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LVwG-AV-348/001-2014

Obsah (7)§ 28§ 25aArt. 133§ 66§ 10Art. 130§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.02.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-348/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer al

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Da die Baubehörde der Marktgemeinde X im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am *** beim bestehenden Wohngebäude des Herrn *** und der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) Baugebrechen auf ihren Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, EZ ***, ***, *** festgestellt hatte, beantragten die beiden Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Marktgemeinde X sodann mit Schreiben vom *** die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Terrasse und des dadurch entstehenden Vorraumes zum bestehenden Wohnhaus im Untergeschoss sowie die Änderung des Verwendungszweckes der Garage, die nunmehr als Kellerraum genutzt werden soll. Aus dem diesem Bauansuchen angeschlossenen und mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichplan ist ersichtlich, dass in der Darstellung des Untergeschosses die Fensteröffnung in der südwestlichen Außenmauer des Untergeschosses zum Grundstück Nr. *** zugemauert werden soll („Fensteröffnung wird zugemauert“); dasselbe gilt für die Darstellung dieser Öffnung hinsichtlich der Südwestansicht („bestehende Öffnung wird zugemauert“). Da die Baubehörde der Marktgemeinde römisch zehn im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am *** beim bestehenden Wohngebäude des Herrn *** und der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) Baugebrechen auf ihren Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, EZ ***, ***, *** festgestellt hatte, beantragten die beiden Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Marktgemeinde römisch zehn sodann mit Schreiben vom *** die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Terrasse und des dadurch entstehenden Vorraumes zum bestehenden Wohnhaus im Untergeschoss sowie die Änderung des Verwendungszweckes der Garage, die nunmehr als Kellerraum genutzt werden soll. Aus dem diesem Bauansuchen angeschlossenen und mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichplan ist ersichtlich, dass in der Darstellung des Untergeschosses die Fensteröffnung in der südwestlichen Außenmauer des Untergeschosses zum Grundstück Nr. *** zugemauert werden soll („Fensteröffnung wird zugemauert“); dasselbe gilt für die Darstellung dieser Öffnung hinsichtlich der Südwestansicht („bestehende Öffnung wird zugemauert“). Im Zuge der bautechnischen Beurteilung des Bauvorhabens wurde u.a. festgehalten, dass der Zubau bereits in Massivbauweise ausgeführt worden sei und eine Erweiterung des Einfamilienhauses darstelle. Die bestehende Fensteröffnung zur südwestlichen Nachbargrundstücksgrenze werde brandbeständig verschlossen und werde die angrenzende Garage in einen Kellerraum umgewidmet. Die Bauführung erfolge in der Baulandwidmungsart Agrargebiet und trete durch den Zubau keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalles auf Hauptfenster des Nachbargebäudes ein. Das gegenständliche Vorhaben entspreche in bautechnischer Hinsicht den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung und den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung, sodass aus fachlicher Sicht die baubehördliche Bewilligung erteilt werden könne. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde X den beiden Beschwerdeführern sodann die beantragte Baubewilligung. Das Vorhaben sei entsprechend der Baubeschreibung sowie den mit der Bezugsklausel versehenen Planunterlagen auszuführen und bilde die Niederschrift über die bautechnische Beurteilung einen Bestandteil dieses Bescheides. Begründend führte er aus, dass das Bauvorhaben sowohl mit dem Flächenwidmungsplan und dem umgebenden sichtbaren Baubestand als auch mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stünde.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn den beiden Beschwerdeführern sodann die beantragte Baubewilligung. Das Vorhaben sei entsprechend der Baubeschreibung sowie den mit der Bezugsklausel versehenen Planunterlagen auszuführen und bilde die Niederschrift über die bautechnische Beurteilung einen Bestandteil dieses Bescheides. Begründend führte er aus, dass das Bauvorhaben sowohl mit dem Flächenwidmungsplan und dem umgebenden sichtbaren Baubestand als auch mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stünde. Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer Berufung und behaupteten sie darin, dass eine mit Frau *** schriftlich getroffene Vereinbarung zum Verbleib des im Jahre *** eingebauten Fensters an der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** bestehe. Diese Vereinbarung sei der Baubehörde gemeinsam mit ihrem Bauansuchen vorgelegt worden und habe es bisher auch bei den zahlreichen behördlichen Überprüfungen keine Beanstandungen bezüglich dieses Fensters gegeben. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde X der Berufung

§ 66Abs.

4 AVG keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass für das Fenster im Vorraum zum Nachbargrundstück Nr. *** keine baubehördliche Bewilligung vorliege und sei in erster Instanz bescheidmäßig eine nachträgliche Bewilligung für die Errichtung eines Vorraumes antragsgemäß ausgestellt worden. Darüber hinaus seien

§ 10Abs.

