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{'item': 'LVwG-SW-13-1070'}

Obsah (14)§ 50§ 45§ 52§ 25aArt. 133§ 134§ 64§ 58Art. 151§ 38§ 102§ 43§ 10§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.01.2014 GeschäftszahlLVwG-SW-13-1070 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Parich-Gable

§ 50Vw

GVG zu Punkt 1) und Punkt 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G eingestellt. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG zu Punkt 1) und Punkt 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG eingestellt. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu tragen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu tragen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
  2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:, Mit Straferkenntnis vom ***, GZ. *** erkannte die X, den nunmehrigen Rechtsmittelwerber *** als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** am ***, um 10.35 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, Strkm ***, Richtungsfahrbahn ***, wie auf dem LKW-Parkplatz der Raststation *** bei einer Anhaltung bzw. bei einer technischen Überprüfung festgestellt wurde, der Übertretung des Mit Straferkenntnis vom ***, GZ. *** erkannte die römisch zehn, den nunmehrigen Rechtsmittelwerber *** als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** am ***, um 10.35 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, Strkm ***, Richtungsfahrbahn ***, wie auf dem LKW-Parkplatz der Raststation *** bei einer Anhaltung bzw. bei einer technischen Überprüfung festgestellt wurde, der Übertretung des 1) § 10 Abs. 1 KFG i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG1) Paragraph 10, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 2) § 4 Abs. 2 KFG i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG für schuldig und verhängte über ihn

§ 134Abs.

1 KFG zu Punkt 1) und Punkt 2) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 30 Stunden), weil er obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, 1) dass sich die Windschutzscheibe nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand und dass die Sicht des Lenkers nach außen beeinträchtigt wurde, weil die Windschutzscheibe im gesamten Sichtbereich durchgehend gesprungen war, obwohl Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen müssen und sie Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen dürfen und auch bei Bruch so weit Sicht lassen müssen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann und 1967 (KFG), i.d.g.F.2) Paragraph 4, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG für schuldig und verhängte über ihn

Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu Punkt 1) und Punkt 2) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 30 Stunden), weil er obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, 1) dass sich die Windschutzscheibe nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand und dass die Sicht des Lenkers nach außen beeinträchtigt wurde, weil die Windschutzscheibe im gesamten Sichtbereich durchgehend gesprungen war, obwohl Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen müssen und sie Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen dürfen und auch bei Bruch so weit Sicht lassen müssen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann und 1967 (KFG), i.d.g.F. 2) dieses KFZ nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch den sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer entstehen, da die rechte Ladebordwand scharfkantig beschädigt war. Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wurde

§ 64VSt

G mit € 18,-- festgesetzt. Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wurde

Paragraph 64, VStG mit € 18,-- festgesetzt. 2. Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seien ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung, in welcher er zu Punkt 1) ausführt, dass weder aus der Anzeige noch aus dem Protokoll der Teiluntersuchung

§ 58

KFG hervorginge, dass durch den Sprung der Windschutzscheibe Gegenstände verzerrt erschienen seien. Die Behörde übersehe dabei, dass durch einen Sprung in der Windschutzscheibe im Sichtbereich des Lenkers Gegenstände auch nicht notwendigerweise verzerrt erscheinen. Die kontrollierenden Organe hätten es unterlassen, sich im Rahmen der Untersuchung in das Führerhaus und zwar auf den Fahrersitz hinter das Lenkrad zu setzen und so zu kontrollieren, ob die Sicht tatsächlich beeinträchtigt gewesen sei. Im Tatvorwurf sei vom gesamten Sichtbereich die Rede, werde nicht angeführt, auf welcher Seite sich dieser Sprung befunden habe, dies sei aber wesentlich, um nachzuweisen, ob die Sicht beeinträchtigt und verzerrt sei. Der Tatvorwurf entspreche somit auch nicht den Anforderungen des § 44a VStG. Im Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** sei nicht festgehalten, dass der Sichtbereich beeinträchtigt gewesen sei, sei lediglich festgehalten, dass der Sprung aufgrund seiner Länge als schwerer Mangel zu beurteilen gewesen sei. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seien ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung, in welcher er zu Punkt 1) ausführt, dass weder aus der Anzeige noch aus dem Protokoll der Teiluntersuchung

