RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.01.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0108 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, beschlossen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, beschlossen: Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Spruchpunkt I (schifffahrtsrechtliche Benützungsbewilligung) bezieht, gemäß § 28 und § 31 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Spruchpunkt römisch eins (schifffahrtsrechtliche Benützungsbewilligung) bezieht, gemäß Paragraph 28 und Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, ***, ***, wurde der *** die wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligung zur Verlängerung des Kai 1 im *** erteilt. Beide Bewilligungen wurden an verschiedene Auflagen geknüpft; weiters wurde den Fischereiberechtigten dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen. Schließlich wurde gemäß § 58 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes verfügt, dass Tafeln mit der Aufschrift „Betreten durch Unbefugte verboten“ anzubringen seien.Mit Bescheid vom ***, ***, ***, wurde der *** die wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligung zur Verlängerung des Kai 1 im *** erteilt. Beide Bewilligungen wurden an verschiedene Auflagen geknüpft; weiters wurde den Fischereiberechtigten dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen. Schließlich wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 8, des Schifffahrtsgesetzes verfügt, dass Tafeln mit der Aufschrift „Betreten durch Unbefugte verboten“ anzubringen seien. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, erfolgte in einem Spruchteil I die schifffahrtsrechtliche Benützungsbewilligung sowie in einem Spruchteil II die wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 121 WRG
- In letzterem wurde festgestellt, dass die Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimme.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, erfolgte in einem Spruchteil römisch eins die schifffahrtsrechtliche Benützungsbewilligung sowie in einem Spruchteil römisch zwei die wasserrechtliche Überprüfung gemäß Paragraph 121, WRG
- In letzterem wurde festgestellt, dass die Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimme. Dem Bescheid war eine Überprüfung der Anlage durch einen Amtssachverständigen vorausgegangen, deren Ergebnis auch dem nunmehrigen Berufungswerber zugestellt worden ist. Dieser erklärte in einem Mail vom ***, dass der Begriff „Betreten durch Unbefugte verboten“ definiert gehöre. In der Begründung zum schifffahrtsrechtlichen Teil des Bescheides führte die Behörde die Bestimmungen des § 52 Schifffahrtsgesetz an und schloss aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, dass die errichtete Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Zu der entsprechenden Forderung des Fischereiberechtigten *** bemerkte die Behörde, dass die Klärung des Begriffes „Betreten durch Unbefugte verboten“ nicht Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung der Benützungsbewilligung sei. In diesem Verfahren sei lediglich zu prüfen, ob die Anlage entsprechend dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid errichtet wurde, was der Fall sei. Im Spruch des Bescheides wird auf die Forderung des Fischereiberechtigten nicht eingegangen.In der Begründung zum schifffahrtsrechtlichen Teil des Bescheides führte die Behörde die Bestimmungen des Paragraph 52, Schifffahrtsgesetz an und schloss aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, dass die errichtete Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Zu der entsprechenden Forderung des Fischereiberechtigten *** bemerkte die Behörde, dass die Klärung des Begriffes „Betreten durch Unbefugte verboten“ nicht Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung der Benützungsbewilligung sei. In diesem Verfahren sei lediglich zu prüfen, ob die Anlage entsprechend dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid errichtet wurde, was der Fall sei. Im Spruch des Bescheides wird auf die Forderung des Fischereiberechtigten nicht eingegangen.
- Berufung
- Berufung, Der genannte Bescheid wurde Herrn *** am *** zugestellt. Mit E-Mail vom *** erhob er „Einspruch“ mit der Begründung, dass die Vorfrage, wer Unbefugte seien, unbedingt vor Rechtskraft des Bescheides geklärt werden müsste, da der Bescheid sonst nicht exekutierbar sei. Nach Aufforderung durch den Landeshauptmann von NÖ als (damals) zuständiger Berufungsbehörde, dieses Anbringen, so es als Berufung verstanden werden sollte, entsprechend zu verbessern, wurde mit Schriftsatz vom *** klargestellt, dass sowohl die schifffahrtsrechtliche als auch die wasserrechtliche Überprüfung angefochten würden. In der Begründung wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und auf die Problematik des Verhältnisses zwischen § 25 Abs. 1 erster Satz NÖ Fischereigesetz 2001 und § 58 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz näher eingegangen. Im Ergebnis geht es dem Rechtsmittelbewerber offensichtlich darum, dass Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, etc., nicht vom Betretungsverbot erfasst sein sollen.Nach Aufforderung durch den Landeshauptmann von NÖ als (damals) zuständiger Berufungsbehörde, dieses Anbringen, so es als Berufung verstanden werden sollte, entsprechend zu verbessern, wurde mit Schriftsatz vom *** klargestellt, dass sowohl die schifffahrtsrechtliche als auch die wasserrechtliche Überprüfung angefochten würden. In der Begründung wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und auf die Problematik des Verhältnisses zwischen Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz NÖ Fischereigesetz 2001 und Paragraph 58, Absatz 8, Schifffahrtsgesetz näher eingegangen. Im Ergebnis geht es dem Rechtsmittelbewerber offensichtlich darum, dass Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, etc., nicht vom Betretungsverbot erfasst sein sollen. Schließlich beantragt er, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid entsprechend abzuändern, indem das Betretungsverbot nach § 58 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz näher konkretisiert werden solle.Schließlich beantragt er, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid entsprechend abzuändern, indem das Betretungsverbot nach Paragraph 58, Absatz 8, Schifffahrtsgesetz näher konkretisiert werden solle.
