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{'item': 'LVwG-AV-391/001-2014'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 133§ 35§ 66Art. 130§ 4§ 14§ 55

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-391/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer al

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Der Bürgermeister der Marktgemeinde X als Baubehörde I. Instanz erteilte Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Bescheid vom ***, Zl. *** vom ***,

§ 35Abs.

2 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) den baupolizeilichen Auftrag, die auf seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** im Jahre *** bzw. *** konsenslos errichtete Gartenhütte im Ausmaß von ca. 30 m² bis spätestens *** vollständig abzubrechen. Begründend führte er aus, dass aufgrund des von der Baubehörde am verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführten Lokalaugenscheines am *** festgestellt hätte werden können, dass die mit Bescheid vom *** baubehördlich rechtskräftig versagte Gartenhütte dennoch - und zwar - konsenslos errichtet worden sei. Der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn als Baubehörde römisch eins. Instanz erteilte Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Bescheid vom ***, Zl. *** vom ***,

Paragraph 35, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) den baupolizeilichen Auftrag, die auf seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** im Jahre *** bzw. *** konsenslos errichtete Gartenhütte im Ausmaß von ca. 30 m² bis spätestens *** vollständig abzubrechen. Begründend führte er aus, dass aufgrund des von der Baubehörde am verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführten Lokalaugenscheines am *** festgestellt hätte werden können, dass die mit Bescheid vom *** baubehördlich rechtskräftig versagte Gartenhütte dennoch - und zwar - konsenslos errichtet worden sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde X mit Bescheid vom ***, Zl. ***,

§ 66Abs.

4 AVG teilweise Folge und änderte er den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, als er die Frist für den Abbruch mit *** neu festsetzte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Gartenhütte konsenslos errichtet worden sei und diese aufgrund der nachgewiesenen Hochwassergefährdung für das verfahrensgegenständliche Grundstück wegen des Widerspruches zu § 55 Abs. 3 der NÖ BO 1996 nachträglich auch nicht bewilligt werden könne, sodass der Abbruch dieser Gartenhütte aufzutragen gewesen sei. Die Frist für den Abbruch sei mit *** neu festzusetzen gewesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde römisch zehn mit Bescheid vom ***, Zl. ***,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise Folge und änderte er den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, als er die Frist für den Abbruch mit *** neu festsetzte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Gartenhütte konsenslos errichtet worden sei und diese aufgrund der nachgewiesenen Hochwassergefährdung für das verfahrensgegenständliche Grundstück wegen des Widerspruches zu Paragraph 55, Absatz 3, der NÖ BO 1996 nachträglich auch nicht bewilligt werden könne, sodass der Abbruch dieser Gartenhütte aufzutragen gewesen sei. Die Frist für den Abbruch sei mit *** neu festzusetzen gewesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass für seine verfahrensgegenständliche Liegenschaft bereits ein wasserrechtlich bewilligungsfähiges Projekt für einen Hochwasserschutz in Ausarbeitung sei. Nach Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung soll die Umsetzung des Hochwasserschutzes im Jahr *** stattfinden. Danach seien alle Voraussetzungen für eine Abänderung der Flächenwidmung und in weiterer Folge für eine Aufhebung des Bauverbotes gegeben. Dann werde er die Baubehörde erneut um eine Prüfung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Gartenhütte ersuchen. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X legt für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Grünlandwidmungsart Freihaltefläche fest und befindet sich das Grundstück im Hochwasserabflussbereich der Donau.Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde römisch zehn legt für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Grünlandwidmungsart Freihaltefläche fest und befindet sich das Grundstück im Hochwasserabflussbereich der Donau. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 4

Z. 7 der NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Paragraph 4, Ziffer 7, der NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

§ 14

Z. 1 der NÖ BO 1996 bedürfen Neubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 bedürfen Neubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 55Abs.

3 der NÖ BO 1996 darf im Grünland ein Bauwerk unbeschadet § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht errichtet werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.

Paragraph 55, Absatz 3, der NÖ BO 1996 darf im Grünland ein Bauwerk unbeschadet Paragraph 19, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht errichtet werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.

