GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten.3. Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 54,--Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 54,--Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wie folgt schuldig erkannt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wie folgt schuldig erkannt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 09:31 Uhr – 09:47 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und
VO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (bezahlte Parkzeit überschritten). Tatzeit: von 9:31 bis 9:47.Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d, StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (bezahlte Parkzeit überschritten). Tatzeit: von 9:31 bis 9:47. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des GemeinderatesParagraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EURO falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 40,00 61 Stunden § 9 Abs.1 NÖ€ 40,00 61 Stunden Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) € 4,00 Gesamtbetrag: € 44,00“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** Berufung und brachte diesbezüglich vor, sie habe am *** einen Termin mit dem Stadtamtsdirektor und Herrn *** von der EDV-Abteilung gehabt. Dieser Termin sei auf maximal eine halbe Stunde anberaumt worden; den von ihr ausgefüllten Parkschein lege die Beschwerdeführerin mit der mündlich erhobenen Berufung vor. Natürlich hätte die Beschwerdeführerin diese wichtige Besprechung nicht exakt zum Ablauf des Parkscheines beenden können. Um 09.38 Uhr sei die Beschwerdeführerin beim Auto gewesen, sie wisse dies deshalb so genau, dass sie einen Anruf ihrer Vertretung, auf ihrem Handy gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei um 09.38 Uhr sofort in die Volksschule zurückgefahren. Die Beschwerdeführerin bezweifle die in der Anzeige angeführte Uhrzeit sowie die in der Anzeige angeführte Farbe braun, da diese mit der Farbe ihres Autos (schwarz) nicht übereinstimme. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** Berufung und brachte diesbezüglich vor, sie habe am *** einen Termin mit dem Stadtamtsdirektor und Herrn *** von der EDV-Abteilung gehabt. Dieser Termin sei auf maximal eine halbe Stunde anberaumt worden; den von ihr ausgefüllten Parkschein lege die Beschwerdeführerin mit der mündlich erhobenen Berufung vor. Natürlich hätte die Beschwerdeführerin diese wichtige Besprechung nicht exakt zum Ablauf des Parkscheines beenden können. Um 09.38 Uhr sei die Beschwerdeführerin beim Auto gewesen, sie wisse dies deshalb so genau, dass sie einen Anruf ihrer Vertretung, auf ihrem Handy gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei um 09.38 Uhr sofort in die Volksschule zurückgefahren. Die Beschwerdeführerin bezweifle die in der Anzeige angeführte Uhrzeit sowie die in der Anzeige angeführte Farbe braun, da diese mit der Farbe ihres Autos (schwarz) nicht übereinstimme. Aufgrund der Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am ***, jedenfalls in der Zeit von 09.31 Uhr bis 09.38 Uhr, das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, Personenkraftwagen, am ***, im Gemeindegebiet ***, und somit auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abgestellt gehabt hat, wobei der von ihr ausgefüllte Parkschein von 09.00 bis 09.30 Uhr ausgefüllt war. Somit war die bezahlte Parkzeit mit 09.31 Uhr überschritten. Dieser Sachverhalt gründet sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz, das aufgrund einer Anzeige der Gemeinde *** vom *** durchgeführt wurde. Dies wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
51 Z 8 B-VG werden mit 01. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über.
Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Somit hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X zu entscheiden.Somit hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entscheiden.
1 lit. a NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht derjenige, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt eine Verwaltungsübertretung.
Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht derjenige, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt eine Verwaltungsübertretung.
2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstelle, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.
Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstelle, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das angelastete Tatbild nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz ist daher in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen. Das angelastete Tatbild nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz ist daher in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen. Zur subjektiven Tatseite ist folgendes auszuführen: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung, sie habe aufgrund einer wichtigen Besprechung nicht exakt zum Ablauf des Parkscheines diese Besprechung beenden können und sei daher erst um 09.38 Uhr bei ihren Auto gewesen, verhilft der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes wird nach dem Tatbild des § 9 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes die Herbeiführung des verpönten Zustandes – die Verkürzung der Abgab durch Nichtentrichtung zu Beginn des Abstellens – nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung während des Abgabezeitraumes mit Strafe bedroht. Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabezeitraumes und der Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weiter Abgabenverkürzung durch Unterlassung ein. Die Verkürzung der Parkgebühr nach § 9 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, kein Dauerdelikt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1996, 95/17/0765; hier zum Parkgebührengesetz).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes wird nach dem Tatbild des Paragraph 9, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes die Herbeiführung des verpönten Zustandes – die Verkürzung der Abgab durch Nichtentrichtung zu Beginn des Abstellens – nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung während des Abgabezeitraumes mit Strafe bedroht. Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabezeitraumes und der Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weiter Abgabenverkürzung durch Unterlassung ein. Die Verkürzung der Parkgebühr nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, kein Dauerdelikt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1996, 95/17/0765; hier zum Parkgebührengesetz). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die Bestimmungen des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, dienen. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Verschulden ist auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt.Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Verschulden ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Nun gibt im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin selbst zu, erst nach Ablauf der bezahlten Parkzeit an den Tatort zurückgekommen zu sein. Es ist ihr daher jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Betreffend die Ausführungen, dass das meldelegende Organ die Farbe des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin falsch angegeben hat, ist anzuführen, dass die Farbe nicht wesentliches Tatbildmerkmal des § 9 Abs. 1 lit. a NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes ist, weshalb es auch im Spruch des Straferkenntnisses keiner diesbezüglichen Farbangaben zum Fahrzeug bedurft hat.Nun gibt im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin selbst zu, erst nach Ablauf der bezahlten Parkzeit an den Tatort zurückgekommen zu sein. Es ist ihr daher jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Betreffend die Ausführungen, dass das meldelegende Organ die Farbe des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin falsch angegeben hat, ist anzuführen, dass die Farbe nicht wesentliches Tatbildmerkmal des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes ist, weshalb es auch im Spruch des Straferkenntnisses keiner diesbezüglichen Farbangaben zum Fahrzeug bedurft hat. Dass das im Spruch des Straferkenntnisses genannte Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeugkennzeichen *** von der Beschwerdeführerin am gegenständlichen gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zur Strafhöhe wird folgendes ausgeführt:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Ausmaß der Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen ist als nicht unwesentlich einzustufen, sollen doch die einschlägigen Rechtsvorschriften des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, wie bereits ausgeführt, den Interessen an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung einer möglichen Parkraumbewirtschaftung dienen. Weitere nachteilige Folgen der Tat waren nicht verifizierbar. Die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Strafe ist tat- und schuldangemessen, liegt sie doch durchaus im unteren Bereich des Strafrahmens (bis € 220,--). Außerdem erscheint die Strafe in diesem Ausmaß geboten, um die Beschuldigte auch in Hinkunft von einem gleichgelagerten Verhalten abzuhalten und war schließlich auch aus generalpräventiven Überlegungen für eine Herabsetzung der Strafe kein Raum. Da die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, war sie auch unter Annahme von widrigsten Einkommensverhältnissen angemessen. Die vorgenommene Änderung im Spruch des Straferkenntnisses stützt sich auf § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 44a Z 2 VStG; eine inhaltliche Abänderung des Tatvorwurfes ist damit nicht erfolgt.Die vorgenommene Änderung im Spruch des Straferkenntnisses stützt sich auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG; eine inhaltliche Abänderung des Tatvorwurfes ist damit nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag (Strafbetrag € 40,-- zzgl. des Kostenbeitrag zum erst- und zweitinstanzlichen Verfahren € 14,--, sohin € 54,--) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für die Beschwerdeführerin ist die ordentliche Revision
GG nicht zulässig.Für die Beschwerdeführerin ist die ordentliche Revision
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.13.0051
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.