Paragraph 58, KFG hervorginge, dass durch den Sprung der Windschutzscheibe Gegenstände verzerrt erschienen seien. Die Behörde übersehe dabei, dass durch einen Sprung in der Windschutzscheibe im Sichtbereich des Lenkers Gegenstände auch nicht notwendigerweise verzerrt erscheinen. Die kontrollierenden Organe hätten es unterlassen, sich im Rahmen der Untersuchung in das Führerhaus und zwar auf den Fahrersitz hinter das Lenkrad zu setzen und so zu kontrollieren, ob die Sicht tatsächlich beeinträchtigt gewesen sei. Im Tatvorwurf sei vom gesamten Sichtbereich die Rede, werde nicht angeführt, auf welcher Seite sich dieser Sprung befunden habe, dies sei aber wesentlich, um nachzuweisen, ob die Sicht beeinträchtigt und verzerrt sei. Der Tatvorwurf entspreche somit auch nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG. Im Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** sei nicht festgehalten, dass der Sichtbereich beeinträchtigt gewesen sei, sei lediglich festgehalten, dass der Sprung aufgrund seiner Länge als schwerer Mangel zu beurteilen gewesen sei. Zu Punkt 2) sei auszuführen, dass im Tatvorwurf angelastet sei, dass die rechte Ladebordwand scharfkantig beschädigt gewesen sei. Auf den dem Gutachten vom *** angeschlossen dem Vertreter des Einschreiters übermittelten Fotos, sei erkennbar, dass die rechte Bordwand beschädigt sei und zwar sei die Beschädigung an der Bordwand dergestalt gewesen, dass sich die Metallkanten nach innen gebogen seien und nicht nach außen. Es könne sohin von keiner scharfkantigen Beschädigung, die eine Gefahr für andere Straßenbenützer darstellen könne, gesprochen werden. Der Einschreiter habe sich vor Antritt der Fahrt vergewissert, dass der Zustand der Windschutzscheibe so beschaffen ist, dass Gegenstände nicht verzerrt erschienen sind. Auch habe er sich vergewissert, dass die beschädigte Bordwand nicht geeignet sei, Gefahren für sich oder andere mit sich zu bringen und keine Beschmutzungen anderer Straßenbenützer dadurch entstehen könnten. Fahrlässiges Verhalten sei ihm nicht vorzuwerfen, er sei daher nicht zu bestrafen. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 3. Sachverhalt: Aufgrund des Verwaltungsstrafaktes der X, insbesondere der darin einliegenden Anzeige vom ***, dem Protokoll über die Teiluntersuchung

§ 58KFG vom ***, dem Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Zl.

***, vom *** sowie den diesem Gutachten angeschlossenen Lichtbildern, ist erwiesen, dass in der Windschutzscheibe des spruchgenannten LKW ein Sprung auf der Fahrerseite im untersten Bereich sowie im mittleren Bereich der Windschutzscheibe verlief sowie an der seitlichen Bordwand zwei Risse waren, wobei sich die Metallkanten nach innen richteten. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Gutachten des technischen Sachverständigen ist ausgeführt, dass sich der Sprung im Sichtbereich B befand, wobei erst ein Sprung ab 150 mm Länge als schwerer Mangel zu bewerten war, ebenso waren die Risse in der Bordwand mit ca. 10 cm Länge als schwerer Mangel

Anlage 6 PB StVO zu bewerten.

dem Gutachten, das anlässlich der Teiluntersuchung erstellt wurde, waren die festgestellten Mängel für den Lenker erkennbar. Ob die Sicht des Lenkers durch den Sprung beeinträchtigt war oder nicht und ob die Risse in der Ladebordwand geeignet waren, bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen herbeizuführen, lässt das Gutachten offen.Aufgrund des Verwaltungsstrafaktes der römisch zehn, insbesondere der darin einliegenden Anzeige vom ***, dem Protokoll über die Teiluntersuchung