§ 35Abs.

2 Z. 3 1. Fall der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3,

  1. Fall der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist. Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass die verfahrensgegenständliche Gartenhütte ein Gebäude darstellt, welches nach § 14 Z. 1 der NÖ BO 1996 sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides der belangten Behörde bewilligungspflichtig war, und dass für diese Gartenhütte weder eine Baubewilligung erteilt worden ist noch derzeit eine Baubewilligung nachträglich erteilt werden kann.Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass die verfahrensgegenständliche Gartenhütte ein Gebäude darstellt, welches nach Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides der belangten Behörde bewilligungspflichtig war, und dass für diese Gartenhütte weder eine Baubewilligung erteilt worden ist noch derzeit eine Baubewilligung nachträglich erteilt werden kann. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr behauptet, dass für sein verfahrensgegenständliches Grundstück bereits ein wasserrechtlich bewilligungsfähiges Projekt für einen Hochwasserschutz in Ausarbeitung sei und im Jahr *** - nach Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung - die Umsetzung des Hochwasserschutzes stattfinde, sodass danach alle Voraussetzungen für eine Abänderung der Flächenwidmung und in weiterer Folge für eine Aufhebung des Bauverbotes gegeben seien, sodass danach für die verfahrensgegenständliche Gartenhütte eine Baubewilligung nachträglich erteilt werden könne, so übersieht er, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Jänner 1981, Zl. 3311/79, sowie VwGH vom
  3. Dezember 1981, Zl. 05/3469/78) bei der Beurteilung nach § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 1996, ob eine fehlende Baubewilligung noch nachträglich erteilt werden kann, die Möglichkeit einer künftigen Änderung der Sach- und Rechtslage – also z.B. die Umwidmung eines Grundstückes allenfalls durch eine in Aussicht genommene Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eine zukünftige mögliche Bebaubarkeit des Grundstückes durch diverse Hochwasserschutzmaßnahmen – außer Betracht zu bleiben hat. Vielmehr hat die Behörde ihrem Abbruchauftrag lediglich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen; zukünftige mögliche Änderungen der Sach- und Rechtslage hat sie daher nicht zu berücksichtigen. Insofern verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen die Rechtslage. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr behauptet, dass für sein verfahrensgegenständliches Grundstück bereits ein wasserrechtlich bewilligungsfähiges Projekt für einen Hochwasserschutz in Ausarbeitung sei und im Jahr *** - nach Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung - die Umsetzung des Hochwasserschutzes stattfinde, sodass danach alle Voraussetzungen für eine Abänderung der Flächenwidmung und in weiterer Folge für eine Aufhebung des Bauverbotes gegeben seien, sodass danach für die verfahrensgegenständliche Gartenhütte eine Baubewilligung nachträglich erteilt werden könne, so übersieht er, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Jänner 1981, Zl. 3311/79, sowie VwGH vom
  5. Dezember 1981, Zl. 05/3469/78) bei der Beurteilung nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996, ob eine fehlende Baubewilligung noch nachträglich erteilt werden kann, die Möglichkeit einer künftigen Änderung der Sach- und Rechtslage – also z.B. die Umwidmung eines Grundstückes allenfalls durch eine in Aussicht genommene Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eine zukünftige mögliche Bebaubarkeit des Grundstückes durch diverse Hochwasserschutzmaßnahmen – außer Betracht zu bleiben hat. Vielmehr hat die Behörde ihrem Abbruchauftrag lediglich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen; zukünftige mögliche Änderungen der Sach- und Rechtslage hat sie daher nicht zu berücksichtigen. Insofern verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen die Rechtslage. Da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten nicht verletzt wird, ist seine Beschwerde abzuweisen. Sollte sich in Zukunft die Sach- und/oder Rechtslage tatsächlich derart ändern, dass für die verfahrensgegenständliche Gartenhütte mangels Vorliegens einer entschiedenen Sache eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, so steht es dem Beschwerdeführer sodann jederzeit frei, eine nachträgliche Baubewilligung zu erwirken. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.391.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.