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{'item': 'LVwG-AB-12-0019'}

Obsah (6)§ 25aArt. 133§ 62§ 24a§ 73§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-12-0019 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichte

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Vw

GVGRechtsgrundlagen: Paragraph 28, VwGVG § 25a VwGGParagraph 25 a, VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom *** hat das Unternehmen *** den Antrag für die Errichtung und den Betrieb einer vereinfachten Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Gst.Nr. *** und ***, KG *** gestellt. Mit Schreiben vom *** hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie als Konsenswerberin in das laufende Verfahren eintrete. Es seien von der Beschwerdeführerin Einreichunterlagen vorgelegt worden, die aufgrund von Mängeln nicht behandelt werden konnten. Die Behörde habe die Beschwerdeführerin mehrmals um Ergänzung der Einreichunterlagen ersucht. Am *** habe eine mündliche Verhandlung mit einem Lokalaugenschein stattgefunden. Der Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz führte in dieser Verhandlung aus, dass um die nachträgliche Genehmigung einer Bodenaushubdeponie angesucht worden sei. Es seien 21.500m³ Abfälle abgelagert, wobei es sich bei ca. 10.800m³ um grubeneigenes Abbaumaterial handle. Das zugeführte Deponiematerial sei vom Eisenbahnbau der Hochleistungsstrecke Wien-Salzburg Abschnitt Tunnelkette ***. Die Errichtung von Betriebseinrichtungen sei nicht erforderlich, da diese von den benachbarten Deponien mitbenützt werden könnten. Das beantragte Deponieprojekt sei in der Natur bereits konsenslos umgesetzt worden. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** nach § 13 Abs. 2 AVG 1991 aufgefordert worden, die Ergänzungen innerhalb einer Frist vorzulegen. Die Vorlage der Ergänzungen sei nicht erfolgt.Zuletzt sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG 1991 aufgefordert worden, die Ergänzungen innerhalb einer Frist vorzulegen. Die Vorlage der Ergänzungen sei nicht erfolgt. Am *** fand eine weitere Verhandlung statt in der der Sachverständige für Deponietechnik ausführte, ob aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen seien. Die untersuchten Bodenproben hätten der Qualitätsklasse A2 nach BAWPL entsprochen und seien die Grenzwerte der Qualität Bodenaushubdeponie nach DVO 08 eingehalten worden. Der Oberboden bis zu einer Tiefe von 2 Metern sei Qualitätsklasse A1 nach dem BAWPL. Aufgrund der in den Prüfbefunden ausgewiesenen Materialqualität seien aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes keine Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen. Ebenso führte der Sachverständige für Hydrologie aus, dass keine Grundwasseruntersuchungen erforderlich seien. Mit Bescheid vom *** wurde der Beschwerdeführerin jeder weitere Deponiebetrieb auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** mit sofortiger Wirkung untersagt. Begründend führte die Behörde aus, dass sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, beträchtliche Mengen an Bodenaushubmaterial befänden. Es sei unzweifelhaft, dass es sich hierbei um Abfall handle. Weiter sei die Behandlung der Stoffe als Abfall erforderlich, um eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen zu vermeiden, und zwar insbesondere um unzumutbare Belästigungen der Nachbarn (z.B. durch vom betreffenden Material ausgehende Staubverfrachtungen) auszuschließen. Die Fläche befinde sich in jenem Bereich für den die Beschwerdeführerin um eine Genehmigung für den Betrieb einer Bodenaushubdeponie angesucht habe. Damit habe sie zuerkennen gegeben, dass sie im gegenständlichen Bereich eine Bodenaushubdeponie betreiben wolle. Eine abfallrechtliche Genehmigung liege unstrittig nicht vor. Das diesbezügliche Genehmigungsverfahren sei nämlich, wie erwähnt, nicht abgeschlossen. Damit lägen die Voraussetzungen

§ 62Abs.

