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{'item': 'LVwG-BL-12-1102'}

Obsah (8)Art. 151§ 50§ 45§ 25a§ 1§ 64§ 111§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.02.2014 GeschäftszahlLVwG-BL-12-1102 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einze

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch RA ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch RA ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei.

§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt

G wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft X erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, für schuldig, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, für schuldig, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: „Zeit: ***, 01:45 Uhr Ort: Lokal „***“, ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als Inhaber des Lokales „***“ zu verantworten, dass durch lautes Abspielen von Musik aus der Musikanlage während der Nachtstunden ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde.“ Die Behörde erster Instanz erachtete den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung

§ 1lit.

a NÖ Polizeistrafgesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von € 50,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.Die Behörde erster Instanz erachtete den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung

Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von € 50,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.

§ 64Abs. 2 VSt

G wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit € 5,-- bestimmt.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit € 5,-- bestimmt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde begründete Berufung und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er stellte den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde begründete Berufung und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er stellte den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu rechtlich erwogen: § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz lautet:Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz lautet: „Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“ Bei dem gegenständlichen Lokal „***“ in ***, ***, handelt es unzweifelhaft und unbestritten um eine mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X (Bescheid vom ***, Zl. ***, Bescheid vom ***, Zl. ***, Bescheid vom ***, Zl. *** und Bescheid vom ***, Z. ***) bewilligte Betriebsanlage, in der das Gastgewerbe

§ 111Abs. 1 Z. 2 Gew

O 1994 in der Betriebsart „Kaffeehaus“ ausgeübt wird.Bei dem gegenständlichen Lokal „***“ in ***, ***, handelt es unzweifelhaft und unbestritten um eine mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (Bescheid vom ***, Zl. ***, Bescheid vom ***, Zl. ***, Bescheid vom ***, Zl. *** und Bescheid vom ***, Z. ***) bewilligte Betriebsanlage, in der das Gastgewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart „Kaffeehaus“ ausgeübt wird. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Inhaber des Lokales „***“ durch zu lautes Abspielen von Musik aus der Musikanlage während der Nachtstunden ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben. Es wurde ihm somit unbestrittenermaßen zur Last gelegt, Lärm erregt zu haben, der im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes verursacht wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Verfassungsgerichtshof zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung der Vorschriften betreffend den Lärmschutz ausgesprochen hat, dass eine – gegenständlich § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz – landesgesetzliche Lärmschutzbestimmung lediglich einen reinen Auffangtatbestand darstellt. § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz kommt somit nur dort zur Anwendung, wo der störende Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner anderer Verwaltungsmaterien (z.B. Verkehrslärm nach der Straßenverkehrsordnung bzw. dem Kraftfahrgesetz, Betriebslärm nach der Gewerbeordnung) zu beurteilen ist und tritt somit gegenüber diesen Bestimmungen zurück.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Verfassungsgerichtshof zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung der Vorschriften betreffend den Lärmschutz ausgesprochen hat, dass eine – gegenständlich Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz – landesgesetzliche Lärmschutzbestimmung lediglich einen reinen Auffangtatbestand darstellt. Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz kommt somit nur dort zur Anwendung, wo der störende Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner anderer Verwaltungsmaterien (z.B. Verkehrslärm nach der Straßenverkehrsordnung bzw. dem Kraftfahrgesetz, Betriebslärm nach der Gewerbeordnung) zu beurteilen ist und tritt somit gegenüber diesen Bestimmungen zurück. Da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, Lärmerregung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage, aus kompetenzrechtlichen Gründen jedenfalls keine Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes darstellt, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BL.12.1102

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.