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{'item': 'LVwG-AB-14-0109'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.02.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0109 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VGArtikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG §§ 6 bis 8 und 35 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11, in der Folge: NÖ NSchG 2000Paragraphen 6 bis 8 und 35 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, -11, in der Folge: NÖ NSchG 2000 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit dem bekämpften Bescheid vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Feststellung, dass hinsichtlich der Grundstücke ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, das NÖ Naturschutzgesetz nicht anwendbar ist, als unzulässig zurück. Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhaltes führte die Behörde hierzu, soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz, aus, es habe erstmals am *** eine mündliche Verhandlung zum Gegenstand des Abstellens von Autowracks auf unbefestigter Fläche auf den Grst. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, stattgefunden. Bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen festgehalten worden, dass sich im Bereich der genannten Grundstücke insgesamt 3 Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten befänden. Diese Gebäude seien allseitig von landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Der Sachverständige habe festgestellt, dass aufgrund dieser örtlichen Situation davon auszugehen sei, dass die gegenständlichen Grundstücke außerhalb des Ortsbereiches im Sinne der Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 lägen. Die BH X habe in der Folge am *** einen auf § 35 NÖ NSchG 2000 gestützten naturschutzbehördlichen Maßnahmenbescheid erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, sämtliche abgelagerten Gegenstände, die sich nicht auf betonierten Flächen der Grundstücke Nrn. *** bzw. *** befänden, umzulagern bzw. sämtliche Kraftfahrzeuge auf die bestehende Abstellfläche auf Grst. Nr. *** bzw. Nr. *** zu verbringen. Nach einer eingeholten Stellungnahme der Fachabteilung RU2 des Amtes der NÖ Landesregierung lägen die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eindeutig außerhalb des baulich zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes; ein funktionaler Zusammenhang könne darüberhinaus nicht abgeleitet werden. Mit dem bekämpften Bescheid vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Feststellung, dass hinsichtlich der Grundstücke ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, das NÖ Naturschutzgesetz nicht anwendbar ist, als unzulässig zurück. Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhaltes führte die Behörde hierzu, soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz, aus, es habe erstmals am *** eine mündliche Verhandlung zum Gegenstand des Abstellens von Autowracks auf unbefestigter Fläche auf den Grst. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, stattgefunden. Bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen festgehalten worden, dass sich im Bereich der genannten Grundstücke insgesamt 3 Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten befänden. Diese Gebäude seien allseitig von landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Der Sachverständige habe festgestellt, dass aufgrund dieser örtlichen Situation davon auszugehen sei, dass die gegenständlichen Grundstücke außerhalb des Ortsbereiches im Sinne der Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 lägen. Die BH römisch zehn habe in der Folge am *** einen auf Paragraph 35, NÖ NSchG 2000 gestützten naturschutzbehördlichen Maßnahmenbescheid erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, sämtliche abgelagerten Gegenstände, die sich nicht auf betonierten Flächen der Grundstücke Nrn. *** bzw. *** befänden, umzulagern bzw. sämtliche Kraftfahrzeuge auf die bestehende Abstellfläche auf Grst. Nr. *** bzw. Nr. *** zu verbringen. Nach einer eingeholten Stellungnahme der Fachabteilung RU2 des Amtes der NÖ Landesregierung lägen die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eindeutig außerhalb des baulich zusammenhängenden Teiles eines Siedlungsgebietes; ein funktionaler Zusammenhang könne darüberhinaus nicht abgeleitet werden. Der genannte, auf § 35 NÖ NSchG 2000 gestützte Maßnahmenbescheid der BH X vom *** wurde zufolge der im Verwaltungsakt befindlichen Rückscheine der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am *** nachweislich zugestellt; auch dem Beschwerdeführer selbst wurde der Bescheid am *** durch Hinterlegung zugestellt; der Bescheid erwuchs dem Akteninhalt zufolge in Rechtskraft. Der genannte, auf Paragraph 35, NÖ NSchG 2000 gestützte Maßnahmenbescheid der BH römisch zehn