2a AWG 2002 vor, um die bescheidmäßige Schließung der betreffenden Deponie zu verfügen. Begründend führte die Behörde aus, dass sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, beträchtliche Mengen an Bodenaushubmaterial befänden. Es sei unzweifelhaft, dass es sich hierbei um Abfall handle. Weiter sei die Behandlung der Stoffe als Abfall erforderlich, um eine Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen zu vermeiden, und zwar insbesondere um unzumutbare Belästigungen der Nachbarn (z.B. durch vom betreffenden Material ausgehende Staubverfrachtungen) auszuschließen. Die Fläche befinde sich in jenem Bereich für den die Beschwerdeführerin um eine Genehmigung für den Betrieb einer Bodenaushubdeponie angesucht habe. Damit habe sie zuerkennen gegeben, dass sie im gegenständlichen Bereich eine Bodenaushubdeponie betreiben wolle. Eine abfallrechtliche Genehmigung liege unstrittig nicht vor. Das diesbezügliche Genehmigungsverfahren sei nämlich, wie erwähnt, nicht abgeschlossen. Damit lägen die Voraussetzungen

Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 vor, um die bescheidmäßige Schließung der betreffenden Deponie zu verfügen. Aufgrund der fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen in der Verhandlung seien keine weitere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 für die bereits faktisch stillgelegte Deponie anzuordnen.Aufgrund der fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen in der Verhandlung seien keine weitere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Interessen nach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 für die bereits faktisch stillgelegte Deponie anzuordnen. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde). Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass eine Bewilligung nach dem MinroG vorliege. Aufgrund der Vorgabe der Naturschutzbehörde beziehungsweise in Übereinstimmung mit dem regionalen und überregionalen Raumordnungsprogramm sei das Projekt so zu gestalten, das nach Ende des Abbaus beziehungsweise der Verfüllung der Abbaufläche die Oberfläche dem Urzustand wieder angeglichen und damit die Harmonie des Landschaftsbildes wieder hergestellt werde. Die Beschwerdeführerin sei immer davon ausgegangen, dass die Verfüllung keiner abfallwirtschaftlichen Genehmigungspflicht unterliege. Erst der Sachverständige habe die Verfüllung als Deponierung bewertet. Begründet sei dies damit worden, dass kein konkreter Zweck für eine zulässige Verwertung erkannt werden konnte. Es sei nach seiner Ansicht die Absenkung des Geländes durch den Abbau keine Einschränkung der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung. Aufgrund dieser Interpretation habe die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer eigenen Rechtsansicht – am *** einen Antrag auf Bewilligung des Betriebes einer Bodenaushubdeponie in Bezug auf die Verfüllung der geplanten Abbaufläche gestellt. Tatsächlich seien statt der genehmigten 36.000m² nur 10.000m² in Anspruch genommen worden. Mittlerweile sei der Kiesabbau eingestellt und die Verfüllung des Bereiches von 10.000m², auf dem die Abbautätigkeit stattfand, durchgeführt. Der Abschlussbetriebsplan, mit dem auch der konsensmäßige Abbau festgestellt worden sei, werde in der Folge vom Magistrat X erlassen. Es sei eine Menge von 20.000 m³ der Materialklasse A1 und ca. 3.000 m³ der Klasse A2, sowie grubeneigenes Material für die Verfüllung verwendet worden. In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass die Verfüllung der Abbaugrube ausschließlich mit hochwertigem Material erfolgt sei. Dieses Material sei für eine zulässige Verwertung verwendet worden. Der Sachverständige habe keinen erkennbaren Zweck in der Verfüllung erkennen können. Tatsächlich sei aber aufgrund der wesentlich reduzierten Wiederverfüllung in Ansehung der verkleinerten Abbaufläche lediglich aufgrund der Anforderungen der naturschutzrechtlichen Bewilligung eine naturschutzkonforme Geländestruktur errichtet worden. Die Oberflächengestaltung sei analog dem Urzustand mit leichter Mulde von Ost nach West erfolgt. Es sei die Verfüllung der Abbaugrube lediglich in jenem Ausmaß erfolgt, als es die naturschutzrechtliche Genehmigung vorsehe. Es läge daher keine Deponie im Sinne des AWG vor. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde). Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass eine Bewilligung nach dem MinroG vorliege. Aufgrund der Vorgabe der Naturschutzbehörde beziehungsweise in Übereinstimmung mit dem regionalen und überregionalen Raumordnungsprogramm sei das Projekt so zu gestalten, das nach Ende des Abbaus beziehungsweise der Verfüllung der Abbaufläche die Oberfläche dem Urzustand wieder angeglichen und damit die Harmonie des Landschaftsbildes wieder hergestellt werde. Die Beschwerdeführerin sei immer davon ausgegangen, dass die Verfüllung keiner abfallwirtschaftlichen Genehmigungspflicht unterliege. Erst der Sachverständige habe die Verfüllung als Deponierung bewertet. Begründet sei dies damit worden, dass kein konkreter Zweck für eine zulässige Verwertung erkannt werden konnte. Es sei nach seiner Ansicht die Absenkung des Geländes durch den Abbau keine Einschränkung der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung. Aufgrund dieser Interpretation habe die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer eigenen Rechtsansicht – am *** einen Antrag auf Bewilligung des Betriebes einer Bodenaushubdeponie in Bezug auf die Verfüllung der geplanten Abbaufläche gestellt. Tatsächlich seien statt der genehmigten 36.000m² nur 10.000m² in Anspruch genommen worden. Mittlerweile sei der Kiesabbau eingestellt und die Verfüllung des Bereiches von 10.000m², auf dem die Abbautätigkeit stattfand, durchgeführt. Der Abschlussbetriebsplan, mit dem auch der konsensmäßige Abbau festgestellt worden sei, werde in der Folge vom Magistrat römisch zehn erlassen. Es sei eine Menge von 20.000 m³ der Materialklasse A1 und ca. 3.000 m³ der Klasse A2, sowie grubeneigenes Material für die Verfüllung verwendet worden. In rechtlicher Hinsicht folge daraus, dass die Verfüllung der Abbaugrube ausschließlich mit hochwertigem Material erfolgt sei. Dieses Material sei für eine zulässige Verwertung verwendet worden. Der Sachverständige habe keinen erkennbaren Zweck in der Verfüllung erkennen können. Tatsächlich sei aber aufgrund der wesentlich reduzierten Wiederverfüllung in Ansehung der verkleinerten Abbaufläche lediglich aufgrund der Anforderungen der naturschutzrechtlichen Bewilligung eine naturschutzkonforme Geländestruktur errichtet worden. Die Oberflächengestaltung sei analog dem Urzustand mit leichter Mulde von Ost nach West erfolgt. Es sei die Verfüllung der Abbaugrube lediglich in jenem Ausmaß erfolgt, als es die naturschutzrechtliche Genehmigung vorsehe. Es läge daher keine Deponie im Sinne des AWG vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde außer Streit gestellt, dass das Material des Tunnelausbruchs Abfall darstelle. Unstrittig ist auch, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die gegenständliche Fläche bereits landwirtschaftlich genutzt wurde. In der Verhandlung wurde auch die Verhandlungsschrift des Magistrats X vom *** vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde außer Streit gestellt, dass das Material des Tunnelausbruchs Abfall darstelle. Unstrittig ist auch, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die gegenständliche Fläche bereits landwirtschaftlich genutzt wurde. In der Verhandlung wurde auch die Verhandlungsschrift des Magistrats römisch zehn vom *** vorgelegt. 2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen: Am *** brachte die Fa. *** einen Antrag auf Bewilligung einer Bodenaushubdeponie für das gegenständliche Grundstück ein. Die Beschwerdeführerin trat am *** in dieses Verfahren ein. Eine Genehmigung wurde bis zum heutigen Tag nicht erteilt, da der Antrag mit Bescheid vom *** zurückgewiesen wurde. Die beantragte Deponiefläche ist bereits verfüllt und rekultiviert. Schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung fand auf dem gegenständlichen Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung statt. Unstrittig ist, dass es sich bei dem Material zur Verfüllung um Abfall handelte, soweit es sich nicht um grubeneigenes Material gehandelt hat. Ebenso unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung das gegenständliche Grundstück bereits landwirtschaftlich genutzt wurde. Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG lauten: § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG:Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG: Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind “Deponien” Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten a)Litera a Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können, b)Litera b Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und c)Litera c Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.

