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{'item': 'LVwG-ME-13-0175'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.01.2014 GeschäftszahlLVwG-ME-13-0175 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ: ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ: ***, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er als Betreiber (Gastwirt) des Lokales „***“, ***, *** mit vier Glücksspielautomaten und zwar mit den Geräten Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er als Betreiber (Gastwirt) des Lokales „***“, ***, *** mit vier Glücksspielautomaten und zwar mit den Geräten

  1. a)„Casino Games“ (Gehäusebezeichnung), keine Seriennummer, keine Typenbezeichnung, seit mindestens einem Jahr bis zum ***,
  2. b)„Game Master“ (Gehäusebezeichnung), Seriennummer ***, Typenbezeichnung Game Master, seit mindestens 3 Monaten bis zum ***,
  3. c)„ACT Multiplayer“ (Gehäusebezeichnung), Seriennummer ***, Typenbezeichnung ACT Panther DTFT, seit mindestens 4 Monaten bis zum *** und
  4. d)„LION“ (Gehäusebezeichnung), Seriennummer ***, Typenbezeichnung Magic Games II, seit zumindest 1 Monat bis zum ***,
  5. d)„LION“ (Gehäusebezeichnung), Seriennummer ***, Typenbezeichnung Magic Games römisch zwei, seit zumindest 1 Monat bis zum ***, wiederholt verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz zur Teilnahme vom Inland aus zugänglich gemacht hätte, indem diese Glücksspielautomaten im Lokal „***“ aufgestellt gewesen wären und somit fortgesetzt in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) verhängt.wiederholt verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz zur Teilnahme vom Inland aus zugänglich gemacht hätte, indem diese Glücksspielautomaten im Lokal „***“ aufgestellt gewesen wären und somit fortgesetzt in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) verhängt. Die Verwaltungsbehörde begründet dieses Straferkenntnis zusammenfassend damit, dass anlässlich einer am ***, um 13.30 Uhr im Lokal „***“ durchgeführten Kontrolle durch Organe des Finanzamtes *** derartige Glücksspiele, nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele, auch tatsächlich durchgeführt worden wären. Es hätten an diesen Geräten Spiele durchgeführt werden können, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt worden wären. Die Spiele könnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtuelle Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages (zwischen 10 und 25 Cent) mit der „Setzen-Taste und Auslösung des Spieles durch die „Start“-Taste oder die Auto(matik)-Start-Taste würden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden senkrecht ablaufenden Walzen entstünde. Nach etwa einer Sekunde käme der Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen würden nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ergeben und hinge die Entscheidung über das Spielergebnis bei all diesen Spielen vorwiegend vom Zufall ab. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG sei nicht erteilt worden und würde auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegen. Strafmildernd würden keine Umstände vorliegen, straferschwerend wären die Tatzeiträume (Aufstellung der Glücksspielautomaten bis zu einem Jahr vor dem Kontrollzeitpunkt), in denen in der strafbaren Handlung beharrt worden wäre, zu werten gewesen.Die Verwaltungsbehörde begründet dieses Straferkenntnis zusammenfassend damit, dass anlässlich einer am ***, um 13.30 Uhr im Lokal „***“ durchgeführten Kontrolle durch Organe des Finanzamtes *** derartige Glücksspiele, nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele, auch tatsächlich durchgeführt worden wären. Es hätten an diesen Geräten Spiele durchgeführt werden können, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt worden wären. Die Spiele könnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtuelle Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages (zwischen 10 und 25 Cent) mit der „Setzen-Taste und Auslösung des Spieles durch die „Start“-Taste oder die Auto(matik)-Start-Taste würden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden senkrecht ablaufenden Walzen entstünde. Nach etwa einer Sekunde käme der Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen würden nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ergeben und hinge die Entscheidung über das Spielergebnis bei all diesen Spielen vorwiegend vom Zufall ab. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG sei nicht erteilt worden und würde auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG vorliegen. Strafmildernd würden keine Umstände vorliegen, straferschwerend wären die Tatzeiträume (Aufstellung der Glücksspielautomaten bis zu einem Jahr vor dem Kontrollzeitpunkt), in denen in der strafbaren Handlung beharrt worden wäre, zu werten gewesen. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom ***, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Dazu brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er sich zu dem Zeitpunkt, als das erste Schreiben der BH X an ihn gesendet worden wäre, im Ausland (Türkei) befunden hätte. Es sei ihm im Übrigen nicht bewusst gewesen, dass der abgeschlossene Untermietvertrag nicht den Gesetzen Österreichs entsprechen würde. Es sei ihm von der Person, mit der der Vertrag unterzeichnet worden wäre, versichert worden, dass alles im gesetzlichen Rahmen Österreichs bzw. der EU liege. Mit dieser Berufung wurde vom Beschwerdeführer jeweils in Kopie eine Seite seines Reisepasses, ein Untermietvertrag datiert mit ***, ein Rechtsanwaltsschreiben der *** vom ***, ein Gutachten des *** vom ***, sowie der Einkommenssteuerbescheid *** den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt.In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom ***, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Dazu brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er sich zu dem Zeitpunkt, als das erste Schreiben der BH römisch zehn an ihn gesendet worden wäre, im Ausland (Türkei) befunden hätte. Es sei ihm im Übrigen nicht bewusst gewesen, dass der abgeschlossene Untermietvertrag nicht den Gesetzen Österreichs entsprechen würde. Es sei ihm von der Person, mit der der Vertrag unterzeichnet worden wäre, versichert worden, dass alles im gesetzlichen Rahmen Österreichs bzw. der EU liege. Mit dieser Berufung wurde vom Beschwerdeführer jeweils in Kopie eine Seite seines Reisepasses, ein Untermietvertrag datiert mit ***, ein Rechtsanwaltsschreiben der *** vom ***, ein Gutachten des *** vom ***, sowie der Einkommenssteuerbescheid *** den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt. Mit Schreiben vom *** wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ der gegenständliche Akt der Staatsanwaltschaft *** zur strafrechtlichen Prüfung übermittelt. Mit Schreiben vom *** teilte die Staatsanwaltschaft *** zu GZ ***, mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde, dies gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO, weil dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss haben würden.Mit Schreiben vom *** wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ der gegenständliche Akt der Staatsanwaltschaft *** zur strafrechtlichen Prüfung übermittelt. Mit Schreiben vom *** teilte die Staatsanwaltschaft *** zu GZ ***, mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde, dies gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weil dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss haben würden. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ wurde zu GZ *** am *** eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, dies gemeinsam mit dem Verfahren *** des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ (Berufungswerber ***). In dieser Verhandlung berief sich der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die ihm erteilte Vollmacht und wurden nach Einsichtnahme in den Akt der Behörde und in den Bescheid des UVS in Land NÖ vom *** zu ***, mit dem die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte gegenüber der *** bestätigt wurde, der Beschwerdeführer, weiters ***, sowie seitens des Finanzamtes *** Herr *** als Zeuge einvernommen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass in den Straferkenntnissen als Tatzeitpunkt der *** um 13.30 Uhr angegeben sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich jedoch kein Spieler bei keinem der Geräte befunden, weshalb eine verbotene Ausspielung zu diesem Zeitpunkt ausscheide. Das Durchführen von Testspielen sei nicht strafbar mangels Verschuldens. Darüber hinaus wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwei Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass mit Einsätzen von über € 10,-- tatsächlich gespielt worden sei. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, GZ: ***, wurde dieser Berufung lediglich insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wurde, dies unter gleichzeitiger Abänderung des Spruches. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof vom ***. Auf Grund dieser Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom ***, Zl. ***, der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof verweist darin auf seine Erkenntnisse vom 23.07.2013, Zl. 2012/17/0249, und vom 05.09.2013, Zl. 2013/17/0079, welche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dem gegenständlichen Beschwerdefall gleichen würden. 2. Feststellungen In dem vom Beschwerdeführer gemieteten und betriebenen Lokal „***“ waren am *** folgende Geräte aufgestellt: 1. Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Casino Games“, keine Seriennummer, keine Typenbezeichnung, seit mindestens einem Jahr 2. Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Game Master“, Seriennummer ***, Typenbezeichnung Game Master, seit mindestens 3 Monaten 3. Gerät mit der Gehäusebezeichnung „ACT Multiplayer“, Seriennummer ***, Typenbezeichnung ACT Panther DTFT, seit mindestens 4 Monaten und 4. Gerät mit der Gehäusebezeichnung „LION“, Seriennummer ***, Typenbezeichnung Magic Games II, seit zumindest 1 Monat.4. Gerät mit der Gehäusebezeichnung „LION“, Seriennummer ***, Typenbezeichnung Magic Games römisch zwei, seit zumindest 1 Monat. Zu dem Zeitpunkt, als die Geräte 1., 2. und 3. im Lokal aufgestellt wurden, standen diese noch im Eigentum der ***, deren Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt *** war. Diese drei Geräte wurden Anfang *** von der *** an die *** in deren Eigentum verkauft. Ob zum Zeitpunkt der Aufstellung des vierten Gerätes auch dieses bereits von der *** in das Eigentum der *** verkauft wurde oder noch im Eigentum der *** stand, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führte Gespräche im Zusammenhang mit der Aufstellung aller vier Geräte und den damit zu Grunde liegenden Vereinbarungen ausschließlich mit ***, zumal die *** von der *** auch u.a. damit beauftragt wurde, sämtliche Service- und Wartungsarbeiten an den im Eigentum der *** stehenden Geräte durchzuführen. Im Hinblick auf den Eigentumsübergang jedenfalls der Geräte 1. bis 3. wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der *** ein mit *** datierter Untermietvertrag abgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer für die Vermietung einer 5 m² großen Fläche des Lokals zu Zwecken der Vermittlung von Sportwetten mit TV-Anlage, Internetterminals und Wettautomaten einen Mietzins in der Höhe von € 240,-- monatlich erhält. Dieser Mietzins wurde dem Beschwerdeführer auch monatlich ausbezahlt. Vor dem *** erhielt der Beschwerdeführer auf Grund einer Vereinbarung mit der *** ebenso bereits einen Mietzins in dieser Höhe von der ***. Ein direkter Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und einem Vertreter der *** bestand nie, sondern wurden sämtliche Gespräche weiterhin über *** geführt. Im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarungen und der Aufstellung und dem Betrieb der Geräte wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Erkundigungen über die Gesetzmäßigkeit des Aufstellens und des Betriebes derartiger Geräte eingeholt. Der Beschwerdeführer vertraute vielmehr darauf, dass dies gesetzmäßig ist, dies nach seiner Ansicht deshalb, da derartige Geräte in vielen Lokalen aufgestellt sind. An allen vier Geräten ist es jeweils möglich, Walzenspiele zu spielen, nämlich auf dem Gerät Nr. 1 die virtuellen Walzenspiele Ultra Hot, Book of Ra, Marco Polo, Sizzling Hot, Roller Coaster, Allways Hot, Rigner of India, Oliver´s Bar, Unicorn Magic, Columbos, The Money Game, Lucky Lady´s Charme, Dolphins Pearl, Banana go Bahamas, Sharky, Magic Money, Venetian Carnival, Hot Target, Queen of Heart und Beetle Mania, auf dem Gerät Nr. 2 die virtuellen Walzenspiele Hot Scatter, Hot Seven, Hot Star, Hot Neon, Wild Stars, Hot Fruits, Hot 27, Wild 7, Admiral Nelson, Dragons Pearl, Cool Diamonds, Magic Scatter, Bingo Star, Baron Münchhausen, Frog Princes, Ice Voyage, XX Cash, Book of Fortune, Lady Luck und Party Time,römisch zwanzig Cash, Book of Fortune, Lady Luck und Party Time, auf dem Gerät Nr. 3 die virtuellen Walzenspiele Money Bag´s, Wild Seven, Magic Pyramids, Eye of Raa, Oceans Empire, Joker Queen, Hot Deal, 25 Golden Ways, Wild Papyrus, 27 Lines, Fire Star Magic of Fire, Classic Seven und Golden Card sowie auf dem Gerät Nr. 4 die virtuellen Walzenspiele Always Hot, Chip Runner, Supra Hot, Sizzling Hot, Dophin´s Pearl, Queen of Heart, Ultra Hot, Wild Safari, Hot Target, Beetle Mania, Roller Coaster, Lucky Lady´s Charme, The Money Game, Book of Ra, Jungle, Joker Bingo, King of Coast Sharky, Lord oft he Ocean und Hot Fruits. Sämtlich diese Spiele laufen im Wesentlichen derart ab, dass diese nach Betätigung von Tasten aufgerufen werden können. Nach Eingabe des jeweiligen Geldbetrages werden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der Walzenlauf zum Stillstand und ergibt ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Der Spieler hat keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, sondern ist das jeweilige Spielergebnis zufallsabhängig. Weiters wird auf diesen Geräten auch ein Würfelspiel angeboten. Dieses Würfelspiel besteht aus zwei Würfeln, wobei die Spieler die Augenzahl oder Symbole des Erstwürfels wählen können und mit dem zweiten Würfel gewürfelt wird. Sollte die Augenzahl oder Symbolik der zwei Würfel übereinstimmen, wird das Walzenspiel ausgelöst. Bei unterschiedlichen Augenzahlen oder Symbolen hat der Spieler das Spiel verloren. Weiters wird durch die Auswahl des ersten Würfels der Gewinnplan des Walzenspieles verändert. Seit der jeweiligen Aufstellung der Geräte waren diese im Rahmen der Öffnungszeiten des Lokals „***“ spiel- und betriebsbereit und wurden die Geräte auch