mitgeteilt, dass er die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn betreffend die Lenkerauskunft vom *** an den Schuldner *** weitergeleitet habe, mit der Aufforderung zur Stellungnahme und Informationserteilung, wobei er jedoch keine Information über das gegenständliche Fahrzeug erhalten habe, welches sich auch nicht im Massevermögen befindet. Da sohin der Einzelunternehmer *** nicht Zulassungsbesitzer und auch nicht Besitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sei und auch nicht gewesen sei, könne durch eine nachfolgende Insolvenzeröffnung über das Vermögen von *** ihn als Insolvenzverwalter keine Auskunftspflicht nach § 103 KFG 1967 treffen.Da sohin der Einzelunternehmer *** nicht Zulassungsbesitzer und auch nicht Besitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sei und auch nicht gewesen sei, könne durch eine nachfolgende Insolvenzeröffnung über das Vermögen von *** ihn als Insolvenzverwalter keine Auskunftspflicht nach Paragraph 103, KFG 1967 treffen. Weiters sei die Tatbeschreibung im angefochtenen Straferkenntnis unrichtig, wonach eine Firma *** ihren Sitz in ***, *** habe und es sich um eine juristische Person handle, welche durch mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, erfolgte Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden sei und am *** Zulassungsbesitzer des gelenkten PKWs gewesen sei. Weiters sei unrichtig, dass er gerichtlich bestellter Liquidator im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Fima *** und sohin gesetzlicher Vertreter dieses Gemeinschuldners wäre. Eine juristische Person mit der Firma *** mit dem Sitz in ***, *** würde laut Einsicht in das Firmenbuch gar nicht existieren. Unrichtig sei, dass über die Firma mit Beschluss des Landesgerichts *** vom ***, *** ein Konkursverfahren eröffnet worden sei und er gerichtlich bestellter Liquidator in diesem Konkursverfahren wäre. Unrichtig sei auch, dass eine juristische Person mit der Firma *** am *** Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** gewesen sei. Es sei vielmehr über das Vermögen von Herrn ***, Inhaber der „***“ e.U., ***, *** – sohin keineswegs eine juristische Person – mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, ein Insolvenzverfahren, und zwar ein Sanierungsverfahren eröffnet worden, in welchem er zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. *** sei jedoch nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, sondern die ***, und sei dieses Fahrzeug eben auch nicht Bestandteil des Massevermögens. Somit würde ihn daher keine Auskunftspflicht nach § 103 KFG 1967 treffen und sei von ihm auch keine Verwaltungsübertretung begangen worden.Somit würde ihn daher keine Auskunftspflicht nach Paragraph 103, KFG 1967 treffen und sei von ihm auch keine Verwaltungsübertretung begangen worden. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die gegenständliche Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die gegenständliche Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG werden mit

  1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG werden mit 1.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte. Somit hat das Landesverwaltungsgericht NÖ über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X zu entscheiden.Somit hat das Landesverwaltungsgericht NÖ über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu erwogen: Es steht folgender Sachverhalt fest: Das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** war zum im Ersuchen um Lenkerauskunft angefragten Zeitpunkt, das ist der ***, auf die ***, ***, ***, zugelassen. Diese Firma hat das gegenständliche Fahrzeug am ***, um 8:28 Uhr, der „***“ e.U. überlassen, deren Inhaber der Einzelunternehmer *** ist. Die Firma ist unter der Firmenbuchnummer *** seit *** im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde über das Vermögen des Schuldners *** als Inhaber der „***“ e.U. ein Insolvenzverfahren eröffnet, und zwar ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, und wurde ***, Rechtsanwalt, ***, ***, zum Masseverwalter bestellt. Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist nicht der Konkursmasse zuzuordnen. Der Einzelunternehmer ***, Inhaber der „***“ e.U., ***, ***, war zum Zeitpunkt *** nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges. Die Feststellungen betreffend die „***“ e.U. ergeben sich aus dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft X inne liegenden Firmenbuchauszug vom *** sowie aus dem Auszug aus der Ediktsdatei betreffend die Zl. ***, beim Landesgericht ***, Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Dass das gegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am *** auf die ***, ***, ***, zugelassen war, geht aus der Anzeige des Landespolizeikommandos *** vom *** hervor. Dass diese das gegenständliche Fahrzeug der Firma *** zur Verfügung gestellt hat, geht aus der der Bezirkshauptmannschaft X erteilten Lenkerauskunft hervor. Aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen *** ergibt sich, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht zum Massevermögen des Gemeinschuldners ***, Inhaber der „***“ e.U. gehört.Die Feststellungen betreffend die „***“ e.U. ergeben sich aus dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn inne liegenden Firmenbuchauszug vom *** sowie aus dem Auszug aus der Ediktsdatei betreffend die Zl. ***, beim Landesgericht ***, Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Dass das gegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am *** auf die ***, ***, ***, zugelassen war, geht aus der Anzeige des Landespolizeikommandos *** vom *** hervor. Dass diese das gegenständliche Fahrzeug der Firma *** zur Verfügung gestellt hat, geht aus der der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erteilten Lenkerauskunft hervor. Aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen *** ergibt sich, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht zum Massevermögen des Gemeinschuldners ***, Inhaber der „***“ e.U. gehört. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:

§ 38Vw

GVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 103Abs.

2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

§ 103Abs.

9 lit. c KFG 1967 haben die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten die Abwickler zu erfüllen, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist.

Paragraph 103, Absatz 9, Litera c, KFG 1967 haben die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten die Abwickler zu erfüllen, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist. Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass der Masseverwalter hinsichtlich des für die gemeinschuldnerische GmbH zugelassenen Fahrzeuges als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, nämlich des Gemeinschuldners, anzusehen ist und ihn demnach im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung

§ 103Abs. 2 KFG 1967 treffen (vgl. Vw

GH 7.10.2005, 2005/17/0194; 25.1.2008, 2007/02/0118).Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass der Masseverwalter hinsichtlich des für die gemeinschuldnerische GmbH zugelassenen Fahrzeuges als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, nämlich des Gemeinschuldners, anzusehen ist und ihn demnach im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 treffen vergleiche VwGH 7.10.2005, 2005/17/0194; 25.1.2008, 2007/02/0118). Im gegenständlichen Fall gehört das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** jedoch nicht zur Masse, da der Einzelunternehmer ***, Inhaber der „***“ e.U., ***, ***, nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu dem im Ersuchen um Lenkerauskunft angefragten Zeitpunkt war. Hinsichtlich dieses Fahrzeuges ist der Masseverwalter daher auch nicht als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners anzusehen und können ihm demnach auch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges treffen. Im gegenständlichen Fall gehört das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** jedoch nicht zur Masse, da der Einzelunternehmer ***, Inhaber der „***“ e.U., ***, ***, nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu dem im Ersuchen um Lenkerauskunft angefragten Zeitpunkt war. Hinsichtlich dieses Fahrzeuges ist der Masseverwalter daher auch nicht als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners anzusehen und können ihm demnach auch nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges treffen. Das gegenständliche Straferkenntnis war daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Im Übrigen ist es auch aus weiteren Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zum einen wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Übertretung des § 103 Abs. 2 iVm § 103 Abs. 9 lit. c KFG 1967 angelastet. Demnach haben die Abwickler die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten zu erfüllen, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist. Bei der Firma „***“ e.U. handelt es sich jedoch nicht um eine juristische Person und ist der nunmehrige Beschwerdeführer daher auch nicht Abwickler einer juristischen Person, sondern vielmehr Masseverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners ***, Inhaber der „***“ e.U., ***, ***. Weiters existiert laut Einsicht in das Firmenbuch eine juristische Person mit der Firma *** mit Sitz in ***, ***, wie sie in der Tatbeschreibung genannt wird, gar nicht.Im Übrigen ist es auch aus weiteren Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zum einen wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 9, Litera c, KFG 1967 angelastet. Demnach haben die Abwickler die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten zu erfüllen, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist. Bei der Firma „***“ e.U. handelt es sich jedoch nicht um eine juristische Person und ist der nunmehrige Beschwerdeführer daher auch nicht Abwickler einer juristischen Person, sondern vielmehr Masseverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners ***, Inhaber der „***“ e.U., ***, ***. Weiters existiert laut Einsicht in das Firmenbuch eine juristische Person mit der Firma *** mit Sitz in ***, ***, wie sie in der Tatbeschreibung genannt wird, gar nicht. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aus mehreren Gründen wegen offenkundiger Rechtswidrigkeit aufzuheben. Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G iVm § 38 VwGVG einzustellen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aus mehreren Gründen wegen offenkundiger Rechtswidrigkeit aufzuheben. Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, ist die mündliche Verhandlung

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfallen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, ist die mündliche Verhandlung

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WB.13.1079

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.