§ 62Abs.

2a AWG hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen, wenn es offenkundig ist, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis

§ 24a

AWG 2002 zu verfügen.

Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen, wenn es offenkundig ist, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis

Paragraph 24 a, AWG 2002 zu verfügen.

§ 62Abs.

2c AWG sind die Bescheide

Abs. 2a oder 2b sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

Paragraph 62, Absatz 2 c, AWG sind die Bescheide

Absatz 2 a, oder 2b sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides

Absatz 2, 2 a, oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

§ 73Gemäß Paragraph 73 Abs.

1 AWG hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn Absatz eins, AWG hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn 1.Ziffer eins Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist.

Abs. 4 leg. cit. sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

§ 2Abs.

7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

Absatz 4, leg. cit. sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Eine nähere Betrachtung des AWG 1990 führt zu dem Ergebnis, dass nach diesem Gesetz die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" erfüllt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zunächst der Wortlaut des § 2 Abs 11 legcit, wonach es sich bei einer Deponie um eine Anlage, die zur (langfristigen) Ablagerung von Abfällen errichtet oder verwendet wird. Schon daraus ergibt sich, dass abgelagerte Abfälle für sich allein nicht als Deponie(anlage) anzusehen sind, sondern das Vorhandensein einer Anlage vielmehr begrifflich Voraussetzung dafür ist, sodann in dieser bereits vorhandenen Anlage Abfälle abzulagern. Ebenso unterscheiden § 17 Abs 4 und § 39 Abs 1 lit b Z 13 AWG 1990 zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen", indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss. Schon diese Formulierungen zwingen zu der Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber im AWG 1990 zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulässt. Hinzugefügt sei, dass sich auch aus den Materialien zu § 2 Abs 11 AWG 1990 (Hinweis EB zur RV 1274 BlgNR

