RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.01.2014 GeschäftszahlLVwG-WU-13-0122 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin *** üb
Art. 130
Abs.1 Z1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) – der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin *** über die Berufung –
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, Absatz eins, Z1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) – der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, persönlich zugestellt am *** wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** und dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom *** keine Folge gegeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, persönlich zugestellt am *** wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** und dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom *** keine Folge gegeben. Begründend führte die Erstbehörde, nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der gesetzlichen Grundlagen, hierzu im Wesentlichen aus, dass keiner der in § 71 Abs. 1 AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben sei, da der Einspruch an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt worden sei und es an der Beschuldigten gelegen wäre die fehlerfreie Übermittlung zu veranlassen und diese auch zu kontrollieren. Es seien keinerlei Maßnahmen getroffen worden, um derartige Fehlerquellen auszuschließen und somit eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels sicherzustellen. Das Nichteinlangen des mittels E-Mail übersandten Einspruchs an die falsche Adresse könne daher nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden. Zudem sei auch kein minderer Grad des Versehens anzunehmen, zumal es dem Beschuldigten zuzumuten und auch abzuverlangen gewesen wäre, sich rechtzeitig – im Sinne von innerhalb der Rechtsmittelfrist – vom Einlangen der Strafverfügung zu vergewissern. Es sei daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine Folge zu geben, da keiner der in § 71 Abs 1 AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben sei.Begründend führte die Erstbehörde, nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der gesetzlichen Grundlagen, hierzu im Wesentlichen aus, dass keiner der in Paragraph 71, Absatz eins, AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben sei, da der Einspruch an eine falsche E-Mail-Adresse geschickt worden sei und es an der Beschuldigten gelegen wäre die fehlerfreie Übermittlung zu veranlassen und diese auch zu kontrollieren. Es seien keinerlei Maßnahmen getroffen worden, um derartige Fehlerquellen auszuschließen und somit eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels sicherzustellen. Das Nichteinlangen des mittels E-Mail übersandten Einspruchs an die falsche Adresse könne daher nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden. Zudem sei auch kein minderer Grad des Versehens anzunehmen, zumal es dem Beschuldigten zuzumuten und auch abzuverlangen gewesen wäre, sich rechtzeitig – im Sinne von innerhalb der Rechtsmittelfrist – vom Einlangen der Strafverfügung zu vergewissern. Es sei daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine Folge zu geben, da keiner der in Paragraph 71, Absatz eins, AVG angeführten Wiedereinsetzungsgründe gegeben sei. Gegen diesen Bescheid vom ***, zugestellt durch persönliche Übernahme am ***, richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung vom ***,
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B-VG, in welcher die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Rechtsmittelwerberin die E-Mail-Adresse irrtümlicherweise falsch, und zwar nach dem „@“-Zeichen „noe“ statt „noel“, geschrieben habe. Der Fehler sei darin gelegen, dass sich die Rechtsmittelwerberin sicher gewesen sei, dass die Adresse „noe.gv.at“ lautete. Sie habe ihren Fehler aufgrund der Überzeugung auch nicht finden können und habe daher auch die Zeichen nach dem „@“-Zeichen nicht kontrolliert. Ebenso könne ihr aufgrund des hohen Alters kein Vorwurf über die unrichtige E-Mail-Adresse gemacht werden.Gegen diesen Bescheid vom ***, zugestellt durch persönliche Übernahme am ***, richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung vom ***,
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, B-VG, in welcher die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Rechtsmittelwerberin die E-Mail-Adresse irrtümlicherweise falsch, und zwar nach dem „@“-Zeichen „noe“ statt „noel“, geschrieben habe. Der Fehler sei darin gelegen, dass sich die Rechtsmittelwerberin sicher gewesen sei, dass die Adresse „noe.gv.at“ lautete. Sie habe ihren Fehler aufgrund der Überzeugung auch nicht finden können und habe daher auch die Zeichen nach dem „@“-Zeichen nicht kontrolliert. Ebenso könne ihr aufgrund des hohen Alters kein Vorwurf über die unrichtige E-Mail-Adresse gemacht werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als zur Weiterführung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG zuständige Behörde hat hierzu wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als zur Weiterführung gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG zuständige Behörde hat hierzu wie folgt erwogen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, welche der Beschuldigten am *** durch persönliche Übernahem zugestellt wurde, wurde über die Beschuldigte *** wegen einer Übertretung nach § 15 Abs 2 Z 1 iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) (Spruchpunkt 1) und § 15 Abs 2 Z 1 iVm § 79 Abs 2 Z 3 AWG (Spruchpunkt 2) eine Geldstrafe von je € 360,-- pro Spruchpunkt (Ersatzfreiheitsstrafe: je 18 Stunden pro Spruchpunkt), sohin insgesamt € 