1 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 Außenwände an der Grundstücksgrenze als Brandwände und öffnungslos zu errichten. Daher werde der Berufung nicht stattgegeben. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde römisch zehn der Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass für das Fenster im Vorraum zum Nachbargrundstück Nr. *** keine baubehördliche Bewilligung vorliege und sei in erster Instanz bescheidmäßig eine nachträgliche Bewilligung für die Errichtung eines Vorraumes antragsgemäß ausgestellt worden. Darüber hinaus seien

Paragraph 10, Absatz eins, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 Außenwände an der Grundstücksgrenze als Brandwände und öffnungslos zu errichten. Daher werde der Berufung nicht stattgegeben. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Fenster des Vorraumes zum Grundstück Nr. *** (***) bereits seit *** bestehe und sei dieses bei der Kollaudierung *** nicht beanstandet worden. Im Jahre *** hätten sie die schriftliche Vereinbarung mit Frau *** getroffen, dass dieses Fenster bestehen bleiben dürfe. Da die Vereinbarung zwischen Frau *** und ihnen noch immer aufrecht sei und auch für die Rechtsnachfolger der Grundstücke gelten würde, stellten sie den Antrag auf Aufhebung des Berufungsbescheides und um Erlaubnis, das Fenster bestehen lassen zu dürfen, da dieser Vorraum im Winter zur Überwinterung von Topfpflanzen genützt werde und diese das Tageslicht benötigen würden. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 23

Abs.1 erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.

Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Aus der letztgenannten Gesetzesbestimmung folgt, dass die Baubewilligung ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages rechtswidrig ist (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118). Das Charakteristikum eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Baubewilligung darstellt, ist ein konkretes Begehren eines Bauwerbers. Das bedeutet, dass die Baubehörde ihre Entscheidung nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers zu treffen hat. Maßgebend und Verfahrensgegenstand ist somit immer das Bauansuchen und nicht ein etwa tatsächlich bestehender Zustand (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Juni 1988, Zl. 86/06/0200). Für das Baubewilligungsverfahren als ein Projektgenehmigungsverfahren ist also ausschließlich der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (vgl. u.a. VwGH vom
  3. November 2011, Zl. 2008/05/0051). Aus der letztgenannten Gesetzesbestimmung folgt, dass die Baubewilligung ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages rechtswidrig ist vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118). Das Charakteristikum eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Baubewilligung darstellt, ist ein konkretes Begehren eines Bauwerbers. Das bedeutet, dass die Baubehörde ihre Entscheidung nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers zu treffen hat. Maßgebend und Verfahrensgegenstand ist somit immer das Bauansuchen und nicht ein etwa tatsächlich bestehender Zustand vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Juni 1988, Zl. 86/06/0200). Für das Baubewilligungsverfahren als ein Projektgenehmigungsverfahren ist also ausschließlich der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend vergleiche u.a. VwGH vom
  6. November 2011, Zl. 2008/05/0051). Wie bereits im Sachverhalt dargestellt worden ist, enthält das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der beiden Beschwerdeführer in der Darstellung des Untergeschosses und in der Südwestansicht des mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichplanes die Zumauerung des verfahrensgegenständlichen Fensters im Untergeschoss an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. ***. Nach Prüfung dieses Bauansuchen bewilligte die erstinstanzliche Baubehörde der Marktgemeinde X schließlich die beantragte Schließung dieses Fensters und kam die Baubehörde dadurch dem Willen der beiden Beschwerdeführer nach. Da die Baubehörde hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fensters dem Antrag der beiden Beschwerdeführer vollinhaltlich stattgegeben hat, konnten sie in dieser Hinsicht somit in ihren Rechten nicht verletzt werden, sodass die Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Baubewilligung in dieser Hinsicht unzulässig war (vgl. u.a. VwGH vom
  7. September 1991, Zl. 91/05/0037, sowie VwGH vom
  8. August 1996, Zl. 95/06/0128). Dadurch, dass die belangte Behörde die Berufung der beiden Beschwerdeführer abgewiesen anstatt als unzulässig zurückgewiesen hat, konnten die beiden Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt werden, da sie dadurch nicht schlechter gestellt wurden als durch deren Zurückweisung (vgl. u.a VwGH vom
  9. Mai 1991, Zl. 91/06/0045, sowie VwGH vom
  10. Jänner 1994, Zl. 94/06/0002, sowie VwGH vom
  11. Juli 1996, Zl. 96/02/0091). Wie bereits im Sachverhalt dargestellt worden ist, enthält das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der beiden Beschwerdeführer in der Darstellung des Untergeschosses und in der Südwestansicht des mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichplanes die Zumauerung des verfahrensgegenständlichen Fensters im Untergeschoss an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. ***. Nach Prüfung dieses Bauansuchen bewilligte die erstinstanzliche Baubehörde der Marktgemeinde römisch zehn schließlich die beantragte Schließung dieses Fensters und kam die Baubehörde dadurch dem Willen der beiden Beschwerdeführer nach. Da die Baubehörde hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fensters dem Antrag der beiden Beschwerdeführer vollinhaltlich stattgegeben hat, konnten sie in dieser Hinsicht somit in ihren Rechten nicht verletzt werden, sodass die Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Baubewilligung in dieser Hinsicht unzulässig war vergleiche u.a. VwGH vom
  12. September 1991, Zl. 91/05/0037, sowie VwGH vom
  13. August 1996, Zl. 95/06/0128). Dadurch, dass die belangte Behörde die Berufung der beiden Beschwerdeführer abgewiesen anstatt als unzulässig zurückgewiesen hat, konnten die beiden Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt werden, da sie dadurch nicht schlechter gestellt wurden als durch deren Zurückweisung vergleiche u.a VwGH vom
  14. Mai 1991, Zl. 91/06/0045, sowie VwGH vom
  15. Jänner 1994, Zl. 94/06/0002, sowie VwGH vom
  16. Juli 1996, Zl. 96/02/0091). Da die beiden Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sind, war ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.348.001.2014

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