  1. GP) kein gegenteiliges Normenverständnis des Gesetzgebers erschließen lässt (Erkenntnis des VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2002/07/0142).Eine nähere Betrachtung des AWG 1990 führt zu dem Ergebnis, dass nach diesem Gesetz die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht den Begriff "Deponie" bzw. "Deponieanlage" erfüllt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zunächst der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 11, legcit, wonach es sich bei einer Deponie um eine Anlage, die zur (langfristigen) Ablagerung von Abfällen errichtet oder verwendet wird. Schon daraus ergibt sich, dass abgelagerte Abfälle für sich allein nicht als Deponie(anlage) anzusehen sind, sondern das Vorhandensein einer Anlage vielmehr begrifflich Voraussetzung dafür ist, sodann in dieser bereits vorhandenen Anlage Abfälle abzulagern. Ebenso unterscheiden Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 13, AWG 1990 zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen", indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss. Schon diese Formulierungen zwingen zu der Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber im AWG 1990 zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulässt. Hinzugefügt sei, dass sich auch aus den Materialien zu Paragraph 2, Absatz 11, AWG 1990 (Hinweis EB zur Regierungsvorlage 1274 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode kein gegenteiliges Normenverständnis des Gesetzgebers erschließen lässt (Erkenntnis des VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2002/07/0142). Im gegenständlichen Fall waren dieselben Überlegungen wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.2004, Zl. 2002/07/0142, anzustellen. Da die Begriffsdefinition der Deponie des § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 davon spricht, dass eine Anlage errichtet oder verwendet wird, muss davon ausgegangen werden, dass das bloße Ablagern von Abfällen keine Anlage im Sinne des AWG 2002 darstellt. Selbst der Sachverständige sprach in seiner Stellungnahme davon, dass im vorliegenden Fall konsenslose Ablagerungen stattgefunden hätten. Solche konsenslosen Ablagerungen stellen jedoch keinen Betrieb einer Anlage dar. Für den Betrieb einer Anlage ist mehr notwendig, als das bloße Ablagern von Abfällen. Unstrittig war im gegenständlichen Fall, dass bereits eine landwirtschaftliche Nachnutzung stattgefunden hat. Hinweise darauf, dass irgendwelche Einrichtungen für den Betrieb einer Anlage sprechen lagen nicht vor und wurde dies auch nicht von der belangten Behörde vorgebracht. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Errichtung einer Bodenaushubdeponie gestellt hat, kann nicht dazu führen, dass sie damit auch schon eine Deponieanlage betrieben hat. Vielmehr wäre dazu die Errichtung oder Verwendung einer Anlage erforderlich gewesen. Hinweise darauf, dass eine derartige Anlage errichtet oder verwendet wurde liegen nicht im Akt auf. Vielmehr steht unstrittig fest, dass das gegenständliche Grundstück bereits seit der Bescheiderlassung landwirtschaftlich genutzt wird. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid auf Seite 8 selbst davon aus, dass kein Betrieb bei der Deponie mehr stattfand, da diese bereits faktisch stillgelegt wurde. Ohne einen entsprechenden Betrieb einer Anlage konnte aber auch keine Maßnahme

§ 62Abs.

2a AWG 2002 vorgeschrieben werden – setzt diese doch einen solchen voraus -, weshalb der Beschwerde stattzugeben war. Im gegenständlichen Fall waren dieselben Überlegungen wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.2004, Zl. 2002/07/0142, anzustellen. Da die Begriffsdefinition der Deponie des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 davon spricht, dass eine Anlage errichtet oder verwendet wird, muss davon ausgegangen werden, dass das bloße Ablagern von Abfällen keine Anlage im Sinne des AWG 2002 darstellt. Selbst der Sachverständige sprach in seiner Stellungnahme davon, dass im vorliegenden Fall konsenslose Ablagerungen stattgefunden hätten. Solche konsenslosen Ablagerungen stellen jedoch keinen Betrieb einer Anlage dar. Für den Betrieb einer Anlage ist mehr notwendig, als das bloße Ablagern von Abfällen. Unstrittig war im gegenständlichen Fall, dass bereits eine landwirtschaftliche Nachnutzung stattgefunden hat. Hinweise darauf, dass irgendwelche Einrichtungen für den Betrieb einer Anlage sprechen lagen nicht vor und wurde dies auch nicht von der belangten Behörde vorgebracht. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Errichtung einer Bodenaushubdeponie gestellt hat, kann nicht dazu führen, dass sie damit auch schon eine Deponieanlage betrieben hat. Vielmehr wäre dazu die Errichtung oder Verwendung einer Anlage erforderlich gewesen. Hinweise darauf, dass eine derartige Anlage errichtet oder verwendet wurde liegen nicht im Akt auf. Vielmehr steht unstrittig fest, dass das gegenständliche Grundstück bereits seit der Bescheiderlassung landwirtschaftlich genutzt wird. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid auf Seite 8 selbst davon aus, dass kein Betrieb bei der Deponie mehr stattfand, da diese bereits faktisch stillgelegt wurde. Ohne einen entsprechenden Betrieb einer Anlage konnte aber auch keine Maßnahme

Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 vorgeschrieben werden – setzt diese doch einen solchen voraus -, weshalb der Beschwerde stattzugeben war. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.12.0019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.