- Rechtliche Beurteilung Die maßgeblichen Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes lauten: ● § 49.
(1)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf Paragraph 49,
(1)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
- die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),die Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,),
- die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
- öffentliche Interessen (Abs. 5),öffentliche Interessen (Absatz 5,),
- zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
- die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58) sowiedie Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (Paragraph 58,) sowie
- die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes. ●
(2)Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
(2)Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen. ●
(3)Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:
- auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
- dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Paragraphen 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden. ●
(4)Erfordernisse der Schifffahrt sind:
- die Sicherheit der Schifffahrt;
- auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt. ●
(5)Öffentliche Interessen sind:
- die Sicherheit von Personen;
- die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
- die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
- militärische Interessen;
- der Betrieb von Kraftwerken;
- die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen. ●
(6)Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat. ●
(7)Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.
(7)Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Absatz eins, nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen. ●
(8)Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8)Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Absatz 4,) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ●
(9)Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen. ● § 52.
(1)Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat. Paragraph 52,
(1)Neuerrichtete oder wesentlich geänderte Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, dürfen nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.
(2)Schifffahrtsanlagen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
(2)Schifffahrtsanlagen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
- ein Jahr bei Umschlagsanlagen für gefährliche Güter;
- drei Jahre bei Fähranlagen sowie bei Schifffahrtsanlagen, die der Fahrgastschifffahrt oder Schulungszwecken dienen;
- sieben Jahre bei sonstigen Schifffahrtsanlagen.
(3)Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).
(3)Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 49, Absatz eins, nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen). ● § 53.
(1)Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schifffahrtsanlage gemäß § 52 Abs. 1 hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen. Paragraph 53,
(1)Bei der erstmaligen Überprüfung einer Schifffahrtsanlage gemäß Paragraph 52, Absatz eins, hat sich die Behörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung allfälliger Mängel und Abweichungen unter Setzung entsprechender Fristen vorzuschreiben. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
(2)Bei sonstigen Überprüfungen einer Schifffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
(2)Bei sonstigen Überprüfungen einer Schifffahrtsanlage hat die Behörde die Abstellung vorgefundener Mängel, einschließlich solcher beim Betrieb oder bei Benützung der Anlage, unter Setzung einer entsprechenden Frist vorzuschreiben, im Falle wesentlicher Mängel den Betrieb und die Benützung der Anlage bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit oder bis zur Abstellung der Mängel einzuschränken oder zu untersagen und, wenn es die Wahrung der im Paragraph 49, Absatz eins, genannten Erfordernisse bedingt, die Abänderung der Betriebsvorschrift anzuordnen. Muß die Abstellung eines wesentlichen Mangels verfügt werden, so ist dessen Abstellung vom Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich anzuzeigen; zu einer Überprüfung an Ort und Stelle ist die Behörde nicht verpflichtet. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder entgegenstehenden Rechten nicht zuwiderlaufen oder denen die Betroffenen zustimmen, hat die Behörde über Antrag nachträglich zu bewilligen, sofern dies die Erfordernisse der Schifffahrt sowie der Reinhaltung der Gewässer und der Luft zulassen.