720,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, welche der Beschuldigten am *** durch persönliche Übernahem zugestellt wurde, wurde über die Beschuldigte *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) (Spruchpunkt 1) und Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG (Spruchpunkt 2) eine Geldstrafe von je € 360,-- pro Spruchpunkt (Ersatzfreiheitsstrafe: je 18 Stunden pro Spruchpunkt), sohin insgesamt € 720,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt. Der im Akt einliegende Zustellnachweis lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Die Rechtsmittelbelehrung in der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung enthält diesbezüglich keine von der Bestimmung des § 49 Abs. 1 VStG abweichende Formulierung und ist ausdrücklich auf die zweiwöchige Einspruchsfrist hingewiesen. Der Lauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist endete somit am ***.Der im Akt einliegende Zustellnachweis lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Die Rechtsmittelbelehrung in der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung enthält diesbezüglich keine von der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, VStG abweichende Formulierung und ist ausdrücklich auf die zweiwöchige Einspruchsfrist hingewiesen. Der Lauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist endete somit am ***. Fest steht, dass der Einspruch der Beschuldigten vom *** mit E-Mail am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt ist und somit eingebracht worden ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem von der Beschuldigten dem E-Mail vom *** angeschlossenen Sendebericht.Fest steht, dass der Einspruch der Beschuldigten vom *** mit E-Mail am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt ist und somit eingebracht worden ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem von der Beschuldigten dem E-Mail vom *** angeschlossenen Sendebericht. Mit Schreiben vom *** beantragte die Beschuldigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und erhob unter einem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***. Mit Schreiben vom *** beantragte die Beschuldigte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und erhob unter einem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschuldigte der Überzeugung war, dass die korrekte E-Mail-Adresse zur Einbringung des Einspruchs *** lautete. Es sei ihr noch nie untergekommen, dass eine E-Mail-Adresse nach dem „@“-Zeichen anders lautet als die Website. Sie sei auch schon Brillenträgerin und habe daher das fehlende „l“ nicht erkannt. Es handle sich daher um einen minderen Grad des Versehens und sei der Einspruch deshalb als rechtzeitig zu qualifizieren. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist auf Antrag der Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist auf Antrag der Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622, u.a.). Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund die Antragstellerin den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft sie die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 08.09.2000, Zl. 98/19/0167, u.a.).Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund die Antragstellerin den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft sie die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 08.09.2000, Zl. 98/19/0167, u.a.). „Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; „unvorhergesehen“ ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 22.09.1992, 92/04/0194, u.a.). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 10.02.1994, Zl. 94/18/0038, u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 10.02.1994, Zl. 94/18/0038, u.a.). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die gegenständliche Strafverfügung am *** zugestellt wurde. Der im Akt einliegende Zustellnachweis lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Die Rechtsmittelbelehrung in der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung enthält diesbezüglich keine von der Bestimmung des § 49 Abs. 1 VStG abweichende Formulierung und ist ausdrücklich auf die zweiwöchige Einspruchsfrist hingewiesen. Der Lauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist endete somit am ***. Es ist durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin am *** und somit noch binnen offener Frist ihren Einspruch abfertigen wollte, sich jedoch bei der E-Mailadresse der Erstbehörde vertippt oder gar wissentlich falsch „@noe.gv.at“ anstatt „@noel.gv.at“ geschrieben hat. Dass dieses Mail nie bei der Erstbehörde einlangte ist daher der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die gegenständliche Strafverfügung am *** zugestellt wurde. Der im Akt einliegende Zustellnachweis lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Die Rechtsmittelbelehrung in der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung enthält diesbezüglich keine von der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, VStG abweichende Formulierung und ist ausdrücklich auf die zweiwöchige Einspruchsfrist hingewiesen. Der Lauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist endete somit am ***. Es ist durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin am *** und somit noch binnen offener Frist ihren Einspruch abfertigen wollte, sich jedoch bei der E-Mailadresse der Erstbehörde vertippt oder gar wissentlich falsch „@noe.gv.at“ anstatt „@noel.gv.at“ geschrieben hat. Dass dieses Mail nie bei der Erstbehörde einlangte ist daher der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellt der bei der versuchten Übermittlung der Beschwerde per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft X eingetretene Tippfehler einen derartigen minderen Grad des Versehens dar, der als leichte Fahrlässigkeit zu werten ist. Im vorliegenden Fall macht die Rechtsmittelwerberin als Wiedereinsetzungsgrund geltend, sie sei durch ein unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis, nämlich dadurch, dass sie die E-Mail, mit welchem sie die Strafverfügung an die Bezirkshauptmannschaft X übermitteln habe wollen, an eine falsche E-Mail-Adresse gegangen sei, an der Erhebung des fristgerechten Einspruches gehindert worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellt der bei der versuchten Übermittlung der Beschwerde per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingetretene Tippfehler einen derartigen minderen Grad des Versehens dar, der als leichte Fahrlässigkeit zu werten ist. Im vorliegenden Fall macht die Rechtsmittelwerberin als Wiedereinsetzungsgrund geltend, sie sei durch ein unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis, nämlich dadurch, dass sie die E-Mail, mit welchem sie die Strafverfügung an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermitteln habe wollen, an eine falsche E-Mail-Adresse gegangen sei, an der Erhebung des fristgerechten Einspruches gehindert worden. Allerdings hätte die Beschwerdeführerin noch innerhalb der für die Beschwerde offenen Frist die fehlerfreie Übermittlung kontrollieren können und auch müssen. Von einer derartigen Kontrollpflicht kann die Beschwerdeführerin wohl nicht entbunden werden, zumal Tippfehler eben jederzeit auftreten können und insbesondere bei der von der Beschwerdeführerin gewählten Übermittlungsart des Rechtsmittels eine fehlerfreie Zustellung nur bei korrekter Schreibweise der Adresse möglich ist. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin nicht einmal dargelegt, dass sie irgendwelche Maßnahmen getroffen hätte, um derartige Fehlerquellen auszuschließen und die rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels sicherzustellen. Vielmehr hat sie angegeben, dass nur die Buchstabenfolge vor dem „@“-Zeichen kontrolliert wurde. Noch dazu war die korrekte E-Mail-Adresse auf der Strafverfügung ersichtlich, weshalb auch das Argument, dass die website des Landes anders lautet als die E-Mail-Adresse dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen konnte. Es wäre ein Leichtes gewesen, die korrekte E-Mail-Adresse vom Bescheid abzuschreiben. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur elektronischen Einbringung von Anbringen festgestellt hat, ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern, gehen zu Lasten des Einschreiters (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2005/17/0270). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass es beim Absenden eines Telefaxes grundsätzlich zu Fehlern kommen kann (etwa durch Verwählen), die eine tatsächliche Übermittlung verhindern, sodass es erforderlich ist, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren, weshalb kein bloß minderer Grad des Versehens anzunehmen ist, wenn ein Sendebericht nicht kontrolliert wird. Gleiches hat auch für die Übersendung einer Eingabe per E-Mail zu gelten. An die Stelle der Kontrolle des Sendeberichtes hat die Kontrolle des eben versendeten E-Mails in ihrem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung zu treten, um gegebenenfalls noch in der Frist reagieren zu können. Unterbleibt eine Kontrolle, stellt dies jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar. Dem Verwaltungsgerichtshof ist kein Programm bekannt, bei dem es eine Möglichkeit zur sofortigen Überprüfung der Sendedaten von E-Mails, insbesondere der E-Mailadresse des Empfängers, nicht gäbe (vgl. zu all dem VwGH vom 22.02.2006, 2005/09/0015). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur elektronischen Einbringung von Anbringen festgestellt hat, ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern, gehen zu Lasten des Einschreiters vergleiche VwGH vom 24.04.2007, 2005/17/0270). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass es beim Absenden eines Telefaxes grundsätzlich zu Fehlern kommen kann (etwa durch Verwählen), die eine tatsächliche Übermittlung verhindern, sodass es erforderlich ist, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren, weshalb kein bloß minderer Grad des Versehens anzunehmen ist, wenn ein Sendebericht nicht kontrolliert wird. Gleiches hat auch für die Übersendung einer Eingabe per E-Mail zu gelten. An die Stelle der Kontrolle des Sendeberichtes hat die Kontrolle des eben versendeten E-Mails in ihrem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung zu treten, um gegebenenfalls noch in der Frist reagieren zu können. Unterbleibt eine Kontrolle, stellt dies jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar. Dem Verwaltungsgerichtshof ist kein Programm bekannt, bei dem es eine Möglichkeit zur sofortigen Überprüfung der Sendedaten von E-Mails, insbesondere der E-Mailadresse des Empfängers, nicht gäbe vergleiche zu all dem VwGH vom 22.02.2006, 2005/09/0015). Aus all diesen Gründen kann der Tippfehler bei der E-Mailadresse dem Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft die Beschwerdeführerin einen Grad des Verschuldens, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Erstbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung verneinte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, da eine Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, war doch der Sachverhalt unstrittig.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, da eine Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, war doch der Sachverhalt unstrittig. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.13.0122