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{'item': 'LVwG-WM-13-0001'}

Obsah (5)Artikel 151§ 31§ 32§ 7i§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-WM-13-0001 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr.

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Frau *** hat gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.,

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt X vom ***, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des § 7i Abs. 2 iVm § 7d AVRAG mit fünf Geldstrafen im Ausmaß von je € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 143 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin folgende Tat angelastet:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, AVRAG mit fünf Geldstrafen im Ausmaß von je € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 143 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin folgende Tat angelastet:, „Sie haben als Unternehmer mit Betriebssitz in ***, ***, als Arbeitgeber die 5 ausländische Staatsangehörige 1) ***, geb. ***, polnischer Staatsangehöriger, 2) ***, geb. ***, slowakischer Staatsangehöriger, 3) ***, geboren am ***, polnischer Staatsangehöriger, 4) ***, geboren am ***, rumänischer Staatsbürger 5) ***, geboren am ***, rumänischer Staatsbürger von *** bis *** auf dem „***“ in ***, ***, mit dem Verkauf von Fischimbiß beschäftigt waren, wobei die genannten Arbeiternehmer anlässlich einer Kontrolle des Finanzamtes *** am ***, 12:08 Uhr, keine Lohnunterlagen (Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind) vorlegen konnten, obwohl Arbeitgeber im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 AVRAG jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.“von *** bis *** auf dem „***“ in ***, ***, mit dem Verkauf von Fischimbiß beschäftigt waren, wobei die genannten Arbeiternehmer anlässlich einer Kontrolle des Finanzamtes *** am ***, 12:08 Uhr, keine Lohnunterlagen (Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind) vorlegen konnten, obwohl Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder , 7b Absatz eins, AVRAG jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.“ In der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den ihr zur Last gelegten Vorwurf mit der Begründung, sie habe, wenn sie auf Reisen sei, keine Unterlagen in Papierform dabei, da diese nicht gelagert werden könnten. Die Lohnunterlagen in elektronischer Form lägen in ihrem Laptop vor. Sie führe die Lohnabrechnung selber durch. Das Lohnprogramm „Lexware Lohn und Gehalt“ sei auf ihrem Laptop gespeichert. Es hätten alle Lohnabrechnungen des Jahres *** bis einschließlich Ende Mai *** eingesehen werden können. Die Prüfer vor Ort hätten sich die Daten aber nicht ansehen wollen. Für den laufenden Monat Juni wären Stundenzettel der jeweiligen Mitarbeiter vorgelegen, anhand derer sie dann am Monatsende die Lohnabrechnung erstelle. Die Prüfer hätten Kopien der Stundenzettel gemacht, diese müssten vorliegen. Der Finanzbehörde als Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Zum Beschwerdevorbringen führte die Finanzbehörde in schriftlicher Stellungnahme aus, es seien bei der Kontrolle am *** seitens der Firmenverantwortlichen keine Lohnunterlagen vorgelegt worden. Es sei auch am Kontrolltag eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen worden und habe diese die Frage nach Lohnunterlagen mit „Nein“ beantwortet. Seitens der Beschuldigten seien am *** die Lohnunterlagen zweier namentlich bezeichneter rumänischer Dienstnehmer (im Zusammenhang mit einem wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geführten Verfahrens) an den Magistrat X nachgesendet worden. Es werde die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.Der Finanzbehörde als Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Zum Beschwerdevorbringen führte die Finanzbehörde in schriftlicher Stellungnahme aus, es seien bei der Kontrolle am *** seitens der Firmenverantwortlichen keine Lohnunterlagen vorgelegt worden. Es sei auch am Kontrolltag eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen worden und habe diese die Frage nach Lohnunterlagen mit „Nein“ beantwortet. Seitens der Beschuldigten seien am *** die Lohnunterlagen zweier namentlich bezeichneter rumänischer Dienstnehmer (im Zusammenhang mit einem wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geführten Verfahrens) an den Magistrat römisch zehn nachgesendet worden. Es werde die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des , Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Finanzbehörde (Finanzamt ***) wegen einer am *** am „***“ in ***, ***, durchgeführten Kontrolle, bei welcher die Firmenverantwortliche angegeben habe, dass keine Lohnunterlagen vorliegen würden, am ***, eine Anzeige wegen Übertretung des § 7i Abs. 2 i.V.m. § 7d AVRAG erstattet hat. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs. 2 iVm § 7d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG mit folgender Tatbeschreibung zur Last gelegt:Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Finanzbehörde (Finanzamt ***) wegen einer am *** am „***“ in ***, ***, durchgeführten Kontrolle, bei welcher die Firmenverantwortliche angegeben habe, dass keine Lohnunterlagen vorliegen würden, am ***, eine Anzeige wegen Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 7 d, AVRAG erstattet hat. , Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 7 d, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG mit folgender Tatbeschreibung zur Last gelegt: „Sie haben als Unternehmer mit Betriebssitz in ***, ***, als Arbeitgeber die 5 ausländische Staatsangehörige 1) ***, geb. ***, polnischer Staatsangehöriger,„Sie haben als Unternehmer mit Betriebssitz in ***, ***, als Arbeitgeber die 5 ausländische Staatsangehörige , 1) ***, geb. ***, polnischer Staatsangehöriger, 2) ***, geb. ***, slowakischer Staatsangehöriger, 3) ***, geboren am ***, polnischer Staatsangehöriger, 4) ***, geboren am ***, rumänischer Stattsbürger 5) ***, geboren am ***, rumänischer Staatsbürger von *** bis *** auf dem „***“ in ***, ***, mit dem Verkauf von Fischimbiß beschäftigt waren, wobei die genannten Arbeitnehmer anlässlich einer Kontrolle des Finanzamtes *** am ***, 12:08 Uhr, keine Lohnunterlagen (Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind) vorlegen konnten, obwohl Arbeitgeber im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 AVRAG jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.“von *** bis *** auf dem „***“ in ***, ***, mit dem Verkauf von Fischimbiß beschäftigt waren, wobei die genannten Arbeitnehmer anlässlich einer Kontrolle des Finanzamtes *** am ***, 12:08 Uhr, keine Lohnunterlagen (Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind) vorlegen konnten, obwohl Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, AVRAG jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.“ Ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen erließ die belangte Behörde das in Beschwerde gezogene im Wortlaut seines Schuldspruches oben wiedergegebene Straferkenntnis.

