GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205-2.Paragraphen 4, 5, 6, Absatz eins und 2, §7, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205-
1 Z 3 und 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV, LGBl. 9205/1-3, der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich € 137,12 (Leben) und € 45,71 (Wohnen) maßgeblich.Für die im Haushalt lebenden mj. Kinder ist im Jahr ***
Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3 und eins Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV, LGBl. 9205/1-3, der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich € 137,12 (Leben) und € 45,71 (Wohnen) maßgeblich. Im Jahr *** beträgt der für sie maßgebliche Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnungsbedarfes
1 Z 3 und 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV, LGBl. 9205/1-4, monatlich € 140,42 (Leben) und € 46,80 (Wohnen).Im Jahr *** beträgt der für sie maßgebliche Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnungsbedarfes
Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 1 Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV, LGBl. 9205/1-4, monatlich € 140,42 (Leben) und € 46,80 (Wohnen). So beträgt der für Kinder maßgebliche Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes im Jahre *** gesamt € 182,83 und im Jahr *** gesamt € 187,22. Darauf haben sie sich
1 und 2 NÖ MSG ihr Einkommen anrechnen zu lassen.Darauf haben sie sich
Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG ihr Einkommen anrechnen zu lassen. Wie festgestellt erhält die Beschwerdeführerin für ihren mj. Sohn *** monatlich € 300,-- und für ihren mj. Sohn *** € 100,-- an Unterhalt. Daraus ergibt sich, dass der mj. Sohn *** keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, da dieser Unterhalt, welcher aufgrund des Zuflussprinzips anzurechnen ist, den Mindeststandard übersteigt. Er ist daher für die weitere Berechnung nicht zu berücksichtigen. Da der mj. Sohn *** € 100,-- an Unterhalt einbringt und der Mindeststandard bei der Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes des Wohnbedarfs im Jahr *** € 182,83 und im Jahr *** € 187,22 beträgt, ergibt sich, dass der Sohn *** für das Jahr *** einen Anspruch auf Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 82,83 und für das Jahr *** in der Höhe von € 87,22 hat.Da der mj. Sohn *** € 100,-- an Unterhalt einbringt und der Mindeststandard bei der Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes des Wohnbedarfs im Jahr *** , € 182,83 und im Jahr *** € 187,22 beträgt, ergibt sich, dass der Sohn *** für das Jahr *** einen Anspruch auf Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 82,83 und für das Jahr *** in der Höhe von , € 87,22 hat. Dieser Betrag ist für die weitere Berechnung zu berücksichtigen. Zum Betrag zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes: Da die Beschwerdeführerin mit ihren beiden mj. Söhnen im gemeinsamen Haushalt wohnt, kommt für sie der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs für volljährige Personen (hier als Alleinerziehende)
F) in Höhe von € 198,73 monatlich im Jahr *** und in der Höhe von € 203,50 monatlich für 2014, jeweils der mitberücksichtigten Mietkosten von € 615,44, zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin mit ihren beiden mj. Söhnen im gemeinsamen Haushalt wohnt, kommt für sie der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs für volljährige Personen (hier als Alleinerziehende)
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ MSV in der jeweils geltenden Fassung (idjgF) in Höhe von € 198,73 monatlich im Jahr *** und in der Höhe von € 203,50 monatlich für 2014, jeweils der mitberücksichtigten Mietkosten von € 615,44, zur Anwendung. Für den mj. Sohn *** ist der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs
F. maßgeblich, sohin im Jahr *** in der Höhe von monatlich 45,71 und im Jahr *** in der Höhe von monatlich € 56,80.Für den mj. Sohn *** ist der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV idjgF. maßgeblich, sohin im Jahr *** in der Höhe von monatlich 45,71 und im Jahr *** in der Höhe von monatlich € 56,80. Aus den bisherigen Verfahrensabläufen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Bezieherin eines Wohnzuschusses ist, weshalb kein diesbezüglicher Betrag in Abzug zu bringen ist. Das ergibt für die Beschwerdeführerin und dem mj. Sohn *** einen Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs im Jahr *** in der Höhe von € 244,44 (€ 198,73 + € 45,71) und im Jahr *** in der Höhe von € 250,30 (€ 203,50 + € 46,80). Da keine Leistungen von Dritten
2 NÖ MSG und auch geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs vorliegen, erfolgt keine Reduzierung des Mindeststandards
3 NÖ MSG.Das ergibt für die Beschwerdeführerin und dem mj. Sohn *** einen Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs im Jahr *** in der Höhe von € 244,44 (€ 198,73 + € 45,71) und im Jahr *** in der Höhe von € 250,30 (€ 203,50 + € 46,80). Da keine Leistungen von Dritten
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG und auch geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs vorliegen, erfolgt keine Reduzierung des Mindeststandards
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG. Zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes: Da die Beschwerdeführerin mit ihren 2 mj. Söhnen als Alleinerzieherin im gemeinsamen Haushalt wohnt, kommt für sie der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinerziehende
1 Z. 1 NÖ MSV in der Höhe von monatlich € 596,18 im Jahr *** und in der Höhe von monatlich € 610,49 im Jahr *** zur Anwendung.Da die Beschwerdeführerin mit ihren 2 mj. Söhnen als Alleinerzieherin im gemeinsamen Haushalt wohnt, kommt für sie der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinerziehende
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV in der Höhe von monatlich € 596,18 im Jahr *** und in der Höhe von monatlich € 610,49 im Jahr *** zur Anwendung. Für den mj. Sohn, *** ist, wie ausgeführt, der Mindeststandard aufgrund der Unterhaltsleistungen durch den Vater gedeckt. Für den mj. Sohn *** ist der Unterhalt von € 100,--, welcher von seinem gesetzlichen Vater zufließt, anzurechnen. Der sich aus den obigen Ausführungen ergebende Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für die Beschwerdeführerin und ihrem mj. Sohn *** beträgt somit im Jahr *** € 977,74 (596,18 + 198,73 + 137,12 + 45,71) und im Jahr *** € 1001,21 (610,49 + 203,50 +140,42 + 46,80). Auf diesen Mindeststandard ist
1 und 2 NÖ MSG das Einkommen der Berufungswerberin einzurechnen. Weiters sind auch die zu beziehenden Unterhaltsleistungen des mj. Sohnes zu berücksichtigen.Auf diesen Mindeststandard ist
Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG das Einkommen der Berufungswerberin einzurechnen. Weiters sind auch die zu beziehenden Unterhaltsleistungen des mj. Sohnes zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin bezieht das Arbeitslosengeld vom AMS in einer Höhe von monatlich € 591,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205-1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205-1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung
a, B-VG festgelegt werden.
2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBL. 9205/1-2, (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2012 für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBL. 9205/1-2, (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2012 für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende 579,95 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
2 NÖ MSV, LGBL. 9205/1-2, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, im Jahr 2012:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV, LGBL. 9205/1-2, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, im Jahr 2012: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu 193,31 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-3 (NÖ MSV), beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2013 für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-3 (NÖ MSV), beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2013 für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende 596,18 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
2 NÖ MSV, LGBL. 9205/1-3, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes im Jahr 2013 für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV, LGBL. 9205/1-3, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes im Jahr 2013 für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu 198,73 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), LGBl. 9200/2-3, ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), LGBl. 9200/2-3, ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere:
G jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich der Lebensmittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Des Weiteren ist unter einer Wohnung
Paragraph 4, ZustG jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich der Lebensmittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die Auswahl der Abgabestelle bleibt, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen (vgl VwGH 25.9.1992 Slg 13706 A, 14.12.1994 94/03/0148). Wird eine Zustellung entgegen der gesetzlichen Regelung nicht an der Abgabestelle vorgenommen, so ist eine Heilung des Zustellmangels
G möglich.Die Auswahl der Abgabestelle bleibt, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen vergleiche VwGH 25.9.1992 Slg 13706 A, 14.12.1994 94/03/0148). Wird eine Zustellung entgegen der gesetzlichen Regelung nicht an der Abgabestelle vorgenommen, so ist eine Heilung des Zustellmangels
Paragraph 7, ZustG möglich. Selbst aus dem Akteninhalt ergibt es sich, dass die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin richtig gestellt wurde, dennoch wurde der Bescheid vom *** an die Adresse der Mutter durch Hinterlegung zugestellt. Dieser Zustellmangel wurde erst geheilt, als der Beschwerdeführerin die Benachrichtigung über die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes zukam und es begann dadurch die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels erst dann zu laufen. Somit war das Rechtsmittel rechtzeitig. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte es iSd. § 8 ZustG unterlassen ihre Wohnanschrift während des Verfahrens der Behörde bekannt zu geben. Dies ist aus dem Antrag vom *** klar ersichtlich und der Behörde aufgrund des im Verwaltungsakt aufliegenden Mietvertrages bekannt.Auch kann der Beschwerdeführerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte es iSd. Paragraph 8, ZustG unterlassen ihre Wohnanschrift während des Verfahrens der Behörde bekannt zu geben. Dies ist aus dem Antrag vom *** klar ersichtlich und der Behörde aufgrund des im Verwaltungsakt aufliegenden Mietvertrages bekannt. Aufgrund der Heilung des Zustellmangels und der dadurch rechtzeitig eingebrachten Berufung, welche aufgrund der aktuellen Rechtslage als Beschwerde zu werten ist, erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Prüfung des Bescheides des Magistrats X vom ***.Aufgrund der Heilung des Zustellmangels und der dadurch rechtzeitig eingebrachten Berufung, welche aufgrund der aktuellen Rechtslage als Beschwerde zu werten ist, erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Prüfung des Bescheides des Magistrats römisch zehn vom ***. Der Hinweis, „…sich eine günstigere Wohnung zu suchen, um weiter Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen zu können…“ wird vom Gericht als eine Anspruchsvoraussetzung interpretiert. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind im §§ 5, 6, 7 und 8 NÖ Mindestsicherungsgesetz geregelt. Bei dem Hinweis der Verwaltungsbehörde handelt es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, welcher durch keine Rechtsgrundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes gedeckt ist.Der Hinweis, „…sich eine günstigere Wohnung zu suchen, um weiter Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen zu können…“ wird vom Gericht als eine Anspruchsvoraussetzung interpretiert. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind im Paragraphen 5, 6, 7 und 8 NÖ Mindestsicherungsgesetz geregelt. Bei dem Hinweis der Verwaltungsbehörde handelt es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, welcher durch keine Rechtsgrundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes gedeckt ist. Selbst, wenn die erstinstanzliche Behörde eine höhere Miete als eine zweckwidrige Verwendung
2 Z. 1 NÖ MSG einstufen würde, würde eine Nichtgewährung nicht möglich sein, da Wohnen keine zweckwidrige Verwendung darstellt. Außerdem wäre § 20 NÖ MSG nur eine Rechtsgrundlage für eine Leistungskürzung und nicht für eine Nichtgewährung.Selbst, wenn die erstinstanzliche Behörde eine höhere Miete als eine zweckwidrige Verwendung
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSG einstufen würde, würde eine Nichtgewährung nicht möglich sein, da Wohnen keine zweckwidrige Verwendung darstellt. Außerdem wäre Paragraph 20, NÖ MSG nur eine Rechtsgrundlage für eine Leistungskürzung und nicht für eine Nichtgewährung. Auch wenn die Wohnung der Beschwerdeführerin teurer ist, als es den Vorstellungen der erstinstanzlichen Behörde entspricht, werden der Beschwerdeführerin auch nicht mehr Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugesprochen. Im NÖ MSG findet sich keine Definition über eine angemessene Wohnsituation. Aus dem Mietvertrag (im Akt aufliegend) geht hervor, dass die Wohnung aus 2 Zimmern, Küche, Badezimmer, Vorraum, WC, Abstellraum und einem Kellerabteil besteht. Da das NÖ MSG keine Regelungen enthält, die eine Höchstgrenze der Nutzfläche festlegen, scheint dem NÖ Landesverwaltungsgericht diese Raumaufteilung für eine alleinerziehende Mutter mit 2 mj. Kindern als angemessen. Da der Wohnungsbedarf bei der Berechnung berücksichtigt wird, können den Wohnbedarf übersteigende Mietkosten nicht dazu führen, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gewährt wird. Wie ausgeführt ist dies keine missbräuchliche Verwendung der gewährten Mindestsicherung isd. § 20 Abs. 2 Z. 1 NÖ MSG, wenn Mietkosten höher sind. Da der Wohnungsbedarf bei der Berechnung berücksichtigt wird, können den Wohnbedarf übersteigende Mietkosten nicht dazu führen, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gewährt wird. Wie ausgeführt ist dies keine missbräuchliche Verwendung der gewährten Mindestsicherung isd. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSG, wenn Mietkosten höher sind. § 17 Abs. 1 NÖ MSG beschreibt die Informationspflicht der Behörde. So hat die Behörde den Hilfesuchenden über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Aus dieser Informationspflicht lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Behörde berechtigt ist, eine Auflage zu erteilen, damit eine Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vollzogen werden kann.Paragraph 17, Absatz eins, NÖ MSG beschreibt die Informationspflicht der Behörde. So hat die Behörde den Hilfesuchenden über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Aus dieser Informationspflicht lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Behörde berechtigt ist, eine Auflage zu erteilen, damit eine Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vollzogen werden kann. Für den Auftrag, ein Hilfesuchender möge sich eine günstigere Wohnung suchen bietet auch die Mitwirkungspflicht
GH mit seiner Entscheidung vom 13.05.2011, GZ 2007/10/0252, bezüglich des § 18 Abs. 2 Tiroler Grundsicherungsgesetzes entschieden, der dem § 17 Abs. 2 NÖ MSG entspricht. So wurde ausgeführt, dass der Auftrag, sich bei der Wohnungsvergabe der Stadt zu melden, um sich dort für eine günstigere Wohnung vormerken zu lassen, durch § 18 Abs. 2 GundversorgungsG Tir nicht gedeckt ist.Für den Auftrag, ein Hilfesuchender möge sich eine günstigere Wohnung suchen bietet auch die Mitwirkungspflicht
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG keine Grundlage. Dies hat der VwGH mit seiner Entscheidung vom 13.05.2011, GZ 2007/10/0252, bezüglich des Paragraph 18, Absatz 2, Tiroler Grundsicherungsgesetzes entschieden, der dem , Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG entspricht. So wurde ausgeführt, dass der Auftrag, sich bei der Wohnungsvergabe der Stadt zu melden, um sich dort für eine günstigere Wohnung vormerken zu lassen, durch Paragraph 18, Absatz 2, GundversorgungsG Tir nicht gedeckt ist. Daraus ergibt sich, dass eine Erteilung eines solchen Auftrages bzw. Hinweises rechtswidrig ist. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die oben (unter 5.) dargestellten Erwägungen folgen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die oben (unter 5.) dargestellten Erwägungen folgen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.022
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.