(3)Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß § 52 Abs. 2 festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Abs. 4 betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(3)Die Behörde kann von der Überprüfung einer Anlage absehen, wenn spätestens zwei Monate vor Ablauf der gemäß Paragraph 52, Absatz 2, festgesetzten Frist eine Bescheinigung eines Ingenieurkonsulenten eines in Betracht kommenden Fachgebietes oder einer gemäß Absatz 4, betrauten Körperschaft darüber vorliegt, daß die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(4)Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann durch Verordnung die Überprüfung allgemein oder eingeschränkt auf bestimmte Arten von Schifffahrtsanlagen Körperschaften übertragen werden, die auf Grund ihrer Satzungen zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben berufen sind und über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen; dabei sind auch die Tarife für die Vornahme der Überprüfung unter Bedachtnahme auf Tarifvorschläge der Körperschaften festzusetzen. Die Tarife müssen den Kosten angemessen und dürfen nicht höher als die für Ingenieurkonsulenten genehmigten Tarife sein.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die durch Organe der Schifffahrtsaufsicht betreut
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die durch Organe der Schifffahrtsaufsicht betreut werden. § 58 Abs. 8 : Bei Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten” zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß § 56 sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schifffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten VerwendungszweckParagraph 58, Absatz 8, : Bei Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung der Anlage oder von Teilen der Anlage durch weiße Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten” zu verfügen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist. Bei Anlagen gemäß Paragraph 56, sind solche Verbotstafeln von der betreffenden Stelle des Bundes oder Landes ohne behördliche Verfügung anzubringen. Es ist verboten, mit derartigen Verbotstafeln bezeichnete Anlagen oder Anlagenteile zu betreten, sich an ihnen oder den Festmacheeinrichtungen anzuhängen oder diese zu erklettern; dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Benützung von Schifffahrtsanlagen durch befugte Personen entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck § 49 Schifffahrtsgesetz regelt unter anderem die Erfordernisse für die Erteilung der Bewilligung, wobei einerseits allgemeine Erfordernisse des Abs. 1, Erfordernisse der Schifffahrt des Abs. 4 und öffentliche Interessen des Abs. 5 zu berücksichtigen sind. Während diese Interessen von Amts wegen wahrgenommen werden, regelt der Abs. 3 bestehende Rechte, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen können, welche hier mit jenen Rechten, die aufgrund dieses Teiles erworben wurden und dinglichen Rechten an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage erschöpfend dargestellt werden.Paragraph 49, Schifffahrtsgesetz regelt unter anderem die Erfordernisse für die Erteilung der Bewilligung, wobei einerseits allgemeine Erfordernisse des Absatz eins,, Erfordernisse der Schifffahrt des Absatz 4 und öffentliche Interessen des Absatz 5, zu berücksichtigen sind. Während diese Interessen von Amts wegen wahrgenommen werden, regelt der Absatz 3, bestehende Rechte, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen können, welche hier mit jenen Rechten, die aufgrund dieses Teiles erworben wurden und dinglichen Rechten an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage erschöpfend dargestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte keine der hier genannten Rechte geltend machen und leitet seine Ansprüche lediglich aus der Tatsache ab, dass er Fischereiberechtigter ist. Dieses stellt aber kein bestehendes Recht dar, welches die Parteistellung nach dem Schifffahrtsgesetz begründen könnte. Bei der erstmaligen Überprüfung nach § 53 Schifffahrtsgesetz, welche zur Erteilung der Benützungsbewilligung im Sinne des § 52 Schifffahrtsgesetz führt, hat sich die Behörde lediglich von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Dies ist im konkreten Fall auch erfolgt und wurde die Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt. Somit konnte die Frage, ob eine Feststellung jener Personen, welche als berechtigt anzusehen sind, die Schifffahrtsanlagen zu betreten, im Rahmen des gegenständlichen Überprüfungsverfahrens gar nicht erfolgen. Weiters ist festzustellen, dass es dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes widersprechen würde, eine inhaltlich nähere Determinierung des Begriffes des Berechtigten vorzunehmen, da der § 58 Abs. 8 ausdrücklich Aussehen und Inhalt der gegenständlichen Tafeln bestimmt und wörtlich die Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten“ fordert. Eine inhaltliche Änderung dieser Aufschrift wäre daher zweifelslos rechtlich unzulässig.Bei der erstmaligen Überprüfung nach Paragraph 53, Schifffahrtsgesetz, welche zur Erteilung der Benützungsbewilligung im Sinne des Paragraph 52, Schifffahrtsgesetz führt, hat sich die Behörde lediglich von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Dies ist im konkreten Fall auch erfolgt und wurde die Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt. Somit konnte die Frage, ob eine Feststellung jener Personen, welche als berechtigt anzusehen sind, die Schifffahrtsanlagen zu betreten, im Rahmen des gegenständlichen Überprüfungsverfahrens gar nicht erfolgen. Weiters ist festzustellen, dass es dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes widersprechen würde, eine inhaltlich nähere Determinierung des Begriffes des Berechtigten vorzunehmen, da der Paragraph 58, Absatz 8, ausdrücklich Aussehen und Inhalt der gegenständlichen Tafeln bestimmt und wörtlich die Aufschrift „Betreten durch Unbefugte behördlich verboten“ fordert. Eine inhaltliche Änderung dieser Aufschrift wäre daher zweifelslos rechtlich unzulässig. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 4.Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0108