vom *** wurde zufolge der im Verwaltungsakt befindlichen Rückscheine der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am *** nachweislich zugestellt; auch dem Beschwerdeführer selbst wurde der Bescheid am *** durch Hinterlegung zugestellt; der Bescheid erwuchs dem Akteninhalt zufolge in Rechtskraft. Mit Schreiben vom ***, bei der BH X eingelangt am ***, stellte der Beschwerdeführer nach mehrmaligem Schriftwechsel mit der BH hinsichtlich der Entfernung der in Rede stehenden Gegenstände, sowie nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, durch seine rechtsfreundliche Vertretung den Antrag, „mit Feststellungsbescheid festzustellen, dass hinsichtlich der Grundstücke ***, ***, ***, *** (gemeint wohl: ***) und ***, alle KG *** das NÖ Naturschutzgesetz nicht anwendbar ist“. Hinsichtlich der genannten Grundstücke seien „derzeit diverse naturschutzbehördliche Verfahren anhängig“. Es sei darauf hingewiesen worden, dass „offensichtlich“ das die Basis dieser naturschutzbehördlichen Verfahren bildende Gutachten unrichtig sei, da die „Grundstücksnummern falsch angesprochen“ würden. Tatsächlich liege ein Ortsbereich vor, da mehr als drei bewohnte Liegenschaften vorlägen; das NÖ Naturschutzgesetz sei daher nicht anwendbar. Da bereits einige Verfahren, darunter auch Strafverfahren, zu dieser Problematik anhängig seien, erscheine es „sinnvoll, die Vorfrage der Anwendbarkeit des Naturschutzgesetzes in einem gesonderten Verfahren zu behandeln“.Mit Schreiben vom ***, bei der BH römisch zehn eingelangt am ***, stellte der Beschwerdeführer nach mehrmaligem Schriftwechsel mit der BH hinsichtlich der Entfernung der in Rede stehenden Gegenstände, sowie nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, durch seine rechtsfreundliche Vertretung den Antrag, „mit Feststellungsbescheid festzustellen, dass hinsichtlich der Grundstücke ***, ***, ***, *** (gemeint wohl: ***) und ***, alle KG *** das NÖ Naturschutzgesetz nicht anwendbar ist“. Hinsichtlich der genannten Grundstücke seien „derzeit diverse naturschutzbehördliche Verfahren anhängig“. Es sei darauf hingewiesen worden, dass „offensichtlich“ das die Basis dieser naturschutzbehördlichen Verfahren bildende Gutachten unrichtig sei, da die „Grundstücksnummern falsch angesprochen“ würden. Tatsächlich liege ein Ortsbereich vor, da mehr als drei bewohnte Liegenschaften vorlägen; das NÖ Naturschutzgesetz sei daher nicht anwendbar. Da bereits einige Verfahren, darunter auch Strafverfahren, zu dieser Problematik anhängig seien, erscheine es „sinnvoll, die Vorfrage der Anwendbarkeit des Naturschutzgesetzes in einem gesonderten Verfahren zu behandeln“. Mit Schreiben vom selben Tag, bei der BH X ebenfalls eingelangt am *** gab der Beschwerdeführer wiederum durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, es sei über seinen Hinweis, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich ein Ortsbereich im Sinne des Naturschutzgesetzes vorliege, noch nicht entschieden worden. Es sei daher überhaupt noch nicht klar, ob nicht die Ausnahmebestimmungen des Ortsbereiches zum Tragen kämen und das Naturschutzgesetz überhaupt anwendbar sei. Es sei dem Beschwerdeführer keine Ergänzung zum Gutachten vorgelegt worden, und es sei mit selbem Tag ein Antrag auf Feststellung an die BH X abgefertigt worden. Solange über diese beiden Anträge nicht entschieden sei, erscheine die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht sinnvoll und würden diese „mit allen zur Verfügung stehenden rechtstaatlichen Mitteln bekämpft werden“.Mit Schreiben vom selben Tag, bei der BH römisch zehn ebenfalls eingelangt am *** gab der Beschwerdeführer wiederum durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, es sei über seinen Hinweis, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich ein Ortsbereich im Sinne des Naturschutzgesetzes vorliege, noch nicht entschieden worden. Es sei daher überhaupt noch nicht klar, ob nicht die Ausnahmebestimmungen des Ortsbereiches zum Tragen kämen und das Naturschutzgesetz überhaupt anwendbar sei. Es sei dem Beschwerdeführer keine Ergänzung zum Gutachten vorgelegt worden, und es sei mit selbem Tag ein Antrag auf Feststellung an die BH römisch zehn abgefertigt worden. Solange über diese beiden Anträge nicht entschieden sei, erscheine die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht sinnvoll und würden diese „mit allen zur Verfügung stehenden rechtstaatlichen Mitteln bekämpft werden“. Die BH X wies den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers wie eingangs beschrieben mit dem hier bekämpften Bescheid vom *** zu Zl. *** zurück und führte dazu aus wie oben wiedergegeben.Die BH römisch zehn wies den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers wie eingangs beschrieben mit dem hier bekämpften Bescheid vom *** zu Zl. *** zurück und