← Österreich

{'item': 'LVwG-MI-13-0032'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.02.2014 GeschäftszahlLVwG-MI-13-0032 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides aufgehoben und diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides aufgehoben und diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
  4. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25 a VwGVG).
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25, a VwGVG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, es im Zeitraum vom *** bis *** unterlassen zu haben, den Spruchpunkten 1 und 2 des (rechtskräftigen) Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu entsprechen. Mit diesen Spruchpunkten wurde ihm zum einen aufgetragen, sämtliche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen ca 3.750 Apfelbäume, welche durch den Feuerbrandsachverständigen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im Zeitraum vom *** bis *** zur Rodung an der Basis durch Farbspray gekennzeichnet worden seien, zu roden. Zum anderen erhielt er (in Spruchpunkt 2) den Auftrag, jene Bäume auszuschneiden bzw. zurückzuschneiden, die durch Farbspray zum Ausschnitt gekennzeichnet worden seien.Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, es im Zeitraum vom *** bis *** unterlassen zu haben, den Spruchpunkten 1 und 2 des (rechtskräftigen) Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu entsprechen. Mit diesen Spruchpunkten wurde ihm zum einen aufgetragen, sämtliche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen ca 3.750 Apfelbäume, welche durch den Feuerbrandsachverständigen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im Zeitraum vom *** bis *** zur Rodung an der Basis durch Farbspray gekennzeichnet worden seien, zu roden. Zum anderen erhielt er (in Spruchpunkt 2) den Auftrag, jene Bäume auszuschneiden bzw. zurückzuschneiden, die durch Farbspray zum Ausschnitt gekennzeichnet worden seien. Hiezu hielt der Beschwerdeführer fest, dass vom Sachverständigen auch nicht befallene Bäume gekennzeichnet worden seien, was für den Beschwerdeführer als jahrzehntelang tätigen Landwirt erkennbar gewesen sei. Zumal sich der Auftrag nur auf die vom Feuerbrand befallenen Bäume bezogen habe, die nicht entfernten Bäume aber nicht vom Feuerbrand befallen gewesen wären, liege kein Verstoß gegen den genannten Bescheid vor. Auch sei der Beschwerdeführer zwar Eigentümer des Grundstückes, habe dieses jedoch verpachtet und sei demnach der Pächter zur Umsetzung zuständig. Gleiches wiederholte im weiteren Verfahren sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. In dieser ergänzte er dahingehend, dass die Bäume einheitlich gekennzeichnet gewesen seien, sodass nicht ersichtlich gewesen sei, welche zu roden bzw. auszuschneiden seien. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000,--, habe keine Sorgepflichten und sei Miteigentümer einer Landwirtschaft. Der Zeuge *** hielt fest, er habe die Bäume mit einem weiteren Sachverständigen begutachtet und jene, die zu roden gewesen wären, durch zwei, in einem Abstand von rund 30 cm zum Boden befindliche Striche gekennzeichnet. Bäume, bei denen man mit einem Ausschnitt das Auslangen hätte finden können, seien keine vorgelegen (wie sich dies auch aus dem Bericht an die Bezirkshauptmannschaft X ergebe). Wäre dies der Fall, so wären diese – wie üblich – an jenen Stellen markiert worden, die auszuschneiden gewesen wären. Im Zuge der Begutachtung und Kennzeichnung sei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen und habe man ihm die angebrachten Zeichen erklärt. Der Zeuge *** hielt fest, er habe die Bäume mit einem weiteren Sachverständigen begutachtet und jene, die zu roden gewesen wären, durch zwei, in einem Abstand von rund 30 cm zum Boden befindliche Striche gekennzeichnet. Bäume, bei denen man mit einem Ausschnitt das Auslangen hätte finden können, seien keine vorgelegen (wie sich dies auch aus dem Bericht an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ergebe). Wäre dies der Fall, so wären diese – wie üblich – an jenen Stellen markiert worden, die auszuschneiden gewesen wären. Im Zuge der Begutachtung und Kennzeichnung sei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen und habe man ihm die angebrachten Zeichen erklärt. Das Landesverwaltungsgericht stellt hiezu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den Titelbescheid vom ***. Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde insoweit nicht zum Erfolg zu verhelfen, als diesem Bescheid im nunmehrigen Verfahren bloß Tatbestandswirkung zukommt und es der Verwaltungsstrafbehörde wie dem Gericht verwehrt ist, die inhaltliche Richtigkeit dieses Bescheides zu prüfen. Vielmehr bleibt im Verwaltungsstrafverfahren nur zu prüfen, ob die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung vollstreckbar war und ihr fristgerecht nachgekommen wurde (vgl. zuletzt etwa VwGH 26.4.2012, 2012/07/0056). Im konkreten Fall wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den Titelbescheid vom ***. Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde insoweit nicht zum Erfolg zu verhelfen, als diesem Bescheid im nunmehrigen Verfahren bloß Tatbestandswirkung zukommt und es der Verwaltungsstrafbehörde wie dem Gericht verwehrt ist, die inhaltliche Richtigkeit dieses Bescheides zu prüfen. Vielmehr bleibt im Verwaltungsstrafverfahren nur zu prüfen, ob die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung vollstreckbar war und ihr fristgerecht nachgekommen wurde vergleiche zuletzt etwa VwGH 26.4.2012, 2012/07/0056). Ebenso nicht zu tragen vermag das Vorbringen, der Bescheid sei hinsichtlich des Spruchpunktes 1 zu unbestimmt und habe der Beschwerdeführer nicht erkennen können, zu welchem Verhalten er verpflichtet worden ist. Näherhin ergibt sich bereits aus der Umschreibung im Spruch, dass die zu rodenden Bäume „an der Basis“ markiert wurden, sodass in Zusammenschau mit den seitens *** geschilderten Markierungen kein Zweifel daran blieb, welche Bäume gemeint waren. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seitens des Sachverständigen vor Ort auf diese Kennzeichnung und ihre Bedeutung hingewiesen wurde. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer insoweit den an ihn erteilten Auftrag nicht nachkam, hat er die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 ergibt sich jedoch aus den Angaben des Zeugen *** und aus dem entsprechenden Bericht an die Bezirkshauptmannschaft, dass auf der Liegenschaft kein Baum bloß auszuschneiden gewesen ist, sodass der Beschwerdeführer nicht gegen diesen Spruchpunkt verstoßen konnte. Demgemäß war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der Eindämmung des Feuerbrandes massiv beeinträchtigt werden kann, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts der Anzahl der betroffenen Bäume und des Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Mildernd und erschwerend war hiebei nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (s.o.). Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes 1 gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen (§ 52 Abs. 8 VwGVG).Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes 1 gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Bedeutung der Tatbestandsmäßigkeit von Bescheiden in Verwaltungsstrafsachen auf die obzitierte ständige Rechtssprechung des VwGH stützt und es im Übrigen (hinsichtlich der Erkennbarkeit des gesollten Verhaltens) bloß Tatsachen zu klären galt und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Bedeutung der Tatbestandsmäßigkeit von Bescheiden in Verwaltungsstrafsachen auf die obzitierte ständige Rechtssprechung des VwGH stützt und es im Übrigen (hinsichtlich der Erkennbarkeit des gesollten Verhaltens) bloß Tatsachen zu klären galt und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MI.13.0032

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.