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LVwG-AB-14-0086

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0086 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Berufung von

  1. *** und
  2. *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Berufung von
  3. *** und
  4. *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird ersatzlos aufgehoben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wird ersatzlos aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: § 31 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraph 31, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Artikel 133 Abs. 4 und 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. I/1930 i.d.g.F.Artikel 133 Absatz 4 und 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins aus 1930, i.d.g.F. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  5. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mittels eines in Form eines Mandatsbescheides ergangenen gewässerpolizeilichen Auftrages vom ***, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft X die Herren *** und ***, die nunmehrigen Berufungswerber (Beschwerdeführer), unverzüglich folgende Maßnahme durchzuführen:Mittels eines in Form eines Mandatsbescheides ergangenen gewässerpolizeilichen Auftrages vom ***, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Herren *** und ***, die nunmehrigen Berufungswerber (Beschwerdeführer), unverzüglich folgende Maßnahme durchzuführen: „Die konsenslosen Einleitungen von Feststoffen, insbesondere die Einleitung von Katzenstreu, Müll, Gebinden, Speiseabfällen, etc. seitens der Liegenschaft ***, ***, in den Kanal bzw. die Abwasserbehandlungsanlage der KG *** sind unverzüglich zu unterlassen.“ Die so Verpflichteten erhoben zunächst Vorstellung, in welcher sie bestritten, jemals die vorgeworfenen konsenslosen Einleitungen vorgenommen zu haben, und vorbrachten, dass überdies davon unabhängig die Voraussetzungen für die Anwendung des von der Behörde herangezogenen § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht vorlägen. Die so Verpflichteten erhoben zunächst Vorstellung, in welcher sie bestritten, jemals die vorgeworfenen konsenslosen Einleitungen vorgenommen zu haben, und vorbrachten, dass überdies davon unabhängig die Voraussetzungen für die Anwendung des von der Behörde herangezogenen Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 nicht vorlägen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung abgewiesen und der Bescheid vom *** bestätigt. Begründend führt die Behörde aus, dass auf Grund der Aussagen der von der Behörde gehörten Zeugen feststehe, dass es zu konsenslosen Einleitungen gekommen sei, dass die Einbringung von Katzenstreu seitens der nunmehrigen Berufungswerber feststehe und sie daher die nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu Verpflichtende seien.Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung abgewiesen und der Bescheid vom *** bestätigt. Begründend führt die Behörde aus, dass auf Grund der Aussagen der von der Behörde gehörten Zeugen feststehe, dass es zu konsenslosen Einleitungen gekommen sei, dass die Einbringung von Katzenstreu seitens der nunmehrigen Berufungswerber feststehe und sie daher die nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zu Verpflichtende seien. Aus einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik gehe hervor, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Abwasserreinigungsanlage der Abwassergenossenschaft Kleinmotten bestanden habe. Es sei nachvollziehbar erläutert worden, dass Feststoffe wie Katzenstreu zur Verlegung im Kanal und zu einer Funktionsstörung der Kläranlage führten; durch eine Verstopfung bzw. Funktionsstörung der Kläranlage komme es in weiterer Folge „zwangsweise“ zu einer Gewässerverunreinigung. Damit sei das Kriterium der „konkreten Gefahr“, welches § 31 Abs. 3 WRG 1959 voraussetze, erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das Erfordernis einer konkreten Gefahr nicht so zu verstehen, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein müsse; es schließe lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 Abs. 3 WRG 1959 zur Anwendung komme. Es genüge, wenn nach Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen ließen. Aus einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik gehe hervor, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Abwasserreinigungsanlage der Abwassergenossenschaft Kleinmotten bestanden habe. Es sei nachvollziehbar erläutert worden, dass Feststoffe wie Katzenstreu zur Verlegung im Kanal und zu einer Funktionsstörung der Kläranlage führten; durch eine Verstopfung bzw. Funktionsstörung der Kläranlage komme es in weiterer Folge „zwangsweise“ zu einer Gewässerverunreinigung. Damit sei das Kriterium der „konkreten Gefahr“, welches Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 voraussetze, erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das Erfordernis einer konkreten Gefahr nicht so zu verstehen, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein müsse; es schließe lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 zur Anwendung komme. Es genüge, wenn nach Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen ließen. Im vorliegenden Fall sei aber nachvollziehbar festgestellt worden, dass bereits konsenslose Einleitungen seitens *** und *** erfolgt seien, weshalb es notwendig gewesen sei, den Verursachern weitere konsenslose Einleitungen zu untersagen, um einen Schaden zu vermeiden. Gerade durch den gewässerpolizeilichen Auftrag sei den Verursachern augenscheinlich ihr Fehlverhalten bewusst geworden, sodass es zu keinen weiteren konsenslosen Einleitungen gekommen sei, womit der gewässerpolizeiliche Auftrag auch seinen Zweck erfüllt hätte.
