RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2014 GeschäftszahlLVwG-BN-13-1220 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die ***, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die ***, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird dazu die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird dazu die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist nach § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist nach Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom ***, ***, wurde Herrn *** als Beschuldigten zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis vom ***, ***, wurde , Herrn *** als Beschuldigten zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 15:00 Uhr Ort: *** *** (Cafe ***) Tatbeschreibung: Sie haben sich als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, *** mit den 2 Geräten mit den Gehäusebezeichnungen ″Lion″, Seriennummern ***, *** am *** seit *** in ***, *** (Cafe ***) an zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen mit dem Vorsatz unternehmerisch beteiligt, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.“ Gegen eine Bestrafung nach „§§ 52 Abs.1 Ziffer 1 iVm 2 Abs.1 Ziffer 1, 2 Abs.2, 2 Abs.4 Glücksspielgesetz“ mit € 4.000,-- / Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden wurde fristgerecht Berufung erhoben (welche vor dem Landesverwaltungsgericht als Beschwerde gilt) und ist bereits aufgrund der Aktenlage zugunsten des Beschuldigten festzuhalten:Gegen eine Bestrafung nach „§§ 52 Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 1, 2 Absatz 2, 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz“ mit € 4.000,-- / Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden wurde fristgerecht Berufung erhoben (welche vor dem Landesverwaltungsgericht als Beschwerde gilt) und ist bereits aufgrund der Aktenlage zugunsten des Beschuldigten festzuhalten: Den vorgelegten Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft X ist eindeutig zu entnehmen, dass auf den verfahrensgegenständlichen Geräten bei funktionsfähiger Auto-Start-Taste (von der Finanzbehörde im Aktenvermerk vom *** im Formular GSp33 dokumentiert) Serienspiele durchgeführt werden konnten.Den vorgelegten Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist eindeutig zu entnehmen, dass auf den verfahrensgegenständlichen Geräten bei funktionsfähiger , Auto-Start-Taste (von der Finanzbehörde im Aktenvermerk vom *** im Formular GSp33 dokumentiert) Serienspiele durchgeführt werden konnten. Entsprechend der neuen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2013, Zl. 2012/17/0249 ist aber die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung dann unzuständig, wenn zufolge der Spieleinsatzmöglichkeit von mehr als € 10,-- pro Spiel Gerichtszuständigkeit (Tatbild des § 168 Abs. 1 StGB) zu verzeichnen ist. Entsprechend der neuen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2013, Zl. 2012/17/0249 ist aber die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung dann unzuständig, wenn zufolge der Spieleinsatzmöglichkeit von mehr als € 10,-- pro Spiel Gerichtszuständigkeit (Tatbild des Paragraph 168, Absatz eins, StGB) zu verzeichnen ist. Nach Feststehen der bloßen Möglichkeit zur Überschreitung der Einsatzhöhe von € 10,-- wie im Gegenstand bei Vorhandensein einer funktionstüchtigen Auto-Start-Taste zur Gestaltung von Serienspielen ist vom Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit auszugehen, weshalb in solchen Fällen nicht länger die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe besteht (VwGH
- Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507-7). Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG ist daher nach Stattgebung des Rechtsmittels spruchgemäß mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG ist daher nach Stattgebung des Rechtsmittels spruchgemäß mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht bzw. die zu lösende Rechtsfrage einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht bzw. die zu lösende Rechtsfrage einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.13.1220