← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-80/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.01.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-80/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelri

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG):2.
  2. Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (B-VG): Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Artikel 151,
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  7. Würdigung: 3.
  8. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  9. Die Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente.Die Vorstellung gemäß Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Fassung Landesgesetzblatt 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben (vgl. Art. l Abs. 4 EGVG und § 1 Bundesabgabenordnung 1977) auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden.Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 86, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben vergleiche "Art". l Absatz 4, EGVG und Paragraph eins, Bundesabgabenordnung 1977) auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  10. Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  11. Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 3.1.
  12. Die Abgabenbehörden der beteiligten Stadtgemeinde haben die verfahrensgegenständliche Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 112a BAO auf die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Abgabenbehörden gestützt.Die Abgabenbehörden der beteiligten Stadtgemeinde haben die verfahrensgegenständliche Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 112 a, BAO auf die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Abgabenbehörden gestützt. Nach der herrschenden Rechtsprechung nimmt derjenige die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. Ritz, BAO³ § 112a Rz 4; VwGH vom 24.10.2012, Zl. 2012/17/0248). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren erkannt, dass der Mutwille eines Abgabepflichtigen offenbar ist, wenn für jedermann, d.h. für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person leicht erkennbar ist, dass die von der Abgabepflichtigen formulierten Begehren nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren der Abgabepflichtigen andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher Art herbeizuführen (VwGH 28.6.2006, Zl. 2002/13/0133). Nach der herrschenden Rechtsprechung nimmt derjenige die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt vergleiche Ritz, BAO³ Paragraph 112 a, Rz 4; VwGH vom 24.10.2012, Zl. 2012/17/0248). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren erkannt, dass der Mutwille eines Abgabepflichtigen offenbar ist, wenn für jedermann, d.h. für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person leicht erkennbar ist, dass die von der Abgabepflichtigen formulierten Begehren nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren der Abgabepflichtigen andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher Art herbeizuführen (VwGH 28.6.2006, Zl. 2002/13/0133). Das Bewusstsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels ist Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens von Mutwillen. Mutwillig wird ein Rechtsmittel etwa ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt (VwGH 24.3.1997, Zl. 95/19/1705). Bei der Beurteilung des Vorbringens einer Partei als mutwillig ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf abzustellen, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht (VwGH 24.10.2012, Zl. 2012/17/0252). 3.1.
  13. Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften und demzufolge gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 Schuldner der Kanalabgaben. In dieser Eigenschaft wurde der Beschwerdeführer von den Abgabenbehörden der beteiligten Stadtgemeinde in Anspruch genommen und ihm unter anderem eine jährlich zu entrichtende Kanalabnützungsgebühr vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften und demzufolge gemäß Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 Schuldner der Kanalabgaben. In dieser Eigenschaft wurde der Beschwerdeführer von den Abgabenbehörden der beteiligten Stadtgemeinde in Anspruch genommen und ihm unter anderem eine jährlich zu entrichtende Kanalabnützungsgebühr vorgeschrieben. In mehreren Schreiben reagierte die Abgabenbehörde erster Instanz – ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein – auf die rund dreißig Schreiben (im Zeitraum *** bis ***) des Beschwerdeführers, in denen er - ohne Rechtsgrundlage - für vermeintlich erbrachte eigene Leistungen und Aufwendungen Geldbeträge von der Stadtgemeinde *** einforderte bzw. diese Beträge mit der vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühr aufrechnen wollte. 3.1.
