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Obsah (7)§ 50§ 45Artikel 151§ 33§ 111§ 27§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2014 GeschäftszahlLVwG-WU-13-0003 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Hagmann als E

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.

§ 45Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G wird das Strafverfahren eingestellt. römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben. ,

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG wird das Strafverfahren eingestellt. II. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlage:§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Rechtsgrundlage:, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, Rechtsanwälte in ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, Rechtsanwälte in ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.,

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG mit einer Geldstrafe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG mit einer Geldstrafe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 12:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch Finanzpolizei) Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben als Dienstgeber zu verantworten, dass Sie Herrn ***, geb. am *** von ***, 11.30 Uhr (Arbeitsantritt) bis ***, 12.00 Uhr mit dem Montieren einer vorderen Stoßstange beschäftigt haben, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (NÖ Gebietskrankenkasse,***, ***) anzumelden. Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung

§ 33Abs.

1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung

Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung). Sie haben daher entgegen § 33 Abs. 1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.“Sie haben daher entgegen Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.“ In seiner fristgerecht erhobenen Berufung wendete der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der namentlich genannte Dienstnehmer sei ein alter Bekannter, der ihm aus Gefälligkeit bei der Montage geholfen habe. Er sei in keinerlei Vertragsverhältnis zu ihm gestanden. Weder sei er weisungsgebunden gewesen noch habe er für seine wenigen geleisteten Handgriffe Geld erhalten oder verlangt. Bei der geringen Zeitdauer (Hilfstätigkeit von nur einer halben Stunde) könne nicht von einer Beschäftigung ausgegangen werden. Ein Beschäftigungsverhältnis als Kfz-Mechaniker sei nicht typischer Weise auf so kurze Zeit angelegt und sei der Arbeitsbeginn in aller Regel auch nicht 11.30 Uhr. Es wurde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Finanzbehörde wurde das Straferkenntnis als Partei im Verfahren ebenfalls zugestellt. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde seitens der Finanzbehörde in einer schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, es liege aus Sicht der Finanzbehörde eindeutig eine Übertretung nach dem ASVG vor, die der Beschwerdeführer gegen sich gelten zu lassen habe. Es wurde seitens der Finanzbehörde die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: § 33 Abs. 1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet:Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet: „§ 33

(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.“

§ 111Abs.

1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. … . Nach § 111 Abs. 2 leg. cit. ist die Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Nach Paragraph 111, Absatz 2, leg. cit. ist die Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

§ 111Abs.

3 ASVG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 ein Jahr.

Paragraph 111, Absatz 3, ASVG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, ein Jahr.

§ 111Abs.

5 ASVG gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.

Paragraph 111, Absatz 5, ASVG gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.

§ 27Abs. 1 VSt

G ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.1985, 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen wird, wenn

  1. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
  2. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.1985, 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen wird, wenn ,
  3. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
  4. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Konkretisierung der Tat durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Tatbildlich im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung handelt demnach ein Dienstgeber bei Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des von ihm beschäftigten Dienstnehmers. Die Meldepflicht besteht daher hinsichtlich von in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversicherten Personen (vgl. VwGH vom 21.4.1998, Zl. 97/08/0423).Tatbildlich im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung handelt demnach ein Dienstgeber bei Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des von ihm beschäftigten Dienstnehmers. Die Meldepflicht besteht daher hinsichtlich von in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversicherten Personen vergleiche VwGH vom 21.4.1998, Zl. 97/08/0423). Bei Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG ist es unter dem Gesichtspunkt der Zwecke des Rechtsschutzes zur Vermeidung von Doppelbestrafungen und zur eindeutigen Klärung der vorgeworfenen Tat erforderlich, die Namen der nicht gemeldeten Dienstnehmer sowie den Tatort und – zeitpunkt präzise zu nennen (vgl. VwGH 2011/08/0045).Bei Beschäftigten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist es unter dem Gesichtspunkt der Zwecke des Rechtsschutzes zur Vermeidung von Doppelbestrafungen und zur eindeutigen Klärung der vorgeworfenen Tat erforderlich, die Namen der nicht gemeldeten Dienstnehmer sowie den Tatort und – zeitpunkt präzise zu nennen vergleiche VwGH 2011/08/0045). Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Anknüpfend an den Sitz des Unternehmens, der sich aktenkundig in ***, ***, somit im Verwaltungsbezirk ***, befindet, ist die belangte Behörde zutreffend als örtlich zuständige Behörde im Strafverfahren eingeschritten. Nach der zu Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch auf Übertretungen des ASVG anzuwenden ist, dient in Fällen, in denen als Arbeitgeber ein Unternehmen auftritt, die Angabe des Ortes, an dem die Arbeitsleistungen erbracht wurden, nur der näheren Individualisierung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiters folgend muss sich eine Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Dazu zählt jedenfalls die Nennung des Tatortes, wofür jedoch die Erschließbarkeit des Unternehmenssitzes aus der Adressierung der behördlichen Erledigung nicht ausreicht (vgl. VwGH 2008/09/0236). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiters folgend muss sich eine Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Dazu zählt jedenfalls die Nennung des Tatortes, wofür jedoch die Erschließbarkeit des Unternehmenssitzes aus der Adressierung der behördlichen Erledigung nicht ausreicht vergleiche VwGH 2008/09/0236). Weder das angefochtene Straferkenntnis noch die dem Strafverfahren zu Grunde liegende Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** enthielten in ihrem Ausspruch den als Tatort fest stehenden Unternehmenssitz, von welchem aus der Beschwerdeführer die Anmeldung zur Sozialversicherung allfällig unterlassen hat. Somit genügen die vorliegenden, den jeweils konkreten Betretungsort, jedoch nicht den Tatort (Unternehmenssitz) beinhaltenden Verfolgungshandlungen den nach der Judikatur entwickelten Grundsätzen in Bezug auf die Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht.Somit genügen die vorliegenden, den jeweils konkreten Betretungsort, jedoch nicht den Tatort (Unternehmenssitz) beinhaltenden Verfolgungshandlungen den nach der Judikatur entwickelten Grundsätzen in Bezug auf die Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht. Da somit keine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war das Strafverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung spruchgemäß einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.13.0003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.