während der Öffnungszeiten von Kunden laufend bespielt. Dabei wurde sowohl mit Spieleinsätzen von unter € 10,-- pro Spiel als auch mit Spieleinsätzen von über € 10,-- pro Spiel tatsächlich gespielt. Auch im Rahmen der am *** um 13.30 Uhr durch Organe des Finanzamtes *** durchgeführten Kontrolle wurde jedes der Geräte eingeschaltet und betriebsbereit vorgefunden und jedes dieser Geräte probegespielt. So wurde beim Gerät Nr. 1 das virtuelle Walzenspiel mit der Bezeichnung „Book of Ra“ mit einem Einsatz in Höhe von € 10,-- gespielt, der in Aussicht gestellte Höchstgewinn konnte auf Grund eines defekten Bildschirmes jedoch nicht festgestellt werden. Bei dem auf dem Gerät Nr. 2 gespielten virtuellen Walzenspiel „Hot Scatter“ wurde bei einem Einsatz in Höhe von € 0,30,-- ein in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 20,-- + 13 SG und bei einem hier möglichen Höchsteinsatz von € 5,-- ein in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 20,-- + 248 SG festgestellt. Bei dem auf dem Gerät Nr. 3 gespielten virtuellen Walzenspiel mit der Bezeichnung „Money Bag´s“ wurde bei einem Einsatz in Höhe von € 0,25 ein in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 12,50 festgestellt und bei einem getesteten möglichen Höchsteinsatz von € 4,-- ein in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 20,-- + 398 SG. Schließlich wurde bei dem auf dem Gerät Nr. 4 probegespielten virtuellen Walzenspiel mit der Bezeichnung „Always Hot“ bei einem Einsatz in Höhe von € 0,10 ein in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 6,-- und ein bei einem möglichen Höchsteinsatz von € 10,-- ein in Aussicht gestellter Höchstgewinn von € 600,-- festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte dafür Sorge getragen, dass die Geräte eben immer ein- und ausgeschaltet werden und veranlasste er beim Auftreten technischer Probleme die Reparatur durch *** namens der ***. Zudem wurden vom Beschwerdeführer Gewinne gleich direkt an den jeweiligen Spieler ausbezahlt, zumal ihm diesbezüglich jeweils ein ausreichender Betrag von *** überlassen wurde. Für die in Niederösterreich mittels der verfahrensgegenständlichen Geräte stattfindenden Ausspielungen liegen keine Bewilligungen bzw. Konzessionen nach dem GSpG oder dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Von der Staatsanwaltschaft *** wurde das gegen den Beschwerdeführer zu GZ *** geführte Ermittlungsverfahren eingestellt, dies gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO, weil dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss haben würden.Von der Staatsanwaltschaft *** wurde das gegen den Beschwerdeführer zu GZ *** geführte Ermittlungsverfahren eingestellt, dies gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weil dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss haben würden. 3. Beweiswürdigung Der jeweilige Zeitpunkt der Aufstellung der Geräte wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der Finanzbehörde am *** detailliert und glaubhaft dargelegt. Wenn alle Geräte gleichzeitig aufgestellt worden wären, hätte der Beschwerdeführer nicht derart detaillierte Zeitpunkte angegeben. Wenn sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufstellung gewisse, jedoch vernachlässigbare, Unterschiede im Rahmen seiner Befragung in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ ergaben, ist dies mit dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum leicht zu erklären. Generell hinterließ der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck. Auch Verständigungsschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer bestanden nicht und geht das erkennende Gericht davon aus, dass solche auch nicht im Rahmen der Einvernahme durch die Finanzbehörde vorlagen, deckten sich doch im Wesentlichen diese protokollierten Angaben des Beschwerdeführers mit jenen in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ und gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass das betreffende Organ der Finanzbehörde diese Angaben etwa erfunden hätte. Weiters wurde vom Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er ausschließlich Kontakt mit *** als Vertreter der *** hatte. Auch *** selbst gab an, dass grundsätzlich er die Geräte aufstellte und auch im Nachfolgenden, insbesondere bei Auftreten technischer Probleme, Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte. Von *** wurde lediglich darauf verwiesen, dass sämtliche Gespräche im Zusammenhang mit der Aufstellung der Geräte vorab nicht von ihm geführt worden seien. Dies ist insofern nicht glaubhaft, als nach eigener Darstellung des *** zumindest zu dem Zeitpunkt, als drei Geräte aufgestellt wurde, die *** noch Eigentümerin dieser Geräte war. Es ergebe somit keinen Sinn, dass bereits hinsichtlich dieser Geräte auch die entsprechenden Vereinbarungen mit einem Vertreter der *** geführt worden sein sollen. Vom Beschwerdeführer wurde mehrfach betont, dass er im Zusammenhang mit Gesprächen alle vier Geräte betreffend nur *** kennt. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass im Verfahren *** des UVS im Land NÖ die dortige Beschwerdeführerin *** bzw. *** als deren Vertreter bezeichnendermaßen zu keinem Zeitpunkt das Eigentum der *** bestritt. Durchaus glaubhaft ist, dass mit Anfang *** ein Eigentumswechsel an diesen Geräten stattfand. Dies führte offensichtlich auch dazu, dass ein gesonderter Vertrag in schriftlicher Form am *** zwischen dem Beschwerdeführer und der *** geschlossen wurde. Dies ist auch die einzige Erklärung dafür, dass eben diese schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, als sich zumindest drei der gegenständlichen Geräte ja bereits längst im Lokal aufgestellt befanden. Dass trotz dieser schriftlich getroffenen Vereinbarung kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der *** bestand, wurde vom Beschwerdeführer damit erklärt, dass er nicht ausschließen kann, dass *** ihm diesen Vertrag vorlegte, als er bereits namens der *** unterschrieben war. Dass die auf dem Vertrag befindliche Unterschrift von *** stammt, ist sichtlich eine reine Vermutung des Beschwerdeführers und ist diese Vermutung im Gesamtzusammenhang erklärlich. Der Ablauf von virtuellen Walzenspielen wie den gegenständlichen ist der Berufungsbehörde aus zahlreichen Vorverfahren bestens bekannt. Hinsichtlich der Feststellungen im Zusammenhang mit den Probespielen ist den entsprechenden Dokumentationen der Finanzbehörde zu folgen. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der Spiel- und Betriebsbereitschaft der Geräte und den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Betrieb der Geräte ist den entsprechenden glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst entnommen. Nicht zuletzt wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend gefolgt, dass mit Einsätzen über € 10,-- pro Spiel auch tatsächlich gespielt wurde, sodass es diesbezüglich keine weiteren Beweisaufnahme durch Zeugen bedurfte. Im Übrigen ging auch erkennbar die Staatsanwaltschaft davon aus, zumal die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 192 Abs. 1 Z 1 StPO erfolgte, was den zwingenden Schluss zulässt, dass auch die Staatsanwaltschaft von einer gerichtlichen Strafbarkeit nach § 168 StGB ausgeht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf allen vier Geräten auch mit Einsätzen von unter € 10,-- pro Spiel gespielt wurde, was vom Beschwerdeführer an sich ja auch unbestritten blieb.Nicht zuletzt wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend gefolgt, dass mit Einsätzen über € 10,-- pro Spiel auch tatsächlich gespielt wurde, sodass es diesbezüglich keine weiteren Beweisaufnahme durch Zeugen bedurfte. Im Übrigen ging auch erkennbar die Staatsanwaltschaft davon aus, zumal die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erfolgte, was den zwingenden Schluss zulässt, dass auch die Staatsanwaltschaft von einer gerichtlichen Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB ausgeht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf allen vier Geräten auch mit Einsätzen von unter € 10,-- pro Spiel gespielt wurde, was vom Beschwerdeführer an sich ja auch unbestritten blieb. Dass keine Bewilligungen oder Konzessionen vorliegen, wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht bestritten bzw. zum Beweis des Gegenteiles keine substantiierte Beweismittel angeboten. 4. Zuständigkeit Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 VwGBK-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, VwGBK-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat. Der erkennende Richter war im gegenständlichen mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahren zu GZ *** der Berichter der bis zu diesem Zeitpunkt für das gegenständliche Verfahren zuständigen Vierten Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, auf Grund dessen – dies auch unter Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes – der erkennende Richter für die Entscheidung der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung zuständig ist. Demnach sind auch sämtliche Ermittlungsergebnisse des vor dem Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ im Verfahren ***, so insbesondere auch jene der Berufungsverhandlung vom *** zu übernehmen und zu verwerten. 5. Rechtslage Nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in der zum Tatzeitpunkt geltenden (und für den Beschwerdeführer günstigeren) Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in der zum Tatzeitpunkt geltenden (und für den Beschwerdeführer günstigeren) Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 Abs. 1 GSpG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, GSpG lautet: Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oderb) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.2.
