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{'item': 'LVwG-SW-13-1068'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 99§ 64§ 9§ 2Art. 151§ 3§ 38§ 24§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2014 GeschäftszahlLVwG-SW-13-1068 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Parich-Gable

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird sowohl zu Punkt 1) als auch Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Spruch wird zu Punkt 1) insofern abgeändert, als er zu lauten hat: „den auf der Fahrbahn befindlichen Rechtsabbiegepfeil nicht beachtet, weil die Fahrt linksfahrend fortgesetzt wurde.“ II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,-- zu leisten. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
  2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:, Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der X, vom ***, GZ. *** wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber *** als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am *** um 7.43 Uhr in ***, ***, ***, der Übertretung des Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der römisch zehn, vom ***, GZ. *** wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber *** als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am *** um 7.43 Uhr in ***, ***, ***, der Übertretung des 1) § 9 Abs. 6 StVO1) Paragraph 9, Absatz 6, StVO 2) § 24 Abs. 1 lit.m StVO für schuldig erkannt und über ihn

§ 99Abs. 3 lit.a St

VO zu Punkt 1) und Punkt 2) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 20 Stunden) verhängt, weil er 1) den auf der Fahrbahn befindlichen rechtsweisenden Richtungspfeil nicht beachtet hat, weil die Fahrt linksabbiegend fortgesetzt wurde, 2) Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, StVO für schuldig erkannt und über ihn

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu Punkt 1) und Punkt 2) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 20 Stunden) verhängt, weil er , 1) den auf der Fahrbahn befindlichen rechtsweisenden Richtungspfeil nicht beachtet hat, weil die Fahrt linksabbiegend fortgesetzt wurde, 2) auf einer Sperrfläche gehalten hat, obwohl dies verboten ist. Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wurde

§ 64VSt

G mit € 12,-- festgesetzt. Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wurde

Paragraph 64, VStG mit € 12,-- festgesetzt. 2. Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung ein, in welcher er zu Punkt 1) ausführt, dass nach dem Halten die Fahrt in Übereinstimmung mit den dort geradeauszeigenden Richtungspfeilen fortgesetzt worden sei, zuvor habe ein Einordnungsvorgang

§ 9(6) erster Satz stattgefunden.

Ein gesetzwidriges Linksabbiegen sei schon deshalb gar nicht möglich gewesen, da sich an der fraglichen Stelle gar keine Kreuzung befunden habe. Ein Einordnen könne nicht als Abbiegen gewertet sein, da er seine Fahrt auch nach den Angaben des Meldungslegers anschließend tatsächlich geradeaus fortgesetzt habe. Im fraglichen Bereich handle es sich um eine Verzögerungsspur

§ 2(1) 6b St

VO in Verlängerung des rechten Fahrstreifens, der allerdings später durch ein Vorschriftszeichen

§ 52a) 1 mit umfangreicher Zusatztafel für viele Straßenbenützer verboten sei.

Entgegen seiner ursprünglichen Absicht nach rechts in den Parkplatz einzufahren, habe er sofort nach Lesbarwerden des Zusatztextes seine Absicht geändert und sich zum linken Fahrstreifen

den dort befindlichen Richtungspfeilen eingeordnet, um nicht widerrechtlich das für ihn geltende Verbotszeichen zu überfahren. Er habe sich somit, als er sich auf dem rechtsweisenden Fahrstreifen eingeordnet habe und dann links abbiegend auf den Fahrstreifen für die Geradeausfahrt abgebogen sei, korrekt

§ 9(6) St

VO verhalten. Er habe sohin die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen bzw. hätte andernfalls durch das Überfahren eines Verbotsschildes eine andere strafbare Tat begehen müssen. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung ein, in welcher er zu Punkt 1) ausführt, dass nach dem Halten die Fahrt in Übereinstimmung mit den dort geradeauszeigenden Richtungspfeilen fortgesetzt worden sei, zuvor habe ein Einordnungsvorgang

Paragraph 9,

(6)erster Satz stattgefunden. Ein gesetzwidriges Linksabbiegen sei schon deshalb gar nicht möglich gewesen, da sich an der fraglichen Stelle gar keine Kreuzung befunden habe. Ein Einordnen könne nicht als Abbiegen gewertet sein, da er seine Fahrt auch nach den Angaben des Meldungslegers anschließend tatsächlich geradeaus fortgesetzt habe. Im fraglichen Bereich handle es sich um eine Verzögerungsspur