  6. Berufung Innerhalb offener Frist brachten die Herren *** und *** (in der Folge: Berufungswerber) die bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** eingelangte Berufung ein. Innerhalb offener Frist brachten die Herren *** und *** (in der Folge: Berufungswerber) die bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** eingelangte Berufung ein. Darin kritisieren sie die Verfahrensführung der Bezirkshauptmannschaft, bestreiten weiterhin die Verursacherschaft, welche auch aus den vorliegenden Zeugenaussagen nicht schlüssig abgeleitet werden könne, und bringen weiters vor, dass das Kriterium der konkreten Gewässergefährdung auf Basis der vorliegenden Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht als erfüllt betrachtet werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser Schlussfolgerung komme, da überhaupt keine Ermittlungsschritte betreffend eine Kanalverlegung und der daraus resultierenden konkreten Gewässergefährdung gesetzt worden seien. Es sei allenfalls eine abstrakte Möglichkeit einer solchen Gefährdung belegt, die jedoch das Vorgehen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht rechtfertige. Darin kritisieren sie die Verfahrensführung der Bezirkshauptmannschaft, bestreiten weiterhin die Verursacherschaft, welche auch aus den vorliegenden Zeugenaussagen nicht schlüssig abgeleitet werden könne, und bringen weiters vor, dass das Kriterium der konkreten Gewässergefährdung auf Basis der vorliegenden Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht als erfüllt betrachtet werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser Schlussfolgerung komme, da überhaupt keine Ermittlungsschritte betreffend eine Kanalverlegung und der daraus resultierenden konkreten Gewässergefährdung gesetzt worden seien. Es sei allenfalls eine abstrakte Möglichkeit einer solchen Gefährdung belegt, die jedoch das Vorgehen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 nicht rechtfertige. In diesem Zusammenhang werden auch wesentliche Verfahrensmängel und Begründungsmängel geltend gemacht. Schließlich stellen die Berufungswerber den Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung den Bescheid ersatzlos zu beheben.
  7. Erwägungen des Gerichtes 3.
  8. anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 31.

(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Paragraph 31,
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3)Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Artikel 151,
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. (…) 3.
  4. Erwägungen Im vorliegenden Fall haben *** und *** innerhalb der vierzehntägigen Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen gewässerpolizeilichen Auftrag ergriffen, über das der Landeshauptmann von NÖ bis zum *** nicht entschieden hat.. Aufgrund der Bestimmung des Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG obliegt nun dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und damit auch die Entscheidung über das genannte Rechtsmittel. Im vorliegenden Fall haben *** und *** innerhalb der vierzehntägigen Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen gewässerpolizeilichen Auftrag ergriffen, über das der Landeshauptmann von NÖ bis zum *** nicht entschieden hat.. Aufgrund der Bestimmung des Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG obliegt nun dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und damit auch die Entscheidung über das genannte Rechtsmittel. In der Sache geht es darum, ob der gewässerpolizeiliche Auftrag zu Recht ergangen ist. Dies hängt im Wesentlichen von zwei gesondert zu untersuchenden Fragen ab, nämlich ob das den Berufungswerbern seitens der Bezirksverwaltungsbehörde zugerechnete Verhalten tatsächlich von diesen gesetzt worden ist (was sie bestreiten), und andererseits, ob ein derartiger Sachverhalt, wenn er einmal festgestellt ist, überhaupt eine geeignete Voraussetzung für die von der Behörde getroffene Anordnung bildet. Während Ersteres im Wesentlichen eine Beweisfrage ist, handelt es sich bei Zweiterem um eine Rechtsfrage. Das Gericht erachtet es für sinnvoll, zunächst die Rechtsfrage zu lösen und dabei den Sachverhalt vorläufig als gegeben zu unterstellen. Liegen nämlich die Voraussetzungen für die Anwendung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 von vorherein nicht vor, erübrigen sich Erörterungen und Feststellungen zum Thema der strittigen Verursacherschaft. Das Gericht erachtet es für sinnvoll, zunächst die Rechtsfrage zu lösen und dabei den Sachverhalt vorläufig als gegeben zu unterstellen. Liegen nämlich die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 von vorherein nicht vor, erübrigen sich Erörterungen und Feststellungen zum Thema der strittigen Verursacherschaft. Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist im Zusammenhang mit den Regelungen der § 31 Abs. 1 und 2 leg. cit. zu sehen. Danach ist jedermann verpflichtet, seine Handlungen und Unterlassungen dahingehend auszurichten, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung hintangehalten wird. Kommt es dennoch, sei es aufgrund mangelnder Sorgfalt, sei es vorsätzlich, fahrlässig, aber auch unabhängig von einem Verschulden (vgl. zB VwGH 11.12.1990, 89/07/0186) zu einer Gewässerverunreinigung, hat der danach Verpflichtete entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ist im Zusammenhang mit den Regelungen der Paragraph 31, Absatz eins und 2 leg. cit. zu sehen. Danach ist jedermann verpflichtet, seine Handlungen und Unterlassungen dahingehend auszurichten, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung hintangehalten wird. Kommt es dennoch, sei es aufgrund mangelnder Sorgfalt, sei es vorsätzlich, fahrlässig, aber auch unabhängig von einem Verschulden vergleiche zB VwGH 11.12.1990, 89/07/0186) zu einer Gewässerverunreinigung, hat der danach Verpflichtete entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen. Wenn er dies selbst nicht von sich aus tut, kommt die Bestimmung des § 31 Abs. 3 leg. cit. zum Tragen; in dem Fall hat nämlich die Wasserrechtsbehörde dem Verpflichteten eine entsprechende Anordnung zu geben bzw. bei Gefahr im Verzug unmittelbar gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.Wenn er dies selbst nicht von sich aus tut, kommt die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. zum Tragen; in dem Fall hat nämlich die Wasserrechtsbehörde dem Verpflichteten eine entsprechende Anordnung zu geben bzw. bei Gefahr im Verzug unmittelbar gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Das der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Szenario ist also, dass eine Gewässerverunreinigung droht und dieser Bedrohungssituation durch Sicherungs-und/oder Sanierungsmaßnahmen (VwGH 29.6.1995, 94/07/0155) entgegengewirkt werden muss. Schon aus dem Gesetzeswortlaut, nämlich der Wendung, dass die „erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden“ folgt, dass sich die Anordnung nur auf ein aktives Tun und nicht auf ein Unterlassen richten kann. Gerade das Untätigbleiben des Verpflichteten ist der Anknüpfungspunkt für ein behördliches Tätigwerden. Im Zusammenhang mit einer möglichen Kanalverstopfung wäre es denkbar (die Frage der konkreten Gefährdung und die Abgrenzung zu § 138 WRG 1959 einmal beiseite gelassen), dass sich solche Maßnahmen auf die Beseitigung von Ablagerungen im Kanal beziehen, indem dem Verpflichteten beispielsweise aufgetragen wird, den Kanal zu räumen, die Verstopfung zu beseitigen, den Kanal zu spülen, etc.Im Zusammenhang mit einer möglichen Kanalverstopfung wäre es denkbar (die Frage der konkreten Gefährdung und die Abgrenzung zu Paragraph 138, WRG 1959 einmal beiseite gelassen), dass sich solche Maßnahmen auf die Beseitigung von Ablagerungen im Kanal beziehen, indem dem Verpflichteten beispielsweise aufgetragen wird, den Kanal zu räumen, die Verstopfung zu beseitigen, den Kanal zu spülen, etc. Auf eine solche Situation zielt aber der vorliegende gewässerpolizeiliche Auftrag gar nicht ab. Die strittige Frage der Verursacherschaft für die vom Kläranlagenbetriebspersonal festgestellten Abfälle hat offensichtlich den Blick auf den Umstand verstellt, dass –wenigstens im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde – sich das behördliche Verfahren gar nicht auf die Behebung eine im Kanalsystem festgestellten Gebrechens (Ablagerungen, Verstopfung,…) bezog, welches eventuell eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung bedingen hätte können. Der Behörde ging es vielmehr offensichtlich darum „weitere konsenslose Einleitungen“ (Seite 8 des angefochtenen Bescheides) zu unterbinden, somit die Verpflichteten zu einem entsprechenden sorgfältigen Vorgehen im Sinne des § 31 Abs. 1 leg. cit. zu veranlassen. Dies kann aber nicht Inhalt eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs. 3 leg. cit. sein. Im Rahmen des Verfahrensgegenstandes besteht auch keine Anhaltspunkt für das Vorliegen der Grundlage, welche die Anordnung von durch § 31 Abs. 3 WRG 1959 gedeckten Maßnahmen rechtfertigen würde. Der Behörde ging es vielmehr offensichtlich darum „weitere konsenslose Einleitungen“ (Seite 8 des angefochtenen Bescheides) zu unterbinden, somit die Verpflichteten zu einem entsprechenden sorgfältigen Vorgehen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. zu veranlassen. Dies kann aber nicht Inhalt eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. sein. Im Rahmen des Verfahrensgegenstandes besteht auch keine Anhaltspunkt für das Vorliegen der Grundlage, welche die Anordnung von durch Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 gedeckten Maßnahmen rechtfertigen würde. Das Gericht kommt somit zum Ergebnis, dass ungeachtet des in der Vergangenheit wohl tatsächlich erfolgten Einbringens von Feststoffen in die Kanalisation die Voraussetzungen für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht gegeben sind. Feststellungen zur Verursacherschaft dieser zweckwidrigen Verwendung der Abwasserkanalisation erübrigen sich damit.Das Gericht kommt somit zum Ergebnis, dass ungeachtet des in der Vergangenheit wohl tatsächlich erfolgten Einbringens von Feststoffen in die Kanalisation die Voraussetzungen für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 nicht gegeben sind. Feststellungen zur Verursacherschaft dieser zweckwidrigen Verwendung der Abwasserkanalisation erübrigen sich damit. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass das Gericht keineswegs die Entsorgung von Abfällen über die Schmutzwasserkanalisation für zulässig erachtet oder ein derartiges Verhalten, selbst wenn es nicht zu einer Gewässergefährdung oder Verunreinigung führt, für rechtlich folgenlos betrachtet. Jedoch bildet der von der Behörde angewandte § 31 Abs. 3 WRG keine taugliche Grundlage, derartiges (künftiges) Fehlverhalten zu unterbinden.Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass das Gericht keineswegs die Entsorgung von Abfällen über die Schmutzwasserkanalisation für zulässig erachtet oder ein derartiges Verhalten, selbst wenn es nicht zu einer Gewässergefährdung oder Verunreinigung führt, für rechtlich folgenlos betrachtet. Jedoch bildet der von der Behörde angewandte Paragraph 31, Absatz 3, WRG keine taugliche Grundlage, derartiges (künftiges) Fehlverhalten zu unterbinden. Die Berufungswerber haben in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch keine grundrechtlichen Bedenken entgegen, sodass auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg.cit. erfüllt wären, wonach das Verwaltungsgericht bei einem solchen Fall ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen kann.Die Berufungswerber haben in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch keine grundrechtlichen Bedenken entgegen, sodass auch die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit. erfüllt wären, wonach das Verwaltungsgericht bei einem solchen Fall ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen kann. Da die hier hauptsächlich zu lösenden Rechtsfrage, nämlich der mögliche Inhalt eines gewässerpolizeilichen Auftrages durch Ausspruch einer Unterlassungsverpflichtung, nach Kenntnis des Gerichtes noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war, es sich somit um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. Art 133 Abs. 4 B-VG)., war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären Da die hier hauptsächlich zu lösenden Rechtsfrage, nämlich der mögliche Inhalt eines gewässerpolizeilichen Auftrages durch Ausspruch einer Unterlassungsverpflichtung, nach Kenntnis des Gerichtes noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war, es sich somit um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung handelt vergleiche Artikel 133, Absatz 4, B-VG)., war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0086

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