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LVwG-BL-12-1099

Obsah (12)Art. 151§ 50§ 45§ 25a§ 9§ 8§ 64§ 31§ 32§ 44a§ 1§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.02.2014 GeschäftszahlLVwG-BL-12-1099 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einze

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei.

§ 45Abs. 1 Z. 3 VSt

G wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, nachstehende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, nachstehende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: „Sie haben als

§ 9VSt

G Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der ***, mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Sie haben als

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der ***, mit dem Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 08.00 Uhr – ***, 15.00 Uhr Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben, obwohl sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die UnterkunftnehmerIn ***, geb. *** seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt, dies bis zum ***, 14.00 Uhr, der Meldebehörde Stadtgemeinde *** binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte hat Mitte Februar *** die Unterkunft in ***, ***, aufgegeben, ohne sich abzumelden. Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung

§ 8Abs.

2 i.V.m. § 22 Abs. 2 Z. 5 Meldegesetz 1991 zur Last und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von € 40,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden.Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz 1991 zur Last und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von € 40,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden.

§ 64Abs. 2 VSt

G wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit € 4,-- bestimmt.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit € 4,-- bestimmt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom *** fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde begründete Berufung und ersuchte um Einstellung des Verfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Sachverhalt: Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** zu Zl. *** verhängte die Bezirkshauptmannschaft X mit Strafverfügung vom *** gegen den Beschwerdeführer

§ 8Abs.

2 i.V.m. § 22 Abs. 2 Z. 5 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), wobei sie ihm eine Verwaltungsübertretung mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis zur Last legte.Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** zu Zl. *** verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Strafverfügung vom *** gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), wobei sie ihm eine Verwaltungsübertretung mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis zur Last legte. Nach fristgerechtem Einspruch verhängte die Bezirkshauptmannschaft X das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.Nach fristgerechtem Einspruch verhängte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 8 Abs. 2 Meldegesetz lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz lautet: Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

§ 31Abs. 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 32Abs. 2 VSt

G ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 44aZ. 1 VSt

G hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Meldegesetz nur der Unterkunftgeber verstoßen kann. Unterkunftgeber ist

§ 1Abs.

2 Meldegesetz immer derjenige, der, aus welchem Grund auch immer, Unterkunft gewährt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass gegen die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz nur der Unterkunftgeber verstoßen kann. Unterkunftgeber ist

Paragraph eins, Absatz 2, Meldegesetz immer derjenige, der, aus welchem Grund auch immer, Unterkunft gewährt. Da dem Beschwerdeführer im Zuge des gesamten erstinstanzlichen Strafverfahrens (Strafverfügung bzw. Straferkenntnis) die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung immer als

§ 9VSt

G Verantwortlicher der ***, jedoch niemals in der Eigenschaft als Unterkunftgeber, angelastet wurde, wurde keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.Da dem Beschwerdeführer im Zuge des gesamten erstinstanzlichen Strafverfahrens (Strafverfügung bzw. Straferkenntnis) die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung immer als

Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der ***, jedoch niemals in der Eigenschaft als Unterkunftgeber, angelastet wurde, wurde keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BL.12.1099

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.