Paragraph 2,

(1)6b StVO in Verlängerung des rechten Fahrstreifens, der allerdings später durch ein Vorschriftszeichen

Paragraph 52, a) 1 mit umfangreicher Zusatztafel für viele Straßenbenützer verboten sei. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht nach rechts in den Parkplatz einzufahren, habe er sofort nach Lesbarwerden des Zusatztextes seine Absicht geändert und sich zum linken Fahrstreifen

den dort befindlichen Richtungspfeilen eingeordnet, um nicht widerrechtlich das für ihn geltende Verbotszeichen zu überfahren. Er habe sich somit, als er sich auf dem rechtsweisenden Fahrstreifen eingeordnet habe und dann links abbiegend auf den Fahrstreifen für die Geradeausfahrt abgebogen sei, korrekt

Paragraph 9,

(6)StVO verhalten. Er habe sohin die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen bzw. hätte andernfalls durch das Überfahren eines Verbotsschildes eine andere strafbare Tat begehen müssen. Zu Punkt 2) verweise er darauf, dass wenn auch die Begründung die Aussage enthalte, der Meldungsleger hätte ein „Halten“ auf einer Sperrfläche angezeigt, sei ihm dennoch ein bisher völlig anders geartetes Abstellen zur Last gelegt worden. Tatsächlich habe er kurz gehalten, um seine Gattin rasch aussteigen zu lassen, da er diese ursprünglich am Parkplatz habe aussteigen lassen wollen, da sich diese in großer Eile befunden hätte. Die Zufahrt zum Parkplatz sei aber nach Lesbarkeit der Zusatztafel unzulässig gewesen. Das Halten hätte nur sehr kurz gedauert, weswegen er wegen der extrem kurzen Dauer und des Nichtvorliegens einer Gefährdung oder Behinderung um Absehen von einer Strafe ersuche.
  1. Ermittlungsverfahren: In der am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, in welcher der Berufungswerber durch seinen Vater vertreten wurde, wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen *** sowie durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, beinhaltend die Eingaben des nunmehrigen Beschwerdeführers vom ***, ***, *** sowie ***. Der Rechtsmittelwerber verantwortet sich im Wesentlichen damit, dass es richtig sei, dass er in der Ankunftsstraße auf dem Rechtsabbiegestreifen gefahren sei und auf der Sperrfläche gehalten habe, um seine Gattin aussteigen zu lassen, anschließend auf dem Geradeausfahrstreifen weitergefahren sei. Die Feststellung, er wäre unerlaubterweise nach links abgebogen, könne rein technisch nicht zutreffen, da sich an der Tatörtlichkeit keine Straßenkreuzung, sondern nur eine Einfahrt nach rechts zum Busterminal befinde. Der Rechtsabbiegestreifen befände sich in direkter Verlängerung des normalen rechten Fahrstreifens der davorliegenden Fahrbahn ohne dass Leitmarkierungen diesen Wechsel ankündigten. Sofort nach dem Erkennen bzw. der Lesbarkeit des Verkehrszeichens „allgemeines Fahrverbot“ mit der Zusatztafel, dass eine Weiterfahrt auf der rechten Fahrspur für ihn untersagt hätte, habe er die notwendige Einordnung vorgenommen und damit einen zulässigen Einordnungsvorgang durchgeführt. Er sei langjähriger Dienstnehmer am Flughafen, weswegen ihm sehr wohl bekannt sei, dass das Abstellen von Fahrzeugen am Gelände außerhalb gekennzeichneter Parkplätze fast immer behindernd, jedenfalls als Sicherheitsrisiko angesehen werde, das eine sofortige Abschleppung nach sich ziehe. Er sei zum angegebenen Zeitpunkt auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz gewesen. Der Zeuge *** führte in der Berufungsverhandlung aus, dass er sich an den von ihm angezeigten Vorfall vom ***, betreffend das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes nicht mehr erinnern könne, könne er nur auf seine wahrheitsgemäß erstattete Anzeige verweisen, habe er an Ort und Stelle die für die Anzeigeerstattung notwendigen Daten wie Kennzeichen, Tatörtlichkeit, Marke/Type, Farbe des Kraftfahrzeuges sowie die wahrgenommene Verwaltungsübertretung notiert. Zum Tatzeitpunkt habe sich in der Ankunftsstraße ein gekennzeichneter Rechtsabbiegestreifen Richtung Busterminal befunden, links von dem Rechtsabbiegestreifen wäre auf der Fahrbahn eine Sperrfläche angebracht gewesen, links von der Sperrfläche habe sich der Fahrstreifen für die Geradeausfahrenden befunden. Viele Fahrzeuglenker hätten den Rechtsabbiegestreifen Richtung Busterminal befahren und seien sodann über die Sperrfläche Richtung Geradeausfahrstreifen gefahren.
  2. Beweiswürdigung: Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er als Lenker eines näher bestimmten KFZ zum Tatzeitpunkt in der *** am *** am Rechtsabbiegestreifen bis Kreuzung mit der Einfahrt zum Busterminal gefahren ist, entgegen dieser Einordnung nach der beabsichtigten Weiterfahrt nicht rechts gefahren ist, sondern die links vom Rechtsabbiegestreifen befindliche Sperrfläche befahren hat, darauf angehalten hat, seine Gattin aussteigen ließ, um sodann auf dem Geradeausfahrstreifen seine Fahrt geradeausfahrend fortzusetzen.
  3. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist auch

