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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.02.2014 GeschäftszahlLVwG-BN-12-1373 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts –Anpassungsgesetz - AVRAG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts –Anpassungsgesetz - AVRAG zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVGRechtsgrundlagen:, Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm. Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz – B-VG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Herr ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. *** wegen Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts –Anpassungsgesetz Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Herr ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. *** wegen Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts –Anpassungsgesetz Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben., Gemäß Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen des § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 AVRAG mit zwei Geldstrafen von je € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 33 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Organ der *** mit Sitz in ***, *** (D) zu verantworten, dass den Organen des Finanzamtes bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb der *** in ***, ***, am *** Unterlagen zur Überprüfung namentlich bezeichneter Arbeitnehmer nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom , ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG mit zwei Geldstrafen von je € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 33 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Organ der *** mit Sitz in ***, *** (D) zu verantworten, dass den Organen des Finanzamtes bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb der *** in ***, ***, am *** Unterlagen zur Überprüfung namentlich bezeichneter Arbeitnehmer nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass Herr ***, Rechtsanwaltskanzlei ***, mit Sitz in ***, ***, mit Schreiben vom ***, eingelangt am ***, rechtswirksam die Vertretung des Beschwerdeführers angezeigt hat. , Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass Herr ***, Rechtsanwaltskanzlei ***, mit Sitz in ***, ***, mit Schreiben vom ***, eingelangt am ***, rechtswirksam die Vertretung des Beschwerdeführers angezeigt hat. Weiters ergibt sich unzweifelhaft, dass das vor dem *** mit Berufung angefochtene Straferkenntnis am *** entsprechend der Zustellverfügung an den Beschuldigten persönlich zugestellt wurde. In dem gegenständlich geführten Verfahren kommt der Finanzbehörde Parteistellung zu. Der Finanzbehörde wurde das gegenständliche Straferkenntnis am *** zugestellt. Weiters ergibt sich unzweifelhaft, dass das vor dem *** mit Berufung angefochtene Straferkenntnis am *** entsprechend der Zustellverfügung an den Beschuldigten persönlich zugestellt wurde. , In dem gegenständlich geführten Verfahren kommt der Finanzbehörde Parteistellung zu. Der Finanzbehörde wurde das gegenständliche Straferkenntnis am *** zugestellt. Am *** wurde gegen das Straferkenntnis vom Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn ***, die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben, in welcher die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens auf Grund von § 45 iVm § 5 Abs. 1 VStG, hilfsweise das Absehen von der Strafe beantragt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe ein Gebäudereinigungsunternehmen, das unter anderem Reinigungsarbeiten in Sanitärräumen durchführe. Hiebei bediene sich das Unternehmen ausschließlich Arbeitnehmer, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die bei dem jeweils zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger ordnungsgemäß gemeldet seien. Der Betroffene weise seine Arbeitnehmer immer bei Anstellung darauf hin, neben ihren Personalausweisen ihre Arbeitsverträge und Sozialversicherungsmeldungen, die ihnen zeitgleich ausgehändigt würden, während ihres Einsatzes bei sich zu haben. Hiezu werde jedem Arbeitnehmer sogar eine weitere Ablichtung vom Arbeitsvertrag ausgehändigt. Jene weiteren Lohnnachweise seien im Betrieb des Beschwerdeführers vorhanden und könnten auf Verlangen binnen kurzer Zeit mittels Telefax an die Steuerbehörde übermittelt werden. Dies sei allein deshalb unterblieben, weil die Aufforderung ausgeblieben sei und der Betroffene bzw. seine Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen worden seien. Am *** wurde gegen das Straferkenntnis vom Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn ***, die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben, in welcher die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens auf Grund von Paragraph 45, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VStG, hilfsweise das Absehen von der Strafe beantragt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe ein Gebäudereinigungsunternehmen, das unter anderem Reinigungsarbeiten in Sanitärräumen durchführe. Hiebei bediene sich das Unternehmen ausschließlich Arbeitnehmer, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die bei dem jeweils zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger ordnungsgemäß gemeldet seien. Der Betroffene weise seine Arbeitnehmer immer bei Anstellung darauf hin, neben ihren Personalausweisen ihre Arbeitsverträge und Sozialversicherungsmeldungen, die ihnen zeitgleich ausgehändigt würden, während ihres Einsatzes bei sich zu haben. Hiezu werde jedem Arbeitnehmer sogar eine weitere Ablichtung vom Arbeitsvertrag ausgehändigt. Jene weiteren Lohnnachweise seien im Betrieb des Beschwerdeführers vorhanden und könnten auf Verlangen binnen kurzer Zeit mittels Telefax an die Steuerbehörde übermittelt werden. Dies sei allein deshalb unterblieben, weil die Aufforderung ausgeblieben sei und der Betroffene bzw. seine Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen worden seien. Dass bei der Entsendung in das österreichische Gebiet eine zusätzliche Meldung bei dortigen Behörden erforderlich sei, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst. Er habe sich zwar erkundigt, es habe aber fälschlicherweise geheißen, eine Meldung sei für Arbeitnehmer erforderlich, die Drittstaatsangehörige seien. Der Betroffene habe sich auf diese Auskunft verlassen und sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er seinen Pflichten Genüge getan habe. Die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat bilde keine Verwaltungsübertretung. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldige ihn, denn sie sei erwiesenermaßen unverschuldet und habe er das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen können. Im Gegenteil habe er alles aus seiner Sicht und nach seinem Kenntnisstand Erforderliche getan, um illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern zu vermeiden. Auf jeden Fall sei sein Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend, denn seine Arbeitnehmer seien nicht unerlaubt beschäftigt worden. Eine Ermahnung sei durchaus ausreichend, um den Betroffenen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Dass bei der Entsendung in das österreichische Gebiet eine zusätzliche Meldung bei dortigen Behörden erforderlich sei, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst. Er habe sich zwar erkundigt, es habe aber fälschlicherweise geheißen, eine Meldung sei für Arbeitnehmer erforderlich, die Drittstaatsangehörige seien. Der Betroffene habe sich auf diese Auskunft verlassen und sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er seinen Pflichten Genüge getan habe. , Die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat bilde keine Verwaltungsübertretung. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldige ihn, denn sie sei erwiesenermaßen unverschuldet und habe er das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen können. Im Gegenteil habe er alles aus seiner Sicht und nach seinem Kenntnisstand Erforderliche getan, um illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern zu vermeiden. Auf jeden Fall sei sein Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend, denn seine Arbeitnehmer seien nicht unerlaubt beschäftigt worden. Eine Ermahnung sei durchaus ausreichend, um den Betroffenen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Finanzbehörde beantragte die Bestätigung des Straferkenntnisses, dies unter Hinweis auf die Norm des § 7d Abs. 1 AVRAG, wonach Arbeitgeber die Lohnunterlagen für die Dauer der Beschäftigung am Arbeitsort bereitzuhalten haben, dies vom Beschwerdeführer unterlassen wurde und keine Unzumutbarkeit der Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeitsort vorlag, sodass die weiters in § 7d Abs. 1 AVRAG enthaltenen Voraussetzungen zur Aufforderung zur Übermittlung von Lohnunterlagen nicht vorlagen. Die Finanzbehörde beantragte die Bestätigung des Straferkenntnisses, dies unter Hinweis auf die Norm des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG, wonach Arbeitgeber die Lohnunterlagen für die Dauer der Beschäftigung am Arbeitsort bereitzuhalten haben, dies vom Beschwerdeführer unterlassen wurde und keine Unzumutbarkeit der Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeitsort vorlag, sodass die weiters in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG enthaltenen Voraussetzungen zur Aufforderung zur Übermittlung von Lohnunterlagen nicht vorlagen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Mehrparteienverfahren eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig (vgl. z.B. VwGH 86/08/0016 u.a.). In diesem Fall gilt der Bescheid zu dem Zeitpunkt als zugestellt, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von seinem Inhalt erlangt hat. Wird von der „übergangenen Partei“ sogleich Berufung erhoben, anstatt zuerst die Zustellung des Bescheides zu begehren, so ist damit das Berufungsrecht der Partei verbraucht (vgl. z.B. VwGH 2000/07/0100).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Mehrparteienverfahren eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig vergleiche z.B. VwGH 86/08/0016 u.a.). In diesem Fall gilt der Bescheid zu dem Zeitpunkt als zugestellt, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von seinem Inhalt erlangt hat. Wird von der „übergangenen Partei“ sogleich Berufung erhoben, anstatt zuerst die Zustellung des Bescheides zu begehren, so ist damit das Berufungsrecht der Partei verbraucht vergleiche z.B. VwGH 2000/07/0100). Das gegenständliche Verfahren ist ein Mehrparteienverfahren. Zufolge Erlassung des Straferkenntnisses gegenüber der weiteren Partei im Verfahren ist die vom Beschwerdeführer vor Zustellung des Straferkenntnisses dagegen erhobene (nach dem 1.1.2014 als Beschwerde zu behandelnde) Berufung daher zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf , Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Zum Einwand, der Beschwerdeführer weise seine Arbeitnehmer darauf hin, neben ihren Personalausweisen ihre Arbeitsverträge und Sozialversicherungsanmeldungen bereitzuhalten, ist zunächst auszuführen, dass die im § 7d Abs. 1 AVRAG normierte Verpflichtung, jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelts erforderlich sind, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten, den Arbeitgeber trifft. Diese Verpflichtung kann nicht durch die bloße Anordnung an die Arbeitnehmer, Unterlagen bei sich zu tragen, auf die Arbeitnehmer überbunden werden. Vielmehr hat der Arbeitgeber von sich aus geeignete Vorkehrungen für die Bereithaltung jener Unterlagen (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache am Arbeitsort zu treffen, die eine jederzeitige Kontrolle dahingehend ermöglichen, ob der Arbeitnehmer das nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt für seine Tätigkeit erhält. Lediglich wenn die Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort etwa wegen der Beschaffung des Ortes nicht zumutbar sein