  14. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe erweist sich im Kontext dieses Sachverhaltes als rechtmäßig. Bereits im Jahre *** wurde der Beschwerdeführer auf Grund eines erfolgten Zubaus mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X zur Zahlung einer im Ergebnis höheren Kanalbenützungsgebühr verhalten. Bereits im Jahre *** wurde der Beschwerdeführer auf Grund eines erfolgten Zubaus mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn zur Zahlung einer im Ergebnis höheren Kanalbenützungsgebühr verhalten. Der Beschwerdeführer hat dagegen den Rechtsweg beschritten. Die NÖ Landesregierung erließ am *** zur Zl. *** (jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab ***) einen letztinstanzlichen Bescheid, gegen den die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich und zulässig war. Mit dem genannten Bescheid wies die Aufsichtsbehörde die von der belangten Partei eingebrachte Vorstellung als unbegründet ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die zur Berechnung der nach dem Zubau erhöhten Kanalbenützungsgebühr herangezogene Berechnungsweise den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Kanalgesetz 1977 entspreche und rechnerisch richtig durchgeführt worden sei. Die Aufsichtsbehörde führte weiter aus, dass es nicht darauf ankomme, wie viele Personen eine Liegenschaft bewohnten, vielmehr wäre für den Abgabentatbestand der Kanalbenützungsgebühr nicht die effektive Nutzung, sondern ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung maßgeblich. Die Vorstellungsbehörde legte dar, dass eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung durch die Anwendung von § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 über die Berechnung von Kanalbenützungsgebühren nicht vorliege, insbesondere sei der Gleichheitssatz als Ausdruck der Steuergerechtigkeit nicht in Frage gestellt, und führte die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes an, wonach die Heranziehung der Geschoßfläche (oder der verbauten Fläche vervielfacht um die Geschoßzahl)nicht die effektive Nutzung, sondern ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung maßgeblich. Die Vorstellungsbehörde legte dar, dass eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung durch die Anwendung von Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 über die Berechnung von Kanalbenützungsgebühren nicht vorliege, insbesondere sei der Gleichheitssatz als Ausdruck der Steuergerechtigkeit nicht in Frage gestellt, und führte die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes an, wonach die Heranziehung der Geschoßfläche (oder der verbauten Fläche vervielfacht um die Geschoßzahl) einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht und damit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung einer Kanalbenützungsgebühr bildet. Im Rahmen des Vorstellungsbescheides der Aufsichtsbehörde ist auch ausführlich dargelegt worden, dass die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Umbau des Gebäudes auf gegenständlicher Liegenschaft durch die Gemeinde rechtmäßig erfolgte und dass die Abgabenbehörden gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG verpflichtet waren, die in Geltung stehenden Gesetze - im Gegenstande das NÖ Kanalgesetz 1977 - zu vollziehen. einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht und damit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung einer Kanalbenützungsgebühr bildet. Im Rahmen des Vorstellungsbescheides der Aufsichtsbehörde ist auch ausführlich dargelegt worden, dass die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Umbau des Gebäudes auf gegenständlicher Liegenschaft durch die Gemeinde rechtmäßig erfolgte und dass die Abgabenbehörden gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG verpflichtet waren, die in Geltung stehenden Gesetze - im Gegenstande das NÖ Kanalgesetz 1977 - zu vollziehen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge nicht von den ihm offen stehenden und möglichen Rechtsmitteln an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Gebrauch gemacht, sodass dieser Bescheid der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist. Hervorzuheben ist, dass der angeführte letztinstanzliche Bescheid der NÖ Landesregierung vor dem hier inkrimierten Verhalten (Erhebung unzähliger Eingaben und im Besonderen die Eingabe vom ***) erlassen wurde. 3.1.
