GVG iVm § 38 VwGVG iVm § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Ersatzfreiheitsstrafe von zu
G) € 50,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, , Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom *** führte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsvertreter wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, namens und im Auftrage meines Mandanten lege ich gegen Ihr Strafverfügung vom *** – Berufung ein. Die Vorwürfe werden sowohl dem Grunde als auch des Umfangs nach bestritten. Auch ist die verhängte Strafe zu hoch. Auf die bereits gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. Eine weitere Begründung / Einlassung wird nicht erfolgen. Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Berufung – gerne auch per e-mail. Mit freundlichen Grüßen *** Rechtsanwalt“ Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X dem zu diesem Zeitpunkt für das Berufungsverfahren zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ die Berufung samt des Verwaltungsaktes vor.Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem zu diesem Zeitpunkt für das Berufungsverfahren zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ die Berufung samt des Verwaltungsaktes vor. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** wurde der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsvertreter unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seine Berufung dahingehend zu verbessern, konkrete Berufungsanträge zu erstatten und diese durch ein geeignetes Vorbringen zu begründen, dies bei sonstiger Zurückweisung der Berufung, zumal auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde .Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** wurde der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsvertreter unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, seine Berufung dahingehend zu verbessern, konkrete Berufungsanträge zu erstatten und diese durch ein geeignetes Vorbringen zu begründen, dies bei sonstiger Zurückweisung der Berufung, zumal auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom Beschwerdeführer kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde . Diese Aufforderung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am *** zugestellt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters ist binnen der ihm gesetzten 14-tägigen Frist und auch bis dato nicht eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 1.1.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 1.1.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Da auch in der Person des Organwalters keine Änderung eingetreten ist, ist die Weiterführung dieses Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht NÖ auch unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG zulässig.Da auch in der Person des Organwalters keine Änderung eingetreten ist, ist die Weiterführung dieses Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht NÖ auch unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG zulässig.
3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen die sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen die sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Auch
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Auch
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei der Auslegung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag“ ist kein strenger Formalismus anzulegen, doch muss die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung (oder nunmehr in Beschwerde) gezogene Entscheidung bekämpft, sohin was die Behörde anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. § 63 Abs. 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (VwGH 25.4.2008, 2008/02/0012). Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem der Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010). Bei der Auslegung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag“ ist kein strenger Formalismus anzulegen, doch muss die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung (oder nunmehr in Beschwerde) gezogene Entscheidung bekämpft, sohin was die Behörde anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Paragraph 63, Absatz 3, AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (VwGH 25.4.2008, 2008/02/0012). Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem der Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010). Auch hinsichtlich der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde im Sinne des seit 1.1.2014 in Geltung stehenden § 9 Abs. 1 VwGVG sind, soweit es eben einen begründeten Antrag betrifft, schon aus dem Gesetzestext heraus zumindest die gleichen Anforderungen zu Grunde zu legen. Auch hinsichtlich der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde im Sinne des seit 1.1.2014 in Geltung stehenden Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG sind, soweit es eben einen begründeten Antrag betrifft, schon aus dem Gesetzestext heraus zumindest die gleichen Anforderungen zu Grunde zu legen. Vom Beschwerdeführer werden gegenständlich lediglich global die Vorwürfe der Verwaltungsbehörde dem Grunde nach und hinsichtlich des Umfangs bestritten, ebenso wie die Höhe der verhängten Strafe. Er verweist auf bereits gemachte Ausführungen und führt sogar ausdrücklich aus, dass eine weitere Begründung nicht erfolgen werde. Tatsächlich wurde auch trotz entsprechender Aufforderung vom Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen mehr erstattet. Somit ist aus dem Berufungsvorbringen in keiner Weise ersichtlich, aus welchen konkreten Erwägungen nun der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass die ihm gegenüber von der Verwaltungsbehörde getätigten Anschuldigungen sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach unrichtig sein sollen bzw. aus welchen konkreten Gründen die Strafe zu hoch bemessen worden sein soll. Abgesehen davon, dass auch ein Verweisen auf bereits im behördlichen Verfahren getätigten Einwendungen nicht ausreichend wären, um dem Erfordernis eines ausreichenden begründeten Berufungsantrages nachzukommen, wurden vom Beschwerdeführer auch im behördlichen Verfahren diesbezüglich keine inhaltlichen Ausführungen zu irgendeinem Zeitpunkt gemacht. Nicht zuletzt wird vom Beschwerdeführer auch nicht zumindest eindeutig erkennbar Berufungsantrag gestellt, dies alles, obwohl sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf all diese Erfordernisse hingewiesen wurde als auch der Beschwerdeführer auch nochmals vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Schreiben vom *** auf diese Erfordernisse aufmerksam gemacht wurde. Auf Grund all dieser Umstände war somit die mit Schreiben vom *** eingebrachte Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von den bisherigen Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wobei auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse hingewiesen wird. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Nicht zuletzt liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von den bisherigen Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wobei auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse hingewiesen wird. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Nicht zuletzt liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.0106
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.