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{'item': 'LVwG-WU-13-1001'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.02.2014 GeschäftszahlLVwG-WU-13-1001 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
  4. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen , (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum Juli *** bis *** in *** am näher beschriebenen Institut die in der Tatbeschreibung ausführlich dargelegten Tätigkeiten vorgenommen und somit eine Tätigkeit ausgeübt, die dem Vorbehalt von Ärzten unterliegen und die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten ist. Der Beschuldigte sei jedoch zur Ausübung des ärztlichen Berufes weder ausgebildet noch berechtigt und somit zur selbstständigen Ausübung nicht befugt. Im gegenständlichen Institut würden hauptsächlich an Krebs erkrankte Personen behandelt mittels eines von ihm selbst gebauten „Negativwellengenerators“ sowie „freier Energiekapseln“. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass bereits Erhebungen wegen Kurpfuscherei erfolgt wären, welche jedoch eingestellt wurden. Er übe keine ärztliche Tätigkeiten aus und lege diesbezüglich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei. Weiters habe er die Tätigkeiten als Gewerbe angemeldet und übe diese als freies Gewerbe aus. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: § 2 Ärztegesetz enthält die näher beschriebenen Tätigkeiten, welche nach § 3 Ärztegesetz ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes vorbehalten sind.Paragraph 2, Ärztegesetz enthält die näher beschriebenen Tätigkeiten, welche nach , Paragraph 3, Ärztegesetz ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes vorbehalten sind. Wer eine derartige Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.630,-- zu bestrafen. Bei den im Straferkenntnis beschriebenen Tätigkeiten handelt es sich zweifellos um solche, welche dem Tatbestand des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz entsprechen. Dies ergibt sich schon aus der Homepage des gegenständlichen Institutes, wonach angepriesen wird, dass der Beschuldigte einen neuen Weg gefunden habe, um Krebs zu heilen bzw. andere schwerwiegende Erkrankungen durch die von ihm verwendeten Methoden der Bioelektrik und bioelektromagnetischen Wellen. Weiters ist der Homepage auch eine Anmeldung beim Österreichischen Patentamt zu entnehmen, worin die vom Beschuldigten verwendeten Geräte, nämlich die energiewellenabschirmende Kapsel und der Generator zur Erzeugung von Negativwellen ausdrücklich zur Bekämpfung verschiedener Krebsformen Anwendung finden soll.Bei den im Straferkenntnis beschriebenen Tätigkeiten handelt es sich zweifellos um solche, welche dem Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz entsprechen. Dies ergibt sich schon aus der Homepage des gegenständlichen Institutes, wonach angepriesen wird, dass der Beschuldigte einen neuen Weg gefunden habe, um Krebs zu heilen bzw. andere schwerwiegende Erkrankungen durch die von ihm verwendeten Methoden der Bioelektrik und bioelektromagnetischen Wellen. Weiters ist der Homepage auch eine Anmeldung beim Österreichischen Patentamt zu entnehmen, worin die vom Beschuldigten verwendeten Geräte, nämlich die energiewellenabschirmende Kapsel und der Generator zur Erzeugung von Negativwellen ausdrücklich zur Bekämpfung verschiedener Krebsformen Anwendung finden soll. Insoweit der Beschuldigte sich darauf beruft, über eine entsprechende Gewerbeanmeldung zu verfügen, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Gewerbeanmeldung keinesfalls allenfalls sonstige erforderliche Berechtigungen ersetzt. Insbesondere ist es nicht möglich, durch eine entsprechende Gewerbeanmeldung die Berechtigung zu einer Tätigkeit zu erwerben, die den Ärzten vorbehalten ist. Auch wenn die Ermittlungen bezüglich Kurpfuscherei zur Einstellung gelangt sind, so hindert dies nicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, zumal es sich beim Tatbestand der Kurpfuscherei um einen anderen Tatbestand handelt als den hier zur Anwendung gelangenden Verwaltungsstraftatbestand. Die Übertretung kann daher als erwiesen angesehen werden. Zur Strafbemessung ist festzustellen: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen liegt deshalb vor, weil durch die Ausübung von den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten durch Personen ohne entsprechende Ausbildungsberechtigung eine mögliche Gefährdung von Personen nicht auszuschließen ist. Zu berücksichtigen sind die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt, wohingegen Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Die verhängte Strafe bewegt sich im unteren Bereich des bestehenden Strafrahmens und ist somit als angemessen zu bezeichnen. Zur Die ordentliche Revision ist European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.13.1001

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.