Paragraph 58, KFG vom ***, dem Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Zl. ***, vom *** sowie den diesem Gutachten angeschlossenen Lichtbildern, ist erwiesen, dass in der Windschutzscheibe des spruchgenannten LKW ein Sprung auf der Fahrerseite im untersten Bereich sowie im mittleren Bereich der Windschutzscheibe verlief sowie an der seitlichen Bordwand zwei Risse waren, wobei sich die Metallkanten nach innen richteten. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Gutachten des technischen Sachverständigen ist ausgeführt, dass sich der Sprung im Sichtbereich B befand, wobei erst ein Sprung ab 150 mm Länge als schwerer Mangel zu bewerten war, ebenso waren die Risse in der Bordwand mit ca. 10 cm Länge als schwerer Mangel

Anlage 6 PB StVO zu bewerten.

dem Gutachten, das anlässlich der Teiluntersuchung erstellt wurde, waren die festgestellten Mängel für den Lenker erkennbar. Ob die Sicht des Lenkers durch den Sprung beeinträchtigt war oder nicht und ob die Risse in der Ladebordwand geeignet waren, bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen herbeizuführen, lässt das Gutachten offen. 4. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurden mit

  1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit 1.

Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 38Vw

GVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 102

KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger, sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

§ 43Abs. 2 lit. a St

VO besteht.

Paragraph 102, KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger, sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 10Abs.

1 KFG müssen Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.

Paragraph 10, Absatz eins, KFG müssen Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass eine Strafbarkeit des Lenkers bzw. Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG) vorliegt, wenn durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her das „sichere Lenken“ – sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist – unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG d.h. der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr (VwGH 25.01.2005, Zl. 2004/02/0295), nicht gewährleistet ist. Mit dem im verfahrensgegenständlichen Fall spruchgemäßen Vorwurf, dass die Sicht des Lenkers nach außen beeinträchtigt wurde, da die Windschutzscheibe im gesamten Sichtbereich durchgehend gesprungen war, wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass diese entsprechend dem soeben dargelegten Inhalt des § 10 Abs. 1 KFG dieser Vorschrift widersprochen hat. Es war daher der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G einzustellen. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass eine Strafbarkeit des Lenkers bzw. Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges vergleiche Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG) vorliegt, wenn durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her das „sichere Lenken“ – sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist – unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG d.h. der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr (VwGH 25.01.2005, Zl. 2004/02/0295), nicht gewährleistet ist. Mit dem im verfahrensgegenständlichen Fall spruchgemäßen Vorwurf, dass die Sicht des Lenkers nach außen beeinträchtigt wurde, da die Windschutzscheibe im gesamten Sichtbereich durchgehend gesprungen war, wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass diese entsprechend dem soeben dargelegten Inhalt des Paragraph 10, Absatz eins, KFG dieser Vorschrift widersprochen hat. Es war daher der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

§ 4Abs.

2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vemeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

Paragraph 4, Absatz 2, KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vemeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Lenker sowie beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt werden sollen. Mit dem spruchgemäßen Vorwurf, dass die rechte Ladebordwand scharfkantig beschädigt war, ist unter Berücksichtigung der im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Fotos jedoch nicht erwiesen, dass der Vorschrift des § 4 Abs. 2 KFG widersprochen wurde, zumal es sich bei der Beschädigung um keine vorspringenden Teile oder Kanten gehandelt hat, sondern die Risse sich nach innen zur Ladefläche richteten. Es war daher das Straferkenntnis auch in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G einzustellen. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Lenker sowie beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt werden sollen. Mit dem spruchgemäßen Vorwurf, dass die rechte Ladebordwand scharfkantig beschädigt war, ist unter Berücksichtigung der im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Fotos jedoch nicht erwiesen, dass der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, KFG widersprochen wurde, zumal es sich bei der Beschädigung um keine vorspringenden Teile oder Kanten gehandelt hat, sondern die Risse sich nach innen zur Ladefläche richteten. Es war daher das Straferkenntnis auch in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 5. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.SW.13.1070

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.