führte dazu aus wie oben wiedergegeben. In der dagegen gerichteten Berufung (nunmehr: Beschwerde), eingebracht durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, bringt dieser vor, mit Feststellungsbescheiden werde das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung gebe es drei Fälle, in welchen die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides angenommen werde. Es sei unter anderem ein Feststellungsbescheid zulässig, wenn dieser für die beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, mit dem sie eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermöge, darstelle. Hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaften seien derzeit diverse naturschutzbehördliche Verfahren anhängig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege im gegenständlichen Bereich ein Ortsbereich vor, es sei daher das NÖ NSchG 2000 nicht anzuwenden und keine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 7 leg.cit. erforderlich. Die Frage, ob das NÖ Naturschutzgesetz überhaupt anwendbar sei, stelle daher für den Beschwerdeführer ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Bescheid der BH X vom *** bereits in Rechtskraft erwachsen sei, sei zu entgegnen, dass das Amt der NÖ Landesregierung per *** eine gutachterliche Stellungnahme an die Behörde übermittelt habe, diese sei jedoch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nie zugestellt worden. Nach Erhalt der Stellungnahme sei umgehend am *** eine Eingabe abgefertigt worden; über diese Stellungnahme sei noch nicht entschieden, der Bescheid sei daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es sei beim Grundstück des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es innerhalb des Ortsbereiches liege und demnach das NÖ NSchG 2000 nicht anwendbar sei. Grundlage für die Überprüfung des Ortsbereiches müsse ein Ortsaugenschein und die Einsichtnahme in die entsprechenden Bauakte der Marktgemeinde *** sein. Das Ortsbild (gemeint wohl: der Ortsbereich) sei anhand des vorhandenen Bestandes zu beurteilen; eine Einsicht in den Flächenwidmungsplan sei nicht ausreichend, da dieser lediglich eine historische Momentaufnahme darstelle. Die Behörde gehe daher zu Unrecht davon aus, dass es sich um kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handle, und hätte daher „nach ständiger Rechtsprechung“ einen Feststellungsbescheid erlassen müssen.In der dagegen gerichteten Berufung (nunmehr: Beschwerde), eingebracht durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, bringt dieser vor, mit Feststellungsbescheiden werde das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung gebe es drei Fälle, in welchen die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides angenommen werde. Es sei unter anderem ein Feststellungsbescheid zulässig, wenn dieser für die beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, mit dem sie eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermöge, darstelle. Hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaften seien derzeit diverse naturschutzbehördliche Verfahren anhängig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege im gegenständlichen Bereich ein Ortsbereich vor, es sei daher das NÖ NSchG 2000 nicht anzuwenden und keine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 7, leg.cit. erforderlich. Die Frage, ob das NÖ Naturschutzgesetz überhaupt anwendbar sei, stelle daher für den Beschwerdeführer ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Bescheid der BH römisch zehn vom *** bereits in Rechtskraft erwachsen sei, sei zu entgegnen, dass das Amt der NÖ Landesregierung per *** eine gutachterliche Stellungnahme an die Behörde übermittelt habe, diese sei jedoch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nie zugestellt worden. Nach Erhalt der Stellungnahme sei umgehend am *** eine Eingabe abgefertigt worden; über diese Stellungnahme sei noch nicht entschieden, der Bescheid sei daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es sei beim Grundstück des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es innerhalb des Ortsbereiches liege und demnach das NÖ NSchG 2000 nicht anwendbar sei. Grundlage für die Überprüfung des Ortsbereiches müsse ein Ortsaugenschein und die Einsichtnahme in die entsprechenden Bauakte der Marktgemeinde *** sein. Das Ortsbild (gemeint wohl: der Ortsbereich) sei anhand des vorhandenen Bestandes zu beurteilen; eine Einsicht in den Flächenwidmungsplan sei nicht ausreichend, da dieser lediglich eine historische Momentaufnahme darstelle. Die Behörde gehe daher zu Unrecht davon aus, dass es sich um kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handle, und hätte daher „nach ständiger Rechtsprechung“ einen Feststellungsbescheid erlassen müssen. II. Zu den Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art. 151.