§ 3Abs. 7 Vw

Gbk-ÜG zulässig, zumal in der Person der Organwalterin keine Änderung eingetreten ist.Die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist auch

Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG zulässig, zumal in der Person der Organwalterin keine Änderung eingetreten ist.

§ 38Vw

GVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Punkt 1):

§ 9Abs. 6 St

VO haben die Lenker, wenn auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht sind, ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben.

Paragraph 9, Absatz 6, StVO haben die Lenker, wenn auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht sind, ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist die Verpflichtung des Weiterfahrens nach § 9 Abs. 6 StVO nicht von der Anbringung eines Voranzeigers für das Einordnen nach § 53 Abs. 1 Z. 23 StVO abhängig. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist die Verpflichtung des Weiterfahrens nach Paragraph 9, Absatz 6, StVO nicht von der Anbringung eines Voranzeigers für das Einordnen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 23, StVO abhängig. Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass er ein langjähriger Dienstnehmer am Flughafen Wien-Schwechat sei, auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, seine Arbeitsstelle am Tattag pünktlich erreicht habe. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ortskundig ist. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Busterminal einfahren wollte, um dort seine Gattin aussteigen zu lassen, sodann zu diesem Zweck jedoch auf der Sperrfläche hielt, anschließend von der Sperrfläche nach links fuhr, um auf dem Geradeausfahrstreifen seine Fahrt fortzusetzen. Er hat somit den Tatbestand des § 9 Abs. 6 StVO sowohl in objektiver Hinsicht als auch in subjektiver Hinsicht, dies in der Schuldform der bedingt vorsätzlichen Tatbegehung, verwirklicht. Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass er ein langjähriger Dienstnehmer am Flughafen Wien-Schwechat sei, auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, seine Arbeitsstelle am Tattag pünktlich erreicht habe. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ortskundig ist. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Busterminal einfahren wollte, um dort seine Gattin aussteigen zu lassen, sodann zu diesem Zweck jedoch auf der Sperrfläche hielt, anschließend von der Sperrfläche nach links fuhr, um auf dem Geradeausfahrstreifen seine Fahrt fortzusetzen. Er hat somit den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 6, StVO sowohl in objektiver Hinsicht als auch in subjektiver Hinsicht, dies in der Schuldform der bedingt vorsätzlichen Tatbegehung, verwirklicht. Der Spruch zu Punkt 1) war zu ändern, da das Landesverwaltungsgericht

§ 50Vw

GVG in der Sache zu entscheiden hat und dem Beschwerdeführer keine andere Tat zur Last gelegt wurde. Der Spruch zu Punkt 1) war zu ändern, da das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 50, VwGVG in der Sache zu entscheiden hat und dem Beschwerdeführer keine andere Tat zur Last gelegt wurde. Zu Punkt 2):

§ 24Abs.