sollte, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereit zu halten und auf Verlangen eines Organs der Abgabenbehörde binnen 24 Stunden zu übermitteln. Zum Einwand, der Beschwerdeführer weise seine Arbeitnehmer darauf hin, neben ihren Personalausweisen ihre Arbeitsverträge und Sozialversicherungsanmeldungen bereitzuhalten, ist zunächst auszuführen, dass die im Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG normierte Verpflichtung, jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelts erforderlich sind, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitzuhalten, den Arbeitgeber trifft. Diese Verpflichtung kann nicht durch die bloße Anordnung an die Arbeitnehmer, Unterlagen bei sich zu tragen, auf die Arbeitnehmer überbunden werden. Vielmehr hat der Arbeitgeber von sich aus geeignete Vorkehrungen für die Bereithaltung jener Unterlagen (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache am Arbeitsort zu treffen, die eine jederzeitige Kontrolle dahingehend ermöglichen, ob der Arbeitnehmer das nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt für seine Tätigkeit erhält. Lediglich wenn die Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort etwa wegen der Beschaffung des Ortes nicht zumutbar sein sollte, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereit zu halten und auf Verlangen eines Organs der Abgabenbehörde binnen 24 Stunden zu übermitteln. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage davon aus, dass eine Unzumutbarkeit der Bereithaltung nicht gegeben ist, zumal eine Tankstelle Möglichkeiten für eine geordnete Bereitstellung von Unterlagen bietet. Ungeachtet dessen besteht auch die Möglichkeit, einen Beauftragten zu bestellen, der das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern ausübt. Davon unberührt ist die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall die für die Kontrolle relevanten Unterlagen (das sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel Arbeitsaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers wie z.B. Banküberweisungsbelege) nach den Beschwerdeausführungen lediglich im Betrieb des Beschwerdeführers, somit nicht im Inland, vorhanden waren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit davon aus, dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Vorlage binnen 24 Stunden, wie dies § 7d Abs. 1 AVRAG unter bestimmten Umständen vorsieht, nicht vorlagen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht somit davon aus, dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Vorlage binnen 24 Stunden, wie dies Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG unter bestimmten Umständen vorsieht, nicht vorlagen. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er seiner Verpflichtung dadurch Genüge getan habe, dass er die Meldung beim deutschen Sozialversicherungsträger gemacht habe, ist nicht zielführend, weil die im § 7d Abs. 1 AVRAG normierte und vom Beschwerdeführer missachtete Verpflichtung nicht die Anmeldung zur Sozialversicherung und Bereithaltung von diesbezüglichen Unterlagen betrifft. Wenn in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, dass eine ausstehende Meldung nachgeholt und der Sendebericht darüber samt Sozialversicherungsmeldungen vorgelegt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die nachträgliche Übermittlung von Unterlagen nicht schuldbefreiend wirkt, zumal die Verpflichtung zur Bereithaltung von (bestimmten) Unterlagen am Arbeitsort besteht und die Ausnahmebestimmung des § 7d Abs. 1 letzter Satz AVRAG – wie bereits dargestellt – nicht zutraf.Der Einwand, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er seiner Verpflichtung dadurch Genüge getan habe, dass er die Meldung beim deutschen Sozialversicherungsträger gemacht habe, ist nicht zielführend, weil die im , Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG normierte und vom Beschwerdeführer missachtete Verpflichtung nicht die Anmeldung zur Sozialversicherung und Bereithaltung von diesbezüglichen Unterlagen betrifft. Wenn in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, dass eine ausstehende Meldung nachgeholt und der Sendebericht darüber samt Sozialversicherungsmeldungen vorgelegt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die nachträgliche Übermittlung von Unterlagen nicht schuldbefreiend wirkt, zumal die Verpflichtung zur Bereithaltung von (bestimmten) Unterlagen am Arbeitsort besteht und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7 d, Absatz eins, letzter Satz AVRAG – wie bereits dargestellt – nicht zutraf. Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich darauf beruft, er habe sich erkundigt und es habe fälschlicherweise geheißen, eine Meldung sei (nur) für Drittstaatsangehörige zu machen, so geht daraus jedenfalls nicht hervor, dass ihm von einer für die Vollziehung der konkreten Aufgabe zuständigen Stelle eine unrichtige Auskunft erteilt worden wäre. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden können. In diesem Sinn ist auch eine, vom typischen Erscheinungsbild schuldhaften Verhaltens, abweichende Geringfügigkeit des Verschuldens nicht zu erkennen. Sofern der Beschwerdeführer also meint, es käme für ihn anstelle der Verhängung einer Strafe der Ausspruch einer Ermahnung in Betracht, ist er auf das Nichtvorliegen der diesbezüglich (nunmehr in § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG) normierten Voraussetzungen zu verweisen.Sofern der Beschwerdeführer also meint, es käme für ihn anstelle der Verhängung einer Strafe der Ausspruch einer Ermahnung in Betracht, ist er auf das Nichtvorliegen der diesbezüglich (nunmehr in Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG) normierten Voraussetzungen zu verweisen. Im Übrigen wurde im angefochtenen Straferkenntnis die Mindeststrafe verhängt. Für eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes fanden sich keine Anhaltspunkte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.12.1373

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