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{'item': 'LVwG-AB-14-0221'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0221 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Novak

  1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und das Verfahren wird eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht Rechtsgrundlagen: §§ 17, 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 17, 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Berufung.
  4. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Am *** langten die Verwaltungsakten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Mit Schreiben vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens des Landeshauptmannes von Niederösterreich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am *** persönlich vorgesprochen und einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dabei mitgeteilt, dass seine Berufung bereits im Dezember *** durch seinen Rechtsanwalt zurückgezogen worden sei. Mit *** sei der gegenständliche Antrag dann auch noch persönlich zurückgezogen worden. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde auf Ersuchen in Folge die Zurückziehung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom *** übermittelt. Der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich telefonisch kontaktierte Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verneinte, dass eine Zurückziehung der Berufung im Dezember *** durch ihn als Vertreter erfolgt sei. Ebenso wurde seitens des Bundesministeriums für Inneres mitgeteilt, dass eine Berufungszurückziehung nicht erfolgt sei.
  5. Rechtslage: 3.
  6. Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. 1/1930 idgF, (B-VG) lautet: 3.
  7. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, idgF, , (B-VG) lautet: „
  8. Mit
  9. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  10. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“„
  11. Mit
  12. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  13. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ 3.
  14. § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idgF, (NAG) lautet: 3.
  15. Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (NAG) lautet: „

(26)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“„
(26)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ 3.
  3. § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013, (VwGvG) lautet:3.
  4. Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, (VwGvG) lautet: „§
  5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§
  6. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ 3.
  7. § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 idgF, (AVG) lautet:3.
  8. Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, (AVG) lautet: „
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.“
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: 4.
  2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen am *** gestellten Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz am *** zurückgezogen hat. Nicht festgestellt wird, dass bereits davor die Zurückziehung der Berufung erklärt wurde. 4.
  3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen am *** gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am *** zurückgezogen hat, ergibt sich aus der im Beschwerdeakt befindlichen Erklärung des Beschwerdeführers und dem Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***. Die Nichtfeststellung hinsichtlich einer davor erfolgten Berufungszurückziehung ist deshalb zu treffen, weil der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, keine Zurückziehung vorgenommen zu haben (dass der Beschwerdeführer selbst die Zurückziehung vorgenommen hätte, wurde von diesem offenbar gar nicht behauptet). Eine solche Zurückziehung ist auch der Bundesministerin für Inneres als bis zum
  4. Dezember 2013 zuständig gewesener Berufungsbehörde nicht bekannt geworden (s. zum durchgeführten Ermittlungsverfahren Punkt
  5. der Entscheidungsgründe des vorliegenden Erkenntnisses). Auch den vorliegenden Verwaltungsakten ist diesbezüglich nichts entnehmbar.
  6. Erwägungen: 5.
  7. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504 mwH). 5.
  8. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504 mwH). Die Zurückziehung eines Anbringens bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Sie wird mit dem Einlangen bei der für den Antrag zuständigen Behörde wirksam - unabhängig davon, ob sie unmittelbar bei der zuständigen Behörde eingebracht wird oder von der unzuständigen Behörde an diese gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergleitet wurde (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009). Die Zurückziehung eines Anbringens bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Sie wird mit dem Einlangen bei der für den Antrag zuständigen Behörde wirksam - unabhängig davon, ob sie unmittelbar bei der zuständigen Behörde eingebracht wird oder von der unzuständigen Behörde an diese gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergleitet wurde , (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009). Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässige und fristgerechte – Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Berufung allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der erstinstanzliche Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist (vgl. zB VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504).Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässige und fristgerechte – Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Berufung allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der erstinstanzliche Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist vergleiche zB VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504). 5.
  9. Da nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall der verfahrenseinleitende Antrag am *** zurückgezogen wurde, ist der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Das Verfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144, sowie VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). 5.
  10. Da nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall der verfahrenseinleitende Antrag am *** zurückgezogen wurde, ist der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Das Verfahren ist einzustellen vergleiche , VwGH 10.10.1997, 96/02/0144, sowie VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). 5.
  11. Nach § 27 VwGVG ist die Unzuständigkeit der Behörde unabhängig vom Beschwerdevorbringen aufzugreifen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des Verfahrensergebnisses unterbleiben, zumal keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. 5.
  12. Nach Paragraph 27, VwGVG ist die Unzuständigkeit der Behörde unabhängig vom Beschwerdevorbringen aufzugreifen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des Verfahrensergebnisses unterbleiben, zumal keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
  13. Zur Die ordentliche Revision ist European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0221

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.