RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.02.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-171/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr al
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG):2.
- Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (B-VG): Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Artikel 151,
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Berufung stellte ein ordentliches Rechtsmittel an die NÖ Landesregierung als im Instanzenzug übergeordnete Behörde in Gestalt dar. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung anhängigen Verfahren über Berufungen ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im diesem Verfahren hatte die Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten der Landesabgaben (vgl. Art. l Abs. 4 EGVG und § 1 Bundesabgabenordnung 1977) und hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung anhängigen Verfahren über Berufungen ist gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im diesem Verfahren hatte die Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten der Landesabgaben vergleiche "Art". l Absatz 4, EGVG und Paragraph eins, Bundesabgabenordnung 1977) und hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom *** schriftlich zurückgezogen. Die Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge (z.B. VwGH 7.12.1972, 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (VwGH 6.5.1971, 227/70). Als Folge der Zurücknahme ist die Beschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. Es war spruchgemäß zu entscheiden.Als Folge der Zurücknahme ist die Beschwerde mit Beschluss (Paragraph 278, BAO) als gegenstandslos zu erklären. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.171.001.2014