  15. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt derjenige die Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. Ritz, BAO § 112a, Rz. 4, und VwGH vom 24.10.2012, Zl. 2012/17/0248). DerNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt derjenige die Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt vergleiche Ritz, BAO Paragraph 112 a,, Rz. 4, und VwGH vom 24.10.2012, Zl. 2012/17/0248). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren erkannt, dass der Mutwille eines Abgabenpflichtigen offenbar ist, wenn für jedermann, also für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person leicht erkennbar ist, dass die von einem Abgabenpflichtigten formulierten Begehren nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher Art herbeizuführen (vgl. VwGH 28.06.2006, Zl. 2002/13/0133).Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren erkannt, dass der Mutwille eines Abgabenpflichtigen offenbar ist, wenn für jedermann, also für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person leicht erkennbar ist, dass die von einem Abgabenpflichtigten formulierten Begehren nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher Art herbeizuführen vergleiche VwGH 28.06.2006, Zl. 2002/13/0133). Das Bewusstsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels ist Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens von Mutwillen. Mutwillig wird ein Rechtsmittel etwa ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt (vgl. VwGH vom 24.03.1997, Zl. 95/19/1705). Bei der Beurteilung des Vorbringens einer Partei als mutwillig ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf abzustellen, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht (vgl. VwGH vom 24.1 0.2012, ZI. 2012/17/0252).Das Bewusstsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels ist Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens von Mutwillen. Mutwillig wird ein Rechtsmittel etwa ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt vergleiche VwGH vom 24.03.1997, Zl. 95/19/1705). Bei der Beurteilung des Vorbringens einer Partei als mutwillig ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf abzustellen, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht vergleiche VwGH vom 24.1 0.2012, ZI. 2012/17/0252). Zu betonen ist, dass sich der Beschwerdeführer in allen seinen Eingaben und im Besonderen in jener vom *** gerade nicht mit dem erwähnten – rechtskräftigen - Vorstellungsbescheid auseinandersetzt, obwohl ihm die Grund- und Aussichtslosigkeit sowie die Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens auf Grund dieser im Gegenstande ergangenen Entscheidung der Aufsichtsbehörde evident sein musste. Die verfahrensgegenständliche Eingabe erfolgte im Wissen um die rechtliche Situation, sodass die Freude an der Behelligung der Behörde besonders klar zum Ausdruck gelangt. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass die Gemeinde zur Vollziehung des NÖ Kanalgesetz verpflichtet ist und die von ihm fortgesetzt formulierten Begehren daher völlig nutz- und zwecklos und ungeeignet waren, im gegenständlichen Abgabenverfahren andere rechtliche Beurteilungen herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer musste – wie oben erwähnt – auch bekannt sein, dass in den jeweiligen Abgabenfestsetzungsverfahren ein ausreichender Rechtsschutz für den Fall garantiert ist, dass gesetzliche Bestimmungen (aus Sicht der Verfahrenspartei) als verfassungswidrig erachtet werden. 3.1.
  16. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe liegen im gegenständlichen Fall vor. Ihre Verhängung liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. UFS vom 20.07.2010, GZ RV/0166-L/09). Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe liegen im gegenständlichen Fall vor. Ihre Verhängung liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde vergleiche UFS vom 20.07.2010, GZ RV/0166-L/09). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher auch zu prüfen, ob das Ermessen rechtsrichtig ausgeübt wurde. Die Abgabenbehörden der beteiligten Stadtgemeinde sind ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht im Hinblick auf die Verhängung der Mutwillensstrafe und deren Höhe hinreichend nachgekommen. Zur Höhe der Mutwillensstrafe wird in der Beschwerde (Vorstellung) im Übrigen nichts vorgebracht. 3.1.
  17. Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe unterliegt im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu angeordneten Missbrauchsgebühren für Parteien oder Anwälte bei mutwilliger Prozessführung nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. EGMR 22.2.1996, Putz gegen Österreich, Nr. 18892/91; 23.3.1994, Ravnsborg gegen Schweden, Nr. 14220/88; VwGH 23.3.1999, Zl. 97/19/0022). Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe unterliegt im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu angeordneten Missbrauchsgebühren für Parteien oder Anwälte bei mutwilliger Prozessführung nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK vergleiche EGMR 22.2.1996, Putz gegen Österreich, Nr. 18892/91; 23.3.1994, Ravnsborg gegen Schweden, Nr. 14220/88; VwGH 23.3.1999, Zl. 97/19/0022). Die im gegenständlichen Verfahren verhängte Geldstrafe in Höhe von € 400,- ist im Lichte des dabei relevanten Kriteriums der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen wäre (vgl. VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173). Die im gegenständlichen Verfahren verhängte Geldstrafe in Höhe von € 400,- ist im Lichte des dabei relevanten Kriteriums der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK anzusehen wäre vergleiche VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173). Der Beschwerdeführer wurde demzufolge nicht in durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 47/2010 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer wurde demzufolge nicht in durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. 3.
  18. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die in Punkt 3.
  19. auch zitiert wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die in Punkt 3.
  20. auch zitiert wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.80.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.