  2. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder,
  3. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. § 168 Abs. 1 StGB lautet schließlich:Paragraph 168, Absatz eins, StGB lautet schließlich: Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird. 6. Erwägungen Auf den gegenständlichen Geräten wurden Walzenspiele angeboten. Die Entscheidung über das Spielergebnis war rein zufallsabhängig und ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur, dass derartige Walzenspiele eindeutig Glücksspiele sind, deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in Glücksspielhallen zulässig ist (VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201). Es ist irrelevant, ob ein Glücksspielautomat, ein Gerät zur Teilnahme einer elektronischen Lotterie oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand vorliegt, insbesondere bildet dies kein Tatbestandselement. Relevant ist lediglich die Verwirklichung des Tatbildes der verbotenen Ausspielung gemäß § 2 Abs. 4 GSpG. Der Anknüpfungspunkt für ein nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwaltungsstrafrechtlich strafbares Verhalten ist ausschließlich die Frage, ob eine konzessions- bzw. bewilligungslose und somit verbotene Ausspielung gemäß § 2 Abs. 4 GSpG gegeben ist. Es ist rechtlich auch völlig unerheblich, an wen der Spieler konkret seinen Einsatz leistet oder wer Gewinn und Verlust wirtschaftlich tatsächlich realisiert bzw. ob die verbotene Ausspielung mittels Glücksspielautomaten oder eben in Form einer elektronischen Lotterie erfolgt. Auf den gegenständlichen Geräten wurden Walzenspiele angeboten. Die Entscheidung über das Spielergebnis war rein zufallsabhängig und ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur, dass derartige Walzenspiele eindeutig Glücksspiele sind, deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in Glücksspielhallen zulässig ist (VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201). Es ist irrelevant, ob ein Glücksspielautomat, ein Gerät zur Teilnahme einer elektronischen Lotterie oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand vorliegt, insbesondere bildet dies kein Tatbestandselement. Relevant ist lediglich die Verwirklichung des Tatbildes der verbotenen Ausspielung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Der Anknüpfungspunkt für ein nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwaltungsstrafrechtlich strafbares Verhalten ist ausschließlich die Frage, ob eine konzessions- bzw. bewilligungslose und somit verbotene Ausspielung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG gegeben ist. Es ist rechtlich auch völlig unerheblich, an wen der Spieler konkret seinen Einsatz leistet oder wer Gewinn und Verlust wirtschaftlich tatsächlich realisiert bzw. ob die verbotene Ausspielung mittels Glücksspielautomaten oder eben in Form einer elektronischen Lotterie erfolgt. Der Beschwerdeführer machte nun insofern diese Ausspielungen zugänglich, als er zunächst eine Fläche des von ihm betriebenen Lokals zum Zwecke des Aufstellens der gegenständlichen Geräte vermietete und in weiterer Folge diese Geräte auch zum Zwecke des Bespielens öffentlich zugänglich machte. Von diesem wurde auch veranlasst, dass Gewinne direkt an die Spieler ausbezahlt werden und allfällige Reparaturen der Geräte in die Wege geleitet werden. Der Beschwerdeführer bezog auch in Folge der getroffenen Mietvereinbarung durch den Betrieb der Geräte Einnahmen. Die auf diesen Geräten angebotenen Spiele wurden zudem durch Leistung eines entsprechenden Einsatzes gestartet und je nach Höhe des Einsatzes ein damit korrespondierender Gewinn in Aussicht gestellt. Ein in Aussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler liegt bereits dann vor, wenn das Glücksspielgerät in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes ermöglicht wird (VwGH 20.12.1996, 93/17/0058). Grundsätzlich wäre somit unter Berücksichtigung dieser bisherigen Erwägungen davon auszugehen, dass mit diesen Geräten verbotene Ausspielungen vom Beschwerdeführer unternehmerisch zugänglich gemacht wurden und somit das Tatbild der Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG in objektiver Hinsicht erfüllt wäre. Grundsätzlich wäre somit unter Berücksichtigung dieser bisherigen Erwägungen davon auszugehen, dass mit diesen Geräten verbotene Ausspielungen vom Beschwerdeführer unternehmerisch zugänglich gemacht wurden und somit das Tatbild der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG in objektiver Hinsicht erfüllt wäre. Die nunmehr jedoch für das erkennende Gericht bindende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10.12.2013, welches auf die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.07.2013 und vom 05.09.2013 verweist, wurde erstmalig in der Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013-9, vertreten. So ist bei Ausspielungen, die entweder mit Einsätzen über € 10,-- pro Spiel gespielt werden können oder im Rahmen derer Serienspiele möglich sind, eine gerichtliche Strafbarkeit nach § 168 StGB anzunehmen. Diese Rechtsansicht des bedingungslosen Vorranges des konkurrierenden Gerichtsdeliktes wird auch durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 VStG in der geltenden Fassung gestützt, wonach eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die nunmehr jedoch für das erkennende Gericht bindende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10.12.2013, welches auf die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.07.2013 und vom 05.09.2013 verweist, wurde erstmalig in der Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013-9, vertreten. So ist bei Ausspielungen, die entweder mit Einsätzen über € 10,-- pro Spiel gespielt werden können oder im Rahmen derer Serienspiele möglich sind, eine gerichtliche Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB anzunehmen. Diese Rechtsansicht des bedingungslosen Vorranges des konkurrierenden Gerichtsdeliktes wird auch durch die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG in der geltenden Fassung gestützt, wonach eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die bis zu diesem Zeitpunkt vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.08.2012, Zl. 2012/17/0156) widerspricht dem Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 siebentes ZPEMRK. Ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs. 2 GSpG kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach dem vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens der über € 10,--) abhängt. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht an das Verhalten des konkreten Spielers – also daran, ob diesem Einzelfall einem Einsatz von höchstens oder unter € 10,-- an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht. Die bis zu diesem Zeitpunkt vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.08.2012, Zl. 2012/17/0156) widerspricht dem Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4, Absatz eins, siebentes ZPEMRK. Ungeachtet der Formulierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB nach dem vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens der über € 10,--) abhängt. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht an das Verhalten des konkreten Spielers – also daran, ob diesem Einzelfall einem Einsatz von höchstens oder unter € 10,-- an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht. Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und nach § 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit entsprechend einer verfassungskonformen Auslegung darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglichmacht, der bzw. das Einsätze von höchstens € 10,-- oder mehr als € 10,-- ermöglicht. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu € 10,-- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem gemäß § 168 Abs. 1 StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten-) Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über € 10,--.Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und nach Paragraph 168, StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit entsprechend einer verfassungskonformen Auslegung darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglichmacht, der bzw. das Einsätze von höchstens € 10,-- oder mehr als € 10,-- ermöglicht. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu € 10,-- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem gemäß Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten-) Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über € 10,--. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass (auch) mit den Spieleinsätzen von über € 10,-- pro Spiel auf allen Geräten zumindest gespielt werden konnte, was dem Beschwerdeführer zumindest bekannt gewesen sein musste und womit er sich abfand, sodass zumindest der strafbare Versuch einer gemäß § 168 StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tathandlung, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit, vorliegt. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren würde demzufolge einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bedeuten, auf Grund dessen das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass (auch) mit den Spieleinsätzen von über € 10,-- pro Spiel auf allen Geräten zumindest gespielt werden konnte, was dem Beschwerdeführer zumindest bekannt gewesen sein musste und womit er sich abfand, sodass zumindest der strafbare Versuch einer gemäß Paragraph 168, StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tathandlung, demnach die ausschließliche Gerichtszuständigkeit, vorliegt. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren würde demzufolge einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bedeuten, auf Grund dessen das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Im Hinblick darauf, dass somit bereits aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, erübrigte es sich auch, auf die zusätzlichen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013 samt der darin zitierten Judikatur wird insbesondere verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013 samt der darin zitierten Judikatur wird insbesondere verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.13.0175

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