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:„"Art". 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: […]
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. […]“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 35 NÖ NSchG 2000 lauten:Die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 und 35 NÖ NSchG 2000 lauten: „§ 6 Verbote Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
  3. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z. 6), ausgenommen
  4. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,), ausgenommen ● die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie ● kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen; […]“ „§ 7 Bewilligungspflicht
(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: […]
  1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen ● in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie ● kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen; […]
  2. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland. […]“ „§ 8 Landschaftsschutzgebiet
(1)Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. […]
(3)Neben der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde:
(3)Neben der Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde: […]“ „§ 35 Besondere Maßnahmen […]
(2)Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(2)Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(3)Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(3)Können die Maßnahmen den nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(4)Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Die Berufung an die NÖ Landesregierung in Angelegenheiten des NÖ NSchG 2000 stellte bis zum
  2. Dezember 2013 ein ordentliches Rechtsmittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung in Naturschutzangelegenheiten anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung in Naturschutzangelegenheiten anhängigen Berufungsverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
  5. In der Sache: Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die Erlassung des am *** beantragten Feststellungsbescheides, wonach das NÖ NSchG 2000 (gemeint wohl: die einschlägigen Bestimmungen der §§ 6 bis 8 lec.cit.) auf den in Rede stehenden Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, nicht anwendbar sei (da sich diese innerhalb des „Ortsbereiches“ im Sinne des NÖ NSchG 2000 befänden) sei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, um eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden.Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die Erlassung des am *** beantragten Feststellungsbescheides, wonach das NÖ NSchG 2000 (gemeint wohl: die einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 lec.cit.) auf den in Rede stehenden Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, nicht anwendbar sei (da sich diese innerhalb des „Ortsbereiches“ im Sinne des NÖ NSchG 2000 befänden) sei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, um eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden. Er übersieht dabei jedoch Folgendes: Nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (wie hier - das NÖ NSchG 2000 sieht für Fälle wie den vorliegenden keine Erlassung eines Feststellungsbescheides vor) sowohl im öffentlichen Interesse von Amts wegen als auch im privaten Interesse einer Partei auf Antrag zwar unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides im privaten Interesse (nur ein solcher steht nach dem vorliegenden Sachverhalt zur Diskussion) besteht dabei nach der Judikatur über Antrag ein Rechtsanspruch einer Person, welche ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines strittigen Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann dabei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung ist zum einen dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt, wobei der betreffenden Feststellung in concreto die Eignung zukommen muss, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Zum anderen stellt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Feststellungsbescheid einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar: Es fehlt an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens gelöst werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 3.7.1990, Zl. 89/08/0287, vom 1.10.2004, Zl. 2000/12/0195, vom 30.3.2004, Zl. 2002/06/0199, etc.). Ein Feststellungsbescheid ist daher dann nicht notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, wenn der Partei zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen ohnedies der Rechtsweg vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offensteht und ihr die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist.Auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides im privaten Interesse (nur ein solcher steht nach dem vorliegenden Sachverhalt zur Diskussion) besteht dabei nach der Judikatur über Antrag ein Rechtsanspruch einer Person, welche ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines strittigen Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann dabei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung ist zum einen dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt, wobei der betreffenden Feststellung in concreto die Eignung zukommen muss, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Zum anderen stellt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Feststellungsbescheid einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar: Es fehlt an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens gelöst werden kann vergleiche z.B. VwGH vom 3.7.1990, Zl. 89/08/0287, vom 1.10.2004, Zl. 2000/12/0195, vom 30.3.2004, Zl. 2002/06/0199, etc.). Ein Feststellungsbescheid ist daher dann nicht notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, wenn der Partei zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen ohnedies der Rechtsweg vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offensteht und ihr die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Dies liegt im vorliegenden Fall vor: Die Frage, ob sich die in Rede stehenden Grundstücke des Beschwerdeführers innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches im Sinne des NÖ NSchG 2000 befinden, war bereits Grundlage des gemäß § 35 iVm §§ 6 bis 8 leg. cit. erlassenen naturschutzbehördlichen Maßnahmeauftrages vom ***. Nur in jenem Verfahren war die Frage der Lage der Grundstücke innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches und damit die Frage, ob die §§ 6 bis 8 NÖ NSchG 2000 auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, aufwerfbar. Nach der Aussage der belangten Behörde sowie nach der dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorliegenden Aktenlage ist dieser Bescheid vom *** in Rechtskraft erwachsen; für die Beurteilung des vorliegenden Falles kommt dieser Frage jedoch insofern untergeordnete Bedeutung zu, als für die Erlassung eines Feststellungsbescheides – als bloß subsidiärem Rechtsbehelf - zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des §§ 6 bis 8 NÖ NSchG 2000 auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Hinblick auf das genannte verwaltungsbehördliche Maßnahmenverfahren unabhängig von der Rechtskraft des Bescheides im dortigen Verfahren jedenfalls kein Raum bleibt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die belangte Behörde noch nach Erlassung des Bescheides vom *** die Rechtsansicht der Fachabteilung der RU2 des Amtes der NÖ Landesregierung eingeholt und den Beschwerdeführer davon unterrichtet hat.Dies liegt im vorliegenden Fall vor: Die Frage, ob sich die in Rede stehenden Grundstücke des Beschwerdeführers innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches im Sinne des NÖ NSchG 2000 befinden, war bereits Grundlage des gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraphen 6 bis 8 leg. cit. erlassenen naturschutzbehördlichen Maßnahmeauftrages vom ***. Nur in jenem Verfahren war die Frage der Lage der Grundstücke innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches und damit die Frage, ob die Paragraphen 6 bis 8 NÖ NSchG 2000 auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, aufwerfbar. Nach der Aussage der belangten Behörde sowie nach der dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorliegenden Aktenlage ist dieser Bescheid vom *** in Rechtskraft erwachsen; für die Beurteilung des vorliegenden Falles kommt dieser Frage jedoch insofern untergeordnete Bedeutung zu, als für die Erlassung eines Feststellungsbescheides – als bloß subsidiärem Rechtsbehelf - zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraphen 6 bis 8 NÖ NSchG 2000 auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Hinblick auf das genannte verwaltungsbehördliche Maßnahmenverfahren unabhängig von der Rechtskraft des Bescheides im dortigen Verfahren jedenfalls kein Raum bleibt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die belangte Behörde noch nach Erlassung des Bescheides vom *** die Rechtsansicht der Fachabteilung der RU2 des Amtes der NÖ Landesregierung eingeholt und den Beschwerdeführer davon unterrichtet hat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides aufgrund des gesetzlich vorgesehenen – und durchgeführten - Verwaltungsverfahrens gemäß § 35 iVm §§ 6 bis 8 NÖ NSchG 2000 nicht besteht. Die BH X hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines derartigen Bescheides daher im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides aufgrund des gesetzlich vorgesehenen – und durchgeführten - Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraphen 6 bis 8 NÖ NSchG 2000 nicht besteht. Die BH römisch zehn hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines derartigen Bescheides daher im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die unter III.
  6. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die unter römisch drei.
  7. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0109

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