§ 31Abs. 1 VSt

G in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, und 3) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt

§ 31Abs. 2 VSt

G in der zur Tatzeit geltenden Fassung sechs Monate. Die Verjährungsfrist beträgt

Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der zur Tatzeit geltenden Fassung sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 31Abs. 1 VSt

G in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2013/33 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl römisch eins 2013/33 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Mit dieser Bestimmung wurde die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Sie ist mit

  1. Juli 2013 in Kraft getreten. Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 enthält keine Übergangsbestimmung dazu. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen bereits vor dem
  2. Juli 2013 wegen Ablaufes der bis dahin geltenden Sechsmonatsfrist Verjährung eingetreten ist, die Verjährungsfrist nicht neuerlich zu laufen beginnt.

§ 32Abs. 2 VSt

G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz findet sich für die gegenständlich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung keine Sonderregelung. Lediglich für (hier nicht spruchgegenständliche) Verwaltungsübertretungen

§ 7iAbs.

3 sah§ 7i Abs. 5 AVRAG (auch zum Tatzeitpunkt) eine Verjährungsfrist von einem Jahr vor. Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz findet sich für die gegenständlich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung keine Sonderregelung. Lediglich für (hier nicht spruchgegenständliche) Verwaltungsübertretungen

Paragraph 7 i, Absatz 3, sah, Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG (auch zum Tatzeitpunkt) eine Verjährungsfrist von einem Jahr vor. Nach dem –

§ 38Vw

GVG im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen anzuwendenden – § 44a Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.Nach dem –

Paragraph 38, VwGVG im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen anzuwendenden – Paragraph 44 a, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.1985, 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen wird, wenn Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.1985, 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen wird, wenn

  1. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
  2. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Konkretisierung der Tat durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen.

§ 7iAbs.

2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.

Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der , Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des , Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt. Der Beschwerdeführerin wurde nach den aktenkundigen, innerhalb von sechs Monaten ab Tatbegehung gesetzten Verfolgungshandlungen vorgeworfen, sie habe namentlich bezeichnete Arbeitnehmer in einem näher bezeichneten Zeitraum beschäftigt, wobei die genannten Arbeitnehmer keine Lohnunterlagen vorlegen konnten. Die herangezogene Norm richtet sich konkret an den Arbeitgeber. Der Tatvorwurf, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmer beschäftigt hat und die Arbeitnehmer keine Lohnunterlagen vorweisen konnten kann nicht den, dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden, Tatvorwurf ersetzen, woran auch die Wiedergabe der verba legalia nichts ändert. Dass die Beschwerdeführerin aber die gesetzlich vorgesehenen Unterlagen nicht bereitgehalten hat, wurde ihr zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen. Der Beschwerdeführerin wurde nach den aktenkundigen, innerhalb von sechs Monaten ab Tatbegehung gesetzten Verfolgungshandlungen vorgeworfen, sie habe namentlich bezeichnete Arbeitnehmer in einem näher bezeichneten Zeitraum beschäftigt, wobei die genannten Arbeitnehmer keine Lohnunterlagen vorlegen konnten. , Die herangezogene Norm richtet sich konkret an den Arbeitgeber. Der Tatvorwurf, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmer beschäftigt hat und die Arbeitnehmer keine Lohnunterlagen vorweisen konnten kann nicht den, dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden, Tatvorwurf ersetzen, woran auch die Wiedergabe der verba legalia nichts ändert. Dass die Beschwerdeführerin aber die gesetzlich vorgesehenen Unterlagen nicht bereitgehalten hat, wurde ihr zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen. Da somit im gegenständlichen Fall die Verjährung unterbrechende Verfolgungsschritte innerhalb von sechs Monaten nach Tatbegehung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht gesetzt wurden, ist jedenfalls bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Da somit im gegenständlichen Fall die Verjährung unterbrechende Verfolgungsschritte innerhalb von sechs Monaten nach Tatbegehung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht gesetzt wurden, ist jedenfalls bereits Verfolgungsverjährung eingetreten., Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WM.13.0001

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