RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2014 GeschäftszahlLVwG-MD-13-1294 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, ***, wurde der Beschuldigten die unerlaubte Ausländerbeschäftigung der Rumänin *** bezogen auf den Tatzeitraum *** bis *** bzw. *** im Kaffeehaus in ***, ***, zur Last gelegt. Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG hat die Bezirkshauptmannschaft auf Grund einer tatgeständigen und schuldeinsichtigen Verantwortung mit der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, ***, wurde der Beschuldigten die unerlaubte Ausländerbeschäftigung der Rumänin *** bezogen auf den Tatzeitraum *** bis *** bzw. *** im Kaffeehaus in ***, ***, zur Last gelegt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG hat die Bezirkshauptmannschaft auf Grund einer tatgeständigen und schuldeinsichtigen Verantwortung mit der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden. Mit Rechtsmittel vom *** hat Frau *** dagegen gehalten: „Da Frau *** schon vorher in Österreich gearbeitet hat und sie ja bereits eine Sozialversicherungsnummer hatte, bin ich im guten Glauben davon ausgegangen das sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis für Österreich hat. Ich als Arbeitgeberin, bald 80 Jahre, bin zwar nicht dement, aber leider nicht mehr so flexibel den ASVG gegenüber als ein jüngerer Mensch. Im übrigen habe ich einen einwandfreien Leumund. Selbst mein Steuerberater hat mich auf diese Sachlage nicht hingewiesen, da er so wie ich der Meinung war, das alles in Ordnung ist und wir konnte nicht davon ausgehen dass diese nur befristet sei. Daher kann man mir das als Arbeitgeberin keiner zur Last legen. Ich ersuche sie mir die Strafe nachzulassen, bzw. herabzusetzen.“ Diesem Vorbringen ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich entgegenzuhalten: Dass bei der Beschäftigung ausländischer Personen insbesondere zur Hintanhaltung illegaler Ausländerbeschäftigung besondere Sorgfalt geboten ist, ist allgemein bekannt. Es musste daher auch *** im Rahmen ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit klar sein, dass in diesem Bereich besonderes Augenmerk auf Unregelmäßigkeiten zu legen ist. Die bloße Anmeldung eines ausländischen Arbeitnehmers bei der Gebietskrankenkasse sagt über das gleichzeitige Vorliegen der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung nichts aus. Zur Verwirklichung der im AuslBG umschriebenen Tatbilder kommt es nicht auf die Anmeldung der ausländischen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung an, sondern auf das Vorliegen der für Ausländer erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen. (VwGH 06.04.2005, 2004/09/0025) Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AulsBG gehören zu den Ungehorsamsdelikten. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, die aber von ihm durch den Nachweis des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems widerlegt werden kann. Dass *** nicht von ihrem Steuerberater auf die illegale Beschäftigung hingewiesen wurde, ändert jedenfalls an der von ihr zu verantwortenden Fahrlässigkeit nichts. Das Verwaltungsstrafrecht ist, soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft, von dem Grundsatz beherrscht, dass derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, soweit ihn ein Verschulden trifft, strafrechtlich verantwortlich bleibt (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0101)Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, AulsBG gehören zu den Ungehorsamsdelikten. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, die aber von ihm durch den Nachweis des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems widerlegt werden kann. Dass *** nicht von ihrem Steuerberater auf die illegale Beschäftigung hingewiesen wurde, ändert jedenfalls an der von ihr zu verantwortenden Fahrlässigkeit nichts. Das Verwaltungsstrafrecht ist, soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft, von dem Grundsatz beherrscht, dass derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, soweit ihn ein Verschulden trifft, strafrechtlich verantwortlich bleibt (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0101) Betreffend der Strafhöhe wird festgehalten, dass den Milderungsgründen wie Geständnis und Anmeldung zur Sozialversicherung auch der Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraums gegenüber steht. – Die Bezirkshauptmannschaft hat jedoch ohnedies nur die vom Gesetzgeber geforderte Mindeststrafe verhängt. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, *** vom ***, ist daher in vollem Umfang zu bestätigen.Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, *** vom ***, ist daher in vollem Umfang zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht bzw. die zu lösende Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof durchaus einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht bzw. die zu lösende Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof durchaus einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.1294