1 lit.m ist das Halten und Parken auf Sperrflächen verboten.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, ist das Halten und Parken auf Sperrflächen verboten. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, auf der Sperrfläche gehalten zu haben, um dort seine Gattin aussteigen zu lassen. Der Vorhalt des „Abstellens“ entspricht im Falle des § 24 Abs. 1 StVO dem Konkretisierungsgebot, da es in den Fällen des § 24 Abs. 1 StVO für die Tatbestandsmäßigkeit nicht darauf ankommt, ob gehalten oder geparkt wurde. Er hat sohin den Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit.m StVO sowohl in objektiver Hinsicht als auch in subjektiver Hinsicht, dies in der Schuldform der bedingt vorsätzlichen Tatbegehung, verwirklicht.Der Beschwerdeführer bestritt nicht, auf der Sperrfläche gehalten zu haben, um dort seine Gattin aussteigen zu lassen. Der Vorhalt des „Abstellens“ entspricht im Falle des Paragraph 24, Absatz eins, StVO dem Konkretisierungsgebot, da es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, StVO für die Tatbestandsmäßigkeit nicht darauf ankommt, ob gehalten oder geparkt wurde. Er hat sohin den Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, StVO sowohl in objektiver Hinsicht als auch in subjektiver Hinsicht, dies in der Schuldform der bedingt vorsätzlichen Tatbegehung, verwirklicht. Der Beschwerde gegen die Schuldsprüche war daher keine Folge zu geben. 6. Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Strafmildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als straferschwerend die bedingt vorsätzlichen Tatbegehungen zu werten. Zu seinen allseitigen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben getätigt, gab sein Vater in der Berufungsverhandlung an, dass dieser über ein durchschnittliches Einkommen verfüge, verheiratet sei und für eine 7-jährige Tochter sorgepflichtig sei. Es wird daher der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.000,-- zugrunde gelegt. Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit.a StVO reicht bis zu € 726,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu zwei Wochen. Der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO reicht bis zu € 726,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu zwei Wochen. Den Beschwerdeführer trifft an beiden Tatbegehungen zumindest bedingt vorsätzliches Verschulden. Der Unrechtsgehalt der Taten ist nicht gering, zumal sich einerseits die Verkehrsteilnehmer darauf verlassen dürfen, dass Lenker von Fahrzeugen im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, auch wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Zweck dieser Bestimmung ist eine Behinderung des Verkehrs zu vermeiden. Zweck des Verbotes des Befahrens und auch des Haltens und Parkens auf Sperrflächen ist, dass bestimmte Verkehrsflächen vom Fahrzeugverkehr frei bleiben. Im gegenständlichen Fall liegen Ungehorsamsdelikte vor und wird bei derartigen Übertretungen nicht vorausgesetzt, dass auf eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer tatsächlich eingetreten ist. Die verhängten Verwaltungsstrafen sollen bewirken, dass der Beschwerdeführer sowie andere Verkehrsteilnehmer in Hinkunft von der Begehung gleichgearteter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden. In Anbetracht der genannten Umstände und bei angemessener Gewichtung sämtlicher Strafzumessungskriterien vermeint das erkennende Landesverwaltungsgericht, dass die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzten Verwaltungsstrafen, welche den gesetzlich möglichen Strafrahmen nur zu einem geringen Teil ausschöpfen, sowohl tat- als auch schuldangemessen sind und schon allein aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht reduziert werden können. Ein Absehen von der Strafe ist über mangels Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG festgelegten Voraussetzungen nicht möglich. Die verhängten Verwaltungsstrafen sollen bewirken, dass der Beschwerdeführer sowie andere Verkehrsteilnehmer in Hinkunft von der Begehung gleichgearteter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden. In Anbetracht der genannten Umstände und bei angemessener Gewichtung sämtlicher Strafzumessungskriterien vermeint das erkennende Landesverwaltungsgericht, dass die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzten Verwaltungsstrafen, welche den gesetzlich möglichen Strafrahmen nur zu einem geringen Teil ausschöpfen, sowohl tat- als auch schuldangemessen sind und schon allein aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht reduziert werden können. Ein Absehen von der Strafe ist über mangels Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG festgelegten Voraussetzungen nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 7. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.SW.13.1068

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.